L 5 AR 13/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AR 13/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Untätigkeitsbeschwerde
Die Untätigkeitsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Antragsteller begehren in zahlreichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und sozialgerichtlichen Klageverfahren vom Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Unter dem 27. Juni 2009 haben sie Untätigkeitsbeschwerde hinsichtlich aller beim Sozialgericht Magdeburg anhängigen Klagen und Eilverfahren erhoben. Die Untätigkeitsbeschwerden sind unzulässig. Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts liegt in den beim ihm noch anhängigen Verfahren bisher nicht vor. Für die Beschwerde wegen Untätigkeit des Sozialgerichts existiert keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Sie ist im SGG, welches das hier einschlägige Prozessrecht regelt, nicht vorgesehen. Sie kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden, da dies dem rechtsstaatlichen Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns widerspräche. Dieses gebietet es, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. April 2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, welche Ziele er damit erreichen kann, und wie er vorgehen muss. Es verstößt deshalb gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007, 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538). Zudem geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) davon aus, dass eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer sein kann (EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006, 75529/01, NJW 2006, 2389, 2392). Dieser Rechtsprechung sind die obersten Gerichte des Bundes gefolgt (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Oktober 2005, II S 10/05; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. Dezember 2006, 10 B 68/06, jeweils zitiert nach juris; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 21. Mai 2007, B 1 KR 4/07 S, NZS 2008, 278). Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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