Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 131/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 390/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beschränkter Schuldzinsenabzug des § 4 Abs 4a EStG rechtfertigt keine Ausnahme von § 15 SGB IV
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Würzburg vom 18.04.2007 aufgehoben und die Klage gegen den
Bescheid vom 03.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Rente für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze aufgrund der Erzielung von Arbeitseinkommen zurückgenommen hat und einen Betrag in Höhe von 3.833,34 EUR zurückfordert.
Dem 1945 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte auf seinen Antrag mit Bescheid vom 18.09.1995 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.03.1995. Der Kläger war weiterhin selbstständig tätig, ein die Rente mindernder Hinzuverdienst ergab sich nicht. Auf Anforderung der Beklagten übersandte der Kläger am 30.08.2005 seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 04.05.2005. Danach erzielte der Kläger Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.374,00 EUR. Mit Schreiben vom 09.09.2005 hörte die Beklagte den Kläger an. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 18.09.1995 gemäß § 48 SGB X für die Zeit ab 01.01.2003 bis 30.09.2005 aufzuheben, eine Überzahlung in Höhe von 10.538,67 EUR sei zu erstatten. Monatliche Einkünfte in Höhe von 947,83 EUR überstiegen den zulässigen Hinzuverdienst. Der Kläger gab unter Vorlage einer Bestätigung des Steuerberaters u.a. an, im Jahre 2003 habe der Gewinn 7.509,48 EUR betragen. Da die im Betrieb angefallenen Schuldzinsen gemäß § 4 Abs 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in voller Höhe abzugsfähig seien, sei ein Betrag von 3.865,12 EUR hinzuzurechnen, so dass sich deshalb steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 11.374,60 EUR ergäben. Diese Hinzurechnung sei lediglich fiktiv, das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen sei jedoch nicht höher als der erwirtschaftete Gewinn von 7.509,48 EUR. Mit Bescheid vom 03.11.2005 berechnete die Beklagte die Rente aufgrund der Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes neu. Für die Jahre 2004 und 2005 könne die Rente in voller Höhe ausgezahlt werden, im Jahre 2003 zu einem Drittel. Für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 ergebe sich wegen des Hinzuverdienstes eine Überzahlung von 3.833,34 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2006 zurück. Der Hinzuverdienst des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit übersteige die maßgeblichen monatlichen Grenzen, sodass ein Anspruch auf Rente in voller Höhe nicht bestehe. Arbeitseinkommen sei gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV der nach dem Steuerbescheid ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Eine Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung des § 4 Abs 4 a EStG komme nicht in Betracht. Für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 bestehe nur noch ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente. Ein atypischer Fall liege nicht vor, sodass der Bescheid vom 18.09.1995 gemäß § 48 Abs 1 Nr 3 SGB X aufgehoben werden könne.
Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die Hinzurechnungszinsen iS des § 4 Abs 4a EStG lediglich ein fiktiver Gewinn seien, der nicht maßgeblich für die Frage des Arbeitseinkommens des § 15 SGB IV sein könne. Dieser fiktive Gewinn hänge nicht mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zusammen. Die steuerliche Behandlung der Überentnahmen der Vorjahre hätten mit der Einkommenssituation des Klägers im Jahre 2003 nichts zu tun. Die Zurechnungszinsen und die Regelung des § 4 Abs 4a EStG beruhe darauf, dass durch Steuerberater in den 90er Jahren das sog. Zweikontenmodell entwickelt worden sei, wonach Freiberufler und Selbstständige mit Hilfe von zwei unabhängigen Konten auf steuerlich zulässige Art und Weise Finanzierungsaufwendungen aus dem privaten Bereich über betrieblich geltend zu machende Schuldzinsen steuerwirksam finanzieren konnten. Dieser Situation sei der Gesetzgeber im Jahre 1999 durch die Einführung des § 4 Abs 4a EStG begegnet. Danach werde bei jedem Unternehmer geprüft, ob er aus seinem Unternehmen höhere Entnahmen gemacht als es seinem Gewinn entsprochen habe. Mache er derartig höhere Entnahmen auch im rein betrieblichen Bereich, so würden nur die tatsächlich anfallenden betrieblichen Schuldzinsen teilweise steuerlich berücksichtigt. Der Unternehmer solle nicht durch überhöhte Privatentnahmen Schuldzinsen verursachen und diese Schuldzinsen dann als betriebliche Zinsen geltend machen können. Dieser Fall treffe für den Kläger aber nicht zu. Dieser habe ausweislich der Bilanz im Jahre 2003 Einlagen in Höhe von 46.814,09 EUR aus privaten Mitteln getätigt und lediglich 26.917,66 EUR entnommen. Er habe keine Entnahmen getätigt, um private Finanzierungen zu machen. Vielmehr sei der Kläger stets betrieblichen Finanzierungsverpflichtungen in Höhe von ca. 15.000,00 EUR pro Jahr nachgekommen. Die steuerliche Behandlung der Überentnahmen der Vorjahre habe mit der Einkommenssituation im Jahre 2003 nichts zu tun.
Mit Urteil vom 18.04.2007 hat das SG Würzburg der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 aufgehoben. Zwar sei grundsätzlich der festgestellte Gewinn aus Gewerbebetrieb im Steuerbescheid von 2003 als Arbeitseinkommen iS des § 96 a SGB VI anzusehen. Allerdings folge aus § 15 SGB IV keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht. Nachdem durch die Regelung des § 4 Abs 4 a EStG der zeitliche Bezug zum Kalenderjahr 2003 vollständig fehle, dürfe diese Vorschrift im Rahmen des § 15 SGB IV nicht berücksichtigt werden. Somit verbleibe es bei einem erzielten Gewinn für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 7.509,48 EUR, die Hinzuverdienstgrenzen seien damit nicht überschritten.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, § 15 Abs 1 SGB IV ordne eine vollkommene Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht an, so dass kein Raum bestehe, von den Angaben im Einkommensteuerbescheid abzuweichen. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts SozR 3-2400 § 15 Nr 6 sei zu entnehmen, dass nicht in jedem Falle Arbeitseinkommen mit dem vom Finanzamt ermittelten Gewinn gleichzusetzen sei. Dies sei dann der Fall, wenn das Steuerrecht eine Einnahme als Gewinn bewerte, obwohl sich die Einnahmen nicht auf die Verwertung und den Einsatz der Arbeit zurückführen lasse. Genau dies sei hier der Fall. Die Hinzurechnung von tatsächlich angefallenen Schuldzinsen zum unternehmerischen Gewinn habe rein fiskalische Gründe und habe nichts mit der Verwertung der Arbeitskraft des Klägers zu tun.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 18.04.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 03.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet. Die Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 18.09.1995 durch Bescheid vom 03.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 ist rechtmäßig.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dabei gilt gemäß Satz 3 als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.09.1995 waren die Hinzuverdienstgrenzen wie auch in den folgenden Jahren nicht überschritten. Allerdings ist im Jahre 2003 eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten, nunmehr waren die maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten.
Gemäß § 313 Abs 1, 3 Nr 2 iVm § 96a SGB VI wird die Rente nur dann voll geleistet, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Diese Hinzuverdienstgrenze betrug vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 905,10 EUR und vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 914,55 EUR für zwei Drittel der Vollrente. Demgegenüber stand ein maßgebliches monatliches Einkommen von 947,83 EUR, sodass lediglich die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente zu leisten war.
Dabei ist grundsätzlich von Monat zu Monat zu betrachten, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2008, B 13 R 119/07 R mwN, veröffentlicht in juris); dies war hier der Fall.
Was unter Arbeitseinkommen zu verstehen ist, ist der allgemeinen Norm des
§ 15 SGB IV zu entnehmen (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 13/04 R, veröffentlicht in juris).
Gemäß § 15 Abs 1 SGB IV in der ab 01.01.1995 bis 31.12.2005 geltenden Fassung ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
In ständiger Rechtsprechung hat das BSG insoweit entschieden, dass der Begriff der selbstständigen Tätigkeit iS des § 15 SGB IV alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfasst, das sind nach dem Katalog des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie diesen gleichgestellte Einkünfte (BSG, Urteil vom 30.03.2006 mwN, B 10 KR 2/04 R, veröffentlicht in juris). Dabei ist grundsätzlich von einer Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommenssteuerrecht auszugehen (vgl. BSG Urteile vom 07.10.2004, B 13 RJ 13/04 R; 17.02.2005, B 13 RJ 43/03 R; 03.05.2005, B 13 RJ 8/04 R; 30.03.2006, B 10 KR 2/04 R in ständiger Rechtsprechung, veröffentlicht in juris). Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Denn grundsätzlich war es gerade die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 15 SGB IV ab 01.01.1995 die Parallelität herzustellen. § 15 Abs 1 SGB IV a.F., wonach bei der Ermittlung des Gewinns steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen waren, ist ersatzlos gestrichen worden. Die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks. 12/5700 S.92 zu Art 3 Nr 2) führt dazu an, dass die ersatzlose Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolge. Die Regelung des § 15 Satz 2 führe in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. Der Begriff der steuerlichen Vergünstigung sei im Einkommenssteuerrecht nicht eindeutig bestimmt, die Rentenversicherung müsste deshalb selbst das entsprechende Steuerrecht auslegen. Fehler bei der Rechtsanwendung und lange Bearbeitungszeiten seien die Folge. Entspreche das Arbeitseinkommen dem steuerrechtlichen Gewinn, könnten die Angaben direkt aus dem Einkommensteuerbescheid übernommen werden können. Einschränkungen hat dieser Grundsatz insoweit durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erhalten, als jedenfalls dann nicht auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückzugreifen ist, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG vom 30.03.2006, B 10 KR 2/04 R, veröffentlicht in juris). Weiter findet die Parallelität zum Einkommensteuerrecht dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 17.02.2005, B 13 RJ 43/03 R, veröffentlicht in juris) oder keine eigene selbstständige Tätigkeit vorliegt (für den Fall einer Hinterbliebenenrente Urteil des BSG vom 27.01.1999, B 4 RA 17/98 R, veröffentlicht in juris). Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nämlich aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte wurden auch nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, nämlich §§ 4 bis 9 EStG ermittelt. Die Annahme, der "fiktive Gewinn" gemäß § 4 Abs 4 a EStG hänge nicht mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zusammen, ist nicht zutreffend. Der Gewinn des Klägers wird gemäß § 4 Abs 3 EStG im Rahmen einer sog. Überschussrechnung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben errechnet. Dabei sind grundsätzlich Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dies gilt ebenso für die von dem Kläger vorgetragenen betrieblich veranlassten Schuldzinsen. Allerdings hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 4 Abs 4 a EStG die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Gemäß § 4 Abs 4 a EStG ist eine Überentnahme der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 vH der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vergangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Nach alledem ist offensichtlich, dass die Schuldzinsen des Klägers Betriebsausgaben sind. Sie hängen also unmittelbar mit der Tätigkeit des Klägers zusammen. § 4 Abs 4a EStG regelt lediglich die Höhe der Berücksichtigung. Richtig ist allerdings, dass sie dem Jahre 2003 nur teilweise zuzuordnen sind. Die Berechnung dieses Abzugs erfolgt unter Einbeziehung der getätigten Über- und Unterentnahmen ab 1999 (Heinike in Schmidt, EStG, 20.Auflage 2001, § 4 Rdnr 525). Dabei ist dann jedoch auch zu berücksichtigen, dass in den Vorjahren die Schuldzinsen als Betriebsausgaben gewinnmindernd angesetzt wurden, sich der zu berücksichtigende Hinzuverdienst in den Vorjahren also in Höhe dieser Ausgaben minderte, obwohl nach § 4 Abs 4a EStG die Zinsen in einem geringeren Umfang anzusetzen sind und nur wegen der Berechnungsweise dann im Jahre 2003 der Gewinn erhöht wurde. Mag dieses Ergebnis auch "zufällig" sein, rechtfertigt es keine Abweichung von § 15 SGB IV. Maßgeblich ist dabei, dass für Selbstständige außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung steht, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (vgl. BSG vom 03.05.2005, B 13 RJ 8/04 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier zwar ein Nachteil gegenüber Beschäftigten vorliegen kann (so BSG vom 03.05.2005 aaO bzgl des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze), allerdings profitieren die Selbstständigen zumindest ebenso typisierend und pauschalierend von Vorteilen bei der Berechnung des Hinzuverdienstes, welche systembedingt aus der unterschiedlichen Berechnungsweise des Arbeitsentgelts auf der einen und des Arbeitseinkommens auf der anderen Seite folgen. Das Arbeitentgelt berechnet sich aus den Einnahmen iS der zufließenden Wirtschaftsgüter, nämlich des Lohns oder des Gehalts ohne Abzug von Werbungskosten oder sonstiger Abzüge, also als Bruttoentgelt (vgl. § 14 Abs 1 SGB IV). Dagegen definiert sich das Arbeitseinkommen als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, damit unter Berücksichtigung u.a. der Betriebsausgaben, also solcher Aufwendungen, die bei Arbeitnehmern als Werbungskosten gelten und gerade nicht vom Arbeitsentgelt abgesetzt werden können. Stellt das Arbeitsentgelt einen Bruttowert dar, so handelt es sich beim Arbeitseinkommen eher um einen Nettowert. Dies gilt noch verschärft seit der Änderung des § 15 SGB IV, denn seither sind nicht nur alle echten Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sondern auch steuerliche Vergünstigungen, z.B. erhöhte Abschreibungen (BSG vom 03.05.2005 aaO). Die typisierende Betrachtungsweise ist sachgerecht und dient (so auch die Gesetzesbegründung) der Verwaltungsvereinfachung. Nach alledem ergibt sich kein Anhaltspunkt, von § 15 SGB IV abzuweichen. Damit durfte die Beklagte gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X den Bescheid für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 aufheben, zumal ein atypischer Fall nicht vorliegt, und den überzahlten Betrag gemäß § 50 SGB X zurückfordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Würzburg vom 18.04.2007 aufgehoben und die Klage gegen den
Bescheid vom 03.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Rente für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze aufgrund der Erzielung von Arbeitseinkommen zurückgenommen hat und einen Betrag in Höhe von 3.833,34 EUR zurückfordert.
Dem 1945 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte auf seinen Antrag mit Bescheid vom 18.09.1995 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.03.1995. Der Kläger war weiterhin selbstständig tätig, ein die Rente mindernder Hinzuverdienst ergab sich nicht. Auf Anforderung der Beklagten übersandte der Kläger am 30.08.2005 seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 04.05.2005. Danach erzielte der Kläger Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.374,00 EUR. Mit Schreiben vom 09.09.2005 hörte die Beklagte den Kläger an. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 18.09.1995 gemäß § 48 SGB X für die Zeit ab 01.01.2003 bis 30.09.2005 aufzuheben, eine Überzahlung in Höhe von 10.538,67 EUR sei zu erstatten. Monatliche Einkünfte in Höhe von 947,83 EUR überstiegen den zulässigen Hinzuverdienst. Der Kläger gab unter Vorlage einer Bestätigung des Steuerberaters u.a. an, im Jahre 2003 habe der Gewinn 7.509,48 EUR betragen. Da die im Betrieb angefallenen Schuldzinsen gemäß § 4 Abs 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in voller Höhe abzugsfähig seien, sei ein Betrag von 3.865,12 EUR hinzuzurechnen, so dass sich deshalb steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 11.374,60 EUR ergäben. Diese Hinzurechnung sei lediglich fiktiv, das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen sei jedoch nicht höher als der erwirtschaftete Gewinn von 7.509,48 EUR. Mit Bescheid vom 03.11.2005 berechnete die Beklagte die Rente aufgrund der Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes neu. Für die Jahre 2004 und 2005 könne die Rente in voller Höhe ausgezahlt werden, im Jahre 2003 zu einem Drittel. Für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 ergebe sich wegen des Hinzuverdienstes eine Überzahlung von 3.833,34 EUR. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2006 zurück. Der Hinzuverdienst des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit übersteige die maßgeblichen monatlichen Grenzen, sodass ein Anspruch auf Rente in voller Höhe nicht bestehe. Arbeitseinkommen sei gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV der nach dem Steuerbescheid ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Eine Überprüfung durch den Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung des § 4 Abs 4 a EStG komme nicht in Betracht. Für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 bestehe nur noch ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente. Ein atypischer Fall liege nicht vor, sodass der Bescheid vom 18.09.1995 gemäß § 48 Abs 1 Nr 3 SGB X aufgehoben werden könne.
Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass die Hinzurechnungszinsen iS des § 4 Abs 4a EStG lediglich ein fiktiver Gewinn seien, der nicht maßgeblich für die Frage des Arbeitseinkommens des § 15 SGB IV sein könne. Dieser fiktive Gewinn hänge nicht mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zusammen. Die steuerliche Behandlung der Überentnahmen der Vorjahre hätten mit der Einkommenssituation des Klägers im Jahre 2003 nichts zu tun. Die Zurechnungszinsen und die Regelung des § 4 Abs 4a EStG beruhe darauf, dass durch Steuerberater in den 90er Jahren das sog. Zweikontenmodell entwickelt worden sei, wonach Freiberufler und Selbstständige mit Hilfe von zwei unabhängigen Konten auf steuerlich zulässige Art und Weise Finanzierungsaufwendungen aus dem privaten Bereich über betrieblich geltend zu machende Schuldzinsen steuerwirksam finanzieren konnten. Dieser Situation sei der Gesetzgeber im Jahre 1999 durch die Einführung des § 4 Abs 4a EStG begegnet. Danach werde bei jedem Unternehmer geprüft, ob er aus seinem Unternehmen höhere Entnahmen gemacht als es seinem Gewinn entsprochen habe. Mache er derartig höhere Entnahmen auch im rein betrieblichen Bereich, so würden nur die tatsächlich anfallenden betrieblichen Schuldzinsen teilweise steuerlich berücksichtigt. Der Unternehmer solle nicht durch überhöhte Privatentnahmen Schuldzinsen verursachen und diese Schuldzinsen dann als betriebliche Zinsen geltend machen können. Dieser Fall treffe für den Kläger aber nicht zu. Dieser habe ausweislich der Bilanz im Jahre 2003 Einlagen in Höhe von 46.814,09 EUR aus privaten Mitteln getätigt und lediglich 26.917,66 EUR entnommen. Er habe keine Entnahmen getätigt, um private Finanzierungen zu machen. Vielmehr sei der Kläger stets betrieblichen Finanzierungsverpflichtungen in Höhe von ca. 15.000,00 EUR pro Jahr nachgekommen. Die steuerliche Behandlung der Überentnahmen der Vorjahre habe mit der Einkommenssituation im Jahre 2003 nichts zu tun.
Mit Urteil vom 18.04.2007 hat das SG Würzburg der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 aufgehoben. Zwar sei grundsätzlich der festgestellte Gewinn aus Gewerbebetrieb im Steuerbescheid von 2003 als Arbeitseinkommen iS des § 96 a SGB VI anzusehen. Allerdings folge aus § 15 SGB IV keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht. Nachdem durch die Regelung des § 4 Abs 4 a EStG der zeitliche Bezug zum Kalenderjahr 2003 vollständig fehle, dürfe diese Vorschrift im Rahmen des § 15 SGB IV nicht berücksichtigt werden. Somit verbleibe es bei einem erzielten Gewinn für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 7.509,48 EUR, die Hinzuverdienstgrenzen seien damit nicht überschritten.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, § 15 Abs 1 SGB IV ordne eine vollkommene Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht an, so dass kein Raum bestehe, von den Angaben im Einkommensteuerbescheid abzuweichen. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts SozR 3-2400 § 15 Nr 6 sei zu entnehmen, dass nicht in jedem Falle Arbeitseinkommen mit dem vom Finanzamt ermittelten Gewinn gleichzusetzen sei. Dies sei dann der Fall, wenn das Steuerrecht eine Einnahme als Gewinn bewerte, obwohl sich die Einnahmen nicht auf die Verwertung und den Einsatz der Arbeit zurückführen lasse. Genau dies sei hier der Fall. Die Hinzurechnung von tatsächlich angefallenen Schuldzinsen zum unternehmerischen Gewinn habe rein fiskalische Gründe und habe nichts mit der Verwertung der Arbeitskraft des Klägers zu tun.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 18.04.2007 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 03.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet. Die Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 18.09.1995 durch Bescheid vom 03.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 ist rechtmäßig.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dabei gilt gemäß Satz 3 als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.09.1995 waren die Hinzuverdienstgrenzen wie auch in den folgenden Jahren nicht überschritten. Allerdings ist im Jahre 2003 eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten, nunmehr waren die maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten.
Gemäß § 313 Abs 1, 3 Nr 2 iVm § 96a SGB VI wird die Rente nur dann voll geleistet, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Diese Hinzuverdienstgrenze betrug vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 905,10 EUR und vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 914,55 EUR für zwei Drittel der Vollrente. Demgegenüber stand ein maßgebliches monatliches Einkommen von 947,83 EUR, sodass lediglich die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente zu leisten war.
Dabei ist grundsätzlich von Monat zu Monat zu betrachten, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2008, B 13 R 119/07 R mwN, veröffentlicht in juris); dies war hier der Fall.
Was unter Arbeitseinkommen zu verstehen ist, ist der allgemeinen Norm des
§ 15 SGB IV zu entnehmen (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 13/04 R, veröffentlicht in juris).
Gemäß § 15 Abs 1 SGB IV in der ab 01.01.1995 bis 31.12.2005 geltenden Fassung ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
In ständiger Rechtsprechung hat das BSG insoweit entschieden, dass der Begriff der selbstständigen Tätigkeit iS des § 15 SGB IV alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfasst, das sind nach dem Katalog des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie diesen gleichgestellte Einkünfte (BSG, Urteil vom 30.03.2006 mwN, B 10 KR 2/04 R, veröffentlicht in juris). Dabei ist grundsätzlich von einer Parallelität von Sozialversicherungsrecht und Einkommenssteuerrecht auszugehen (vgl. BSG Urteile vom 07.10.2004, B 13 RJ 13/04 R; 17.02.2005, B 13 RJ 43/03 R; 03.05.2005, B 13 RJ 8/04 R; 30.03.2006, B 10 KR 2/04 R in ständiger Rechtsprechung, veröffentlicht in juris). Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Denn grundsätzlich war es gerade die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 15 SGB IV ab 01.01.1995 die Parallelität herzustellen. § 15 Abs 1 SGB IV a.F., wonach bei der Ermittlung des Gewinns steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen waren, ist ersatzlos gestrichen worden. Die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks. 12/5700 S.92 zu Art 3 Nr 2) führt dazu an, dass die ersatzlose Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolge. Die Regelung des § 15 Satz 2 führe in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. Der Begriff der steuerlichen Vergünstigung sei im Einkommenssteuerrecht nicht eindeutig bestimmt, die Rentenversicherung müsste deshalb selbst das entsprechende Steuerrecht auslegen. Fehler bei der Rechtsanwendung und lange Bearbeitungszeiten seien die Folge. Entspreche das Arbeitseinkommen dem steuerrechtlichen Gewinn, könnten die Angaben direkt aus dem Einkommensteuerbescheid übernommen werden können. Einschränkungen hat dieser Grundsatz insoweit durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erhalten, als jedenfalls dann nicht auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückzugreifen ist, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG vom 30.03.2006, B 10 KR 2/04 R, veröffentlicht in juris). Weiter findet die Parallelität zum Einkommensteuerrecht dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 17.02.2005, B 13 RJ 43/03 R, veröffentlicht in juris) oder keine eigene selbstständige Tätigkeit vorliegt (für den Fall einer Hinterbliebenenrente Urteil des BSG vom 27.01.1999, B 4 RA 17/98 R, veröffentlicht in juris). Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nämlich aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte wurden auch nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, nämlich §§ 4 bis 9 EStG ermittelt. Die Annahme, der "fiktive Gewinn" gemäß § 4 Abs 4 a EStG hänge nicht mit der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zusammen, ist nicht zutreffend. Der Gewinn des Klägers wird gemäß § 4 Abs 3 EStG im Rahmen einer sog. Überschussrechnung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben errechnet. Dabei sind grundsätzlich Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dies gilt ebenso für die von dem Kläger vorgetragenen betrieblich veranlassten Schuldzinsen. Allerdings hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 4 Abs 4 a EStG die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Gemäß § 4 Abs 4 a EStG ist eine Überentnahme der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 vH der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vergangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Nach alledem ist offensichtlich, dass die Schuldzinsen des Klägers Betriebsausgaben sind. Sie hängen also unmittelbar mit der Tätigkeit des Klägers zusammen. § 4 Abs 4a EStG regelt lediglich die Höhe der Berücksichtigung. Richtig ist allerdings, dass sie dem Jahre 2003 nur teilweise zuzuordnen sind. Die Berechnung dieses Abzugs erfolgt unter Einbeziehung der getätigten Über- und Unterentnahmen ab 1999 (Heinike in Schmidt, EStG, 20.Auflage 2001, § 4 Rdnr 525). Dabei ist dann jedoch auch zu berücksichtigen, dass in den Vorjahren die Schuldzinsen als Betriebsausgaben gewinnmindernd angesetzt wurden, sich der zu berücksichtigende Hinzuverdienst in den Vorjahren also in Höhe dieser Ausgaben minderte, obwohl nach § 4 Abs 4a EStG die Zinsen in einem geringeren Umfang anzusetzen sind und nur wegen der Berechnungsweise dann im Jahre 2003 der Gewinn erhöht wurde. Mag dieses Ergebnis auch "zufällig" sein, rechtfertigt es keine Abweichung von § 15 SGB IV. Maßgeblich ist dabei, dass für Selbstständige außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung steht, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (vgl. BSG vom 03.05.2005, B 13 RJ 8/04 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier zwar ein Nachteil gegenüber Beschäftigten vorliegen kann (so BSG vom 03.05.2005 aaO bzgl des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze), allerdings profitieren die Selbstständigen zumindest ebenso typisierend und pauschalierend von Vorteilen bei der Berechnung des Hinzuverdienstes, welche systembedingt aus der unterschiedlichen Berechnungsweise des Arbeitsentgelts auf der einen und des Arbeitseinkommens auf der anderen Seite folgen. Das Arbeitentgelt berechnet sich aus den Einnahmen iS der zufließenden Wirtschaftsgüter, nämlich des Lohns oder des Gehalts ohne Abzug von Werbungskosten oder sonstiger Abzüge, also als Bruttoentgelt (vgl. § 14 Abs 1 SGB IV). Dagegen definiert sich das Arbeitseinkommen als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, damit unter Berücksichtigung u.a. der Betriebsausgaben, also solcher Aufwendungen, die bei Arbeitnehmern als Werbungskosten gelten und gerade nicht vom Arbeitsentgelt abgesetzt werden können. Stellt das Arbeitsentgelt einen Bruttowert dar, so handelt es sich beim Arbeitseinkommen eher um einen Nettowert. Dies gilt noch verschärft seit der Änderung des § 15 SGB IV, denn seither sind nicht nur alle echten Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sondern auch steuerliche Vergünstigungen, z.B. erhöhte Abschreibungen (BSG vom 03.05.2005 aaO). Die typisierende Betrachtungsweise ist sachgerecht und dient (so auch die Gesetzesbegründung) der Verwaltungsvereinfachung. Nach alledem ergibt sich kein Anhaltspunkt, von § 15 SGB IV abzuweichen. Damit durfte die Beklagte gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X den Bescheid für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 aufheben, zumal ein atypischer Fall nicht vorliegt, und den überzahlten Betrag gemäß § 50 SGB X zurückfordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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