Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2488/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5414/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 09. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 1951 geborene verheiratete Klägerin bezog von der Agentur für Arbeit F. seit 06. September 2005 einen (im Juli 2006 rückwirkend bewilligten) Existenzgründungszuschuss für eine selbstständige Tätigkeit als Graphikdesignerin nach § 421 l des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III). Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Versicherungspflicht als Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zahlte die Klägerin Beiträge zur Rentenversicherung (RV) an die Beklagte bis Juli 2007. Im dritten Jahr vom 06. September 2007 bis 05. September 2008 betrug der Existenzgründungszuschuss monatlich EUR 240,00 (Bescheid vom 06. September 2007). Ferner erhielt die Klägerin vom 03. August 2007 bis 31. Januar 2008 und vom 01. Februar bis 31. Juli 2008 (als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Franz Ringwald) auch zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) von der Arbeitsgemeinschaft Breisgau-Hochschwarzwald (ARGE, Bescheide vom 28. September 2007 und 29. Februar 2008). Insoweit hatte die ARGE dem Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 02. August bis 31. Dezember 2007 beitragspflichtige Einnahmen von EUR 1.018,00 gemeldet (Leistungsnachweis vom 23. Februar 2008).
Mit Bescheid vom 26. September 2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Beitrag zur RV für August 2007 auf EUR 79,60 fest und forderte ferner Säumniszuschläge von EUR 0,50. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie verwies auf den Bezug von SGB II-Leistungen, wofür Beiträge zur RV von der ARGE gezahlt worden seien. Sie begehrte die Aufhebung des Bescheids vom 26. September 2007 und die Stornierung der Beiträge für die weiteren Monate. Die RV-Beiträge seien nicht doppelt zu zahlen. Die Beklagte erhob die Auskunft der Agentur für Arbeit F. vom 03. Dezember 2007 über die Zahlung des Existenzgründungszuschusses auch im dritten Jahr. Dazu wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 darauf hin, sie unterliege weiterhin der Versicherungspflicht als Selbstständige. Es seien die rückständigen Beiträge ab August 2007 "bis laufend" in einer monatlichen Beitragshöhe von EUR 79,60 zu überweisen. Sie unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 07. Dezember 2007 auch, dass der monatliche Beitrag ab 01. Januar 2008 EUR 79,60 betrage. Die bei der Beklagten bestehende Widerspruchsstelle wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27. Februar 2008 zwecks Zustellung an die Klägerin mit Einschreiben zur Post gegeben und ging ihr nach ihren Angaben am 29. Februar 2008 zu.
Am 20. Mai 2008 ging beim Sozialgericht Freiburg (SG) das folgende Schreiben der Klägerin vom 17. Mai 2008 ein: "Hiermit erinnere ich höflich an mein Schreiben vom 20.03.08, PHK-Antrag und Klage gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, weil ich, wie ich feststellen musste, hierauf bislang keine Nachricht vom Sozialgericht Freiburg erhalten habe. Ich lege deshalb in der Anlage mit heutiger Post vorsorglich nochmals einen kompletten Satz Kopien vom 20.03.08 zweifach bei, und bitte gegebenenfalls jetzt schon um Bearbeitung des PKH-Antrags bzw. zunächst um Mitteilung des neuen Aktenzeichens".
Beigefügt war eine Klageschrift mit PKH-Antrag vom 20. März 2008 wegen "unberechtigter und doppelter Rentenversicherungs-Pflichtbeitragsforderung, ab August 2007 bis laufend bzw. bis 05.09.08". Mit Schreiben vom 19. August 2008 machte die Klägerin dann geltend, das Schreiben vom 17. Mai 2008 habe keine neue Klage dargestellt. Vielmehr sei die Klageschrift mit Antrag auf PKH vom 20. März 2008 rechtzeitig an das SG versandt worden. In einem Versandumschlag, adressiert an das SG, seien insgesamt drei Klagen an das SG in F. als Päckchen gegen 16.30 Uhr in den Briefkasten vor der Post in der Wilhelmstraße eingeworfen worden. Dieses Päckchen und ein weiterer Brief ihres Ehemanns an die ARGE seien zunächst zuhause in Kirchzarten postfertig gemacht worden. Da ihr Ehemann den Sohn in F. , wo er studiert habe, am 20. März 2008 (Gründonnerstag) abgeholt habe, seien die Postsendungen dann in den Briefkasten in F. eingeworfen worden, damit die Post noch am selben Tag habe abgehen sollen. Als Zeugen dafür benenne sie ihren Ehemann und ihren Sohn. Das Päckchen hätte damit beim SG normalerweise am 22. März 2008 ankommen müssen, worauf sie vertraut habe. Da es im Ermessen des Gerichts liege, wann und wie die Akten bearbeitet würden und es sich auch nicht um eine einstweilige Anordnung gehandelt habe, habe es für sie bis zum Erinnerungsschreiben vom 17. Mai 2008 keinen Grund gegeben, an der üblichen und rechtzeitigen Ankunft der Klage auf dem Postweg zu zweifeln. Als Beweis wurde auch eine vor dem Versand gefertigte Kopie des Versandumschlags mit dem Stempelaufdruck des 20. März 2008 vorgelegt (Bl. 59/60 der SG-Akte). Die Klägerin beantragte hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und machte auch Ausführungen zur unberechtigten Forderung der RV-Beiträge seit August 2007, insbesondere dass der Eingliederungszuschuss nicht zur Zahlung von Rentenbeiträgen diene. Sie reichte auch den weiteren Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2008 ein, in dem der Pflichtbeitrag zur RV für Juni 2008 in Höhe von EUR 79,60 festgestellt wurde, ferner Säumniszuschläge für Beitragsrückstände vom 01. August 2007 bis 30. Juni 2008 in Höhe von EUR 8,50 festgesetzt wurden und die Gesamtforderung mit EUR 929,92 beziffert wurde, weiter die Mahnung vom 26. Juli 2008 über eine Gesamtforderung von EUR 929,92, den von ihr mit Schreiben vom 14. August 2008 gegen diesen Bescheid vom 26. Juli 2007 und die entsprechende Mahnung eingelegten Widerspruch, den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2008, in dem das Ende der Versicherungspflicht als Selbstständige mit Ablauf des 05. September 2008 festgestellt und in den Hinweisen dargelegt wurde, dass sie (die Klägerin) noch Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 1.102,39 schulde, sowie den weiteren Leistungsnachweis/Bescheinigung über beitragspflichtige Einnahmen der ARGE vom 25. August 2008, wonach dem Rentenversicherungsträger vom 01. Januar bis 31. August 2008 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von EUR 1.640,00 gemeldet worden seien.
Mit Beschluss vom 09. Oktober 2008 lehnte das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es führte aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit sich die Klage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2008 richte, sei sie wegen der Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die Klägerin habe angegeben, der Widerspruchsbescheid sei ihr tatsächlich am 29. Februar 2008 zugegangen. Die Klagefrist habe spätestens am 01. April 2008 geendet. Die Klage (Klageschrift vom 17. Mai 2008) sei erst am 20. Mai 2008 eingegangen. Das darin erwähnte Schreiben vom 20. März 2008 sei beim Gericht nicht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde voraussichtlich nicht gewährt. Die entsprechenden Voraussetzungen des § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien nach Lage der Dinge nicht erfüllt. Die Klägerin bringe zwar vor, sie habe bereits mit Datum vom 20. März 2008 Klage erhoben und die Klageschrift an diesem Tag durch Einwurf in einen Postbriefkasten auf den Weg gebracht, weshalb sie auf einen rechtzeitigen Zugang bei Gericht habe vertrauen dürfen. Hieran vermöge das Gericht unter Berücksichtigung der aktenkundigen Unterlagen jedoch nicht zu glauben. Selbst wenn die Aufgabe der Klageschrift mit umfangreichem Anlagenkonvolut zur Post am 20. März 2008 unterstellt werde, sei das weitere prozessuale Verhalten nicht nachvollziehbar. Das zeitlich erste beim Gericht eingegangene Schreiben datiere vom 17. Mai 2008. Nach der Intention der Klägerin, wie sie darin zum Ausdruck gekommen sei, habe es sich dabei um eine Sachstandsanfrage verbunden mit der Bitte um Eingangsbestätigung gehandelt. Insoweit sei nicht einzusehen, weshalb dann nochmals die vollständige Klageschrift nebst sämtlichen Anlagen (sogar zweifach) beigefügt gewesen sei. Nach ihren Angaben müsse sich die Klägerin Mitte Mai 2008 noch in dem Glauben befunden haben, sie habe bereits Mitte/Ende März 2008 Klage erhoben und dem Gericht sämtliche für die Bearbeitung der Klage erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dies passe aber nicht zu dem Erinnerungsschreiben vom 17. Mai 2008. Wenn die Klägerin tatsächlich auf den Zugang ihrer ursprünglichen Klage nebst sämtlichen Unterlagen vertraut habe, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Schreiben dann nochmals sämtliche Unterlagen beigefügt gewesen seien. Wer daran glaube, bereits mit einer Klageschrift alle Unterlagen eingereicht zu haben, kopiere nicht lediglich wegen des Ausbleibens einer Eingangsbestätigung nochmals sämtliche Unterlagen und reiche diese einschließlich der Klageschrift erneut ein. In einem solchen Fall hätte eine einfache Sachstandsanfrage vollständig ausgereicht. Dieses Verhalten spreche dafür, dass der Klägerin Mitte Mai 2008 selbst klar gewesen sein müsse, dass eine Klage bislang nicht erhoben gewesen sei und dem Gericht deshalb auch keine Unterlagen vorgelegen hätten, und dass der Sachstandsanfrage deshalb sämtliche Unterlagen hätten beigefügt werden müssen, damit das Gericht überhaupt wisse, worum es gehe. Das Gericht könne daher an den geltend gemachten unvorhersehbaren Postverlust nicht glauben. Dabei werde nicht verkannt, dass die Klägerin für den Posteinwurf zwei Angehörige als Zeugen benannt habe und dass sich ihr Vorbringen in der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren als zutreffend herausstellen könnte. Bei summarischer Prüfung der aktenkundigen Urkundsbeweise sei das Gericht aber zu der Überzeugung gelangt, dass es sich hierbei lediglich um eine außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende bloße Möglichkeit handle, der zwar im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden müsse, die aber zum jetzigen Zeitpunkt keine ernsthaften Erfolgsaussichten der Klage begründe. Der Beschluss wurde der Klägerin am 15. Oktober 2008 zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin am 14. November 2008 beim SG schriftlich Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren. Sie habe die Klage am 20. März 2008 fristgerecht abgesendet. In dem Versandumschlag seien weitere Klageschriften enthalten gewesen, und zwar von ihr gegen die DAK sowie von ihrem Ehemann gegen die ARGE. Nachdem sich hinsichtlich der Klagen keine Reaktion des SG ergeben habe, hätten sie und ihr Ehemann mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit angenommen, dass die Sendung vom 20. März 2008 mit allen drei Klagen entweder auf dem Postweg verlorengegangen sei, fehlgeleitet oder nicht zugestellt worden sei oder dass die Sendung insgesamt beim SG irgendwie untergegangen sei. Deswegen habe sie sich dann - ebenso wie ihr Ehemann - unverzüglich entschlossen, mit dem Erinnerungsschreiben vom 17. Mai 2008 vorsorglich zur Sicherheit nochmals die vollständige Kopie der Erstsendung vom 20. März 2008 mit allen drei Klagen als Zweitsendung an das SG zu schicken. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Postversands habe sie Zeugen benannt. Zu Unrecht gehe das SG in dem angegriffenen Beschluss davon aus, dass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussichtlich nicht gewährt werden könne. Ihr sei kein rechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Erst als am 17. Mai 2008 bemerkt worden und der Verdacht aufgekommen sei, dass wegen der ausbleibenden Reaktion des SG in allen drei Verfahren die Sendung mit großer Wahrscheinlichkeit verlorengegangen sein könnte, sei es absolut logisch, zumindest aber nicht falsch gewesen, sofort vorsorglich eine Ersatzkopie nachzusenden. Dies spreche für ihre Gewissenhaftigkeit. Die von ihr für den rechtzeitigen Posteinwurf benannten Zeugen seien zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass es sich um Angehörige von ihr handle. Im Übrigen habe sie auch Beweise in Form von angefertigten Kopien der Sendungen vorgelegt. Auch habe das SG selbst dargelegt, dass sich ihr Vorbringen in der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren als zutreffend herausstellen könnte. Weshalb dann die Beweisführung außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen solle, lasse sich nicht ergründen. Daraus ergebe sich aus ihrer Sicht nur die Befangenheit des Richters. Den Ablehnungsantrag (L 4 SF 1481/09 A) hat die Klägerin am 16. November 2009 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 09. Oktober 2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Klageverfahren S 14 R 2488/08 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Hauptsachakte des SG S 14 R 2488/08 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, denn das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gestützt.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 14 R 2488/08 abgelehnt. Zwar durfte das SG die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht mit der Begründung versagen, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig, weil auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nach § 67 SGG nicht erfüllt seien (1.). Allerdings bietet die Klage auch im Falle einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Sache selbst aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes keine Aussicht auf Erfolg (2.).
Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 73a, Rn. 7 a). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 81, 347, 357). Da der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger zu verstehen ist als das Gebot einer Beweiserhebung, ist im Rahmen des Verfahrens über Prozesskostenhilfe in begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG NVwZ 1987, 786; NJW 1997, 2745, 2746; NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977; NJW-RR 2004, 61, 62; dazu auch Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rndnr. 413 f.). Die Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist jedoch nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt eine Beweisaufnahme (in der Hauptsache) ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würde, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
1. Der am 27. Februar 2008 zwecks Zustellung an die Klägerin mit Einschreiben zur Post gegebene Widerspruchsbescheid ging der Klägerin ihren Angaben zufolge am 29. Februar 2008 zu. Mithin endete die Klagefrist wegen des Bescheids vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2008 nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG am 31. März 2008 (Montag). Dabei ist ein Posteingang beim SG erst am 20. Mai 2008 nachgewiesen, mithin nach Ablauf der Klagefrist.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ebenfalls summarisch zu prüfen. Beim Abhandenkommen von Schriftstücken, die zur Vornahme der Prozesshandlung notwendig sind, und solchen, die die Prozesshandlung enthalten oder veranlassen sollen, gilt Folgendes: Läuft das Schriftstück nicht bei Gericht ein, so ist zwar nicht die Art des Verlustes darzulegen, wohl aber, dass der Verlust wahrscheinlich nicht im Verantwortungsbereich des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten eingetreten ist. Dazu gehört, dass die geschehene Absendung glaubhaft gemacht wird (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28.Aufl. 2007, § 233 Rdnrn. 23, 23a). Durfte ein Postkunde im Zeitpunkt des (insoweit glaubhaft gemachten) Einwurfs einer Postsendung in den Briefkasten auf Einhaltung der normalen Postlaufzeit vertrauen, so kann von ihm nicht verlangt werden, dass er sich gleichwohl - etwa durch einen Anruf bei Gericht - Gewissheit über den Eingang des Schriftstücks verschafft, um gegebenenfalls auf andere Weise für einen rechtzeitigen Zugang sorgen zu können (BVerfG - NJW 1995, 1210, 1211).
Insoweit hat das SG die engen Grenzen der Beweisantizipation überschritten, indem es die Erfolgsaussicht der Klage - Verfristung und Verneinung von Wiedereinsetzungsgründen - verneint hat. Die Klägerin hat für den Einwurf der die Klage enthaltenden Postsendung am 20. März 2008 (Gründonnerstag) bei der Post (Briefkasten) in F. zwei Zeugen (Familienangehörige) benannt. Das SG selbst hat dargelegt, dass dem Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden müsse und sich das Vorbringen der Klägerin in der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren als zutreffend herausstellen könnte. Zwar kann man die Bedenken des SG hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vortrages teilen. Es fehlt hier jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass im Hinblick auf die "aktenkundigen Urkundsbeweise" für die Zulässigkeit der Klage (aufgrund der Gewährung von Wiedereinsetzung) doch "lediglich eine außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Möglichkeit" spreche. Es ergeben sich derzeit keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine in der Hauptsache durchzuführende Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde, zumal auf die Anhörung der Zeugen nicht allein deshalb verzichtet werden könnte, weil es sich um Familienangehörige der Klägerin handelt. Ohne das Hinzutreten weiterer fallbezogener Umstände können allgemeine negative Erfahrungen in Bezug auf einzelne Beweismittel nicht zur Annahme wahrscheinlicher Erfolglosigkeit des Beweismittels führen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 414). Es ist deshalb nicht erkennbar, dass die Vernehmung der benannten Zeugen eine bloße Formalie ist. Wenn die Vernehmung der benannten Zeugen erforderlich ist, hätte des SG im Übrigen auch prüfen müssen, ob diese Vernehmung nicht bereits im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte erfolgen können. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO werden Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden könne, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch abzulehnen, weil aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet, auch wenn man davon ausginge, der Klägerin sei hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung zu gewähren.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2008, mit welchem die Beklagte den (Pflicht-)Beitrag für den Monat August 2007 zuzüglich Säumniszuschlag festgesetzt hatte. Mit dem Bescheid brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass die Klägerin auch nach dem Beginn des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II weiterhin den Beitrag in Höhe von monatlich EUR 79,00 als versicherungspflichtige selbstständig Tätige zu entrichten hat. Gegenstand des Verfahrens geworden sind auch die weiteren Bescheide der Beklagten vom 26. Juli und 05. September 2008. Diese sind nach § 96 Abs. 1 SGG einbezogen worden. Für die Einbeziehung nach § 96 Abs. 1 SGG ist ausreichend, dass eine Klage anhängig ist; darauf, ob die Klage zulässig ist oder nicht, kommt es nicht an. Bereits im Hinblick hierauf, hätte das SG sich im angefochtenen Beschluss auch zu den Erfolgsaussichten in der Sache selbst äußern müssen.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sind versicherungspflichtig (in der gesetzlichen RV) selbständig tätige Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l SGB III. Da die Klägerin den Zuschuss nach § 421l SGB III, jedenfalls auch in den Monaten August 2007 bis zum 05. September 2008, bezog, war sie als selbstständig Tätige in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig. Demgemäß hat sie nach § 169 Nr. 1 SGB VI die Beiträge (in vollem Umfang) selbst zu tragen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Zuschuss die Inhaber der Ich-AG für ihre Beitragszahlungen zur Sozialversicherung verwenden können (Bundestags-Drucksache 15/26, S. 22).
Als Bezieherin des Zuschusses nach § 421 l SGB III ist die Klägerin nicht wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II versicherungspflichtig. Zwar sind nach § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz SGB VI versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem SGB II Arbeitslosengeld II beziehen. Dies gilt aber nach § 3 Satz 1 Nr. 3a zweiter Halbsatz Buchst. e) SGB VI u.a. nicht für Empfänger der Leistung, die -wie die Klägerin - versicherungspflichtig selbständig tätig sind. Zu Unrecht entrichtet worden sind deshalb allenfalls die Beiträge von der ARGE.
Die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Beiträge für die Zeit vom 01. August 2005 bis 05. September 2007 ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes zutreffend.
Da Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die Klägerin auch während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II die Beiträge als versicherungspflichtig selbstständige Person zu entrichten hat, ist es unerheblich, ob gegebenenfalls vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II Beiträge zu Recht oder zu Unrecht erhoben worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 1951 geborene verheiratete Klägerin bezog von der Agentur für Arbeit F. seit 06. September 2005 einen (im Juli 2006 rückwirkend bewilligten) Existenzgründungszuschuss für eine selbstständige Tätigkeit als Graphikdesignerin nach § 421 l des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III). Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Versicherungspflicht als Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr. 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zahlte die Klägerin Beiträge zur Rentenversicherung (RV) an die Beklagte bis Juli 2007. Im dritten Jahr vom 06. September 2007 bis 05. September 2008 betrug der Existenzgründungszuschuss monatlich EUR 240,00 (Bescheid vom 06. September 2007). Ferner erhielt die Klägerin vom 03. August 2007 bis 31. Januar 2008 und vom 01. Februar bis 31. Juli 2008 (als Teil der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Franz Ringwald) auch zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) von der Arbeitsgemeinschaft Breisgau-Hochschwarzwald (ARGE, Bescheide vom 28. September 2007 und 29. Februar 2008). Insoweit hatte die ARGE dem Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 02. August bis 31. Dezember 2007 beitragspflichtige Einnahmen von EUR 1.018,00 gemeldet (Leistungsnachweis vom 23. Februar 2008).
Mit Bescheid vom 26. September 2007 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Beitrag zur RV für August 2007 auf EUR 79,60 fest und forderte ferner Säumniszuschläge von EUR 0,50. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie verwies auf den Bezug von SGB II-Leistungen, wofür Beiträge zur RV von der ARGE gezahlt worden seien. Sie begehrte die Aufhebung des Bescheids vom 26. September 2007 und die Stornierung der Beiträge für die weiteren Monate. Die RV-Beiträge seien nicht doppelt zu zahlen. Die Beklagte erhob die Auskunft der Agentur für Arbeit F. vom 03. Dezember 2007 über die Zahlung des Existenzgründungszuschusses auch im dritten Jahr. Dazu wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 darauf hin, sie unterliege weiterhin der Versicherungspflicht als Selbstständige. Es seien die rückständigen Beiträge ab August 2007 "bis laufend" in einer monatlichen Beitragshöhe von EUR 79,60 zu überweisen. Sie unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 07. Dezember 2007 auch, dass der monatliche Beitrag ab 01. Januar 2008 EUR 79,60 betrage. Die bei der Beklagten bestehende Widerspruchsstelle wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27. Februar 2008 zwecks Zustellung an die Klägerin mit Einschreiben zur Post gegeben und ging ihr nach ihren Angaben am 29. Februar 2008 zu.
Am 20. Mai 2008 ging beim Sozialgericht Freiburg (SG) das folgende Schreiben der Klägerin vom 17. Mai 2008 ein: "Hiermit erinnere ich höflich an mein Schreiben vom 20.03.08, PHK-Antrag und Klage gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, weil ich, wie ich feststellen musste, hierauf bislang keine Nachricht vom Sozialgericht Freiburg erhalten habe. Ich lege deshalb in der Anlage mit heutiger Post vorsorglich nochmals einen kompletten Satz Kopien vom 20.03.08 zweifach bei, und bitte gegebenenfalls jetzt schon um Bearbeitung des PKH-Antrags bzw. zunächst um Mitteilung des neuen Aktenzeichens".
Beigefügt war eine Klageschrift mit PKH-Antrag vom 20. März 2008 wegen "unberechtigter und doppelter Rentenversicherungs-Pflichtbeitragsforderung, ab August 2007 bis laufend bzw. bis 05.09.08". Mit Schreiben vom 19. August 2008 machte die Klägerin dann geltend, das Schreiben vom 17. Mai 2008 habe keine neue Klage dargestellt. Vielmehr sei die Klageschrift mit Antrag auf PKH vom 20. März 2008 rechtzeitig an das SG versandt worden. In einem Versandumschlag, adressiert an das SG, seien insgesamt drei Klagen an das SG in F. als Päckchen gegen 16.30 Uhr in den Briefkasten vor der Post in der Wilhelmstraße eingeworfen worden. Dieses Päckchen und ein weiterer Brief ihres Ehemanns an die ARGE seien zunächst zuhause in Kirchzarten postfertig gemacht worden. Da ihr Ehemann den Sohn in F. , wo er studiert habe, am 20. März 2008 (Gründonnerstag) abgeholt habe, seien die Postsendungen dann in den Briefkasten in F. eingeworfen worden, damit die Post noch am selben Tag habe abgehen sollen. Als Zeugen dafür benenne sie ihren Ehemann und ihren Sohn. Das Päckchen hätte damit beim SG normalerweise am 22. März 2008 ankommen müssen, worauf sie vertraut habe. Da es im Ermessen des Gerichts liege, wann und wie die Akten bearbeitet würden und es sich auch nicht um eine einstweilige Anordnung gehandelt habe, habe es für sie bis zum Erinnerungsschreiben vom 17. Mai 2008 keinen Grund gegeben, an der üblichen und rechtzeitigen Ankunft der Klage auf dem Postweg zu zweifeln. Als Beweis wurde auch eine vor dem Versand gefertigte Kopie des Versandumschlags mit dem Stempelaufdruck des 20. März 2008 vorgelegt (Bl. 59/60 der SG-Akte). Die Klägerin beantragte hilfsweise, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und machte auch Ausführungen zur unberechtigten Forderung der RV-Beiträge seit August 2007, insbesondere dass der Eingliederungszuschuss nicht zur Zahlung von Rentenbeiträgen diene. Sie reichte auch den weiteren Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2008 ein, in dem der Pflichtbeitrag zur RV für Juni 2008 in Höhe von EUR 79,60 festgestellt wurde, ferner Säumniszuschläge für Beitragsrückstände vom 01. August 2007 bis 30. Juni 2008 in Höhe von EUR 8,50 festgesetzt wurden und die Gesamtforderung mit EUR 929,92 beziffert wurde, weiter die Mahnung vom 26. Juli 2008 über eine Gesamtforderung von EUR 929,92, den von ihr mit Schreiben vom 14. August 2008 gegen diesen Bescheid vom 26. Juli 2007 und die entsprechende Mahnung eingelegten Widerspruch, den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2008, in dem das Ende der Versicherungspflicht als Selbstständige mit Ablauf des 05. September 2008 festgestellt und in den Hinweisen dargelegt wurde, dass sie (die Klägerin) noch Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 1.102,39 schulde, sowie den weiteren Leistungsnachweis/Bescheinigung über beitragspflichtige Einnahmen der ARGE vom 25. August 2008, wonach dem Rentenversicherungsträger vom 01. Januar bis 31. August 2008 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von EUR 1.640,00 gemeldet worden seien.
Mit Beschluss vom 09. Oktober 2008 lehnte das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es führte aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit sich die Klage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2008 richte, sei sie wegen der Versäumung der Klagefrist unzulässig. Die Klägerin habe angegeben, der Widerspruchsbescheid sei ihr tatsächlich am 29. Februar 2008 zugegangen. Die Klagefrist habe spätestens am 01. April 2008 geendet. Die Klage (Klageschrift vom 17. Mai 2008) sei erst am 20. Mai 2008 eingegangen. Das darin erwähnte Schreiben vom 20. März 2008 sei beim Gericht nicht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde voraussichtlich nicht gewährt. Die entsprechenden Voraussetzungen des § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien nach Lage der Dinge nicht erfüllt. Die Klägerin bringe zwar vor, sie habe bereits mit Datum vom 20. März 2008 Klage erhoben und die Klageschrift an diesem Tag durch Einwurf in einen Postbriefkasten auf den Weg gebracht, weshalb sie auf einen rechtzeitigen Zugang bei Gericht habe vertrauen dürfen. Hieran vermöge das Gericht unter Berücksichtigung der aktenkundigen Unterlagen jedoch nicht zu glauben. Selbst wenn die Aufgabe der Klageschrift mit umfangreichem Anlagenkonvolut zur Post am 20. März 2008 unterstellt werde, sei das weitere prozessuale Verhalten nicht nachvollziehbar. Das zeitlich erste beim Gericht eingegangene Schreiben datiere vom 17. Mai 2008. Nach der Intention der Klägerin, wie sie darin zum Ausdruck gekommen sei, habe es sich dabei um eine Sachstandsanfrage verbunden mit der Bitte um Eingangsbestätigung gehandelt. Insoweit sei nicht einzusehen, weshalb dann nochmals die vollständige Klageschrift nebst sämtlichen Anlagen (sogar zweifach) beigefügt gewesen sei. Nach ihren Angaben müsse sich die Klägerin Mitte Mai 2008 noch in dem Glauben befunden haben, sie habe bereits Mitte/Ende März 2008 Klage erhoben und dem Gericht sämtliche für die Bearbeitung der Klage erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dies passe aber nicht zu dem Erinnerungsschreiben vom 17. Mai 2008. Wenn die Klägerin tatsächlich auf den Zugang ihrer ursprünglichen Klage nebst sämtlichen Unterlagen vertraut habe, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Schreiben dann nochmals sämtliche Unterlagen beigefügt gewesen seien. Wer daran glaube, bereits mit einer Klageschrift alle Unterlagen eingereicht zu haben, kopiere nicht lediglich wegen des Ausbleibens einer Eingangsbestätigung nochmals sämtliche Unterlagen und reiche diese einschließlich der Klageschrift erneut ein. In einem solchen Fall hätte eine einfache Sachstandsanfrage vollständig ausgereicht. Dieses Verhalten spreche dafür, dass der Klägerin Mitte Mai 2008 selbst klar gewesen sein müsse, dass eine Klage bislang nicht erhoben gewesen sei und dem Gericht deshalb auch keine Unterlagen vorgelegen hätten, und dass der Sachstandsanfrage deshalb sämtliche Unterlagen hätten beigefügt werden müssen, damit das Gericht überhaupt wisse, worum es gehe. Das Gericht könne daher an den geltend gemachten unvorhersehbaren Postverlust nicht glauben. Dabei werde nicht verkannt, dass die Klägerin für den Posteinwurf zwei Angehörige als Zeugen benannt habe und dass sich ihr Vorbringen in der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren als zutreffend herausstellen könnte. Bei summarischer Prüfung der aktenkundigen Urkundsbeweise sei das Gericht aber zu der Überzeugung gelangt, dass es sich hierbei lediglich um eine außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende bloße Möglichkeit handle, der zwar im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden müsse, die aber zum jetzigen Zeitpunkt keine ernsthaften Erfolgsaussichten der Klage begründe. Der Beschluss wurde der Klägerin am 15. Oktober 2008 zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin am 14. November 2008 beim SG schriftlich Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren. Sie habe die Klage am 20. März 2008 fristgerecht abgesendet. In dem Versandumschlag seien weitere Klageschriften enthalten gewesen, und zwar von ihr gegen die DAK sowie von ihrem Ehemann gegen die ARGE. Nachdem sich hinsichtlich der Klagen keine Reaktion des SG ergeben habe, hätten sie und ihr Ehemann mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit angenommen, dass die Sendung vom 20. März 2008 mit allen drei Klagen entweder auf dem Postweg verlorengegangen sei, fehlgeleitet oder nicht zugestellt worden sei oder dass die Sendung insgesamt beim SG irgendwie untergegangen sei. Deswegen habe sie sich dann - ebenso wie ihr Ehemann - unverzüglich entschlossen, mit dem Erinnerungsschreiben vom 17. Mai 2008 vorsorglich zur Sicherheit nochmals die vollständige Kopie der Erstsendung vom 20. März 2008 mit allen drei Klagen als Zweitsendung an das SG zu schicken. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Postversands habe sie Zeugen benannt. Zu Unrecht gehe das SG in dem angegriffenen Beschluss davon aus, dass die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussichtlich nicht gewährt werden könne. Ihr sei kein rechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Erst als am 17. Mai 2008 bemerkt worden und der Verdacht aufgekommen sei, dass wegen der ausbleibenden Reaktion des SG in allen drei Verfahren die Sendung mit großer Wahrscheinlichkeit verlorengegangen sein könnte, sei es absolut logisch, zumindest aber nicht falsch gewesen, sofort vorsorglich eine Ersatzkopie nachzusenden. Dies spreche für ihre Gewissenhaftigkeit. Die von ihr für den rechtzeitigen Posteinwurf benannten Zeugen seien zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass es sich um Angehörige von ihr handle. Im Übrigen habe sie auch Beweise in Form von angefertigten Kopien der Sendungen vorgelegt. Auch habe das SG selbst dargelegt, dass sich ihr Vorbringen in der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren als zutreffend herausstellen könnte. Weshalb dann die Beweisführung außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen solle, lasse sich nicht ergründen. Daraus ergebe sich aus ihrer Sicht nur die Befangenheit des Richters. Den Ablehnungsantrag (L 4 SF 1481/09 A) hat die Klägerin am 16. November 2009 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 09. Oktober 2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Klageverfahren S 14 R 2488/08 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Hauptsachakte des SG S 14 R 2488/08 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, denn das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gestützt.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 14 R 2488/08 abgelehnt. Zwar durfte das SG die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht mit der Begründung versagen, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig, weil auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nach § 67 SGG nicht erfüllt seien (1.). Allerdings bietet die Klage auch im Falle einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Sache selbst aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes keine Aussicht auf Erfolg (2.).
Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 73a, Rn. 7 a). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 81, 347, 357). Da der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger zu verstehen ist als das Gebot einer Beweiserhebung, ist im Rahmen des Verfahrens über Prozesskostenhilfe in begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG NVwZ 1987, 786; NJW 1997, 2745, 2746; NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977; NJW-RR 2004, 61, 62; dazu auch Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rndnr. 413 f.). Die Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist jedoch nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt eine Beweisaufnahme (in der Hauptsache) ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würde, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
1. Der am 27. Februar 2008 zwecks Zustellung an die Klägerin mit Einschreiben zur Post gegebene Widerspruchsbescheid ging der Klägerin ihren Angaben zufolge am 29. Februar 2008 zu. Mithin endete die Klagefrist wegen des Bescheids vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2008 nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG am 31. März 2008 (Montag). Dabei ist ein Posteingang beim SG erst am 20. Mai 2008 nachgewiesen, mithin nach Ablauf der Klagefrist.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ebenfalls summarisch zu prüfen. Beim Abhandenkommen von Schriftstücken, die zur Vornahme der Prozesshandlung notwendig sind, und solchen, die die Prozesshandlung enthalten oder veranlassen sollen, gilt Folgendes: Läuft das Schriftstück nicht bei Gericht ein, so ist zwar nicht die Art des Verlustes darzulegen, wohl aber, dass der Verlust wahrscheinlich nicht im Verantwortungsbereich des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten eingetreten ist. Dazu gehört, dass die geschehene Absendung glaubhaft gemacht wird (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28.Aufl. 2007, § 233 Rdnrn. 23, 23a). Durfte ein Postkunde im Zeitpunkt des (insoweit glaubhaft gemachten) Einwurfs einer Postsendung in den Briefkasten auf Einhaltung der normalen Postlaufzeit vertrauen, so kann von ihm nicht verlangt werden, dass er sich gleichwohl - etwa durch einen Anruf bei Gericht - Gewissheit über den Eingang des Schriftstücks verschafft, um gegebenenfalls auf andere Weise für einen rechtzeitigen Zugang sorgen zu können (BVerfG - NJW 1995, 1210, 1211).
Insoweit hat das SG die engen Grenzen der Beweisantizipation überschritten, indem es die Erfolgsaussicht der Klage - Verfristung und Verneinung von Wiedereinsetzungsgründen - verneint hat. Die Klägerin hat für den Einwurf der die Klage enthaltenden Postsendung am 20. März 2008 (Gründonnerstag) bei der Post (Briefkasten) in F. zwei Zeugen (Familienangehörige) benannt. Das SG selbst hat dargelegt, dass dem Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden müsse und sich das Vorbringen der Klägerin in der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren als zutreffend herausstellen könnte. Zwar kann man die Bedenken des SG hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vortrages teilen. Es fehlt hier jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass im Hinblick auf die "aktenkundigen Urkundsbeweise" für die Zulässigkeit der Klage (aufgrund der Gewährung von Wiedereinsetzung) doch "lediglich eine außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende Möglichkeit" spreche. Es ergeben sich derzeit keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine in der Hauptsache durchzuführende Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde, zumal auf die Anhörung der Zeugen nicht allein deshalb verzichtet werden könnte, weil es sich um Familienangehörige der Klägerin handelt. Ohne das Hinzutreten weiterer fallbezogener Umstände können allgemeine negative Erfahrungen in Bezug auf einzelne Beweismittel nicht zur Annahme wahrscheinlicher Erfolglosigkeit des Beweismittels führen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 414). Es ist deshalb nicht erkennbar, dass die Vernehmung der benannten Zeugen eine bloße Formalie ist. Wenn die Vernehmung der benannten Zeugen erforderlich ist, hätte des SG im Übrigen auch prüfen müssen, ob diese Vernehmung nicht bereits im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte erfolgen können. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO werden Zeugen und Sachverständige nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden könne, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch abzulehnen, weil aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes die Klage keine Aussicht auf Erfolg bietet, auch wenn man davon ausginge, der Klägerin sei hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung zu gewähren.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2008, mit welchem die Beklagte den (Pflicht-)Beitrag für den Monat August 2007 zuzüglich Säumniszuschlag festgesetzt hatte. Mit dem Bescheid brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass die Klägerin auch nach dem Beginn des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II weiterhin den Beitrag in Höhe von monatlich EUR 79,00 als versicherungspflichtige selbstständig Tätige zu entrichten hat. Gegenstand des Verfahrens geworden sind auch die weiteren Bescheide der Beklagten vom 26. Juli und 05. September 2008. Diese sind nach § 96 Abs. 1 SGG einbezogen worden. Für die Einbeziehung nach § 96 Abs. 1 SGG ist ausreichend, dass eine Klage anhängig ist; darauf, ob die Klage zulässig ist oder nicht, kommt es nicht an. Bereits im Hinblick hierauf, hätte das SG sich im angefochtenen Beschluss auch zu den Erfolgsaussichten in der Sache selbst äußern müssen.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 10 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sind versicherungspflichtig (in der gesetzlichen RV) selbständig tätige Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l SGB III. Da die Klägerin den Zuschuss nach § 421l SGB III, jedenfalls auch in den Monaten August 2007 bis zum 05. September 2008, bezog, war sie als selbstständig Tätige in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig. Demgemäß hat sie nach § 169 Nr. 1 SGB VI die Beiträge (in vollem Umfang) selbst zu tragen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Zuschuss die Inhaber der Ich-AG für ihre Beitragszahlungen zur Sozialversicherung verwenden können (Bundestags-Drucksache 15/26, S. 22).
Als Bezieherin des Zuschusses nach § 421 l SGB III ist die Klägerin nicht wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II versicherungspflichtig. Zwar sind nach § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz SGB VI versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von den jeweils zuständigen Trägern nach dem SGB II Arbeitslosengeld II beziehen. Dies gilt aber nach § 3 Satz 1 Nr. 3a zweiter Halbsatz Buchst. e) SGB VI u.a. nicht für Empfänger der Leistung, die -wie die Klägerin - versicherungspflichtig selbständig tätig sind. Zu Unrecht entrichtet worden sind deshalb allenfalls die Beiträge von der ARGE.
Die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Beiträge für die Zeit vom 01. August 2005 bis 05. September 2007 ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes zutreffend.
Da Streitgegenstand allein die Frage ist, ob die Klägerin auch während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II die Beiträge als versicherungspflichtig selbstständige Person zu entrichten hat, ist es unerheblich, ob gegebenenfalls vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II Beiträge zu Recht oder zu Unrecht erhoben worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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