Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 1133/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 458/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerdewert - Unzulässigkeit - Beschwerdegegenstand
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wehren sich gegen die teilweise Ablehnung ihres in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Stendal geltend gemachten Begehrens auf Übernahme der Kosten für den Erwerb von insgesamt 1.754 Liter Heizöl durch die Antragsgegnerin. Die am ... 1965 geborene Antragstellerin zu 1. und ihr am ... 1993 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., beziehen als Bedarfsgemeinschaft von der Antragsgegnerin seit 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie haben ein etwa 85 qm großes Haus gemietet. Mit in diesem Haus wohnt noch der am ... 1990 geborene weitere Sohn der Antragstellerin zu 1., der wegen mangelnder Erwerbsfähigkeit seit 1. Oktober 2008 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) erhält. Die Wärmeversorgung erfolgt durch von ihnen zu beschaffendes Heizöl. Unter dem 29. Juni 2009 stellten sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung des Heizöls für die Heizperiode 2009/2010. Mit Bescheid vom 10. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Die Antragsteller erhielten eine monatliche Heizkostenpauschale ausgezahlt. Diese müssten sie zum Erwerb des Heizöls ansparen. Den hiergegen seitens der Antragsteller eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2009 als unbegründet zurück. Gegen die Ablehnung der Übernahme der Heizölkosten haben die Antragsteller Klage erhoben. Bereits am 24. September 2009 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Stendal einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für den Erwerb von 1.754 Liter Heizöl zu übernehmen. Antragserweiternd haben sie von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für diverse Bekleidung, ein Bett, Bettausstattung und für Schönheitsreparaturen gefordert, die sie zuvor bei der Antragsgegnerin erfolglos beantragt hatten. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. November 2009 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern die Kosten für 800 Liter Heizöl abzüglich 200,00 EUR durch direkte Zahlung an den Lieferanten des Heizöls zu übernehmen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, Kosten für die Beschaffung von Heizöl seien dann zu dem Zeitpunkt zu übernehmen, zu dem sie entstünden. Einen Heizölverbrauch von 1.200 Litern/Jahr hat es unter Zugrundelegung einer für drei Personen angemessenen Wohnungsgröße von 75 qm als angemessen angesehen. Es entfielen auf die Antragsteller mithin 800 Liter. Kosten für die Wassererwärmung seien nicht in Abzug zu bringen, da diese mittels Strom erfolge. Bereits an die Antragsteller gezahlte Heizkostenpauschalen seien nicht zu auf diesen Bedarf anzurechnen. In einem anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 4 AS 549/09 ER) habe das Gericht darauf hingewiesen, dass den Antragstellern keine höheren Kosten für Unterkunft und Heizung zuständen, da bei der Leistungsberechnung Heizkostenpauschalen berücksichtigt worden seien, auf die kein Anspruch bestehe. Würden diese Pauschalen nunmehr auf den Heizölbedarf angerechnet, würden den Antragstellern gegebenenfalls zu geringe monatliche Unterkunftskosten gewährt worden sein. Allerdings seien die Antragsteller teilweise an den Kosten der Heizölbeschaffung zu beteiligen. Das Girokonto der Antragstellerin zu 1. weise unter dem 8. Oktober 2009 ein Guthaben von gut 400,00 EUR auf. Ihnen sei es zuzumuten, einen Teil davon für den Kauf des Heizöls einzusetzen. Die weiteren von den Antragstellern begehrten Leistungen hätten der Abweisung unterlegen. Es seien kein Anordnungsgrund oder -anspruch ersichtlich. Gegen den ihnen am 5. November 2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 11. November 2009 Beschwerde eingelegt. Die Menge von 1.200 Litern Heizöl sei nicht ausreichend, um die Wohnung ausreichend zu beheizen. Für die drei Ölöfen würden alle 24 Stunden ca. 15 Liter Heizöl benötigt. Die vom SG angegebene Menge reiche noch nicht einmal für drei Monate. Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. November 2009 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für weitere 954 Liter Heizöl vorläufig zu übernehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sei bereits unzulässig, da das Begehren der Mehrleistung von 954 Litern Heizöl den Beschwerdewert nicht übersteige. Unter Bezug auf Angaben der Volksstimme vom 2. Oktober 2009 seien für 100 Liter Heizöl durchschnittlich 62,40 EUR netto zu zahlen gewesen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19% ergebe sich mit 708,40 EUR ein Beschwerdewert, der unter 750,00 EUR liege. Auf einen entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin auf die Unzulässigkeit der Beschwerde haben die Antragsteller nicht reagiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zwar nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrem Sinn und ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen und somit unzulässig ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, L 8 SO 80/08 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2008, L 5 AS 79/08 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008, L 7 SO 59/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008, L 7 B 192/08 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2008, L 4 B 17/08 KR ER; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2008, L 5 B 341/08 AS ER; alle zitiert nach juris). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt. Dieser Zweck sollte durch Anheben des Schwellenwertes auf 750,00 EUR und durch die Einschränkung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht werden. Es entspräche daher dem Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn eine fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe und eine hierauf gestützte Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte oder eine Nichtzulassungsbeschwerde, über deren Zulässigkeit dann die Landessozialgerichte zu befinden hätten, vorzunehmen wäre. Der erstrebte Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG). Hinzu kommt, dass die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht übertragbar sind. Eine fiktive Prüfung wäre schon deshalb nicht sinnvoll, weil nicht klar ist, ob es ein Hauptsacheverfahren geben wird und wie dieses gegebenenfalls entschieden würde. Die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind bereits tatsächlich nicht erfüllbar. Auch eine fiktive Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Hauptsache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist wegen der unterschiedlichen Funktion von Hauptsache- und Eilverfahren nicht sachgerecht, denn die Entscheidungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht deckungsgleich. Da es im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblich darum geht, "vorläufige" Regelungen zu treffen, werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerade nicht abschließend beantwortet. Schließlich wird in der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch nicht auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung oder die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 144, 145 SGG) verwiesen, was auch regelungssystematisch gegen deren Anwendbarkeit spricht. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, d.h. der in der Berufung weiter verfolgte Streitgegenstand 750,00 EUR übersteigt. Gleiches gilt nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG folglich für die Beschwerde. Im erstinstanzlichen Eilverfahren war neben dem Begehren auf Übernahme der Kosten für 1.754 Liter Heizöl auch die Übernahme der Kosten für diverse Bekleidungsstücke, ein Bett, Bettausstattung und für Schönheitsreparaturen streitig. Die Antragsteller sind durch den Beschluss des SG beschwert, soweit ihre Anträge der Abweisung unterlagen. Dieser Wert der Beschwer liegt über 750,00 EUR. Zu den abgelehnten Heizölkosten für 954 Liter sind die Kosten zur Beschaffung der übrigen Gegenstände hinzuzurechnen. Der Wert der Streitgegenstände bemisst sich nach den Kosten, die für deren Erwerb bzw. deren Durchführung entstehen. Nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Schreiben vom 7. Oktober 2009 lag der Durchschnittsnettopreis für 100 Liter Heizöl bei 62,40 EUR. Zuzüglich einer zu zahlenden Mehrwertsteuer von 19% ergibt sich ein Wert von 708,40 EUR für der Erwerb der mit der Beschwerde geltend gemachten Heizölmenge von 754 Litern. Unter Hinzurechnung des Streitgegenstandes der übrigen abgelehnten Begehren ergibt sich zwar eine Beschwer, die über 750,00 EUR liegt. Dieses aber führt vorliegend nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, denn für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (§ 202 SGG i.V.m. § 4 Zivilprozessordnung (ZPO)). Soweit mit dem Rechtsmittel - wie im Falle der Antragsteller - der Antrag beschränkt wird, ist mithin auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Mai 2009, L 11 AS 188/09 B ER, juris Rn. 20). Die Antragsteller haben die Beschwerde beschränkt auf das Begehren auf Übernahme der Kosten für weitere 954 Liter Heizöl durch die Antragsgegnerin. Die in der ersten Instanz gestellten Anträge auf Übernahme der Kosten für diverse Kleidungsstücke, ein Bett, Bettausstattung und für Schönheitsreparaturen werden nicht weiter verfolgt. Die Antragsteller haben in der Beschwerdeinstanz keinen konkreten Antrag gestellt. Es ist somit das Gesamtvorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 6. November 2009 zur Auslegung des Begehrens heranzuziehen. Sie befassen sich darin ausschließlich mit der Menge Heizöl, die aus ihrer Sicht für eine angemessene Beheizbarkeit des Hauses notwendig ist. Der Inhalt ihrer Erklärungen in der Beschwerdebegründungsschrift ist somit eindeutig und stellt sich als teilweiser Beschwerdeverzicht dar. Der Wert des hier allein geltend gemachten Beschwerdegegenstands liegt mithin unter 750,00 EUR. Die Beschwerde ist daher unzulässig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller wehren sich gegen die teilweise Ablehnung ihres in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Stendal geltend gemachten Begehrens auf Übernahme der Kosten für den Erwerb von insgesamt 1.754 Liter Heizöl durch die Antragsgegnerin. Die am ... 1965 geborene Antragstellerin zu 1. und ihr am ... 1993 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., beziehen als Bedarfsgemeinschaft von der Antragsgegnerin seit 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie haben ein etwa 85 qm großes Haus gemietet. Mit in diesem Haus wohnt noch der am ... 1990 geborene weitere Sohn der Antragstellerin zu 1., der wegen mangelnder Erwerbsfähigkeit seit 1. Oktober 2008 Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) erhält. Die Wärmeversorgung erfolgt durch von ihnen zu beschaffendes Heizöl. Unter dem 29. Juni 2009 stellten sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung des Heizöls für die Heizperiode 2009/2010. Mit Bescheid vom 10. August 2009 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Die Antragsteller erhielten eine monatliche Heizkostenpauschale ausgezahlt. Diese müssten sie zum Erwerb des Heizöls ansparen. Den hiergegen seitens der Antragsteller eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2009 als unbegründet zurück. Gegen die Ablehnung der Übernahme der Heizölkosten haben die Antragsteller Klage erhoben. Bereits am 24. September 2009 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Stendal einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für den Erwerb von 1.754 Liter Heizöl zu übernehmen. Antragserweiternd haben sie von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für diverse Bekleidung, ein Bett, Bettausstattung und für Schönheitsreparaturen gefordert, die sie zuvor bei der Antragsgegnerin erfolglos beantragt hatten. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. November 2009 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern die Kosten für 800 Liter Heizöl abzüglich 200,00 EUR durch direkte Zahlung an den Lieferanten des Heizöls zu übernehmen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, Kosten für die Beschaffung von Heizöl seien dann zu dem Zeitpunkt zu übernehmen, zu dem sie entstünden. Einen Heizölverbrauch von 1.200 Litern/Jahr hat es unter Zugrundelegung einer für drei Personen angemessenen Wohnungsgröße von 75 qm als angemessen angesehen. Es entfielen auf die Antragsteller mithin 800 Liter. Kosten für die Wassererwärmung seien nicht in Abzug zu bringen, da diese mittels Strom erfolge. Bereits an die Antragsteller gezahlte Heizkostenpauschalen seien nicht zu auf diesen Bedarf anzurechnen. In einem anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 4 AS 549/09 ER) habe das Gericht darauf hingewiesen, dass den Antragstellern keine höheren Kosten für Unterkunft und Heizung zuständen, da bei der Leistungsberechnung Heizkostenpauschalen berücksichtigt worden seien, auf die kein Anspruch bestehe. Würden diese Pauschalen nunmehr auf den Heizölbedarf angerechnet, würden den Antragstellern gegebenenfalls zu geringe monatliche Unterkunftskosten gewährt worden sein. Allerdings seien die Antragsteller teilweise an den Kosten der Heizölbeschaffung zu beteiligen. Das Girokonto der Antragstellerin zu 1. weise unter dem 8. Oktober 2009 ein Guthaben von gut 400,00 EUR auf. Ihnen sei es zuzumuten, einen Teil davon für den Kauf des Heizöls einzusetzen. Die weiteren von den Antragstellern begehrten Leistungen hätten der Abweisung unterlegen. Es seien kein Anordnungsgrund oder -anspruch ersichtlich. Gegen den ihnen am 5. November 2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 11. November 2009 Beschwerde eingelegt. Die Menge von 1.200 Litern Heizöl sei nicht ausreichend, um die Wohnung ausreichend zu beheizen. Für die drei Ölöfen würden alle 24 Stunden ca. 15 Liter Heizöl benötigt. Die vom SG angegebene Menge reiche noch nicht einmal für drei Monate. Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. November 2009 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für weitere 954 Liter Heizöl vorläufig zu übernehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sei bereits unzulässig, da das Begehren der Mehrleistung von 954 Litern Heizöl den Beschwerdewert nicht übersteige. Unter Bezug auf Angaben der Volksstimme vom 2. Oktober 2009 seien für 100 Liter Heizöl durchschnittlich 62,40 EUR netto zu zahlen gewesen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19% ergebe sich mit 708,40 EUR ein Beschwerdewert, der unter 750,00 EUR liege. Auf einen entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin auf die Unzulässigkeit der Beschwerde haben die Antragsteller nicht reagiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zwar nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrem Sinn und ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen und somit unzulässig ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, L 8 SO 80/08 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. September 2008, L 5 AS 79/08 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008, L 7 SO 59/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008, L 7 B 192/08 AS ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2008, L 4 B 17/08 KR ER; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2008, L 5 B 341/08 AS ER; alle zitiert nach juris). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt. Dieser Zweck sollte durch Anheben des Schwellenwertes auf 750,00 EUR und durch die Einschränkung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht werden. Es entspräche daher dem Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn eine fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe und eine hierauf gestützte Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte oder eine Nichtzulassungsbeschwerde, über deren Zulässigkeit dann die Landessozialgerichte zu befinden hätten, vorzunehmen wäre. Der erstrebte Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen ergibt (§ 144 Abs. 1 SGG). Hinzu kommt, dass die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht übertragbar sind. Eine fiktive Prüfung wäre schon deshalb nicht sinnvoll, weil nicht klar ist, ob es ein Hauptsacheverfahren geben wird und wie dieses gegebenenfalls entschieden würde. Die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind bereits tatsächlich nicht erfüllbar. Auch eine fiktive Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Hauptsache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist wegen der unterschiedlichen Funktion von Hauptsache- und Eilverfahren nicht sachgerecht, denn die Entscheidungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht deckungsgleich. Da es im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblich darum geht, "vorläufige" Regelungen zu treffen, werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerade nicht abschließend beantwortet. Schließlich wird in der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auch nicht auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung oder die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 144, 145 SGG) verwiesen, was auch regelungssystematisch gegen deren Anwendbarkeit spricht. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, d.h. der in der Berufung weiter verfolgte Streitgegenstand 750,00 EUR übersteigt. Gleiches gilt nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG folglich für die Beschwerde. Im erstinstanzlichen Eilverfahren war neben dem Begehren auf Übernahme der Kosten für 1.754 Liter Heizöl auch die Übernahme der Kosten für diverse Bekleidungsstücke, ein Bett, Bettausstattung und für Schönheitsreparaturen streitig. Die Antragsteller sind durch den Beschluss des SG beschwert, soweit ihre Anträge der Abweisung unterlagen. Dieser Wert der Beschwer liegt über 750,00 EUR. Zu den abgelehnten Heizölkosten für 954 Liter sind die Kosten zur Beschaffung der übrigen Gegenstände hinzuzurechnen. Der Wert der Streitgegenstände bemisst sich nach den Kosten, die für deren Erwerb bzw. deren Durchführung entstehen. Nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Schreiben vom 7. Oktober 2009 lag der Durchschnittsnettopreis für 100 Liter Heizöl bei 62,40 EUR. Zuzüglich einer zu zahlenden Mehrwertsteuer von 19% ergibt sich ein Wert von 708,40 EUR für der Erwerb der mit der Beschwerde geltend gemachten Heizölmenge von 754 Litern. Unter Hinzurechnung des Streitgegenstandes der übrigen abgelehnten Begehren ergibt sich zwar eine Beschwer, die über 750,00 EUR liegt. Dieses aber führt vorliegend nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde, denn für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (§ 202 SGG i.V.m. § 4 Zivilprozessordnung (ZPO)). Soweit mit dem Rechtsmittel - wie im Falle der Antragsteller - der Antrag beschränkt wird, ist mithin auf den Wert des Streitgegenstandes abzustellen, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Mai 2009, L 11 AS 188/09 B ER, juris Rn. 20). Die Antragsteller haben die Beschwerde beschränkt auf das Begehren auf Übernahme der Kosten für weitere 954 Liter Heizöl durch die Antragsgegnerin. Die in der ersten Instanz gestellten Anträge auf Übernahme der Kosten für diverse Kleidungsstücke, ein Bett, Bettausstattung und für Schönheitsreparaturen werden nicht weiter verfolgt. Die Antragsteller haben in der Beschwerdeinstanz keinen konkreten Antrag gestellt. Es ist somit das Gesamtvorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 6. November 2009 zur Auslegung des Begehrens heranzuziehen. Sie befassen sich darin ausschließlich mit der Menge Heizöl, die aus ihrer Sicht für eine angemessene Beheizbarkeit des Hauses notwendig ist. Der Inhalt ihrer Erklärungen in der Beschwerdebegründungsschrift ist somit eindeutig und stellt sich als teilweiser Beschwerdeverzicht dar. Der Wert des hier allein geltend gemachten Beschwerdegegenstands liegt mithin unter 750,00 EUR. Die Beschwerde ist daher unzulässig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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