Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 23/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 312/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Über die Behauptung der mit Anordnung zum persönlichen Erscheinen geladenen Klägerin, die Ladung nicht erhalten zu haben, hat das Gericht im Freibeweis zu entscheiden.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg
vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen ihr auferlegtes Ordnungsgeld.
Im Ausgangsverfahren beim Sozialgericht Nürnberg (SG) zum Az. S 14 R 23/09 begehrt die Bf im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten, insbesondere Zeiten schulischer bzw. beruflicher Ausbildung im Zeitraum zwischen 1983 und 1990. Die von der Beklagten erbetenen Unterlagen übersandte die Bf nach Aufforderung lediglich für die Zeit vom 14.09.1982 bis 30.06.1984 und während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20.08.2008 für die Zeit vom 21.04. bis 23.07.1982. Eine weitere Begründung ihres Widerspruchs gab die Bf nicht ab. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2009 zurück. Sie erklärte, ohne konkrete Angaben, was die Bf beanstande, könne lediglich eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen.
Die dagegen erhobene Klage begründete die Bf damit, dass sie den ihr erteilten Bescheid nicht nachvollziehen könne.
Am 27.02.2009 verfügte das SG die Ladung der Beteiligten zum Erörterungstermin auf den 24.03.2009. Es ordnete das persönliche Erscheinen der Bf an. In der Ladung - gegen Empfangsbekenntnis - wies es auf die Möglichkeit hin, dass der Bf Ordnungsgeld auferlegt werden könne, falls diese dem Termin unentschuldigt fern bleibe. Die Beklagte sandte das von ihr erbetene Empfangsbekenntnis am 09.03.2009 an das SG zurück. Da die Bf das Empfangsbekenntnis nicht zurück sandte, forderte das SG sie mit einfachem Brief vom 20.03.2009 auf, das Empfangsbekenntnis und weitere Unterlagen zum Termin am 24.03.2009 mitzubringen.
Im Erörterungstermin am 24.03.2009 erschien ein Bevollmächtigter der Beklagten, die Bf nicht. Das SG gab der Bf durch einen im Protokoll über die Sitzung vom 24.03.2009 festgehaltenen Beschluss auf, die Gründe für ihr unentschuldigtes Fernbleiben bis spätestens 31.03.2009 darzulegen; andernfalls müsse sie mit der Verhängung von Ordnungsgeld
rechnen. Die Niederschrift wurde der Bf mittels einfachen, am 24.03.2009 aufgegebenen Briefes zugleich mit Postzustellungsurkunde vom 26.03.2009 übersandt. Der Zusteller vermerkte auf der Zustellungsurkunde, er habe das Schriftstück, da er die Bf nicht angetroffen habe, in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Bf zeigte hierauf keine Reaktion.
Mit Beschluss vom 02.04.2009, der Bf mit Postzustellungsurkunde vom 11.04.2009 zugestellt, legte das SG der Bf 300,- EUR Ordnungsgeld auf, weil sie unentschuldigt dem Termin ferngeblieben sei. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes habe es die berufliche Stellung der Bf als Steuerberaterin berücksichtigt.
Dagegen legte die Bf am 15.04.2009 Beschwerde ein. Sie habe keine Terminsladung erhalten. Die ordnungsgemäße Ladung sei vom Gericht nachzuweisen. Sie habe am 14.04.2009 ein Schreiben des SG mit Datum vom 20.03.2009 erhalten. Darin werde erklärt, das der Ladung beigefügte Empfangsbekenntnis sei nicht zurückgesandt worden. Außerdem sei sie erkrankt gewesen, so dass es ihr auch aus diesem Grunde nicht möglich gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen. Der Beschluss sei nicht von der Richterin unterschrieben worden, ebenso die ihr übersandte Niederschrift. Es handle sich wohl nur um Entwürfe.
Das SG legte die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vor. Am 29.12.2009 wies der Senat die Bf darauf hin, ihr Vortrag sei nicht schlüssig. Für Ladungen genüge die Bekanntmachung, also auch mittels einfachen Briefes. Über die Behauptung, die Ladung vom 27.02.2009 nicht erhalten zu haben, habe das Gericht im Freibeweis zu entscheiden. Es werde der Bf Gelegenheit eingeräumt, hierzu bis spätestens 20.01.2010 Stellung zu nehmen.
Die Bf bezog sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 4 SB 44/09). Danach werde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, wenn der Kläger behaupte, die mit einfachem Brief versandte Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten zu haben. Sie selbst erhalte mittels einfachen Briefes versandte Ladungen nicht. Wiederholt habe sie Post nicht erhalten und sich darüber bei der Deutschen Post AG beschwert, wie ihr an diese gerichtetes Schreiben vom 19.01.2010 belege. Sie habe ein Postfach eingerichtet, in das es zu sog. "Irrläufern" komme. Auch Zustellungen mit Postzustellungsurkunde hätten sie nicht erreicht.
Die Bf beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2009 aufzuheben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Im hier zu entscheidenden Fall lässt sich zwar aus der Ladungsverfügung nicht exakt erkennen, welche Fragen noch klärungsbedürftig waren. Jedoch ergibt sich im Zusammenhang mit dem von der Bf im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch, dass eine Erörterung erforderlich war, um die Frage zu klären, welche Versicherungszeiten festgestellt werden sollten und woher diese Zeiten belegende Unterlagen beizuziehen seien. Das persönliche Erscheinen der Bf konnte somit ermessensfehlerfrei angeordnet werden.
Als weitere Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld gemäß § 111 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO, der auf die Vorschriften der Zeugenvernehmung verweist, ist die ordnungsgemäße Ladung zum Termin und das unentschuldigte Ausbleiben.
Die Bf bestreitet, dass sie ordnungsgemäß zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24.03.2009 geladen worden war. Terminsbestimmungen und Ladungen sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des 6. Sozialgerichtsänderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBl. I, S. 2144) grundsätzlich nicht mehr zuzustellen. Vielmehr genügt die
Bekanntgabe, etwa mittels einfachen Briefes. Wird demnach mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, so wird dadurch in der Regel der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung erbracht, wie in der von der Bf zitierten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.05.2009 (a.a.O.) ausgeführt. Dies bedeutet aber nicht, dass in allen anderen Fällen der "schlichten" Bekanntgabe der Ladung von einer nicht ordnungsgemäßen Ladung auszugehen ist, wenn ein Beteiligter - wie hier die Bf - behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Ob dies zutrifft, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es nicht an die allgemeinen Vorschriften über das Beweisverfahren gebunden, sondern es entscheidet im sog. Freibeweis (BSG, Beschluss vom 01.10.2009 - B 3 P 13/09 B).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hält es der Senat nicht für nachvollziehbar, dass die am 27.02.2009 zur Post aufgegebene Ladung, die im Übrigen die Beklagte am 04.03.2009 erhalten hatte, der Bf überhaupt nicht zugegangen sein solle. Auf die Frage, ob eine Zustellung mit Empfangskenntnis an die Bf überhaupt zulässig war, braucht der Senat nicht weiter einzugehen, da es hierauf nicht ankommt, sondern nur auf die Bekanntgabe, d.h. auf das in den Kenntnisbereich der Bf Gelangen der Briefsendung. Dies gilt um so mehr, als sich das SG an die Bf nochmals mit Schreiben vom 20.03.2009 wandte und dieses Schreiben - so die Behauptung der Bf im Beschwerdeverfahren - am 14.04.2009 zur Kenntnis der Bf gelangt sein solle. Unerklärlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bf auf das ihr sowohl mittels einfachen Briefes als auch mittels Postzustellungsurkunde am 26.03.2009 zugestellte Protokoll über die Sitzung am 24.03.2009 nicht reagierte. Darin war ihr rechtliches Gehör vor der beabsichtigten Festsetzung von Ordnungsgeld gewährt worden. Allerdings bestätigt ihr weiteres Vorbringen, das Protokoll über die Sitzung vom 24.03.2009 sei nicht von einer Richterin unterschrieben gewesen, dass sie das Schriftstück erhalten hatte. In der Zusammenschau dieser Abläufe und des Vorbringens der Bf hält der Senat deren globale Behauptung, sie habe die vorgenannten Schriftstücke nicht erhalten, nicht für glaubwürdig. Vielmehr legt das Verhalten der Bf die Vermutung nahe, sie habe - fälschlich - geglaubt, nur eine förmliche Ladung mit Postzustellungsurkunde beweise die Ordnungsgemäßheit der Ladung.
Im Übrigen führt der Einwand der Bf, das Protokoll über die Sitzung vom 24.03.2009 und der Beschluss vom 02.04.2009 seien fehlerhaft, weil die Unterschrift der Richterin fehle, nicht zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Insoweit genügt, dass das in der Gerichtsakte verbleibende Original unterschrieben ist (§§ 137, 122 SGG i.V.m. § 163 ZPO).
Hingegen muss eine den Beteiligten übersandte Ausfertigung nur noch den Namen des Richters wiedergeben, jedoch nicht seine Unterschrift enthalten.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Bf der Beschluss vom 02.04.2009 durch Einlegen in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden war, sie die Ladung vom 27.02.2009 überhaupt nicht und das Schreiben vom 20.03.2009 erst am 14.04.2009 erhalten haben will und sie auf das ihr mit Postzustellungsurkunde vom 26.03.2009 zur Kenntnis gegebene Protokoll über die Sitzung vom 24.03.2009 nicht reagierte. Hinzu kommt, dass die Beklagte die ihr zeitgleich mit den an die Bf gerichteten Schreiben vom Gericht übersandten Schreiben erhalten hat und die Bf nicht erklären kann, welche besonderen Umstände einer Bekanntgabe an sie entgegen standen. Das von ihr an die Deutsche Post AG gerichtete Schreiben vom 19.01.2010 ist jedenfalls nicht geeignet, die behauptete Eigentümlichkeit der Postzustellung im Februar bzw. März 2009 zu erklären, ebenso wenig die dokumentierte Beschädigung einer Postsendung im Januar 2010.
Der Senat kommt damit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Bf wegen unentschuldigter Säumnis erfüllt sind. Dass die Bf den Termin am 24.03.2009 wegen Erkrankung hätte nicht wahrnehmen können, hat sie in keiner Weise glaubhaft gemacht. Von einer nachträglichen hinreichenden Entschuldigung kann keine Rede sein.
Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken. Zum einen erhob die Bf hiergegen keine Einwände. Zum anderen erscheint die Höhe des Ordnungsgeldes angemessen, da es sich im unteren Bereich des von Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch festgesetzten Rahmens von 5,- EUR bis 1.000,- EUR bewegt. Auch in Anbetracht der beruflichen Stellung der Bf als Steuerberaterin ist die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde der Bf gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2009 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen ihr auferlegtes Ordnungsgeld.
Im Ausgangsverfahren beim Sozialgericht Nürnberg (SG) zum Az. S 14 R 23/09 begehrt die Bf im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten, insbesondere Zeiten schulischer bzw. beruflicher Ausbildung im Zeitraum zwischen 1983 und 1990. Die von der Beklagten erbetenen Unterlagen übersandte die Bf nach Aufforderung lediglich für die Zeit vom 14.09.1982 bis 30.06.1984 und während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20.08.2008 für die Zeit vom 21.04. bis 23.07.1982. Eine weitere Begründung ihres Widerspruchs gab die Bf nicht ab. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2009 zurück. Sie erklärte, ohne konkrete Angaben, was die Bf beanstande, könne lediglich eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen.
Die dagegen erhobene Klage begründete die Bf damit, dass sie den ihr erteilten Bescheid nicht nachvollziehen könne.
Am 27.02.2009 verfügte das SG die Ladung der Beteiligten zum Erörterungstermin auf den 24.03.2009. Es ordnete das persönliche Erscheinen der Bf an. In der Ladung - gegen Empfangsbekenntnis - wies es auf die Möglichkeit hin, dass der Bf Ordnungsgeld auferlegt werden könne, falls diese dem Termin unentschuldigt fern bleibe. Die Beklagte sandte das von ihr erbetene Empfangsbekenntnis am 09.03.2009 an das SG zurück. Da die Bf das Empfangsbekenntnis nicht zurück sandte, forderte das SG sie mit einfachem Brief vom 20.03.2009 auf, das Empfangsbekenntnis und weitere Unterlagen zum Termin am 24.03.2009 mitzubringen.
Im Erörterungstermin am 24.03.2009 erschien ein Bevollmächtigter der Beklagten, die Bf nicht. Das SG gab der Bf durch einen im Protokoll über die Sitzung vom 24.03.2009 festgehaltenen Beschluss auf, die Gründe für ihr unentschuldigtes Fernbleiben bis spätestens 31.03.2009 darzulegen; andernfalls müsse sie mit der Verhängung von Ordnungsgeld
rechnen. Die Niederschrift wurde der Bf mittels einfachen, am 24.03.2009 aufgegebenen Briefes zugleich mit Postzustellungsurkunde vom 26.03.2009 übersandt. Der Zusteller vermerkte auf der Zustellungsurkunde, er habe das Schriftstück, da er die Bf nicht angetroffen habe, in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Die Bf zeigte hierauf keine Reaktion.
Mit Beschluss vom 02.04.2009, der Bf mit Postzustellungsurkunde vom 11.04.2009 zugestellt, legte das SG der Bf 300,- EUR Ordnungsgeld auf, weil sie unentschuldigt dem Termin ferngeblieben sei. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes habe es die berufliche Stellung der Bf als Steuerberaterin berücksichtigt.
Dagegen legte die Bf am 15.04.2009 Beschwerde ein. Sie habe keine Terminsladung erhalten. Die ordnungsgemäße Ladung sei vom Gericht nachzuweisen. Sie habe am 14.04.2009 ein Schreiben des SG mit Datum vom 20.03.2009 erhalten. Darin werde erklärt, das der Ladung beigefügte Empfangsbekenntnis sei nicht zurückgesandt worden. Außerdem sei sie erkrankt gewesen, so dass es ihr auch aus diesem Grunde nicht möglich gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen. Der Beschluss sei nicht von der Richterin unterschrieben worden, ebenso die ihr übersandte Niederschrift. Es handle sich wohl nur um Entwürfe.
Das SG legte die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vor. Am 29.12.2009 wies der Senat die Bf darauf hin, ihr Vortrag sei nicht schlüssig. Für Ladungen genüge die Bekanntmachung, also auch mittels einfachen Briefes. Über die Behauptung, die Ladung vom 27.02.2009 nicht erhalten zu haben, habe das Gericht im Freibeweis zu entscheiden. Es werde der Bf Gelegenheit eingeräumt, hierzu bis spätestens 20.01.2010 Stellung zu nehmen.
Die Bf bezog sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 4 SB 44/09). Danach werde der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, wenn der Kläger behaupte, die mit einfachem Brief versandte Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten zu haben. Sie selbst erhalte mittels einfachen Briefes versandte Ladungen nicht. Wiederholt habe sie Post nicht erhalten und sich darüber bei der Deutschen Post AG beschwert, wie ihr an diese gerichtetes Schreiben vom 19.01.2010 belege. Sie habe ein Postfach eingerichtet, in das es zu sog. "Irrläufern" komme. Auch Zustellungen mit Postzustellungsurkunde hätten sie nicht erreicht.
Die Bf beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2009 aufzuheben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem Ermessen. Hält er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Im hier zu entscheidenden Fall lässt sich zwar aus der Ladungsverfügung nicht exakt erkennen, welche Fragen noch klärungsbedürftig waren. Jedoch ergibt sich im Zusammenhang mit dem von der Bf im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch, dass eine Erörterung erforderlich war, um die Frage zu klären, welche Versicherungszeiten festgestellt werden sollten und woher diese Zeiten belegende Unterlagen beizuziehen seien. Das persönliche Erscheinen der Bf konnte somit ermessensfehlerfrei angeordnet werden.
Als weitere Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld gemäß § 111 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO, der auf die Vorschriften der Zeugenvernehmung verweist, ist die ordnungsgemäße Ladung zum Termin und das unentschuldigte Ausbleiben.
Die Bf bestreitet, dass sie ordnungsgemäß zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24.03.2009 geladen worden war. Terminsbestimmungen und Ladungen sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des 6. Sozialgerichtsänderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBl. I, S. 2144) grundsätzlich nicht mehr zuzustellen. Vielmehr genügt die
Bekanntgabe, etwa mittels einfachen Briefes. Wird demnach mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, so wird dadurch in der Regel der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung erbracht, wie in der von der Bf zitierten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.05.2009 (a.a.O.) ausgeführt. Dies bedeutet aber nicht, dass in allen anderen Fällen der "schlichten" Bekanntgabe der Ladung von einer nicht ordnungsgemäßen Ladung auszugehen ist, wenn ein Beteiligter - wie hier die Bf - behauptet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Ob dies zutrifft, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es nicht an die allgemeinen Vorschriften über das Beweisverfahren gebunden, sondern es entscheidet im sog. Freibeweis (BSG, Beschluss vom 01.10.2009 - B 3 P 13/09 B).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hält es der Senat nicht für nachvollziehbar, dass die am 27.02.2009 zur Post aufgegebene Ladung, die im Übrigen die Beklagte am 04.03.2009 erhalten hatte, der Bf überhaupt nicht zugegangen sein solle. Auf die Frage, ob eine Zustellung mit Empfangskenntnis an die Bf überhaupt zulässig war, braucht der Senat nicht weiter einzugehen, da es hierauf nicht ankommt, sondern nur auf die Bekanntgabe, d.h. auf das in den Kenntnisbereich der Bf Gelangen der Briefsendung. Dies gilt um so mehr, als sich das SG an die Bf nochmals mit Schreiben vom 20.03.2009 wandte und dieses Schreiben - so die Behauptung der Bf im Beschwerdeverfahren - am 14.04.2009 zur Kenntnis der Bf gelangt sein solle. Unerklärlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bf auf das ihr sowohl mittels einfachen Briefes als auch mittels Postzustellungsurkunde am 26.03.2009 zugestellte Protokoll über die Sitzung am 24.03.2009 nicht reagierte. Darin war ihr rechtliches Gehör vor der beabsichtigten Festsetzung von Ordnungsgeld gewährt worden. Allerdings bestätigt ihr weiteres Vorbringen, das Protokoll über die Sitzung vom 24.03.2009 sei nicht von einer Richterin unterschrieben gewesen, dass sie das Schriftstück erhalten hatte. In der Zusammenschau dieser Abläufe und des Vorbringens der Bf hält der Senat deren globale Behauptung, sie habe die vorgenannten Schriftstücke nicht erhalten, nicht für glaubwürdig. Vielmehr legt das Verhalten der Bf die Vermutung nahe, sie habe - fälschlich - geglaubt, nur eine förmliche Ladung mit Postzustellungsurkunde beweise die Ordnungsgemäßheit der Ladung.
Im Übrigen führt der Einwand der Bf, das Protokoll über die Sitzung vom 24.03.2009 und der Beschluss vom 02.04.2009 seien fehlerhaft, weil die Unterschrift der Richterin fehle, nicht zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Insoweit genügt, dass das in der Gerichtsakte verbleibende Original unterschrieben ist (§§ 137, 122 SGG i.V.m. § 163 ZPO).
Hingegen muss eine den Beteiligten übersandte Ausfertigung nur noch den Namen des Richters wiedergeben, jedoch nicht seine Unterschrift enthalten.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Bf der Beschluss vom 02.04.2009 durch Einlegen in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden war, sie die Ladung vom 27.02.2009 überhaupt nicht und das Schreiben vom 20.03.2009 erst am 14.04.2009 erhalten haben will und sie auf das ihr mit Postzustellungsurkunde vom 26.03.2009 zur Kenntnis gegebene Protokoll über die Sitzung vom 24.03.2009 nicht reagierte. Hinzu kommt, dass die Beklagte die ihr zeitgleich mit den an die Bf gerichteten Schreiben vom Gericht übersandten Schreiben erhalten hat und die Bf nicht erklären kann, welche besonderen Umstände einer Bekanntgabe an sie entgegen standen. Das von ihr an die Deutsche Post AG gerichtete Schreiben vom 19.01.2010 ist jedenfalls nicht geeignet, die behauptete Eigentümlichkeit der Postzustellung im Februar bzw. März 2009 zu erklären, ebenso wenig die dokumentierte Beschädigung einer Postsendung im Januar 2010.
Der Senat kommt damit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Bf wegen unentschuldigter Säumnis erfüllt sind. Dass die Bf den Termin am 24.03.2009 wegen Erkrankung hätte nicht wahrnehmen können, hat sie in keiner Weise glaubhaft gemacht. Von einer nachträglichen hinreichenden Entschuldigung kann keine Rede sein.
Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes begegnet keinen Bedenken. Zum einen erhob die Bf hiergegen keine Einwände. Zum anderen erscheint die Höhe des Ordnungsgeldes angemessen, da es sich im unteren Bereich des von Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch festgesetzten Rahmens von 5,- EUR bis 1.000,- EUR bewegt. Auch in Anbetracht der beruflichen Stellung der Bf als Steuerberaterin ist die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde der Bf gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2009 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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