Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 391/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 122/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Prozesskostenhilfe - Antrag - vollständig - Zeitpunkt - Erledigung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein - mittlerweile erledigtes - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau.
Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau per Telefax am 13. Februar 2008 fristgerecht Klage erhoben. Gleichzeitig hat er ebenfalls per Telefax einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zustimmung zum Umzug in eine eigene Wohnung gestellt. Für dieses Verfahren hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit auf einen amtlichen Vordruck Bezug genommen, der jedoch weder dem Telefax noch dem am 14. Februar 2008 eingegangenen Original des Schriftsatzes beigelegen hat. Erst am 27. Februar 2008 hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die unter dem 15. Februar 2008 unterschrieben worden ist.
Bereits am 13. Februar 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und mit Beschluss vom selben Tag auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen die ihm am 18. Februar 2008 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller am 18. März 2008 Beschwerde eingelegt und hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf seine Ausführungen in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen. Das Zuwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache sei unzumutbar. Die Ablehnung der Zustimmung sei ohne Prüfung des Einzelfalls und ohne Ermessensausübung erfolgt. Ohne die begehrte Zustimmung sei kein Umzug möglich. Die Entscheidung verstoße gegen das Gebot der Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Grundgesetz (GG). Die angestrebte Wohnung sei angemessen.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 20. März 2008 der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. Nachdem die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit eines Umzugs bestätigt hat, hat der Antragsteller die Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt.
Auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 25. Januar 2010 hat der Antragsteller weiter ausgeführt: Die Prozesskostenhilfe dürfe nicht wegen des Fehlens eines wirksamen Antrags versagt werden, da die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung vorgelegen hätten. Es könne auch nach Beendigung eines Verfahrens rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn der Antrag - wie hier -rechtzeitig gestellt worden sei. Die beizufügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe er als Beweismittel benannt. Er habe davon ausgehen dürfen, vom Sozialgericht zu einer Nachreichung der Unterlagen aufgefordert zu werden. Das Sozialgericht habe die vorgesehene Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen versäumt. Eine fristwahrende Nachreichung der Unterlagen sei ihm daher nicht möglich gewesen. Dies sei mit den Grundsätzen einer fairen Verfahrensführung nicht vereinbar.
II.
Zuständig für die Beschwerdeentscheidung sind die dem 5. Senat zugewiesenen Berufsrichter (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). § 155 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 SGG, wonach der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache auch über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, ist hier nicht anwendbar. Diese Regelung gilt nicht für Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine zu treffende Entscheidung, die in der zweiten Instanz im vorbereitenden Verfahren i.S.v. § 155 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGG ergeht. Darunter ist das Verfahren, welches einer mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorausgeht bzw. das Verfahren nach Erledigung im vorbereitenden Verfahren, zu verstehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 155 Rdnr. 7, 9c).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch zulässig im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Es kann hier dahin stehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen war. Denn bis zum Abschluss des Verfahrens der ersten Instanz hatte kein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dafür hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorgelegen hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, L 8 B 4/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
Vorliegend hat dem Sozialgericht bis zum Abschluss des Verfahrens mit Beschluss vom 13. Februar 2008 kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Der Antragsteller hat zwar in seinem per Telefax erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 13. Februar 2008 auf eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen; bis zum Abschluss des Verfahrens hat diese jedoch nicht vorgelegen. Erstmals am 27. Februar 2008 ist die Erklärung vom 15. Februar 2008 zu den Akten gereicht worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bereits dann vollständig, wenn ein amtlicher Vordruck als Beweismittel genannt, jedoch nicht vorgelegt wird.
Der Umstand, dass das Sozialgericht gemäß § 174 SGG in der bis zum 30. März 2008 geltenden Fassung unter dem 20. März 2008 eine Abhilfeprüfung vorgenommen hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Das Verfahren der ersten Instanz im Sinne des § 119 ZPO ist mit Rücksicht auf die Funktion der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als abgeschlossen anzusehen, wenn der Beschluss in der Hauptsache ergangen ist.
Das Sozialgericht durfte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend auch ablehnen, ohne eine Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen. Denn mit dem Verweis auf den amtlichen Vordruck als Beweismittel hat der - anwaltlich vertretene - Antragsteller in der Antragsschrift selbst zum Ausdruck gebracht, sich über diese Verpflichtung im Klaren zu sein. Allerdings ist die Erklärung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ausgefüllt gewesen, sondern erst am 15. Februar 2008. Auch dem Original der Antragsschrift, die am 14. Februar 2008 eingegangen ist, hat sie deshalb nicht beigelegen. Eine Verpflichtung des Sozialgerichts, bereits bei Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob er den formellen Anforderungen genügt, bestand demnach nicht.
Dabei erscheint hier gerechtfertigt, den Antragsteller an dem mit der Stellung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei gleichzeitiger Vorlage eines unvollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe eingegangenen Risiko der Erledigung der Hauptsache vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags festzuhalten. Denn er konnte aufgrund der vorliegenden Umstände nicht davon ausgehen, dass sich das Verfahren noch über einen längeren Zeitraum hinziehen würde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2008, L 8 SO 27/08 SO).
Der vorliegende Sachverhalt entspricht auch keiner der Fallgruppen, für die die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Erledigung der Hauptsache anerkannt sind. Die mangelnde Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist allein auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen. Dabei sind auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgetragen worden, weshalb er unverschuldet daran gehindert gewesen sein sollte, zeitgleich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder unmittelbar danach eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
Da zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens vor dem Sozialgericht noch kein vollständiger Antrag vorgelegen hat, war dieser allein wegen seiner Unvollständigkeit und unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für ein - mittlerweile erledigtes - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau.
Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) hat der Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau per Telefax am 13. Februar 2008 fristgerecht Klage erhoben. Gleichzeitig hat er ebenfalls per Telefax einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Zustimmung zum Umzug in eine eigene Wohnung gestellt. Für dieses Verfahren hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit auf einen amtlichen Vordruck Bezug genommen, der jedoch weder dem Telefax noch dem am 14. Februar 2008 eingegangenen Original des Schriftsatzes beigelegen hat. Erst am 27. Februar 2008 hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, die unter dem 15. Februar 2008 unterschrieben worden ist.
Bereits am 13. Februar 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und mit Beschluss vom selben Tag auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gegen die ihm am 18. Februar 2008 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller am 18. März 2008 Beschwerde eingelegt und hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf seine Ausführungen in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen. Das Zuwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache sei unzumutbar. Die Ablehnung der Zustimmung sei ohne Prüfung des Einzelfalls und ohne Ermessensausübung erfolgt. Ohne die begehrte Zustimmung sei kein Umzug möglich. Die Entscheidung verstoße gegen das Gebot der Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Grundgesetz (GG). Die angestrebte Wohnung sei angemessen.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 20. März 2008 der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. Nachdem die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit eines Umzugs bestätigt hat, hat der Antragsteller die Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt.
Auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 25. Januar 2010 hat der Antragsteller weiter ausgeführt: Die Prozesskostenhilfe dürfe nicht wegen des Fehlens eines wirksamen Antrags versagt werden, da die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung vorgelegen hätten. Es könne auch nach Beendigung eines Verfahrens rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn der Antrag - wie hier -rechtzeitig gestellt worden sei. Die beizufügende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe er als Beweismittel benannt. Er habe davon ausgehen dürfen, vom Sozialgericht zu einer Nachreichung der Unterlagen aufgefordert zu werden. Das Sozialgericht habe die vorgesehene Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen versäumt. Eine fristwahrende Nachreichung der Unterlagen sei ihm daher nicht möglich gewesen. Dies sei mit den Grundsätzen einer fairen Verfahrensführung nicht vereinbar.
II.
Zuständig für die Beschwerdeentscheidung sind die dem 5. Senat zugewiesenen Berufsrichter (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). § 155 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 SGG, wonach der Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache auch über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, ist hier nicht anwendbar. Diese Regelung gilt nicht für Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine zu treffende Entscheidung, die in der zweiten Instanz im vorbereitenden Verfahren i.S.v. § 155 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGG ergeht. Darunter ist das Verfahren, welches einer mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorausgeht bzw. das Verfahren nach Erledigung im vorbereitenden Verfahren, zu verstehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 155 Rdnr. 7, 9c).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Satz 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch zulässig im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Es kann hier dahin stehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen war. Denn bis zum Abschluss des Verfahrens der ersten Instanz hatte kein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dafür hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorgelegen hat (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, L 8 B 4/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
Vorliegend hat dem Sozialgericht bis zum Abschluss des Verfahrens mit Beschluss vom 13. Februar 2008 kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen. Der Antragsteller hat zwar in seinem per Telefax erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 13. Februar 2008 auf eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen; bis zum Abschluss des Verfahrens hat diese jedoch nicht vorgelegen. Erstmals am 27. Februar 2008 ist die Erklärung vom 15. Februar 2008 zu den Akten gereicht worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bereits dann vollständig, wenn ein amtlicher Vordruck als Beweismittel genannt, jedoch nicht vorgelegt wird.
Der Umstand, dass das Sozialgericht gemäß § 174 SGG in der bis zum 30. März 2008 geltenden Fassung unter dem 20. März 2008 eine Abhilfeprüfung vorgenommen hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Das Verfahren der ersten Instanz im Sinne des § 119 ZPO ist mit Rücksicht auf die Funktion der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als abgeschlossen anzusehen, wenn der Beschluss in der Hauptsache ergangen ist.
Das Sozialgericht durfte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend auch ablehnen, ohne eine Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen. Denn mit dem Verweis auf den amtlichen Vordruck als Beweismittel hat der - anwaltlich vertretene - Antragsteller in der Antragsschrift selbst zum Ausdruck gebracht, sich über diese Verpflichtung im Klaren zu sein. Allerdings ist die Erklärung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ausgefüllt gewesen, sondern erst am 15. Februar 2008. Auch dem Original der Antragsschrift, die am 14. Februar 2008 eingegangen ist, hat sie deshalb nicht beigelegen. Eine Verpflichtung des Sozialgerichts, bereits bei Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob er den formellen Anforderungen genügt, bestand demnach nicht.
Dabei erscheint hier gerechtfertigt, den Antragsteller an dem mit der Stellung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei gleichzeitiger Vorlage eines unvollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe eingegangenen Risiko der Erledigung der Hauptsache vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags festzuhalten. Denn er konnte aufgrund der vorliegenden Umstände nicht davon ausgehen, dass sich das Verfahren noch über einen längeren Zeitraum hinziehen würde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2008, L 8 SO 27/08 SO).
Der vorliegende Sachverhalt entspricht auch keiner der Fallgruppen, für die die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Erledigung der Hauptsache anerkannt sind. Die mangelnde Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist allein auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen. Dabei sind auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgetragen worden, weshalb er unverschuldet daran gehindert gewesen sein sollte, zeitgleich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder unmittelbar danach eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
Da zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens vor dem Sozialgericht noch kein vollständiger Antrag vorgelegen hat, war dieser allein wegen seiner Unvollständigkeit und unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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