Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 5299/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2899/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.05.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert. Nach Abschluss der Ausbildung war er bis Mai 1995 als Verkäufer und anschließend von Juni 1995 bis Dezember 1997 und - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit - von August 1998 bis Juli 2003 als Arbeiter in der Leiterplattenindustrie beschäftigt. Von August 2003 bis Dezember 2003 war er arbeitslos und zuletzt im Januar und Februar 2004 als Arbeiter bei einem Autozulieferer beschäftigt. Ab Februar 2004 war der Kläger erneut arbeitslos, seit April 2005 ist er arbeitsunfähig.
Am 17.11.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten diagnostizierte der Internist Dr. S. eine Ulcus-ventrikuli- und -duodeni-Diathese mit abgelaufenen gastrointestinalen Blutungen 1993 und 2004, eine gastroösophagiale Refluxkrankheit, ein statisch-myalgisches Wirbelsäulen-Syndrom mit lumbaler Manifestation und ein degeneratives BWS-Syndrom. Mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien dem Kläger noch vollschichtig möglich. Die Nervenärztin Dr. S. beschrieb auf nervenärztlichem Fachgebiet einen Zustand nach Operation eines Konvexitätsmeningeoms (= gutartiger Hirntumor) im Dezember 1991 und nach Operation eines Rezidiv-Meningeoms im Jahr 2005 ohne Hinweis auf ein hirnorganisches Psychosyndrom, rezidivierende berichtete depressive Verstimmungen, unter Medikation aktuell ohne belangvolle Depression und einen regelmäßigen Alkoholgebrauch, ohne belangvolle Folgenschäden. Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne Schichtarbeit vollschichtig ausüben. Mit Bescheid vom 26.01.2006 und Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Hiergegen hat der Kläger am 20.07.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, er könne täglich nur noch unter sechs Stunden arbeiten und habe daher Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Das SG hat die behandelnden Ärzte, u. a. den Allgemeinarzt Dr. M. (wegen Schwindel, Kopfschmerzen, allgemeiner Körperschwäche, Kreislaufdysregulation und Tachykardie bestehe eine körperliche Leistungsfähigkeit von unter einer Stunde) und den Nervenarzt H. (Depression; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger unter vier Stunden täglich arbeiten) schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie E. eingeholt. Dr. P. hat einen Zustand nach zweimaliger Operation eines gutartigen Hirntumors, eine ängstlich-vermeidende, abhängige Persönlichkeitsstruktur und depressive Anpassungsstörungen beschrieben. Eine schwerwiegende depressive Symptomatik sei nicht festzustellen. Auch die Alltagsgestaltung deute nicht auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung hin. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei es dem Kläger durchaus möglich, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von Tätigkeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter Witterungseinflüssen, keine Tätigkeiten mit erhöhtem Publikumsverkehr) vollschichtig zu verrichten. Die Neurologin und Psychiaterin E. hat eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig, einen Zustand nach zweimaligem Keilbeinmeningeom, einen Zustand nach mehreren gastrointestinalen Blutungen, eine dependent depressive Primärpersönlichkeit, diskrete Zeichen einer alkoholtoxischen Polyneuropathie und ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Dem Kläger seien keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzumuten.
Mit Urteil vom 26.05.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dr. P. habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen zwar qualitative Einschränkungen (Vermeidung von Nachtschicht, Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung, unter Akkordbedingungen und mit erhöhtem Publikumsverkehr) zu berücksichtigen seien, der Kläger unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen aber leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig ausüben könne. Das Gutachten der nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen E. überzeuge nicht. Diese habe objektiv weitgehend übereinstimmende Befunde wie Dr. P. erhoben. Das Gutachten lasse jegliche Angaben dazu vermissen, welche konkreten funktionellen Auswirkungen die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit hätten. Auch habe sich die Sachverständige E. mit dem Gutachten des Dr. P. in keiner Weise auseinandergesetzt. Insbesondere sei vor dem Hintergrund des von dem Kläger gegenüber beiden Sachverständigen angegebenen Tagesablaufes (Erledigung von Einkäufen, Essen kochen, Rasen mähen, Kehrwoche machen, Schneeschippen etc.) nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger leichte Tätigkeiten nicht vollschichtig verrichten können sollte, wenn er zumindest zeitweise sogar noch zu schweren Arbeiten in der Lage sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger beim Bowling noch Freunde treffe und auch mit Freunden Fußballspiele besuche, seien auch keine wesentlichen sozialen Rückzugstendenzen ersichtlich. Schließlich hätten die Ängste und Depressionen des Klägers nach seinen Angaben auch schon seit vielen Jahren bestanden, ohne dass ihn dies bis Anfang 2004 an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert habe. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte überzeuge nicht, zumal diese ihrer Leistungseinschätzung keine weitergehenden Befunde zu Grunde gelegt hätten. Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bestehe nicht. Der Kläger sei zuletzt als ungelernter Arbeiter versicherungspflichtig tätig gewesen und könne somit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in zumutbarer Weise auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, weshalb die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die ausnahmsweise eine Benennungspflicht begründen könnten.
Gegen das am 05.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.06.2008 Berufung eingelegt. Er macht geltend, es sei nicht akzeptabel, dass das Sozialgericht die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dr. M. und H. mit dem einzigen Satz, sie enthielten keine überzeugende Begründung zum Restleistungsvermögen, völlig unbeachtet gelassen habe. Außerdem hätte das Sozialgericht die nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Ernst, die, wie das Sozialgericht dargelegt habe, die gestellten Beweisfragen nicht hinreichend beantwortet habe, dazu auffordern müssen, insoweit eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Letztlich bestätige die Sachverständige Ernst, dass das quantitative Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit lediglich halbschichtig einzuschätzen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.05.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Sachverständige E. unter ausdrücklicher Aufforderung, ihre Leistungsbeurteilung zu begründen und auf Abweichungen zu der Beurteilung des Dr. P. einzugehen, ergänzend befragt. Diese hat nach erneuter Untersuchung des Klägers ausgeführt, auf neurologischem Fachgebiet ergebe sich kein Befund von leistungseinschränkendem Ausmaß. Aus psychiatrischer Sicht habe sich ein Verbund mit leichtgradig ausgeprägter depressiver Symptomatik auf dem Boden einer ängstlich-vermeidenden gekränkt unzufriedenen Primärpersönlichkeit gefunden. Der Zustand des Klägers habe sich seit ihrer Untersuchung im Herbst 2007 gebessert, sodass sie den Kläger zum aktuellen Zeitpunkt für in der Lage halte, einer halbschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit allzu großem intellektuellen Anspruch, Verantwortung oder aber Arbeiten unter Zeitdruck, ebenfalls Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, im Schichtdienst und im Akkord. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die größere körperliche Anstrengungen erforderten wie Heben und Tragen von Lasten, Überkopfarbeiten oder Arbeiten im Stehen. Mit dem Gutachten des Dr. P. hat sich die Sachverständige E. nicht auseinander gesetzt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers sowie zu der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen E. anzumerken, dass auch nach Auffassung des Senats die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen E. nicht überzeugt. Die Sachverständige E. hat sowohl in ihrem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten als auch in ihrer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme lediglich eine leichtgradige depressive Symptomatik beschrieben, die sich nach ihren Ausführungen im zeitlichen Verlauf sogar gebessert hat. Nachvollziehbare objektive Befunde, die die von ihr getroffene Leistungsbeurteilung, zuletzt eines halbschichtigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, stützen würden, hat sie weder in dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten noch in ihrer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren dargelegt. Auch fehlt es an einer Begründung für die angenommene quantitative Leistungsminderung. Soweit die Sachverständige E. in ihrer ergänzenden Stellungnahme einen reduzierten Antrieb angegeben hat, ist nicht nachvollziehbar, woraus sie dies abgeleitet hat, da hierzu keine Angaben gemacht werden. Anhaltspunkte finden sich hierfür in der Stellungnahme nicht. Auch nach den Angaben der Sachverständigen E. ist der Kläger in der Lage, einen Zwei-Personen-Haushalt zu versorgen. Dabei gehören nach den Angaben des Klägers gegenüber Dr. P. und der Sachverständigen E. neben den üblichen Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen und Kochen auch schwerere körperliche Tätigkeiten wie Rasenmähen und Schneeschippen zum Aufgabenbereich des Klägers. Soweit die Sachverständige E. ergänzend angefügt hat, der Kläger benötige bei der Versorgung des Haushalts regelmäßig Erholungspausen, ist dieses pauschale Vorbringen nicht geeignet, eine quantitative Leistungsminderung für leichte körperliche Tätigkeiten zu begründen. Eine vermehrte Erschöpfbarkeit bei den üblichen Haushaltstätigkeiten wie Staubsaugen, Kochen, Einkaufen und Staub saugen, aber auch beim Rasenmähen hat der Kläger - bei nach Einschätzung der Sachverständigen E. schlechterem psychischen Gesundheitszustand - im erstinstanzlichen Verfahren weder gegenüber Dr. P. noch gegenüber der Sachverständigen E. angegeben. Vielmehr hat er über eine Erschöpfung lediglich im Zusammenhang mit der als schwere körperliche Belastung zu wertenden Tätigkeit des Schneeschippens berichtet. Eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den Sachverständigen Dr. P. lässt auch die im Berufungsverfahren abgegebene ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen E. trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat vermissen. Insgesamt ist damit das Gutachten der Sachverständigen E. auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht geeignet, ein quantitativ herabgesunkenes Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der vom SG genannten qualitativen Einschränkungen (Vermeidung von Nachtschicht, Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung, unter Akkordbedingungen und mit erhöhtem Publikumsverkehr) zu begründen.
Soweit der Kläger eine fehlende Auseinandersetzung des SG mit den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. M. und H. rügt, ist zu bemerken, dass diese auch nach Überzeugung des Senats nicht geeignet sind, ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögens zu belegen. Dr. M. hat an Befunden einen Zustand nach der zweimaligen Operation des Hirntumors und nach blutender Ulcus Gastritis angegeben und hinsichtlich seiner Leistungseinschätzung auf unter eine Stunde pauschal auf Beschwerden in Form von "Schwindel, Kopfschmerzen, allgemeine Körperschwäche, Kreislaufdysregulation und Tachykardie" verwiesen. Inwieweit er diese Beschwerden objektiviert hat, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Dem gegenüber hat der Internist Dr. S. in seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass relevante krankheitswertige Befunde auf internistischem Fachgebiet nicht vorliegen, vielmehr befand sich der Kläger - so Dr. S. - in einem guten Allgemein- und Kräftezustand. Auch hat sich Dr. M. nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger im Rahmen seiner alltäglichen Belastung im Zusammenhang mit der Führung des Haushalts sogar in der Lage ist, schwerere körperliche Tätigkeiten wie beispielsweise Rasenmähen oder Schneeschippen zu verrichten. Auch der behandelnde Nervenarzt H. hat seine Auffassung, der Kläger sei nur unter vier Stunden täglich leistungsfähig, nicht nachvollziehbar begründet. Soweit er auf eine bestehende Depression verwiesen hat, ist zu bemerken, dass der Sachverständige Dr. P. nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine schwerwiegende depressive Symptomatik nicht festzustellen ist und auch die nach § 109 SGG gehörte Sachverständige E. lediglich eine leichtere depressive Verstimmung beschrieben hat. Soweit der Nervenarzt H. ausgeführt hat, der Kläger sei rasch erschöpfbar und wenig belastbar, handelt es sich hierbei lediglich um die Wiedergabe von Beschwerden, ohne dass hierfür objektive Befunde angegeben werden. Ergänzend ist anzumerken, dass die Angaben des Nervenarztes H. zum quantitativen Leistungsvermögen des Klägers insoweit zu relativieren sind, als er in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage auch ausgeführt hat, dass der Kläger in der Lage sei, die vom Sozialgericht beispielhaft aufgeführten Verrichtungen (Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Aufsicht führen) durchaus auszuüben. Für fraglich hat er lediglich erachtet, ob der Kläger mit dem heutigen Arbeitstempo, Zeitdruck und einer Arbeitsdauer von acht Stunden am Tag zurecht kommen werde. Diesen Bedenken kann einerseits dadurch Rechnung getragen werden, dass bei einer beruflichen Tätigkeit des Klägers die bereits o.g. qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen erst bei einem auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunkenen Leistungsvermögen auszugehen ist, sodass dem Kläger eine Arbeitsdauer von acht Stunden am Tag - wie von dem Nervenarzt H. angenommen - nicht abverlangt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert. Nach Abschluss der Ausbildung war er bis Mai 1995 als Verkäufer und anschließend von Juni 1995 bis Dezember 1997 und - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit - von August 1998 bis Juli 2003 als Arbeiter in der Leiterplattenindustrie beschäftigt. Von August 2003 bis Dezember 2003 war er arbeitslos und zuletzt im Januar und Februar 2004 als Arbeiter bei einem Autozulieferer beschäftigt. Ab Februar 2004 war der Kläger erneut arbeitslos, seit April 2005 ist er arbeitsunfähig.
Am 17.11.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten diagnostizierte der Internist Dr. S. eine Ulcus-ventrikuli- und -duodeni-Diathese mit abgelaufenen gastrointestinalen Blutungen 1993 und 2004, eine gastroösophagiale Refluxkrankheit, ein statisch-myalgisches Wirbelsäulen-Syndrom mit lumbaler Manifestation und ein degeneratives BWS-Syndrom. Mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien dem Kläger noch vollschichtig möglich. Die Nervenärztin Dr. S. beschrieb auf nervenärztlichem Fachgebiet einen Zustand nach Operation eines Konvexitätsmeningeoms (= gutartiger Hirntumor) im Dezember 1991 und nach Operation eines Rezidiv-Meningeoms im Jahr 2005 ohne Hinweis auf ein hirnorganisches Psychosyndrom, rezidivierende berichtete depressive Verstimmungen, unter Medikation aktuell ohne belangvolle Depression und einen regelmäßigen Alkoholgebrauch, ohne belangvolle Folgenschäden. Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne Schichtarbeit vollschichtig ausüben. Mit Bescheid vom 26.01.2006 und Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Hiergegen hat der Kläger am 20.07.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, er könne täglich nur noch unter sechs Stunden arbeiten und habe daher Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Das SG hat die behandelnden Ärzte, u. a. den Allgemeinarzt Dr. M. (wegen Schwindel, Kopfschmerzen, allgemeiner Körperschwäche, Kreislaufdysregulation und Tachykardie bestehe eine körperliche Leistungsfähigkeit von unter einer Stunde) und den Nervenarzt H. (Depression; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger unter vier Stunden täglich arbeiten) schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. sowie auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie E. eingeholt. Dr. P. hat einen Zustand nach zweimaliger Operation eines gutartigen Hirntumors, eine ängstlich-vermeidende, abhängige Persönlichkeitsstruktur und depressive Anpassungsstörungen beschrieben. Eine schwerwiegende depressive Symptomatik sei nicht festzustellen. Auch die Alltagsgestaltung deute nicht auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung hin. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei es dem Kläger durchaus möglich, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von Tätigkeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter Witterungseinflüssen, keine Tätigkeiten mit erhöhtem Publikumsverkehr) vollschichtig zu verrichten. Die Neurologin und Psychiaterin E. hat eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradig, einen Zustand nach zweimaligem Keilbeinmeningeom, einen Zustand nach mehreren gastrointestinalen Blutungen, eine dependent depressive Primärpersönlichkeit, diskrete Zeichen einer alkoholtoxischen Polyneuropathie und ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Dem Kläger seien keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzumuten.
Mit Urteil vom 26.05.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dr. P. habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen zwar qualitative Einschränkungen (Vermeidung von Nachtschicht, Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung, unter Akkordbedingungen und mit erhöhtem Publikumsverkehr) zu berücksichtigen seien, der Kläger unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen aber leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig ausüben könne. Das Gutachten der nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen E. überzeuge nicht. Diese habe objektiv weitgehend übereinstimmende Befunde wie Dr. P. erhoben. Das Gutachten lasse jegliche Angaben dazu vermissen, welche konkreten funktionellen Auswirkungen die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit hätten. Auch habe sich die Sachverständige E. mit dem Gutachten des Dr. P. in keiner Weise auseinandergesetzt. Insbesondere sei vor dem Hintergrund des von dem Kläger gegenüber beiden Sachverständigen angegebenen Tagesablaufes (Erledigung von Einkäufen, Essen kochen, Rasen mähen, Kehrwoche machen, Schneeschippen etc.) nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger leichte Tätigkeiten nicht vollschichtig verrichten können sollte, wenn er zumindest zeitweise sogar noch zu schweren Arbeiten in der Lage sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger beim Bowling noch Freunde treffe und auch mit Freunden Fußballspiele besuche, seien auch keine wesentlichen sozialen Rückzugstendenzen ersichtlich. Schließlich hätten die Ängste und Depressionen des Klägers nach seinen Angaben auch schon seit vielen Jahren bestanden, ohne dass ihn dies bis Anfang 2004 an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert habe. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte überzeuge nicht, zumal diese ihrer Leistungseinschätzung keine weitergehenden Befunde zu Grunde gelegt hätten. Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bestehe nicht. Der Kläger sei zuletzt als ungelernter Arbeiter versicherungspflichtig tätig gewesen und könne somit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in zumutbarer Weise auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, weshalb die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, die ausnahmsweise eine Benennungspflicht begründen könnten.
Gegen das am 05.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.06.2008 Berufung eingelegt. Er macht geltend, es sei nicht akzeptabel, dass das Sozialgericht die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dr. M. und H. mit dem einzigen Satz, sie enthielten keine überzeugende Begründung zum Restleistungsvermögen, völlig unbeachtet gelassen habe. Außerdem hätte das Sozialgericht die nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Ernst, die, wie das Sozialgericht dargelegt habe, die gestellten Beweisfragen nicht hinreichend beantwortet habe, dazu auffordern müssen, insoweit eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Letztlich bestätige die Sachverständige Ernst, dass das quantitative Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit lediglich halbschichtig einzuschätzen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.05.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Sachverständige E. unter ausdrücklicher Aufforderung, ihre Leistungsbeurteilung zu begründen und auf Abweichungen zu der Beurteilung des Dr. P. einzugehen, ergänzend befragt. Diese hat nach erneuter Untersuchung des Klägers ausgeführt, auf neurologischem Fachgebiet ergebe sich kein Befund von leistungseinschränkendem Ausmaß. Aus psychiatrischer Sicht habe sich ein Verbund mit leichtgradig ausgeprägter depressiver Symptomatik auf dem Boden einer ängstlich-vermeidenden gekränkt unzufriedenen Primärpersönlichkeit gefunden. Der Zustand des Klägers habe sich seit ihrer Untersuchung im Herbst 2007 gebessert, sodass sie den Kläger zum aktuellen Zeitpunkt für in der Lage halte, einer halbschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit allzu großem intellektuellen Anspruch, Verantwortung oder aber Arbeiten unter Zeitdruck, ebenfalls Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, im Schichtdienst und im Akkord. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die größere körperliche Anstrengungen erforderten wie Heben und Tragen von Lasten, Überkopfarbeiten oder Arbeiten im Stehen. Mit dem Gutachten des Dr. P. hat sich die Sachverständige E. nicht auseinander gesetzt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist zum Vorbringen des Klägers sowie zu der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen E. anzumerken, dass auch nach Auffassung des Senats die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen E. nicht überzeugt. Die Sachverständige E. hat sowohl in ihrem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten als auch in ihrer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme lediglich eine leichtgradige depressive Symptomatik beschrieben, die sich nach ihren Ausführungen im zeitlichen Verlauf sogar gebessert hat. Nachvollziehbare objektive Befunde, die die von ihr getroffene Leistungsbeurteilung, zuletzt eines halbschichtigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, stützen würden, hat sie weder in dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten noch in ihrer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren dargelegt. Auch fehlt es an einer Begründung für die angenommene quantitative Leistungsminderung. Soweit die Sachverständige E. in ihrer ergänzenden Stellungnahme einen reduzierten Antrieb angegeben hat, ist nicht nachvollziehbar, woraus sie dies abgeleitet hat, da hierzu keine Angaben gemacht werden. Anhaltspunkte finden sich hierfür in der Stellungnahme nicht. Auch nach den Angaben der Sachverständigen E. ist der Kläger in der Lage, einen Zwei-Personen-Haushalt zu versorgen. Dabei gehören nach den Angaben des Klägers gegenüber Dr. P. und der Sachverständigen E. neben den üblichen Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen und Kochen auch schwerere körperliche Tätigkeiten wie Rasenmähen und Schneeschippen zum Aufgabenbereich des Klägers. Soweit die Sachverständige E. ergänzend angefügt hat, der Kläger benötige bei der Versorgung des Haushalts regelmäßig Erholungspausen, ist dieses pauschale Vorbringen nicht geeignet, eine quantitative Leistungsminderung für leichte körperliche Tätigkeiten zu begründen. Eine vermehrte Erschöpfbarkeit bei den üblichen Haushaltstätigkeiten wie Staubsaugen, Kochen, Einkaufen und Staub saugen, aber auch beim Rasenmähen hat der Kläger - bei nach Einschätzung der Sachverständigen E. schlechterem psychischen Gesundheitszustand - im erstinstanzlichen Verfahren weder gegenüber Dr. P. noch gegenüber der Sachverständigen E. angegeben. Vielmehr hat er über eine Erschöpfung lediglich im Zusammenhang mit der als schwere körperliche Belastung zu wertenden Tätigkeit des Schneeschippens berichtet. Eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den Sachverständigen Dr. P. lässt auch die im Berufungsverfahren abgegebene ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen E. trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Senat vermissen. Insgesamt ist damit das Gutachten der Sachverständigen E. auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht geeignet, ein quantitativ herabgesunkenes Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der vom SG genannten qualitativen Einschränkungen (Vermeidung von Nachtschicht, Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastung, unter Akkordbedingungen und mit erhöhtem Publikumsverkehr) zu begründen.
Soweit der Kläger eine fehlende Auseinandersetzung des SG mit den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. M. und H. rügt, ist zu bemerken, dass diese auch nach Überzeugung des Senats nicht geeignet sind, ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögens zu belegen. Dr. M. hat an Befunden einen Zustand nach der zweimaligen Operation des Hirntumors und nach blutender Ulcus Gastritis angegeben und hinsichtlich seiner Leistungseinschätzung auf unter eine Stunde pauschal auf Beschwerden in Form von "Schwindel, Kopfschmerzen, allgemeine Körperschwäche, Kreislaufdysregulation und Tachykardie" verwiesen. Inwieweit er diese Beschwerden objektiviert hat, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Dem gegenüber hat der Internist Dr. S. in seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass relevante krankheitswertige Befunde auf internistischem Fachgebiet nicht vorliegen, vielmehr befand sich der Kläger - so Dr. S. - in einem guten Allgemein- und Kräftezustand. Auch hat sich Dr. M. nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger im Rahmen seiner alltäglichen Belastung im Zusammenhang mit der Führung des Haushalts sogar in der Lage ist, schwerere körperliche Tätigkeiten wie beispielsweise Rasenmähen oder Schneeschippen zu verrichten. Auch der behandelnde Nervenarzt H. hat seine Auffassung, der Kläger sei nur unter vier Stunden täglich leistungsfähig, nicht nachvollziehbar begründet. Soweit er auf eine bestehende Depression verwiesen hat, ist zu bemerken, dass der Sachverständige Dr. P. nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine schwerwiegende depressive Symptomatik nicht festzustellen ist und auch die nach § 109 SGG gehörte Sachverständige E. lediglich eine leichtere depressive Verstimmung beschrieben hat. Soweit der Nervenarzt H. ausgeführt hat, der Kläger sei rasch erschöpfbar und wenig belastbar, handelt es sich hierbei lediglich um die Wiedergabe von Beschwerden, ohne dass hierfür objektive Befunde angegeben werden. Ergänzend ist anzumerken, dass die Angaben des Nervenarztes H. zum quantitativen Leistungsvermögen des Klägers insoweit zu relativieren sind, als er in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage auch ausgeführt hat, dass der Kläger in der Lage sei, die vom Sozialgericht beispielhaft aufgeführten Verrichtungen (Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Aufsicht führen) durchaus auszuüben. Für fraglich hat er lediglich erachtet, ob der Kläger mit dem heutigen Arbeitstempo, Zeitdruck und einer Arbeitsdauer von acht Stunden am Tag zurecht kommen werde. Diesen Bedenken kann einerseits dadurch Rechnung getragen werden, dass bei einer beruflichen Tätigkeit des Klägers die bereits o.g. qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen erst bei einem auf weniger als sechs Stunden täglich herabgesunkenen Leistungsvermögen auszugehen ist, sodass dem Kläger eine Arbeitsdauer von acht Stunden am Tag - wie von dem Nervenarzt H. angenommen - nicht abverlangt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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