Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 30056/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 29/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 04. September 2009 lehnte die Ag den Antrag des Ast auf Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen mit der Begründung ab, die Auswertung der von ihm vorgelegten fachkundliche Stellungnahme des Unternehmensberaters P M vom 16. Juli 2009 zur Tragfähigkeit seines Unternehmens lasse nicht den Schluss zu, dass die selbständige Tätigkeit auf Dauer wirtschaftlich tragfähig sei (§ 16c Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II). Der Ast hatte für seinen Betrieb "Dienstleistungen für Boote und Mee(h)r" bzw seine Tätigkeit als "Wassersport-, Outdoor- und Fitnessinstructor" einen Zuschuss in Höhe von 5.000,- EUR bzw eine Kombination aus Darlehen und Zuschuss in einer Gesamthöhe von insgesamt 14.000,- EUR zum Zweck des Erwerbs eines Kfz beantragt.
Mit weiterem Bescheid vom 04. September 2009 lehnte die Ag auch den Antrag des Ast ab, die Kosten für die erwähnte fachkundliche Stellungnahme in Höhe von 117,81 EUR sowie für die Einholung einer Schufa-Auskunft in Höhe von 7,80 EUR zu übernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufwendungen dienten nicht der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 16 Abs 1 SGB II iVm § 45 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III).
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche ist noch nicht entschieden.
Die am 09. September 2009 gestellten Anträge, die Ag im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, Leistungen zum Erwerb eines Firmen-Kfz zu erbringen und die Kosten der fachkundlichen Stellungnahme sowie der Schufa-Auskunft zu übernehmen, hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Beschluss vom 17. September 2009 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bezüglich der Übernahme der letztgenannten Kosten fehle es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Für einen in der Vergangenheit liegenden Bedarf bzw Schulden komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich – und so auch hier - nicht in Betracht. Hinsichtlich der Leistungen für das Kfz mangele es ebenfalls bereits an einem Anordnungsgrund, da der insoweit geltend gemachte Bedarf erst zum 01. Januar 2010 entstehen werde (der Ast hatte die Notwendigkeit der Ersetzung seines bisherigen Firmen-Kfz, eines VW-Transporters mit Wohnmobil-Teilausbau und roter Umweltplakette, damit begründet, dass er mit diesem Fahrzeug ab dem 01. Januar 2010 den von ihm bewohnten Innenstadtbereich nicht mehr befahren dürfe). Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei dem Ast zuzumuten, ein kleineres, gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben, wozu das angegebene Eigenkapital von 4.000,- EUR sowie die von ihm erwarteten weiteren 4.000,- EUR als Verkaufserlös für das bisherige Kfz ausreichten. Ferner werde auf die Gründe des diesbezüglichen Ablehnungsbescheides vom 04. September 2009 Bezug genommen, denen hinzuzufügen sei, dass die Hilfegewährung nach § 16c SGB II in behördlichem Ermessen stehe und für eine Ermessensreduzierung "auf Null" nichts ersichtlich sei.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Ast seine Begehren weiter. Er hat mit der Beschwerdeschrift vom 23. September 2009 ua mitgeteilt, er habe seinen VW-Transporter nach langen vergeblichen Bemühungen zwei Tage zuvor für 2.000,- EUR veräußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Rege¬lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile not¬wendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung).
Bezüglich der Übernahme der Kosten für die fachkundliche Stellungnahme sowie die Schufa-Auskunft hat der Ast jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insofern kann auf die Ausführungen des SG verwiesen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Ast hat bis zuletzt nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die sofortige Verfügbarkeit der insofern begehrten Geldleistungen zur Abwendung gegenwärtiger wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
Bezüglich der Leistungen für den Erwerb eines Firmen-Kfz ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Kombination aus Zuschuss und Darlehen kommt nur § 16c Abs 2 S 1 SGB II in Betracht. Danach können erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse (letztere dürfen nach Satz 2 der Vorschrift einen Betrag von 5.000,- Euro nicht übersteigen) für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Diese Leistungen setzen außerdem die Erwartung voraus, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird (vgl § 16c Abs 1 Satz 1 SGB II; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16c Rdnr 4).
Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Tätigkeit des Ast wirtschaftlich tragfähig ist und seine Hilfebedürftigkeit zumindest mindern wird. Die vorliegende fachkundliche Stellungnahme des Unternehmensberaters ist keine hinreichende Grundlage für die erforderliche positive Erfolgsprognose. Diese enthält nicht einmal eine aussagekräftige Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeit des Ast und deren zeitlichen Umfangs. Ferner mangelt es an einer konkreten Beschreibung der vom ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen, an substanziiertem Vortrag zur künftigen Ausrichtung des Unternehmens und dessen Erfolgsaussichten, wozu auch eine Marktanalyse in diesem Segment gehört (Konkurrenzfähigkeit und Marktchancen der Produkte), sowie an Angaben zu den beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen, die der Ast in den Betrieb einbringt (vgl zu den Mindestinhalten der fachkundlichen Stellungnahme Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16c Rdnr 22). Aufgrund dieser Defizite ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, worauf die positive Bewertung der Unternehmensberatung gegründet werden könnte.
Zudem hat der Ast nicht glaubhaft gemacht, dass Sachmittel der Ag zum Kauf eines Firmen-Kfz notwendig und angemessen sind. Wie dargelegt ist nicht detailliert angegeben, wie die geschäftlichen Aktivitäten des Ast nach Art und Umfang beschaffen sind und welche begründeten Erwartungen insoweit für die Zukunft bestehen. Deshalb ist keine Grundlage gegeben, die Anschaffung eines dem bisher genutzten Fahrzeug (ausgebauter Kleintransporter) entsprechenden Kfz als notwendig und angemessen anzusehen. Es ist nicht dargelegt, dass ein Fahrzeug der Kompaktklasse (etwa Opel Vectra, Golf Variant oder Ford Focus), das deutlich preisgünstiger ist und mit den dem Ast zur Verfügung stehenden 6.000,- EUR (4.000,- EUR angegebenes Eigenkapital zzgl. 2.000,- EUR aus dem Verkauf des VW-Transporters) gebraucht erworben oder geleast werden kann, für die Anforderungen des Unternehmens nicht ausreicht. So hat der Ast weder zu benötigten erweiterten Transportkapazitäten noch zu "notwendigen Wohnmobilqualitäten" des Fahrzeugs konkret vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, welcher Art die Einsätze außerhalb B sind, an welchen Orten sie stattfinden und in welcher Häufigkeit und zu welcher Jahreszeit auswärtige Übernachtungen notwendig sind (die ggf auch kostengünstig in einem Zelt erfolgen können). Es ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass generell mit Blick auf die Steuerfinanzierung auch der hier begehrten Leistung eine gehobene Qualität und Ausstattung des benötigten Sachgutes nicht verlangt werden kann (vgl Voelzke, aaO, Rdnr 28).
Soweit sich die fachkundliche Stellungnahme des Unternehmensberaters zu der Frage verhält, ob mit den vorhandenen Eigenmitteln eine - preisgünstigere – Bedarfsdeckung möglich ist ("Unter diesen Prämissen (dh unter Zugrundelegung des veranschlagten Wertes des Altfahrzeugs und des Eigenkapitals von 4.000,- EUR) konnte Herr Fkein Angebot eines Gebrauchwagenhändlers finden. Leasingangebote konnten ebenfalls nicht eingeholt werden." (vgl Bl 22 der Gerichtsakte)), sind die Ausführungen ohne jede Substanz.
Ferner sieht sich der Senat - unabhängig von den vorhandenen Eigenmitteln des Ast und alternativen Bedarfsdeckungsmöglichkeiten – außerstande zu beurteilen, in welcher Höhe hier ein Darlehen/Zuschuss für die Beschaffung eines Kfz notwendig und angemessen ist. Dafür bedarf es grundsätzlich der Darlegung, welches konkrete Sachgut zu welchem Preis erworben werden soll. Insofern reichen die vagen Angaben des Ast zu dem begehrten Kfz nicht annähernd aus.
Schließlich hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Förderung nach § 16c Abs 2 S 1 SGB II – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - in behördlichem Ermessen steht. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht erkennen, dass der behördliche Ermessensspielraum derart eingeschränkt sein könnte, dass die Ag rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Gewährung der begehrten Förderleistung, treffen dürfte (sog Ermessensreduktion auf Null).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 04. September 2009 lehnte die Ag den Antrag des Ast auf Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen mit der Begründung ab, die Auswertung der von ihm vorgelegten fachkundliche Stellungnahme des Unternehmensberaters P M vom 16. Juli 2009 zur Tragfähigkeit seines Unternehmens lasse nicht den Schluss zu, dass die selbständige Tätigkeit auf Dauer wirtschaftlich tragfähig sei (§ 16c Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II). Der Ast hatte für seinen Betrieb "Dienstleistungen für Boote und Mee(h)r" bzw seine Tätigkeit als "Wassersport-, Outdoor- und Fitnessinstructor" einen Zuschuss in Höhe von 5.000,- EUR bzw eine Kombination aus Darlehen und Zuschuss in einer Gesamthöhe von insgesamt 14.000,- EUR zum Zweck des Erwerbs eines Kfz beantragt.
Mit weiterem Bescheid vom 04. September 2009 lehnte die Ag auch den Antrag des Ast ab, die Kosten für die erwähnte fachkundliche Stellungnahme in Höhe von 117,81 EUR sowie für die Einholung einer Schufa-Auskunft in Höhe von 7,80 EUR zu übernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufwendungen dienten nicht der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 16 Abs 1 SGB II iVm § 45 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III).
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche ist noch nicht entschieden.
Die am 09. September 2009 gestellten Anträge, die Ag im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, Leistungen zum Erwerb eines Firmen-Kfz zu erbringen und die Kosten der fachkundlichen Stellungnahme sowie der Schufa-Auskunft zu übernehmen, hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Beschluss vom 17. September 2009 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bezüglich der Übernahme der letztgenannten Kosten fehle es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Für einen in der Vergangenheit liegenden Bedarf bzw Schulden komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich – und so auch hier - nicht in Betracht. Hinsichtlich der Leistungen für das Kfz mangele es ebenfalls bereits an einem Anordnungsgrund, da der insoweit geltend gemachte Bedarf erst zum 01. Januar 2010 entstehen werde (der Ast hatte die Notwendigkeit der Ersetzung seines bisherigen Firmen-Kfz, eines VW-Transporters mit Wohnmobil-Teilausbau und roter Umweltplakette, damit begründet, dass er mit diesem Fahrzeug ab dem 01. Januar 2010 den von ihm bewohnten Innenstadtbereich nicht mehr befahren dürfe). Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei dem Ast zuzumuten, ein kleineres, gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben, wozu das angegebene Eigenkapital von 4.000,- EUR sowie die von ihm erwarteten weiteren 4.000,- EUR als Verkaufserlös für das bisherige Kfz ausreichten. Ferner werde auf die Gründe des diesbezüglichen Ablehnungsbescheides vom 04. September 2009 Bezug genommen, denen hinzuzufügen sei, dass die Hilfegewährung nach § 16c SGB II in behördlichem Ermessen stehe und für eine Ermessensreduzierung "auf Null" nichts ersichtlich sei.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Ast seine Begehren weiter. Er hat mit der Beschwerdeschrift vom 23. September 2009 ua mitgeteilt, er habe seinen VW-Transporter nach langen vergeblichen Bemühungen zwei Tage zuvor für 2.000,- EUR veräußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Rege¬lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile not¬wendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung).
Bezüglich der Übernahme der Kosten für die fachkundliche Stellungnahme sowie die Schufa-Auskunft hat der Ast jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insofern kann auf die Ausführungen des SG verwiesen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Ast hat bis zuletzt nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die sofortige Verfügbarkeit der insofern begehrten Geldleistungen zur Abwendung gegenwärtiger wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
Bezüglich der Leistungen für den Erwerb eines Firmen-Kfz ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Kombination aus Zuschuss und Darlehen kommt nur § 16c Abs 2 S 1 SGB II in Betracht. Danach können erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse (letztere dürfen nach Satz 2 der Vorschrift einen Betrag von 5.000,- Euro nicht übersteigen) für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Diese Leistungen setzen außerdem die Erwartung voraus, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird (vgl § 16c Abs 1 Satz 1 SGB II; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16c Rdnr 4).
Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Tätigkeit des Ast wirtschaftlich tragfähig ist und seine Hilfebedürftigkeit zumindest mindern wird. Die vorliegende fachkundliche Stellungnahme des Unternehmensberaters ist keine hinreichende Grundlage für die erforderliche positive Erfolgsprognose. Diese enthält nicht einmal eine aussagekräftige Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeit des Ast und deren zeitlichen Umfangs. Ferner mangelt es an einer konkreten Beschreibung der vom ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen, an substanziiertem Vortrag zur künftigen Ausrichtung des Unternehmens und dessen Erfolgsaussichten, wozu auch eine Marktanalyse in diesem Segment gehört (Konkurrenzfähigkeit und Marktchancen der Produkte), sowie an Angaben zu den beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen, die der Ast in den Betrieb einbringt (vgl zu den Mindestinhalten der fachkundlichen Stellungnahme Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16c Rdnr 22). Aufgrund dieser Defizite ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, worauf die positive Bewertung der Unternehmensberatung gegründet werden könnte.
Zudem hat der Ast nicht glaubhaft gemacht, dass Sachmittel der Ag zum Kauf eines Firmen-Kfz notwendig und angemessen sind. Wie dargelegt ist nicht detailliert angegeben, wie die geschäftlichen Aktivitäten des Ast nach Art und Umfang beschaffen sind und welche begründeten Erwartungen insoweit für die Zukunft bestehen. Deshalb ist keine Grundlage gegeben, die Anschaffung eines dem bisher genutzten Fahrzeug (ausgebauter Kleintransporter) entsprechenden Kfz als notwendig und angemessen anzusehen. Es ist nicht dargelegt, dass ein Fahrzeug der Kompaktklasse (etwa Opel Vectra, Golf Variant oder Ford Focus), das deutlich preisgünstiger ist und mit den dem Ast zur Verfügung stehenden 6.000,- EUR (4.000,- EUR angegebenes Eigenkapital zzgl. 2.000,- EUR aus dem Verkauf des VW-Transporters) gebraucht erworben oder geleast werden kann, für die Anforderungen des Unternehmens nicht ausreicht. So hat der Ast weder zu benötigten erweiterten Transportkapazitäten noch zu "notwendigen Wohnmobilqualitäten" des Fahrzeugs konkret vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, welcher Art die Einsätze außerhalb B sind, an welchen Orten sie stattfinden und in welcher Häufigkeit und zu welcher Jahreszeit auswärtige Übernachtungen notwendig sind (die ggf auch kostengünstig in einem Zelt erfolgen können). Es ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass generell mit Blick auf die Steuerfinanzierung auch der hier begehrten Leistung eine gehobene Qualität und Ausstattung des benötigten Sachgutes nicht verlangt werden kann (vgl Voelzke, aaO, Rdnr 28).
Soweit sich die fachkundliche Stellungnahme des Unternehmensberaters zu der Frage verhält, ob mit den vorhandenen Eigenmitteln eine - preisgünstigere – Bedarfsdeckung möglich ist ("Unter diesen Prämissen (dh unter Zugrundelegung des veranschlagten Wertes des Altfahrzeugs und des Eigenkapitals von 4.000,- EUR) konnte Herr Fkein Angebot eines Gebrauchwagenhändlers finden. Leasingangebote konnten ebenfalls nicht eingeholt werden." (vgl Bl 22 der Gerichtsakte)), sind die Ausführungen ohne jede Substanz.
Ferner sieht sich der Senat - unabhängig von den vorhandenen Eigenmitteln des Ast und alternativen Bedarfsdeckungsmöglichkeiten – außerstande zu beurteilen, in welcher Höhe hier ein Darlehen/Zuschuss für die Beschaffung eines Kfz notwendig und angemessen ist. Dafür bedarf es grundsätzlich der Darlegung, welches konkrete Sachgut zu welchem Preis erworben werden soll. Insofern reichen die vagen Angaben des Ast zu dem begehrten Kfz nicht annähernd aus.
Schließlich hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Förderung nach § 16c Abs 2 S 1 SGB II – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - in behördlichem Ermessen steht. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht erkennen, dass der behördliche Ermessensspielraum derart eingeschränkt sein könnte, dass die Ag rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Gewährung der begehrten Förderleistung, treffen dürfte (sog Ermessensreduktion auf Null).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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