Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 678/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 808/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassung der Berufung bei bereits geklärter Rechtsfrage
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.10.2009 - S 10 AS 678/09 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob an die Kläger für April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen sind.
Nachdem die von der Beklagten geforderten Unterlagen zur Berechnung des Alg II für März und April 2007 vorlagen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 Leistungen für April 2007 wegen des den Bedarf überschreitenden anzurechnenden Einkommens ab. Dabei berücksichtigte sie von der Klägerin zu 3 für die Monate März und April bezogene Ausbildungsvergütungen (357,65 EUR und 321,87 EUR), die ihr am 02.04.2007 und 30.04.2007 zugeflossen waren.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage haben die Kläger die Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung in den Monaten begehrt, in denen diese erarbeitet worden seien. Es sei vom Zuflussprinzip in diesem Fall abzuweichen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2009 abgewiesen. Es komme auf die bedarfsbezogene Verwendbarkeit an, der aktuellen Notlage sei das aktuelle Einkommen gegenüberzustellen. Das sogenannte Zuflussprinzip sei der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) zu entnehmen. Dies werde auch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) so gesehen. Das vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) früher vertretene Identitätsprinzip habe dieses aufgegeben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sehe in Stichtagsregelungen mit den sich daraus ergebenden unvermeidbaren Zufälligkeiten keinen Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das BSG habe über die Anwendung des grundsätzlich heranzuziehenden Zuflussprinzips in Verbindung mit einer Ausbildungsvergütung noch nicht entschieden. Bei den Klägern werde der Gesamtbedarf für April 2007 gekürzt, obwohl die Leistungen für März 2007 verbraucht seien. Die Kläger würden gegenüber denjenigen ungleich behandelt, die den Lohn in dem Monat erhielten, für welchen die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie die Kläger selbst ausführen, ist die Identitätstheorie nicht mehr anzuwenden, vielmehr greift die Rechtsprechung des BSG auf das Zuflussprinzip zurück, das auch in § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V verankert ist (vgl. hierzu u.a.: BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R -; vgl. auch BSG Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R -, Beschluss vom 10.08.2009 - B 14 AS 53/09 B -, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R -, Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R -). Dass es sich bei der Ausbildungsvergütung um Einkommen handelt, wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Damit aber ist die Ausbildungsvergütung ebenso zu behandeln wie andere Einkommen. Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei der Ausbildungsvergütung eine abweichende Sachlage gegenüber normalem Arbeitseinkommen oä vorliege, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 3) erhielt im April 2007 die Vergütungen für März und April 2007 ausbezahlt. Dieses Einkommen stand ihr daher zur Deckung des Bedarfs im April zur Verfügung. Eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die die Ausbildungsvergütung für März bereits in diesem Monat ausbezahlt erhalten, ist nicht zu erkennen, denn diesen stand das Einkommen dann im jeweiligen Monat zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Die vorliegende Rechtsfrage ist somit nicht mehr klärungsbedürftig, vielmehr bereits durch die Rechtsprechung geklärt.
Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
Die Beschwerde war damit mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des
§ 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob an die Kläger für April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen sind.
Nachdem die von der Beklagten geforderten Unterlagen zur Berechnung des Alg II für März und April 2007 vorlagen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 Leistungen für April 2007 wegen des den Bedarf überschreitenden anzurechnenden Einkommens ab. Dabei berücksichtigte sie von der Klägerin zu 3 für die Monate März und April bezogene Ausbildungsvergütungen (357,65 EUR und 321,87 EUR), die ihr am 02.04.2007 und 30.04.2007 zugeflossen waren.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage haben die Kläger die Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung in den Monaten begehrt, in denen diese erarbeitet worden seien. Es sei vom Zuflussprinzip in diesem Fall abzuweichen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.10.2009 abgewiesen. Es komme auf die bedarfsbezogene Verwendbarkeit an, der aktuellen Notlage sei das aktuelle Einkommen gegenüberzustellen. Das sogenannte Zuflussprinzip sei der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) zu entnehmen. Dies werde auch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) so gesehen. Das vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) früher vertretene Identitätsprinzip habe dieses aufgegeben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sehe in Stichtagsregelungen mit den sich daraus ergebenden unvermeidbaren Zufälligkeiten keinen Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Dagegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das BSG habe über die Anwendung des grundsätzlich heranzuziehenden Zuflussprinzips in Verbindung mit einer Ausbildungsvergütung noch nicht entschieden. Bei den Klägern werde der Gesamtbedarf für April 2007 gekürzt, obwohl die Leistungen für März 2007 verbraucht seien. Die Kläger würden gegenüber denjenigen ungleich behandelt, die den Lohn in dem Monat erhielten, für welchen die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie die Kläger selbst ausführen, ist die Identitätstheorie nicht mehr anzuwenden, vielmehr greift die Rechtsprechung des BSG auf das Zuflussprinzip zurück, das auch in § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V verankert ist (vgl. hierzu u.a.: BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R -; vgl. auch BSG Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 68/07 R -, Beschluss vom 10.08.2009 - B 14 AS 53/09 B -, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R -, Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R -). Dass es sich bei der Ausbildungsvergütung um Einkommen handelt, wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Damit aber ist die Ausbildungsvergütung ebenso zu behandeln wie andere Einkommen. Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei der Ausbildungsvergütung eine abweichende Sachlage gegenüber normalem Arbeitseinkommen oä vorliege, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 3) erhielt im April 2007 die Vergütungen für März und April 2007 ausbezahlt. Dieses Einkommen stand ihr daher zur Deckung des Bedarfs im April zur Verfügung. Eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die die Ausbildungsvergütung für März bereits in diesem Monat ausbezahlt erhalten, ist nicht zu erkennen, denn diesen stand das Einkommen dann im jeweiligen Monat zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Die vorliegende Rechtsfrage ist somit nicht mehr klärungsbedürftig, vielmehr bereits durch die Rechtsprechung geklärt.
Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
Die Beschwerde war damit mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des
§ 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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