L 20 R 250/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 607/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 250/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 351/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist das Datum der Aufgabe zur Post iSd § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X nicht zu ermitteln, tritt die Fiktion der Bekanntgabe am dritten Tag nach Absendung weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Empfängers ein, sondern es kommt auf die tatsächliche Bekanntgabe an.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2006 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2009.

Die 1949 geborene Klägerin war zuletzt bis 2002 als Maschinenbedienerin und Kontrolleurin versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem war sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gemeldet.

Die Klägerin beantragte am 13.03.2003 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der von der Beklagten beauftragte Neurologe und Psychiater Dr.N. gelangte in seinem Gutachten vom 10.04.2003 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch wenigstens sechs Stunden und mehr täglich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Gefährdungs- und Belastungsfaktoren verrichten. Mit Bescheid vom 16.04.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 06.08.2003 ab. Auf der Rückseite des Widerspruchsbescheides finden sich u.a. folgende Vermerke: "An Z-Reg. zur Ablage mit Stempelvermerk 8. Aug. 2003" und Unterschrift sowie ein weiterer Stempel "abgesandt
13. Aug. 2003".

Die dagegen gerichtete Klage, eingegangen beim Sozialgericht Würzburg am 16.09.2003, hat die Klägerin damit begründet, es bestehe lediglich ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen. Der Widerspruchsbescheid sei am 13.08.2003 bekanntgegeben worden.

Das Sozialgericht hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters S. eingeholt. Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 08.03.2005 ein lumbales Wurzelreizsyndrom mit nachgewiesenen Bandscheibenschäden ohne derzeit feststellbaren neurologische Ausfallsymptomatik, rezidivierende Gastritiden und Hiatushernie, Hashimoto-Thyreoiditis derzeit medikamentös kompensiert, klimakterische Restbeschwerden nach Hysterektomie und Adnexteilresektion und abgesetzter Hormonsubstitutionsbehandlung, leichtgradige Depression mit persistierenden Schlafstörungen, multiple somatoforme Störung als Ausdruck einer Anpassungsstörung an die oben beschriebenen körperlich begründbaren Einschränkungen. Die Klägerin könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen verrichten. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen und laufenden Maschinen. Ebenso nicht möglich seien Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems mit überwiegendem Stehen oder Gehen, häufigen Heben und Tragen von Lasten, häufigen Bücken oder Überkopfarbeit, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit häufigem Steigen. Zu vermeiden seien Arbeiten mit besonderem Einfluss von Hitze und Kälte. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Psychiater H. ein Gutachten erstattet. Dieser hat in seinem Gutachten vom 25.11.2005 eine depressive Episode mit chronifiziertem Verlauf, ein chronisches Schmerzsyndrom bei langjährigem orthopädischem Krankheitsbild und eine anankastische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Klägerin könne nur noch Tätigkeiten unter drei Stunden täglich verrichten. Das unter dreistündige Leistungsvermögen bestünde spätestens seit der Untersuchung am 02.09.2005, es seit jedoch von einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit seit 2001 mit drei bis sechs Stunden täglich auszugehen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 07.03.2006 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 verurteilt, den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit dem 02.09.2005 anzuerkennen und ab 01.04.2006 entsprechend die gesetzlichen Leistungen bis 31. März 2009 zu gewähren. Aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schließe sich das Gericht der sozialmedizinischen Beurteilung des Psychiaters H. jedenfalls insoweit an, dass ab 02.09.2005 ein lediglich drei- bis sechsstündiges Leistungsvermögen täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe.

Zur Begründung der beim Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, bei der erneuten Begutachtung durch Dr.N. am 10.01.2006 habe dieser in seinem nervenärztlichen Gutachten noch ein wenigstens sechsstündiges Leistungsvermögen täglich attestiert. Auch sei das Gericht selbst nicht dem Gutachten des Psychiaters H. gefolgt, der von einer Belastbarkeit unter drei Stunden täglich ausgehe.

Der Senat hat aktuelle Befundberichte für die Zeit ab 2006 eingeholt und den Neurologen und Psychiater Dr.F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 11.12.2007 folgende Diagnosen gestellt: Neurotische Depression iS einer bestehenden Dysthymie, somatoforme bzw. dissoziative Störung, Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Minderbelastbarkeit und ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Die Klägerin könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten vorwiegend im Stehen, mit außergewöhnlichen Anforderungen an das Handgeschick, mit häufigem Bücken, Hocken, Knien, Heben und Tragen sowie Steigen auf Leitern und Gerüsten. Ebenso nicht zumutbar seien Tätigkeiten unter Einfluss von Kälte und Nässe sowie der ständige Umfang mit metallischen Produkten. Nicht verlangt werden könnten besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Arbeiten in Nachtschicht, Arbeiten mit besonderer Anforderung an die Präzision.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG ist ein Gutachten von der Neurologin Dr. C. eingeholt worden. Diese hat in ihrem Gutachten vom 21.05.2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2008 eine monopolar depressiv verlaufende affektive Erkrankung mit schweren depressiven Phasen beschrieben. Die Klägerin könne noch drei bis sechs Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen und ohne wesentliche psychische Belastung verrichten.

Die Beklagte hat sich dem Gutachten von Dr.F. angeschlossen. Das Gutachten von Dr.C. habe eine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens nicht nachvollziehbar dargetan.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2006 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin könne nur noch unter drei Stunden täglich tätig sein. Zu berücksichtigen sei ein am 02.07.2008 zusätzlich diagnostiziertes schmerzhaftes Thorakalsyndrom, kleiner Bandscheibenvorfall TH8/TH9 rechts und Verdacht auf Borreliose.

Mit Bescheid vom 14.01.2009 hat die Beklagte die Weiterbewilligung der Zeitrente abgelehnt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig und begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 ist abzuweisen. Die Klage vor dem Sozialgericht Würzburg war unzulässig, denn sie wurde nicht fristgerecht erhoben.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 14.01.2009, denn dieser ersetzt oder ändert nicht den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.04.2003. Streitgegenstand sind, nachdem allein die Beklagte Berufung eingelegt hat, die Rentenleistungen für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2009. Der Bescheid vom 14.01.2009 hingegen betrifft Rentenleistungen ab 01.04.2009. Diesbezüglich ist ggf. ein gesondertes Widerspruchs- und Klageverfahren durchzuführen. Die dort erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ist insoweit unzutreffend.

Gem. § 87 Abs. 1, 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Dabei gilt gem. § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges zu beweisen. Im vorliegenden Fall konnte das Datum der Aufgabe in Würdigung der Gesamtumstände nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Dem Stempel "abgesandt 13. Aug. 2003" steht die Angabe des Klägervertreters gegenüber, den Widerspruchsbescheid am 13.08.2003 erhalten zu haben. Auch die Verfügung "An Z-Reg. zur Ablage" mit Stempel und Unterschrift 8. Aug. 2003 spricht gegen ein Absenden am 13.08.2003. Normalerweise erfolgt der Versand vor der Ablage. Ist das Datum der Aufgabe nicht zu ermitteln, kann die Fiktion des § 37 Abs. 2 SGB X - zu Gunsten wie auch zu Ungunsten der Klägerin - nicht eintreten und es kommt auf die tatsächliche Bekanntgabe und nicht auf den dritten Tag nach Absendung an. Dies war lt. - unstreitiger - Angabe des Bevollmächtigten der Klägerin - der 13.08.2003. Die Frist zur Erhebung der Klage endete mit Ablauf des 15.09.2003 (Montag). Die Klage ging am 16.09.2003 beim Sozialgericht ein. Sie ist somit verfristet erhoben worden und damit unzulässig gewesen.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Klägerin auch in der Sache keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles vom 02.09.2005 für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.03.2009 hat, denn sie kann noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten.

Gemäß § 43 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Klägerin ist noch in der Lage, sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten vorwiegend im Stehen, mit außergewöhnlichen Anforderungen an das Handgeschick, mit häufigem Bücken, Hocken, Knien, Heben, Tragen sowie Steigen auf Leitern und Gerüsten. Ebenso nicht zumutbar sind Tätigkeiten unter Einfluss von Kälte und Nässe sowie Tätigkeiten, die einen ständigen Umgang mit metallischen Produkten erfordern. Die Klägerin kann keine Tätigkeiten mehr verrichten, die besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen verlangen, Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Arbeiten in Nachtschicht, Arbeiten mit besonderer Anforderung an die Präzision. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin stützt sich der Senat sowohl auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr.F. sowie des vom Sozialgericht als Sachverständigen gehörten Psychiaters S ...

Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Wesentlichen durch Erkrankungen auf nervenärztlichem Gebiet. Dr.F. diagnostizierte eine neurotische Depression iS einer schon seit Jahrzehnten bestehenden Dysthymie. Weiter bestehe eine somatoforme bzw. dissoziative Störung. Daneben bestehen von erwerbsmindernder Bedeutung Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Minderbelastbarkeit ohne neurologische Ausfallerscheinungen. Die im Vordergrund stehende neurotische Depression, die somatoforme Störung bzw. dissoziative Störung bedingen jedoch keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens, sondern ergeben mit den Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet die oben genannten Einschränkungen. Die Gutachten der Sachverständigen Dr.S. und Dr.F. sind schlüssig und nachvollziehbar. Dr.F. beschreibt, dass eine nennenswerte depressive Auslenkung nicht auffalle. Diese sei entweder medikamentös weitgehend durch die Einnahme antidepressiv wirksamer Medikamente kompensiert oder in der Zwischenzeit weitgehend abgeklungen. Die Klägerin wirke im Gesprächkontakt durchaus initiativ und affektiv schwingungsfähig und habe während der zweistündigen Exploration auch keine Ermüdungserscheinungen oder Konzentrationsdefizite bemerken lassen. Glaubhaft seien die von der Klägerin geschilderten Symptome wie ein anfallsweises Zittern mit Schwächegefühl, oft verbunden mit heftigen Magenschmerzen, Schwäche und Leistungsfähigkeit. Diagnostisch sei dies mit dem Begriff der dissoziativen Störung zu erfassen. Eine Beeinträchtigung des zeitlichen Leistungsvermögens lasse sich aber hieraus nicht ableiten. Zwar sei anzunehmen, dass die Klägerin am Tag des Auftretens einer solchen Attacke soweit beeinträchtigt sei, dass ihr Verrichtungen im Erwerbsleben nicht möglich seien. Dies gelte jedoch lediglich für den Tag des Auftretens einer solchen Attacke und nicht mehr für die darauffolgenden Tage. Nach eigenen Angaben träten diese Anfälle etwa 14-tägig auf. Dieser beschriebene Zustand bestehe im Wesentlichen zumindest seit März 2003.

Nicht gefolgt wird insoweit dem Gutachten von Dr.C ... Diese beschreibt eine monopolar depressiv verlaufende affektive Erkrankung mit schweren depressiven Phasen, die nur noch ein drei- bis sechsstündiges Leistungsvermögen erlaube. Insoweit schließe sie sich dem Gutachten von Dr.H. an. Frau Dr.C. hat allerdings nicht nachvollziehbar die Minderung des quantitativen Leistungsvermögens erklärt. Insbesondere auch die Schilderung des Tagesablaufs spricht gegen eine Minderung des Leistungsvermögens.

Die Schilderungen des Tagesablaufs in den Gutachten des Psychiaters S., Dr.C. und Dr.F. und von Psychiater H. zeigen gerade einen geregelten, organisierten und mit häuslichen sowie familiären Pflichten und Freizeitaktivitäten und der Pflege sozialer Kontakte ausgefüllten Tagesablauf. Dabei ist dieses Leistungsvermögen nicht an allen Tagen gleich. Dr.F. spricht insoweit von einem anfallsweisen Verlauf der somatoformen bzw. dissoziativen Störung. Sie fluktuiere in ihrem Schweregrad. Die Klägerin sei zwar am Tag des Auftretens einer derartigen Attacke soweit beeinträchtigt, dass ihr Verrichtungen im Erwerbsleben nicht möglich seien. Allerdings gelte dies nicht für die darauffolgenden Tage. Auch die Klägerin selbst schildert diese anfallsartigen Attacken mit einem Auftreten in einem etwa 14-tägigen Rhythmus. Mit Dr.F. geht der Senat insoweit davon aus, dass es sich nicht um eine überdauernde Leistungsminderung handelt, sondern lediglich um - kurzfristige - Arbeitsunfähigkeitszeiten.

Eine Leistungsminderung quantitativer Art ergibt sich auch nicht durch den von der Klägerin noch vorgebrachten Verdacht der Borreliose und einen Bandscheibenvorfall des Brustwirbels. Dr.C. würdigte den von Dr.H. am 02.07.2008 erhobenen Befund und kam zu dem Ergebnis, der lediglich kleine Bandscheibenvorfall TH8/TH9 rechts rechtfertige keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens. Eine akute Borrelioseinfektion liege mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor, so dass es bei ihrer Leistungseinschätzung bleibe.

Nach alledem besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI besteht ebenfalls nicht, denn die Klägerin hat zuletzt lediglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet. Demzufolge war das Urteil des Sozialgerichts Würzburg aufzuheben und die Klage als unzulässig als auch hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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