L 11 AS 37/10 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 150/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 37/10 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Frage der Gerichtes der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.




Gründe:

I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.10.2008.

Der ASt stand bei der Antragsgegnerin (Ag) seit dem Jahr 2005 im laufenden Leistungsbezug, zuletzt auf der Grundlage eines Beschlusses des Sozialgerichtes Nürnberg vom 21.12.2007 (S 17 AS 1341/07 ER) für die Zeit bis 30.09.2008 (Bescheid vom 03.03.2008).

Bereits im September 2006 kam die Ag zu der Einschätzung, dass der ASt nicht mehr erwerbsfähig sei, und hob die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Bewilligung (Bescheid vom 29.06.2006; Bewilligungszeitraum 01.07.2006 bis 31.12.2006) für die Zeit ab dem 01.10.2006 auf (Bescheid vom 14.09.2006). Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 05.12.2006 hat der ASt am 08.01.2007 Klage zu SG erhoben (S 17 AS 20/07). Dort begehrte er zuletzt, nachdem die Ag zwischenzeitlich über den 01.10.2006 hinaus bis zum regulären Ende des Bewilligungszeitraumes am 31.12.2006 Leistungen bewilligt hatte (Bescheid vom 07.11.2006), die Verpflichtung der Ag, weiterhin Vermittlungstätigkeiten ihm gegenüber zu entfalten und die Aufgaben der Arbeitsvermittlung wahrzunehmen. Diese Klage hat das SG mit Urteil vom 30.09.2008 abgewiesen, weil der ASt nicht erwerbsfähig sei. Die gegen dieses Urteil zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung (L 11 AS 450/08) ist noch offen.

Den Folgeantrag des ASt vom 05.09.2008, für die Zeit ab dem 01.10.2008 laufende Leistungen nach dem SGB II zu erbringen, hat die Ag mit Bescheid vom 01.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2009 abgelehnt. Über die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 13 AS 150/09) ist bislang nicht entschieden.

Am 15.01.2010 hat der ASt beim Bayerischen Landessozialgericht beantragt, ihm einstweiligen Rechtsschutz für den Zeitraum ab dem 01.10.2008 zu gewähren. Das beim Bayerischen Landessozialgericht bereits anhängige Verfahren (L 11 AS 450/08) beziehe sich lediglich auf den Zeitraum bis 30.09.2008. Für die Folgezeit ab dem 01.10.2008 führe er ein Verfahren vor dem SG (S 13 AS 150/09), für das er nunmehr einstweiligen Rechtsschutz beantrage.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag vom 15.01.2010 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtliche Verfahren S 13 AS 150/09 ist mangels Zuständigkeit des Bayerische Landessozialgericht als unzulässig zu verwerfen.

Soweit ein Fall des § 86b Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 86b Abs 2 Satz 1 SGG.

Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht, § 86b Abs 2 Satz 3 SGG.

Vorliegend begehrt der ASt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf die Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit ab dem 01.10.2008. Hierüber hat die Ag mit Bescheid vom 01.10.2008 entschieden und dieser Rechtsstreit ist noch beim SG anhängig (S 13 AS 150/09). Gericht der Hauptsache ist in Bezug auf diesen Streitgegenstand daher das Sozialgericht Nürnberg, denn das anhängige Berufungsverfahren bezieht sich allein auf den mit den Bescheiden vom 29.06.2006, 14.09.2006 und 07.11.2006 geregelten streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 01.10.2006 bis 31.12.2006 sowie die sich daraus ergebenden Pflichten der Ag in Bezug auf eine Vermittlungstätigkeit für den ASt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved