Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 27 AS 3294/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 2/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
fristlose Kündigung - Mietvertrag - Darlehen - Räumungsklage
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Bewilligung eines Darlehens i.H.v. 5.246,31 EUR für die Begleichung von Mietschulden abgelehnt hat.
Der am ... 1953 geborene Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. Juli 2006 eine 35 m² große Wohnung. Ausweislich des Mietvertrages vom 28. April 2006 beträgt die Grundmiete monatlich 175,00 EUR und die Vorauszahlungen für Heizung/ Warmwasser sowie für die übrigen Betriebskosten jeweils 35,00 EUR. Das Mietverhältnis wurde vom Vermieter unter dem 17. Februar 2009 fristlos gekündigt und der Beschwerdeführer zur Räumung der Wohnung sowie zur Zahlung eines Mietrückstandes in Höhe von 1.415,00 EUR aufgefordert. Mit Schreiben vom 14. April 2009 erhob der Vermieter Klage beim Amtsgericht Aschersleben auf Zahlung rückständiger Miete für die Zeit von Oktober 2007 bis Februar 2009, Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung weiterer Nutzungsentschädigung ( ( )). Der Beschwerdeführer wurde durch Versäumnisurteil vom 12. Juni 2009 antragsgemäß verurteilt, an den Vermieter 1.275,00 EUR nebst Zinsen sowie ab April 2009 bis zur Herausgabe der Wohnung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 245,00 EUR zu zahlen. Des Weiteren wurde er zur Räumung der Wohnung und Herausgabe sämtlicher in seinem Besitz befindlicher Schlüssel verurteilt. Auf den Einspruch des Klägers wurde das Verfahren fortgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. September 2009 wurde das Versäumnisurteil aufrecht erhalten und der Beschwerdeführer darüber hinaus verurteilt, weitere 448,82 EUR nebst Zinsen (Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007) zu zahlen. Nach dem Urteil habe der Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Dezember 2007 bis Oktober 2008 insgesamt 2.370,00 EUR gezahlt (= 215,45 EUR/Monat). Diese Zahlungen habe der Vermieter gemäß § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Mietschulden aus anderen Monaten verrechnet. Das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Vermieter hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 die Begleichung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten in Höhe von 3.489,21 EUR sowie die Räumung der Mietsache bis zum 10. November 2009 verlangt.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.H.v. 297,32 EUR/Monat ab dem 13. Februar 2008. Er hatte zuletzt bis 31. Juli 2007 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten. Er war nach seinen Angaben selbstständig tätig als Dachdecker/Holzbauer und stellte am 4. Februar 2008 einen Insolvenzantrag.
Der Beschwerdeführer erhält seit dem 13. Februar 2008 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Dabei erbrachte die Beschwerdegegnerin monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. 238,70 EUR bzw. 238,67 EUR (Heizkosten abzüglich Warmwasseranteil). Der Beschwerdeführer gab in seinen Leistungsanträgen den Rentenbezug nicht an. Nach Kenntniserlangung forderte die Beschwerdeführerin mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Mai 2009 zu Unrecht bewilligte Leistungen i.H.v. 4.183,23 EUR zurück und kündigte an, diese künftig mit 30,00 EUR /Monat mit den laufenden Leistungen zu verrechnen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer wegen der Kündigung des Mietverhältnisses erstmals bei der Beschwerdegegnerin die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) und verwies darauf, dass er schon in der vorigen Woche vorgesprochen habe. Dort sei die Entgegennahme eines Antrags abgelehnt worden.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 die Bewilligung eines Darlehens für Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ab. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass Mietschulden und eine Wohnungskündigung vorlägen. Sie sei diesbezüglich nie in Kenntnis gesetzt worden. Zudem seien KdU seit dem 13. Februar 2008 geleistet worden und der Beschwerdeführer habe bereits nicht unerhebliche Schulden bei ihr. Darüber hinaus sei ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt worden.
In seinem Widerspruch vom 4. November 2009 machte der Beschwerdeführer geltend: Auf die Kenntnis von Mietschulden sowie der Wohnungskündigung komme es nicht an. Unerheblich sei auch, ob ihm KdU gezahlt worden seien oder ob weitere Schulden bei der Beschwerdegegnerin bestünden. Aus der Mietsache resultierten Forderungen in Höhe von mindestens 5.246,31 EUR.
Mit Schreiben vom gleichen Tag, eingegangen beim Sozialgericht Magdeburg am 6. November 2009, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung eines Darlehens i.H.v. 5.246,31 EUR beantragt. Er schulde seinem Vermieter derzeit mindestens diese Summe (Hauptforderungen 1.275,00 EUR und 448,82 EUR, Nutzungsentschädigungen 7 x 275,00 EUR sowie 1.807,49 EUR laut Kostenfestsetzungsantrag des Vermieters). Nur mit der Gewährung des Darlehens in der beantragten Höhe könne die drohende unmittelbare Wohnungslosigkeit behoben werden. Zur weiteren Begründung hat der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Widerspruch verwiesen. Des Weiteren hat er geltend gemacht, das Vorliegen der Räumungsklage stehe einer Darlehensbewilligung nicht entgegen. Die Rechtsfolgen der Kündigung und des Räumungsurteils könnten vermieden werden. Dazu hat er ein Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 25. November 2009 vorgelegt. Danach komme ".eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels dann in Betracht , wenn sämtliche, sich aus dem Urteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben ( ) ergebende Forderungen bis zum 15.12.2009 durch Überweisung beglichen sind und ebenfalls bis zum 15.12.2009 eine verbindliche Erklärung der zuständigen ARGE dazu vorliegt, dass die künftigen Mietzahlungen einschließlich der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen vollumfänglich durch diese übernommen werden und durch eine Abtretungserklärung die direkte Zahlung an meine Mandantschaft sichergestellt ist."
Die Beschwerdegegnerin hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Übernahme von Mietschulden mache dann keinen Sinn, wenn sich die Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung nicht mehr vermeiden ließen und die Wohnung nicht mehr zu halten sei. Das begehrte Darlehen hätte hier allein die Funktion, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter ohne die Gewähr der dauerhaften Beibehaltung der Wohnung zu erfüllen. Im Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 25. November 2009 werde lediglich eine vorläufige Vollstreckungsaussetzung aus dem Räumungsurteil in Betracht gezogen. Für eine dauerhafte Fortführung des Mietverhältnisses bedürfte es eines erneuten Mietvertragsabschlusses. Eine von ihr verlangte Erklärung zur vollumfänglichen Übernahme künftiger Zahlungen widerspreche § 22 Abs. 1 SGB II. Darüber hinaus zählten zu den Mietschulden nicht die Verfahrenskosten, die der Beschwerdeführer wohl nicht aufbringen könnte. Außerdem habe sie noch offene Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von 2.546,26 EUR, die dieser durch monatliche Einbehaltung von 40,00 EUR tilge. Eine weitere Tilgung wäre für ihn wirtschaftlich wohl nicht möglich. Daher sei der Verlust der aktuellen Unterkunft in Kauf zunehmen und der Beschwerdeführer gehalten, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen. Zum Beispiel hat die Beschwerdegegnerin vier Wohnungsangebote der Wohnungsbaugenossenschaft zu St. e.G. vorgelegt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Übernahme von Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II setze voraus, dass langfristig der Erhalt der Wohnung gesichert werden könne. Dies sei hier nicht mehr der Fall, da eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden sei und ein Räumungstitel vorliege. Die Unwirksamkeit der Kündigung könne nicht mehr gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbeigeführt werden. Auch aus dem Schreiben des Vermieters vom 25. November 2009 ergebe sich nicht eine langfristige Sicherung der Wohnung. Es werde lediglich die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels in Aussicht gestellt. Zudem habe der Vermieter auch eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, künftig den Mietzins direkt an ihn zu zahlen, verlangt. Allein mit der Begleichung des rückständigen Mietzinses sei somit ein langfristiger Erhalt der Wohnung nicht abgesichert. Die drohende Wohnungslosigkeit sei durch schwerwiegendes rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden. Er sei - trotz Gewährung von Leistungen für KdU - offensichtlich längere Zeit seiner Mietzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Bei rechtzeitiger Antragstellung hätten gegebenenfalls ein Räumungsurteil und ein Zahlungstitel sowie ein weiteres Ansteigen der Schulden vermieden werden können. Voraussetzung für einen Darlehensanspruch sei nicht allein das Bestehen von Mietschulden; vielmehr bestehe auch eine Mitwirkungspflicht. Im Übrigen bestünden die Schulden nicht nur aus Mietrückständen, sondern auch aus Gerichts- und Anwaltskosten. Es könne offen bleiben, ob er das gewährte Darlehen zurückzahlen könnte oder ob eine Überschuldung vorliege und somit die Darlehensgewährung rechtlich gar nicht mehr möglich wäre.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat insoweit auf die dem Sozialgericht vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen. Auf Aufforderung des Senats hat er unter dem 2. Februar 2010 zur Begründung vorgetragen: Er habe die Mietrückstände nicht rechtsmissbräuchlich verursacht. Seit dem Jahr 2005 sei er verpflichtet, mehrere Geldstrafen abzutragen. Dazu habe er langwierige Ratenvereinbarungen mit den Staatsanwaltschaften Braunschweig, Dessau und Hof geschlossen. Aus diesem Grund habe er nicht regelmäßig die vollständige Miete aufbringen können. Die Begleichung der Geldstrafen habe für ihn höhere Priorität gehabt. Er habe die Leistungen für KdU weder verschleudert noch verschwendet. Die vom Vermieter zum 15. Dezember 2009 gesetzte Frist sei keine Ausschlussfrist. Er habe das Sozialgericht mehrfach um rechtzeitige Entscheidung gebeten; ein Anordnungsgrund habe also vorgelegen. Er hat eine Versicherung an Eides statt vom 2. Februar 2010 vorgelegt sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 9. März 2009, der Staatsanwaltschaft Dessau vom 6. November 2006 sowie der Staatsanwaltschaft Hof vom 14. September 2005. Dazu hat er Quittungen über erfolgte Zahlungen an diese zu den Akten gereicht. Ausweislich der Ankündigung des Obergerichtsvollziehers D. vom 22. Januar 2010 sei beabsichtigt, die Räumung der Wohnung am 4. März 2010 durchzuführen. Ferner hat der Beschwerdeführer Quittungen im Original über Zahlungen an drei Staatsanwaltschaften sowie an den Vermieter vorgelegt. Die unregelmäßigen Mietzahlungen zwischen August 2006 und Juni 2009 entsprachen nur teilweise dem mietvertraglich geschuldeten Mietzins; insgesamt leistete der Kläger 5.405,00 EUR (bei insgesamt für 35 Kalendermonate geschuldeten 8.575,00 EUR). Zahlungen an die drei Staatsanwaltschaften sind – mit Ausnahme eines Betrags von 50,00 EUR im November 2005 – erstmals ab Februar 2008 belegt.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ein Darlehen in Höhe von 5.246,31 EUR zu leisten, ferner ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, etwaige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Staatsanwaltschaften änderten nichts am rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Die Begleichung von Geldstrafen aus den gewährten Leistungen für KdU habe keine Priorität haben dürfen; die Folgen der Obdachlosigkeit wiegten nahezu ebenso schwer. Der Beschwerdeführer habe die Höhe der Mietschulden selbst verschuldet, weil er sie zu keinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt habe. Ansonsten wären keine Verfahrenskosten und keine weiteren Rückstände entstanden. Die Verfahrenskosten zählten auch nicht zu den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Insoweit wäre eine Übernahme der reinen Mietschulden ohnehin nicht geeignet, die Räumung abzuwenden. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dürfte ohnehin ausgeschlossen sein, da es dafür eines neuen Mietvertrages bedürfte. Die drohende Wohnungslosigkeit hätte durch einen solchen abgewendet werden können. Schließlich scheide angesichts der bestehenden Zahlungsverpflichtungen auf absehbare Zeit eine Rückzahlbarkeit des Darlehens aus.
Mittlerweile hat die Beschwerdegegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009 zurückgewiesen. Ob dieser bestandskräftig geworden ist, ist nicht bekannt. Seit Dezember 2009 werden die KdU direkt an den Vermieter geleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch zulässig i.S.v. § 172 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache würde einen Betrag von 750,00 EUR übersteigen, sodass die Berufung kraft Gesetzes zulässig wäre.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der Beschluss des Sozialgerichts vom 11. Dezember 2009 nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat es die begehrte vorläufige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5.246,31 EUR abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
a. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer existentiellen Notlage liegt hier vor. Denn ohne die begehrte Darlehensbewilligung droht dem Beschwerdeführer der Verlust der Wohnung am 4. März 2010.
b. Der Beschwerdeführer hat aber einen Anordnungsanspruch auf die Bewilligung des begehrten Darlehens nicht glaubhaft gemacht.
Ein solcher Anspruch richtet sich nach der Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und noch notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Der Senat kann hier offen lassen, ob die Beschwerdegegnerin auf den Antrag vom 19. Oktober 2009 eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II oder eine Entscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II mit einem sog. gebundenen Ermessen zu treffen hatte. Denn eine solche Prüfung hätte nur zu erfolgen, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift vorlägen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. September 2009, L 13 AS 252/09 B).
Hier ist die begehrte Übernahme der Schulden schon nicht gerechtfertigt i.S.v. § 22 Abs. 5 SGB II. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist zunächst maßgeblich, ob die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Die Übernahme von Mietschulden hat den Zweck, die bisherige Wohnung zu erhalten. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn trotz Schuldenübernahme langfristig der Erhalt der Wohnung nicht gesichert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden ist und ein Räumungstitel vorliegt. Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Sie ist nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der Transferleistung, nämlich die Sicherstellung der Unterkunft des Bedürftigen, nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreicht werden kann. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen (so auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 2007, L 8 AS 4481/07 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2008, L 32 B 2312/07 AS ER; Beschluss vom 2. März 2009, L 28 AS 253/09 B; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Hier hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass durch die begehrte Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 5.246,31 EUR die derzeit bewohnte Unterkunft mit der erforderlichen Sicherheit langfristig gesichert werden kann.
Zu Recht hat das Sozialgericht darauf verwiesen, dass eine Begleichung der Mietrückstände nicht mehr zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 17. Februar 2009 führen könnte. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine außerordentliche Kündigung nur dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Eine solche Befriedigung mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit der Kündigung hätte also längstens zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Zahlungs- und Räumungsklage vom 14. April 2009 erfolgen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich eine langfristige Sicherung der bisherigen Unterkunft auch nicht aus der Erklärung des Vermieters vom 25. November 2009.
Zum einen hat der Vermieter darin einen – vorläufigen – Verzicht auf Vollstreckung des Räumungstitels von der Begleichung der rechtskräftig zugesprochenen Zahlungspflichten des Beschwerdeführers bis zum 15. Dezember 2009 abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren – trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Berichterstatters – nicht glaubhaft gemacht, dass der Vermieter auch nach Ablauf dieser Frist bereit wäre, vorläufig auf die Vollstreckung des Räumungstitels zu verzichten. Er hat lediglich ausgeführt: ".dass dies natürlich keine Ausschlussfrist ist. Wir haben das Sozialgericht mehrfach darauf hingewiesen, rechtzeitig zu entscheiden. Der Anordnungsgrund lag also vor." Die Formulierung ("lag") deutet bereits darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, durch nunmehrige Zahlung der Schulden keine dauerhafte Fortsetzung des Mietverhältnisses mehr erreichen zu können. Im Rahmen der ihm obliegenden Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die begehrten Leistungen hätte er nach Ablauf der vom Vermieter gesetzten Frist eine weitere Erklärung des Vermieters über das Einverständnis mit einer späteren Zahlung vorlegen müssen. Die bloße Behauptung, das Datum 15. Dezember 2009 sei "natürlich keine Ausschlussfrist" gewesen, lässt sich durch die Formulierung im Schreiben des Vermieters vom 25. November 2009 nicht belegen.
Zum anderen wäre auch mit der Bewilligung des begehrten Darlehens der dauerhafte Erhalt der Unterkunft nicht gesichert. Aus der Erklärung des Vermieters vom 25. November 2009 geht lediglich hervor, dass dieser mit einer vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels einverstanden gewesen wäre. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass eine dauerhafte Sicherung der Unterkunft nur dann gelänge, wenn der Vermieter sich zum Abschluss eines neuen Mietvertrags bereit erklären würde. Denn durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. Dezember 2009 ist das Mietverhältnis wirksam beendet worden. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Vermieters auf (dauerhafte) Unterlassung der Vollstreckung des Räumungstitels für die Zukunft ist in der Erklärung nicht enthalten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2009, a.a.O.).
Darüber hinaus wäre auch bei Begleichung der Forderungen des Vermieters die Unterkunft nicht dauerhaft gesichert: Denn dieser hat im Schreiben vom 25. November 2009 zusätzlich eine verbindliche Erklärung der Beschwerdegegnerin verlangt, dass die künftigen Mietzahlungen einschließlich der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen "vollumfänglich" durch diese übernommen würden und durch eine Abtretungserklärung die direkte Zahlung an ihn sichergestellt werde (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin wäre darüber hinaus auch nicht befugt, eine solche Zusicherung zu erteilen. Die KdU werden nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen, soweit sie tatsächlich anfallen und angemessen sind. Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, alle Mietforderungen vollumfänglich zu übernehmen, würde im Falle einer eintretenden Unangemessenheit der Kosten (etwa durch überhöhte Betriebskosten aufgrund unangemessenen Energieverbrauchs oder durch erhebliche Mieterhöhungen) die Beschwerdegegnerin zu einem gesetzeswidrigen Verhalten verpflichten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin seit Dezember 2009 die KdU i.H.v. 238,67 EUR/Monat direkt an den Vermieter überweist. Ein stillschweigendes Einverständnis mit der Forderung des Vermieters kann darin nicht gesehen werden, zumal es sich nur um einen Teil der bis zur Räumung monatlich zu zahlenden Nutzungsentschädigung handelt.
Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass die begehrte Darlehensbewilligung gerechtfertigt ist, kann der Senat offen lassen, ob, wie das Sozialgericht gemeint hat, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Denn dies ist eine Frage der Ermessensausübung, welche hier nicht vorzunehmen war. Zu Recht weist allerdings die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorrangigkeit von Zahlungen an drei Staatsanwaltschaften die zweckentfremdete Verwendung der bewilligten KdU nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Schulden aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbewilligung in der Vergangenheit aufgelaufen wären. Eine Aufrechnung mit den überzahlten Leistungen findet erst seit Mai 2009 - und damit nach Einleitung des zivilrechtlichen Verfahrens - statt.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ablehnung des bewilligten Darlehens mutmaßlich zur Räumung der Wohnung am 4. März 2010 führen wird. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer dann der Obdachlosigkeit preisgegeben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht auf die Möglichkeit der Anmietung anderer, vergleichbarer und preislich angemessener Wohnungen in St. hingewiesen.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdenverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat, konnte der Senat auf die Anforderung eines vollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO verzichten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg, das seinen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Bewilligung eines Darlehens i.H.v. 5.246,31 EUR für die Begleichung von Mietschulden abgelehnt hat.
Der am ... 1953 geborene Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. Juli 2006 eine 35 m² große Wohnung. Ausweislich des Mietvertrages vom 28. April 2006 beträgt die Grundmiete monatlich 175,00 EUR und die Vorauszahlungen für Heizung/ Warmwasser sowie für die übrigen Betriebskosten jeweils 35,00 EUR. Das Mietverhältnis wurde vom Vermieter unter dem 17. Februar 2009 fristlos gekündigt und der Beschwerdeführer zur Räumung der Wohnung sowie zur Zahlung eines Mietrückstandes in Höhe von 1.415,00 EUR aufgefordert. Mit Schreiben vom 14. April 2009 erhob der Vermieter Klage beim Amtsgericht Aschersleben auf Zahlung rückständiger Miete für die Zeit von Oktober 2007 bis Februar 2009, Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung weiterer Nutzungsentschädigung ( ( )). Der Beschwerdeführer wurde durch Versäumnisurteil vom 12. Juni 2009 antragsgemäß verurteilt, an den Vermieter 1.275,00 EUR nebst Zinsen sowie ab April 2009 bis zur Herausgabe der Wohnung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 245,00 EUR zu zahlen. Des Weiteren wurde er zur Räumung der Wohnung und Herausgabe sämtlicher in seinem Besitz befindlicher Schlüssel verurteilt. Auf den Einspruch des Klägers wurde das Verfahren fortgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. September 2009 wurde das Versäumnisurteil aufrecht erhalten und der Beschwerdeführer darüber hinaus verurteilt, weitere 448,82 EUR nebst Zinsen (Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007) zu zahlen. Nach dem Urteil habe der Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Dezember 2007 bis Oktober 2008 insgesamt 2.370,00 EUR gezahlt (= 215,45 EUR/Monat). Diese Zahlungen habe der Vermieter gemäß § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Mietschulden aus anderen Monaten verrechnet. Das am 20. Oktober 2010 verkündete Urteil ist rechtskräftig geworden. Der Vermieter hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 die Begleichung der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten in Höhe von 3.489,21 EUR sowie die Räumung der Mietsache bis zum 10. November 2009 verlangt.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.H.v. 297,32 EUR/Monat ab dem 13. Februar 2008. Er hatte zuletzt bis 31. Juli 2007 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten. Er war nach seinen Angaben selbstständig tätig als Dachdecker/Holzbauer und stellte am 4. Februar 2008 einen Insolvenzantrag.
Der Beschwerdeführer erhält seit dem 13. Februar 2008 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Dabei erbrachte die Beschwerdegegnerin monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. 238,70 EUR bzw. 238,67 EUR (Heizkosten abzüglich Warmwasseranteil). Der Beschwerdeführer gab in seinen Leistungsanträgen den Rentenbezug nicht an. Nach Kenntniserlangung forderte die Beschwerdeführerin mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. Mai 2009 zu Unrecht bewilligte Leistungen i.H.v. 4.183,23 EUR zurück und kündigte an, diese künftig mit 30,00 EUR /Monat mit den laufenden Leistungen zu verrechnen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer wegen der Kündigung des Mietverhältnisses erstmals bei der Beschwerdegegnerin die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) und verwies darauf, dass er schon in der vorigen Woche vorgesprochen habe. Dort sei die Entgegennahme eines Antrags abgelehnt worden.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 die Bewilligung eines Darlehens für Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ab. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass Mietschulden und eine Wohnungskündigung vorlägen. Sie sei diesbezüglich nie in Kenntnis gesetzt worden. Zudem seien KdU seit dem 13. Februar 2008 geleistet worden und der Beschwerdeführer habe bereits nicht unerhebliche Schulden bei ihr. Darüber hinaus sei ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt worden.
In seinem Widerspruch vom 4. November 2009 machte der Beschwerdeführer geltend: Auf die Kenntnis von Mietschulden sowie der Wohnungskündigung komme es nicht an. Unerheblich sei auch, ob ihm KdU gezahlt worden seien oder ob weitere Schulden bei der Beschwerdegegnerin bestünden. Aus der Mietsache resultierten Forderungen in Höhe von mindestens 5.246,31 EUR.
Mit Schreiben vom gleichen Tag, eingegangen beim Sozialgericht Magdeburg am 6. November 2009, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung eines Darlehens i.H.v. 5.246,31 EUR beantragt. Er schulde seinem Vermieter derzeit mindestens diese Summe (Hauptforderungen 1.275,00 EUR und 448,82 EUR, Nutzungsentschädigungen 7 x 275,00 EUR sowie 1.807,49 EUR laut Kostenfestsetzungsantrag des Vermieters). Nur mit der Gewährung des Darlehens in der beantragten Höhe könne die drohende unmittelbare Wohnungslosigkeit behoben werden. Zur weiteren Begründung hat der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Widerspruch verwiesen. Des Weiteren hat er geltend gemacht, das Vorliegen der Räumungsklage stehe einer Darlehensbewilligung nicht entgegen. Die Rechtsfolgen der Kündigung und des Räumungsurteils könnten vermieden werden. Dazu hat er ein Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 25. November 2009 vorgelegt. Danach komme ".eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels dann in Betracht , wenn sämtliche, sich aus dem Urteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschersleben ( ) ergebende Forderungen bis zum 15.12.2009 durch Überweisung beglichen sind und ebenfalls bis zum 15.12.2009 eine verbindliche Erklärung der zuständigen ARGE dazu vorliegt, dass die künftigen Mietzahlungen einschließlich der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen vollumfänglich durch diese übernommen werden und durch eine Abtretungserklärung die direkte Zahlung an meine Mandantschaft sichergestellt ist."
Die Beschwerdegegnerin hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Übernahme von Mietschulden mache dann keinen Sinn, wenn sich die Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung nicht mehr vermeiden ließen und die Wohnung nicht mehr zu halten sei. Das begehrte Darlehen hätte hier allein die Funktion, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter ohne die Gewähr der dauerhaften Beibehaltung der Wohnung zu erfüllen. Im Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 25. November 2009 werde lediglich eine vorläufige Vollstreckungsaussetzung aus dem Räumungsurteil in Betracht gezogen. Für eine dauerhafte Fortführung des Mietverhältnisses bedürfte es eines erneuten Mietvertragsabschlusses. Eine von ihr verlangte Erklärung zur vollumfänglichen Übernahme künftiger Zahlungen widerspreche § 22 Abs. 1 SGB II. Darüber hinaus zählten zu den Mietschulden nicht die Verfahrenskosten, die der Beschwerdeführer wohl nicht aufbringen könnte. Außerdem habe sie noch offene Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von 2.546,26 EUR, die dieser durch monatliche Einbehaltung von 40,00 EUR tilge. Eine weitere Tilgung wäre für ihn wirtschaftlich wohl nicht möglich. Daher sei der Verlust der aktuellen Unterkunft in Kauf zunehmen und der Beschwerdeführer gehalten, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen. Zum Beispiel hat die Beschwerdegegnerin vier Wohnungsangebote der Wohnungsbaugenossenschaft zu St. e.G. vorgelegt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Übernahme von Mietschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II setze voraus, dass langfristig der Erhalt der Wohnung gesichert werden könne. Dies sei hier nicht mehr der Fall, da eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden sei und ein Räumungstitel vorliege. Die Unwirksamkeit der Kündigung könne nicht mehr gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbeigeführt werden. Auch aus dem Schreiben des Vermieters vom 25. November 2009 ergebe sich nicht eine langfristige Sicherung der Wohnung. Es werde lediglich die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels in Aussicht gestellt. Zudem habe der Vermieter auch eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, künftig den Mietzins direkt an ihn zu zahlen, verlangt. Allein mit der Begleichung des rückständigen Mietzinses sei somit ein langfristiger Erhalt der Wohnung nicht abgesichert. Die drohende Wohnungslosigkeit sei durch schwerwiegendes rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden. Er sei - trotz Gewährung von Leistungen für KdU - offensichtlich längere Zeit seiner Mietzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Bei rechtzeitiger Antragstellung hätten gegebenenfalls ein Räumungsurteil und ein Zahlungstitel sowie ein weiteres Ansteigen der Schulden vermieden werden können. Voraussetzung für einen Darlehensanspruch sei nicht allein das Bestehen von Mietschulden; vielmehr bestehe auch eine Mitwirkungspflicht. Im Übrigen bestünden die Schulden nicht nur aus Mietrückständen, sondern auch aus Gerichts- und Anwaltskosten. Es könne offen bleiben, ob er das gewährte Darlehen zurückzahlen könnte oder ob eine Überschuldung vorliege und somit die Darlehensgewährung rechtlich gar nicht mehr möglich wäre.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2009 Beschwerde beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat insoweit auf die dem Sozialgericht vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen. Auf Aufforderung des Senats hat er unter dem 2. Februar 2010 zur Begründung vorgetragen: Er habe die Mietrückstände nicht rechtsmissbräuchlich verursacht. Seit dem Jahr 2005 sei er verpflichtet, mehrere Geldstrafen abzutragen. Dazu habe er langwierige Ratenvereinbarungen mit den Staatsanwaltschaften Braunschweig, Dessau und Hof geschlossen. Aus diesem Grund habe er nicht regelmäßig die vollständige Miete aufbringen können. Die Begleichung der Geldstrafen habe für ihn höhere Priorität gehabt. Er habe die Leistungen für KdU weder verschleudert noch verschwendet. Die vom Vermieter zum 15. Dezember 2009 gesetzte Frist sei keine Ausschlussfrist. Er habe das Sozialgericht mehrfach um rechtzeitige Entscheidung gebeten; ein Anordnungsgrund habe also vorgelegen. Er hat eine Versicherung an Eides statt vom 2. Februar 2010 vorgelegt sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 9. März 2009, der Staatsanwaltschaft Dessau vom 6. November 2006 sowie der Staatsanwaltschaft Hof vom 14. September 2005. Dazu hat er Quittungen über erfolgte Zahlungen an diese zu den Akten gereicht. Ausweislich der Ankündigung des Obergerichtsvollziehers D. vom 22. Januar 2010 sei beabsichtigt, die Räumung der Wohnung am 4. März 2010 durchzuführen. Ferner hat der Beschwerdeführer Quittungen im Original über Zahlungen an drei Staatsanwaltschaften sowie an den Vermieter vorgelegt. Die unregelmäßigen Mietzahlungen zwischen August 2006 und Juni 2009 entsprachen nur teilweise dem mietvertraglich geschuldeten Mietzins; insgesamt leistete der Kläger 5.405,00 EUR (bei insgesamt für 35 Kalendermonate geschuldeten 8.575,00 EUR). Zahlungen an die drei Staatsanwaltschaften sind – mit Ausnahme eines Betrags von 50,00 EUR im November 2005 – erstmals ab Februar 2008 belegt.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig ein Darlehen in Höhe von 5.246,31 EUR zu leisten, ferner ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, etwaige Zahlungsverpflichtungen gegenüber Staatsanwaltschaften änderten nichts am rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Die Begleichung von Geldstrafen aus den gewährten Leistungen für KdU habe keine Priorität haben dürfen; die Folgen der Obdachlosigkeit wiegten nahezu ebenso schwer. Der Beschwerdeführer habe die Höhe der Mietschulden selbst verschuldet, weil er sie zu keinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt habe. Ansonsten wären keine Verfahrenskosten und keine weiteren Rückstände entstanden. Die Verfahrenskosten zählten auch nicht zu den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Insoweit wäre eine Übernahme der reinen Mietschulden ohnehin nicht geeignet, die Räumung abzuwenden. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dürfte ohnehin ausgeschlossen sein, da es dafür eines neuen Mietvertrages bedürfte. Die drohende Wohnungslosigkeit hätte durch einen solchen abgewendet werden können. Schließlich scheide angesichts der bestehenden Zahlungsverpflichtungen auf absehbare Zeit eine Rückzahlbarkeit des Darlehens aus.
Mittlerweile hat die Beschwerdegegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009 zurückgewiesen. Ob dieser bestandskräftig geworden ist, ist nicht bekannt. Seit Dezember 2009 werden die KdU direkt an den Vermieter geleistet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch zulässig i.S.v. § 172 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache würde einen Betrag von 750,00 EUR übersteigen, sodass die Berufung kraft Gesetzes zulässig wäre.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der Beschluss des Sozialgerichts vom 11. Dezember 2009 nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat es die begehrte vorläufige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5.246,31 EUR abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
a. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer existentiellen Notlage liegt hier vor. Denn ohne die begehrte Darlehensbewilligung droht dem Beschwerdeführer der Verlust der Wohnung am 4. März 2010.
b. Der Beschwerdeführer hat aber einen Anordnungsanspruch auf die Bewilligung des begehrten Darlehens nicht glaubhaft gemacht.
Ein solcher Anspruch richtet sich nach der Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und noch notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Der Senat kann hier offen lassen, ob die Beschwerdegegnerin auf den Antrag vom 19. Oktober 2009 eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II oder eine Entscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II mit einem sog. gebundenen Ermessen zu treffen hatte. Denn eine solche Prüfung hätte nur zu erfolgen, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift vorlägen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. September 2009, L 13 AS 252/09 B).
Hier ist die begehrte Übernahme der Schulden schon nicht gerechtfertigt i.S.v. § 22 Abs. 5 SGB II. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist zunächst maßgeblich, ob die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Die Übernahme von Mietschulden hat den Zweck, die bisherige Wohnung zu erhalten. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn trotz Schuldenübernahme langfristig der Erhalt der Wohnung nicht gesichert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine wirksame Vermieterkündigung ausgesprochen worden ist und ein Räumungstitel vorliegt. Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Sie ist nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der Transferleistung, nämlich die Sicherstellung der Unterkunft des Bedürftigen, nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreicht werden kann. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen (so auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 2007, L 8 AS 4481/07 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2008, L 32 B 2312/07 AS ER; Beschluss vom 2. März 2009, L 28 AS 253/09 B; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Hier hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass durch die begehrte Bewilligung eines Darlehens in Höhe von 5.246,31 EUR die derzeit bewohnte Unterkunft mit der erforderlichen Sicherheit langfristig gesichert werden kann.
Zu Recht hat das Sozialgericht darauf verwiesen, dass eine Begleichung der Mietrückstände nicht mehr zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 17. Februar 2009 führen könnte. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine außerordentliche Kündigung nur dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird. Eine solche Befriedigung mit dem Ergebnis der Unwirksamkeit der Kündigung hätte also längstens zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Zahlungs- und Räumungsklage vom 14. April 2009 erfolgen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich eine langfristige Sicherung der bisherigen Unterkunft auch nicht aus der Erklärung des Vermieters vom 25. November 2009.
Zum einen hat der Vermieter darin einen – vorläufigen – Verzicht auf Vollstreckung des Räumungstitels von der Begleichung der rechtskräftig zugesprochenen Zahlungspflichten des Beschwerdeführers bis zum 15. Dezember 2009 abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren – trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Berichterstatters – nicht glaubhaft gemacht, dass der Vermieter auch nach Ablauf dieser Frist bereit wäre, vorläufig auf die Vollstreckung des Räumungstitels zu verzichten. Er hat lediglich ausgeführt: ".dass dies natürlich keine Ausschlussfrist ist. Wir haben das Sozialgericht mehrfach darauf hingewiesen, rechtzeitig zu entscheiden. Der Anordnungsgrund lag also vor." Die Formulierung ("lag") deutet bereits darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, durch nunmehrige Zahlung der Schulden keine dauerhafte Fortsetzung des Mietverhältnisses mehr erreichen zu können. Im Rahmen der ihm obliegenden Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die begehrten Leistungen hätte er nach Ablauf der vom Vermieter gesetzten Frist eine weitere Erklärung des Vermieters über das Einverständnis mit einer späteren Zahlung vorlegen müssen. Die bloße Behauptung, das Datum 15. Dezember 2009 sei "natürlich keine Ausschlussfrist" gewesen, lässt sich durch die Formulierung im Schreiben des Vermieters vom 25. November 2009 nicht belegen.
Zum anderen wäre auch mit der Bewilligung des begehrten Darlehens der dauerhafte Erhalt der Unterkunft nicht gesichert. Aus der Erklärung des Vermieters vom 25. November 2009 geht lediglich hervor, dass dieser mit einer vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels einverstanden gewesen wäre. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass eine dauerhafte Sicherung der Unterkunft nur dann gelänge, wenn der Vermieter sich zum Abschluss eines neuen Mietvertrags bereit erklären würde. Denn durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. Dezember 2009 ist das Mietverhältnis wirksam beendet worden. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Vermieters auf (dauerhafte) Unterlassung der Vollstreckung des Räumungstitels für die Zukunft ist in der Erklärung nicht enthalten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2009, a.a.O.).
Darüber hinaus wäre auch bei Begleichung der Forderungen des Vermieters die Unterkunft nicht dauerhaft gesichert: Denn dieser hat im Schreiben vom 25. November 2009 zusätzlich eine verbindliche Erklärung der Beschwerdegegnerin verlangt, dass die künftigen Mietzahlungen einschließlich der geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen "vollumfänglich" durch diese übernommen würden und durch eine Abtretungserklärung die direkte Zahlung an ihn sichergestellt werde (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin wäre darüber hinaus auch nicht befugt, eine solche Zusicherung zu erteilen. Die KdU werden nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 SGB II übernommen, soweit sie tatsächlich anfallen und angemessen sind. Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, alle Mietforderungen vollumfänglich zu übernehmen, würde im Falle einer eintretenden Unangemessenheit der Kosten (etwa durch überhöhte Betriebskosten aufgrund unangemessenen Energieverbrauchs oder durch erhebliche Mieterhöhungen) die Beschwerdegegnerin zu einem gesetzeswidrigen Verhalten verpflichten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin seit Dezember 2009 die KdU i.H.v. 238,67 EUR/Monat direkt an den Vermieter überweist. Ein stillschweigendes Einverständnis mit der Forderung des Vermieters kann darin nicht gesehen werden, zumal es sich nur um einen Teil der bis zur Räumung monatlich zu zahlenden Nutzungsentschädigung handelt.
Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass die begehrte Darlehensbewilligung gerechtfertigt ist, kann der Senat offen lassen, ob, wie das Sozialgericht gemeint hat, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Denn dies ist eine Frage der Ermessensausübung, welche hier nicht vorzunehmen war. Zu Recht weist allerdings die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorrangigkeit von Zahlungen an drei Staatsanwaltschaften die zweckentfremdete Verwendung der bewilligten KdU nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Schulden aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbewilligung in der Vergangenheit aufgelaufen wären. Eine Aufrechnung mit den überzahlten Leistungen findet erst seit Mai 2009 - und damit nach Einleitung des zivilrechtlichen Verfahrens - statt.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ablehnung des bewilligten Darlehens mutmaßlich zur Räumung der Wohnung am 4. März 2010 führen wird. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer dann der Obdachlosigkeit preisgegeben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht auf die Möglichkeit der Anmietung anderer, vergleichbarer und preislich angemessener Wohnungen in St. hingewiesen.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdenverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat, konnte der Senat auf die Anforderung eines vollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO verzichten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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