Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 523/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 75/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rückforderung, grobe Fahrlässigkeit, nachträglich Einkommen erzielt
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Altersrente für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 in Höhe von 5.326,96 EUR.
Der am ... 1943 geborene Kläger, zuletzt tätig als Kraftfahrer, beantragte am 3. Dezember 2003 die Bewilligung von Rente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Antragsformular beantwortete er die Frage, ob er geringfügig beschäftigt (400,00 EUR-Beschäftigung) sei, mit "nein". Er beziehe Arbeitslosengeld und ab März 1999 laufend eine Unfallrente in Höhe von zurzeit 226,25 EUR.
Er erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 24. März 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. März 2004 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 802,48 EUR. Auf Blatt 3 des Rentenbescheides war angegeben: "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten: Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Zum Einkommen in diesem Sinne zählen: - Arbeitsentgelt (Bruttoverdienst aus Beschäftigung) [ ]. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlungen 345,00 EUR. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 1. Januar eines Jahres. Es besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung [ ] mitzuteilen." Die Anlage 19 zum Rentenbescheid enthielt eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen. Mit weiterem Bescheid vom 21. Juni 2004 stellte die Beklagte die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu fest und bewilligte dem Kläger nunmehr einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 802,50 EUR. Auch dieser Bescheid enthielt die oben genannten Hinweise auf Blatt 3 des Bescheides und die Anlage 19 war erneut beigefügt.
Unter dem 4. März 2006 erhielt die Beklagte eine Warnmeldung zur Überprüfung der Altersrente des Klägers aufgrund der Übermittlung von DEÜV-Daten. Unter dem 13. März 2006 lag der Beklagten ein Ausdruck der durch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelten DEÜV-Daten in verschlüsselter Form über Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 4800 EUR vor. Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Arbeitgeberauskunft für die Zeit "ab 1. März 2004 bis laufend" vorzulegen. Die Firma G. G. Tiefbau teilte mit Schreiben vom 31. März 2006 - eingegangen bei der Beklagten am 4. April 2006 - mit, der Kläger sei dort seit dem 1. August 2004 als Kraftfahrer mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 400,00 EUR beschäftigt. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei zum 21. April 2006 beabsichtigt. Unter dem 10. April 2006 bestätigte der Steuerberater des Arbeitsgebers das Ende des Beschäftigungsverhältnisses für den 21. April 2006 und einen in der Zeit vom 1. bis zum 21. April 2006 erzielten Verdienst des Klägers in Höhe von 280 EUR.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 24. März 2004 in der Fassung vom 21. Juni 2004 für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 teilweise aufzuheben und die Rente wegen Alters zu mindern. Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen Alters bestehe eine Änderung in den Verhältnissen darin, dass der Kläger ab 1. August 2004 eine Beschäftigung als Kraftfahrer aufgenommen und diese bis zum 21. April 2006 ausgeübt habe. Das dabei erzielte Einkommen in Höhe von 400,00 EUR/monatlich habe im Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente überstiegen. Somit sei für diesen Zeitraum die Altersrente in Höhe einer Zwei-Drittel-Vollrente zu leisten. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung sei nach Lage der Akten erfüllt, da der Kläger seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht, auf die er hingewiesen worden sei, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei und Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Rentenanspruchs geführt habe. Im Überzahlungszeitraum habe der Kläger Altersrente in Höhe von 5.326,97 EUR zu Unrecht erhalten. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit am 13. Juni 2006 eingegangenen Schreiben vom 9. Juni 2006 teilte dieser mit, dass er die Anhörung zur Kenntnis genommen habe.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2006 hob die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 teilweise auf und forderte die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 5.326,97 EUR.
Dagegen erhob der Kläger am 10. Juli 2006 Widerspruch und machte geltend, dass er keine Kenntnis von der Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente gehabt habe. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers bzw. dessen Ehefrau bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, wonach ein monatlicher Aushilfslohn in Höhe von 400,00 EUR sich nicht nachteilig auf seine Rentenleistung auswirke, habe er die Beklagte über die Nebenbeschäftigung nicht unterrichtet. Von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln sei nicht auszugehen. Darüber hinaus sei die rückwirkende Aufhebung unbillig hart, da er finanziell zur Rückerstattung nicht in der Lage sei. Er habe sowohl die Rente als auch den Aushilfslohn ausgegeben und verfüge über keinerlei Einkünfte bzw. bedeutsame Ersparnisse. Zu berücksichtigen sei ferner auch, dass die Beklagte durch die entsprechenden Mitteilungen seines ehemaligen Arbeitgebers gegenüber der Bundesknappschaft Kenntnis von der Höhe des Hinzuverdienstes sowie den abgeführten Rentenversicherungsbeiträge gehabt habe. Die Beklagte sei somit in der Lage gewesen, ihn auf die rentenrechtlichen Folgen seines Hinzuverdienstes hinzuweisen.
Blatt 132 der Verwaltungsakte enthält folgenden Vermerk: "Gemäß Betriebsprüfteil ist am 08.09.2004 eine Mitteilung zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab 01.08.2004 der Rentenversicherung zugegangen. Bl. 85".
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 die Grenze von 345,00 EUR/ab 1. Januar 2006 von 350,00 EUR (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) überschritten. Dies habe zur Folge, dass ihm für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 nur eine Rente in Höhe zwei Dritteln der Vollrente zustehe, da mit dem Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 EUR die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschritten worden sei. Der Bescheid vom 24. März 2004 in der Fassung vom 21. Juni 2004 sei vorrangig gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse teilweise aufzuheben, weil der Kläger nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt habe, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Ferner seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt, weil der Kläger seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht, auf die er im Bescheid vom 24. März 2004 hingewiesen worden sei, nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Eine Ermessensentscheidung sei nicht erforderlich, da keine atypische Fallgestaltung vorliege. Im Übrigen spreche gegen eine Ermessenskompetenz, dass die entsprechende Überzahlung nicht durch einen groben Behördenfehler verursacht worden sei. Es bestehe grundsätzlich auch kein Spielraum für eine Ermessensentscheidung, innerhalb derer es ein Gesichtspunkt sei, ob sich aufgrund einer Bescheidaufhebung für den Betroffenen unbillige Härten ergäben. Der Kläger habe die im oben genannten Zeitraum zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 5.326,97 EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Hiergegen hat der Kläger am 14. November 2006 Klage beim Sozialgericht Dessau erhoben, welches diese mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2008 abgewiesen hat. Einschlägig sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, wonach es allein ausreichend sei, dass der Betroffene Einkommen oder Vermögen erzielt habe, welches zum Wegfall oder zur Minderung des ursprünglichen Anspruchs geführt habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung lägen vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles ergäben sich nicht; insbesondere führe die Einziehung der Forderung nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers. Ein mitwirkendes Fehlverhalten seitens der Beklagten lasse sich ebenfalls nicht feststellen.
Gegen den ihm am 29. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Februar 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat vorgetragen, unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse bzw. Vermögenslosigkeit sowie der bei einer rückwirkenden Aufhebung drohenden Sozialbedürftigkeit, seiner nur geringen Schuld an der Überzahlung sowie des schuldhaften, mitwirkenden Verhalten der Beklagten lägen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit zu der Bejahung des Vorliegens eines atypischen Falles führten. Die angefochtenen Bescheide seien wegen fehlender Ermessensausübung aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und ihre angefochtenen Bescheide für zutreffend. Aufgrund der am 8. September 2004 durch den Arbeitgeber des Klägers bei der Einzugsstelle erfolgten Anmeldung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ab 1. August 2004 habe die Sachbearbeitung der Beklagten keine Kenntnis von der Beschäftigung gehabt. Auch am 4. März 2006, als die Sachbearbeitung von der Übermittlung von DEÜV-Daten in Kenntnis gesetzt worden sei, habe diese noch keine Kenntnis von den Entgelten gehabt, welche der Kläger in der Beschäftigung erzielt habe. Diese Entgelte seien ihr erst nach dem entsprechenden Anschreiben im April 2006 durch den Arbeitgeber übermittelt worden.
Die Minijob-Zentrale hat unter dem 1. März 2010 einen Auszug übersandt, wonach sie der Beklagten Jahresmeldungen am 8. April 2005 betreffend den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2004 mit der Angabe eines Verdienstes von 2000,00 EUR und unter dem 3. März 2006 über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 mit der Angabe eines Verdienstes von 4800,00 EUR übermittelt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 SGG).
Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X den Bescheid vom 24. März 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. Juni 2004 teilweise aufgehoben und von dem Kläger die Erstattung von 5.326,97 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X gefordert.
Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Altersrente für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X).
Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt hier vor, da der Kläger aufgrund des aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma G. G. Tiefbau erzielten monatlichen Verdienstes in Höhe von 400,00 EUR die für die Altersrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente ab 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 überschritten hat. Sein Verdienst lag in diesem Zeitraum über der Grenze von einem Siebtel der Bezugsgröße, die ab 1. August 2004 345,00 EUR und ab 1. Januar 2006 350,00 EUR betrug.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) in der vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von einem Drittel der Vollrente das 23,3fache, der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
Vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2005 betrug die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) 2.415,00 EUR, ab dem 1. Januar 2006 2.450,00 EUR (vgl. Tabellenteil in Eichler/Haase/Reichenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Tabelle 1.2). Damit ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente von 345,00 EUR bzw. 350,00 EUR. Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrug vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 unverändert 22,97 (vgl. Tabellenteil, a.a.O., Tabelle 2.1). Dieser vervielfältigt mit 11,7 (§ 34 Abs. 3 Nr. 2c SGB VI) und 2,9884 Entgeltpunkten (vgl. Seite 1 der Anlage 19 der Bescheide vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004) ergibt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente als Teilrente zu zwei Dritteln von 803,13 EUR. In Anbetracht der monatlichen Arbeitseinkünfte des Klägers in Höhe von 400,00 EUR in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 stand ihm für diesen Zeitraum eine Rente wegen Alters lediglich als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente zu.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen damit vor, da der Kläger vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung seines Anspruchs auf Bewilligung von Altersrente geführt hat.
Zudem ist auch der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt. Der Kläger ist seiner Meldepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil – SGB I) nicht nachgekommen. Danach haben Bezieher von Sozialleistungen, zu denen der Kläger gehört, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung ab dem 1. August 2004 und der daraus erzielte, die Hinzuverdienstgrenze überschreitende, Verdienst waren meldepflichtige Tatsachen.
Dieser Mitteilungspflicht ist der Kläger grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. HS SGB X). Der Begriff der groben Fahrlässigkeit setzt demnach ein gesteigertes Verschulden voraus. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene seine Mitwirkungspflicht aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen hätte erkennen können, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Dabei ist kein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteil- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände das Falles abzustellen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSG, a.a.O.) Der Kläger war mit den Bescheiden vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004 unmissverständlich auf die bestehende gesetzliche Verpflichtung hingewiesen worden, jede Beschäftigung, bei der das erzielte Entgelt die zulässige Hinzuverdienstgrenze übersteigt, mitzuteilen. Die Hinzuverdienstgrenzen waren jeweils auf Blatt 3 und in der Anlage 19 der Bescheide vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004 betragsmäßig angegeben. Durch diese konkreten Hinweise hat der Kläger aufgrund einfachster Überlegungen erkennen müssen, dass er mit seinem Verdienst aus der Beschäftigung bei der Firma G. G. die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen überschritt. Auch war er bereits im Antragsformular zur Ausübung einer 400,00 EUR-Beschäftigung befragt worden. Schließlich erhielt der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, sodass ihm ohne weiters hätte einleuchten müssen, dass die Aufnahme einer entsprechenden geringfügigen Beschäftigung der Beklagten anzuzeigen war. Selbst wenn der Kläger die Rentenbescheide vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004 nicht genau gelesen hätte, müsste ihm dies als grobes Verschulden angerechnet werden, denn es besteht die Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, a.a O.). Der Kläger durfte sich insoweit nicht auf die - von den ausführlichen und eindeutigen Hinweisen in den Rentenbescheiden vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004 abweichenden - Auskünfte seines Arbeitsgebers verlassen, sondern hätte bei der Beklagten als dem für ihn zuständigen Leistungsträger nachfragen müssen, ob sich der Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung auf die Rentenhöhe auswirken werde. Obgleich der Kläger zuletzt als Kraftfahrer tätig war und insoweit eher wenig Erfahrung im Umgang mit behördlichen Schreiben hat, war er aufgrund seiner Einsichtsfähigkeit in der Lage, die dort dargestellten Hinweise, speziell die konkret angegebenen Hinzuverdienstgrenzen, zu verstehen. Schließlich war ihm bei Beginn der Beschäftigung bei der Firma G. G. nach seinem eigenen Vortrag bekannt, dass der daraus erzielte Verdienst rentenschädliche Auswirkungen haben könnte, denn sonst hätte er beim Arbeitgeber bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht nachgefragt. Gerade aufgrund dieses Wissens über den möglichen Einfluss von geringfügigen Beschäftigungen auf die Rentenhöhe hätte sich ihm aufgrund der in den Bescheiden betragsmäßig angegebenen Hinzuverdienstgrenzen ohne weitere Überlegungen aufdrängen müssen, dass der gleichbleibende monatliche Verdienst in Höhe von 400,00 EUR darüber liegt; bei verbleibenden Zweifeln nach der – anderslautenden - Auskunft seines Arbeitsgebers hätte er sich bei der Beklagten informieren müssen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in atypischen Fällen - kann allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur in diesen Fällen - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (Schütze/von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 48 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 6. November 1985, 10 RKg 3/84, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86, SozR 1300 § 48 Nr. 44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.; Urteil vom 11. Februar 1988, a.a.O.).
Ein atypischer Fall ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Ein solcher kann bei einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers bei grobem Verschulden gerechtfertigt sein (BSG, Urteil vom 26. Juni 1986, 7 RAr 126/84, SozR 1300 § 48 Nr. 25). Die eingetretene Überzahlung beruhte jedoch nicht auf einem Verwaltungsfehler der Beklagten, sondern fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Klägers. Vielmehr liegt gerade der typische Fall der Überzahlung vor, die auf der grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflichten durch den Kläger beruht. Aus der unter dem 8. April 2005 übermittelten Jahresmeldung war für die Beklagte aufgrund des ausgewiesenen Verdienstes des Klägers in Höhe von 2000,00 EUR betreffend den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2004 eine Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze nicht ersichtlich. Denn nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ist ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres unschädlich. Nach der Übermittlung der Jahresmeldung unter dem 3. März 2006, die einen Verdienst von 4800 EUR auswies und damit Anlass für die Warnmeldung bei der Beklagten am 4. März 2006 war, reagierte die Beklagte schließlich unverzüglich und hörte den Kläger, nachdem die Firma G. G. unter dem 31. März 2006 die genauen Verdienste des Klägers mitgeteilt hatte, zu der beabsichtigten teilweisen Aufhebung an.
Ferner wird der Kläger durch den teilweisen Wegfall der Rente nicht sozialhilfebedürftig. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistung, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, in Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Die unbillige Härte liegt in diesen Fällen darin, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Erklärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr. 42). Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor, da dem Kläger die Rente für den streitigen Zeitraum nicht gänzlich, sondern nur in Höhe von einem Drittel entzogen wurde, sodass ihm eine monatliche Rente in Höhe von durchschnittlich 530,00 EUR verbleibt; daneben bezieht er laufend eine Unfallrente in Höhe von mindestens 230,00 EUR und verfügt damit über einen monatliches Einkommen in Höhe von 760,00 EUR.
Schließlich bedeutet die mit der rückwirkenden teilweisen Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers auch darüber hinaus keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Allerdings hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (BSG, Urteil vom 29. Juni 1994, 1 RK 45/93, SozR 3-3000 § 48 Nr. 33). Für das Vorliegen von solchen besonderen Umständen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Eine besondere Härte liegt auch nicht in Anbetracht der finanziellen Situation des Klägers vor. Vielmehr besteht für ihn die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung bei der Beklagten zu stellen.
Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die Einjahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt mit Kenntnis des Aufhebungsgrundes. Hierzu gehört jedenfalls die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Verwaltungsakts ergibt. Insoweit kommt es auch auf den Umfang der Rechtswidrigkeit an, weil der Verwaltungsakt nur aufgehoben werden soll, "soweit" eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei der "entsprechenden" Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X muss das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass der aufzuhebenden Verwaltungsaktes darstellen. Es genügt z.B. nicht die Kenntnis der bloßen Tatsache der Beschäftigung, sondern es kommt auch auf die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung auf die einzelnen Monate im Hinblick auf die Anrechnung an (BGS, Urteil vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 28/02 R, SozR 4-1300 § 24 Nr. 1; Urteil vom 31. Januar 2008, B 13 R 23/07, recherchiert über juris). Für die Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen genügt nicht die Kenntnis über die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung und den Jahresverdienst des Klägers. Vielmehr ist hier die Kenntnis über die Höhe des monatlichen Verdienstes maßgeblich gewesen. Der monatliche Verdienst und der Umstand des mehr als zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen waren der Beklagten erst nach der Auskunftserteilung durch die Firma G. G. am 4. April 2006 bekannt.
Die Kenntnis der Minijob-Zentrale über die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung des Klägers und die daraus erzielten monatlichen Entgelten zu einem früheren Zeitpunkt ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Nach § 28i Satz 5 SGB IV ist bei geringfügigen Beschäftigungen die zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle C. als Träger der Rentenversicherung. Die Minijob-Zentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist damit für geringfügige Beschäftigungen nach § 8 und 8a SGB IV bundeseinheitlich die allein zuständige Einzugsstelle. Sie dient allein als Melde- und Verwaltungsstelle für geringfügig entlohnte Beschäftigungen und übernimmt den Einzug der bei den geringfügigen Beschäftigungen anfallenden Sozialabgaben und Steuern. Sie nimmt keine allgemeinen Aufgaben der Rentenversicherung wahr. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beklagten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See um verschiedene Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 125 SGB VI ist zu unterscheiden zwischen den Regionalträgern wie der Beklagten und den Bundesträgern, nämlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Schließlich hat die Beklagte den Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört.
Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Altersrente rückwirkend aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung verpflichtet. Da nicht nur die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern auch die des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt sind, war die Beklagte berechtigt, die Alterrente nicht nur in Höhe des Teils aufzuheben, der die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, sondern auch in Höhe der Differenz zwischen der dem Kläger geleisteten Rente und der ihm zustehenden Rente (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 und Urteil vom 12. Dezember 1995, a.a.O.; Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 63. EL, § 48 Rdnr. 50). Dem Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum Altersrente lediglich in Höhe von zwei Dritteln der ausgezahlten Vollrente zu, nämlich vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2005 in Höhe von 535,01 EUR statt 802,50 EUR, vom 1. bis zum 30. April 2005 in Höhe von 529,13 EUR statt 793, 70 EUR, vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von 533,54 EUR statt 800,30 EUR und vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 in Höhe von 530,89 EUR statt 796,33 EUR. Der Kläger hat der Beklagten den Differenzbetrag in Höhe von 5.326,96 EUR zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Altersrente für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 in Höhe von 5.326,96 EUR.
Der am ... 1943 geborene Kläger, zuletzt tätig als Kraftfahrer, beantragte am 3. Dezember 2003 die Bewilligung von Rente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Antragsformular beantwortete er die Frage, ob er geringfügig beschäftigt (400,00 EUR-Beschäftigung) sei, mit "nein". Er beziehe Arbeitslosengeld und ab März 1999 laufend eine Unfallrente in Höhe von zurzeit 226,25 EUR.
Er erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 24. März 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. März 2004 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 802,48 EUR. Auf Blatt 3 des Rentenbescheides war angegeben: "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten: Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Zum Einkommen in diesem Sinne zählen: - Arbeitsentgelt (Bruttoverdienst aus Beschäftigung) [ ]. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlungen 345,00 EUR. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 1. Januar eines Jahres. Es besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung [ ] mitzuteilen." Die Anlage 19 zum Rentenbescheid enthielt eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen. Mit weiterem Bescheid vom 21. Juni 2004 stellte die Beklagte die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu fest und bewilligte dem Kläger nunmehr einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 802,50 EUR. Auch dieser Bescheid enthielt die oben genannten Hinweise auf Blatt 3 des Bescheides und die Anlage 19 war erneut beigefügt.
Unter dem 4. März 2006 erhielt die Beklagte eine Warnmeldung zur Überprüfung der Altersrente des Klägers aufgrund der Übermittlung von DEÜV-Daten. Unter dem 13. März 2006 lag der Beklagten ein Ausdruck der durch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelten DEÜV-Daten in verschlüsselter Form über Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 4800 EUR vor. Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Arbeitgeberauskunft für die Zeit "ab 1. März 2004 bis laufend" vorzulegen. Die Firma G. G. Tiefbau teilte mit Schreiben vom 31. März 2006 - eingegangen bei der Beklagten am 4. April 2006 - mit, der Kläger sei dort seit dem 1. August 2004 als Kraftfahrer mit einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 400,00 EUR beschäftigt. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei zum 21. April 2006 beabsichtigt. Unter dem 10. April 2006 bestätigte der Steuerberater des Arbeitsgebers das Ende des Beschäftigungsverhältnisses für den 21. April 2006 und einen in der Zeit vom 1. bis zum 21. April 2006 erzielten Verdienst des Klägers in Höhe von 280 EUR.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 24. März 2004 in der Fassung vom 21. Juni 2004 für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 teilweise aufzuheben und die Rente wegen Alters zu mindern. Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen Alters bestehe eine Änderung in den Verhältnissen darin, dass der Kläger ab 1. August 2004 eine Beschäftigung als Kraftfahrer aufgenommen und diese bis zum 21. April 2006 ausgeübt habe. Das dabei erzielte Einkommen in Höhe von 400,00 EUR/monatlich habe im Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente überstiegen. Somit sei für diesen Zeitraum die Altersrente in Höhe einer Zwei-Drittel-Vollrente zu leisten. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung sei nach Lage der Akten erfüllt, da der Kläger seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht, auf die er hingewiesen worden sei, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei und Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Rentenanspruchs geführt habe. Im Überzahlungszeitraum habe der Kläger Altersrente in Höhe von 5.326,97 EUR zu Unrecht erhalten. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit am 13. Juni 2006 eingegangenen Schreiben vom 9. Juni 2006 teilte dieser mit, dass er die Anhörung zur Kenntnis genommen habe.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2006 hob die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 teilweise auf und forderte die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 5.326,97 EUR.
Dagegen erhob der Kläger am 10. Juli 2006 Widerspruch und machte geltend, dass er keine Kenntnis von der Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente gehabt habe. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers bzw. dessen Ehefrau bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, wonach ein monatlicher Aushilfslohn in Höhe von 400,00 EUR sich nicht nachteilig auf seine Rentenleistung auswirke, habe er die Beklagte über die Nebenbeschäftigung nicht unterrichtet. Von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln sei nicht auszugehen. Darüber hinaus sei die rückwirkende Aufhebung unbillig hart, da er finanziell zur Rückerstattung nicht in der Lage sei. Er habe sowohl die Rente als auch den Aushilfslohn ausgegeben und verfüge über keinerlei Einkünfte bzw. bedeutsame Ersparnisse. Zu berücksichtigen sei ferner auch, dass die Beklagte durch die entsprechenden Mitteilungen seines ehemaligen Arbeitgebers gegenüber der Bundesknappschaft Kenntnis von der Höhe des Hinzuverdienstes sowie den abgeführten Rentenversicherungsbeiträge gehabt habe. Die Beklagte sei somit in der Lage gewesen, ihn auf die rentenrechtlichen Folgen seines Hinzuverdienstes hinzuweisen.
Blatt 132 der Verwaltungsakte enthält folgenden Vermerk: "Gemäß Betriebsprüfteil ist am 08.09.2004 eine Mitteilung zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung ab 01.08.2004 der Rentenversicherung zugegangen. Bl. 85".
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 die Grenze von 345,00 EUR/ab 1. Januar 2006 von 350,00 EUR (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) überschritten. Dies habe zur Folge, dass ihm für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 nur eine Rente in Höhe zwei Dritteln der Vollrente zustehe, da mit dem Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 EUR die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschritten worden sei. Der Bescheid vom 24. März 2004 in der Fassung vom 21. Juni 2004 sei vorrangig gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse teilweise aufzuheben, weil der Kläger nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt habe, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Ferner seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt, weil der Kläger seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht, auf die er im Bescheid vom 24. März 2004 hingewiesen worden sei, nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Eine Ermessensentscheidung sei nicht erforderlich, da keine atypische Fallgestaltung vorliege. Im Übrigen spreche gegen eine Ermessenskompetenz, dass die entsprechende Überzahlung nicht durch einen groben Behördenfehler verursacht worden sei. Es bestehe grundsätzlich auch kein Spielraum für eine Ermessensentscheidung, innerhalb derer es ein Gesichtspunkt sei, ob sich aufgrund einer Bescheidaufhebung für den Betroffenen unbillige Härten ergäben. Der Kläger habe die im oben genannten Zeitraum zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 5.326,97 EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Hiergegen hat der Kläger am 14. November 2006 Klage beim Sozialgericht Dessau erhoben, welches diese mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2008 abgewiesen hat. Einschlägig sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, wonach es allein ausreichend sei, dass der Betroffene Einkommen oder Vermögen erzielt habe, welches zum Wegfall oder zur Minderung des ursprünglichen Anspruchs geführt habe. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung lägen vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles ergäben sich nicht; insbesondere führe die Einziehung der Forderung nicht zur Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers. Ein mitwirkendes Fehlverhalten seitens der Beklagten lasse sich ebenfalls nicht feststellen.
Gegen den ihm am 29. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. Februar 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat vorgetragen, unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse bzw. Vermögenslosigkeit sowie der bei einer rückwirkenden Aufhebung drohenden Sozialbedürftigkeit, seiner nur geringen Schuld an der Überzahlung sowie des schuldhaften, mitwirkenden Verhalten der Beklagten lägen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit zu der Bejahung des Vorliegens eines atypischen Falles führten. Die angefochtenen Bescheide seien wegen fehlender Ermessensausübung aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts und ihre angefochtenen Bescheide für zutreffend. Aufgrund der am 8. September 2004 durch den Arbeitgeber des Klägers bei der Einzugsstelle erfolgten Anmeldung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ab 1. August 2004 habe die Sachbearbeitung der Beklagten keine Kenntnis von der Beschäftigung gehabt. Auch am 4. März 2006, als die Sachbearbeitung von der Übermittlung von DEÜV-Daten in Kenntnis gesetzt worden sei, habe diese noch keine Kenntnis von den Entgelten gehabt, welche der Kläger in der Beschäftigung erzielt habe. Diese Entgelte seien ihr erst nach dem entsprechenden Anschreiben im April 2006 durch den Arbeitgeber übermittelt worden.
Die Minijob-Zentrale hat unter dem 1. März 2010 einen Auszug übersandt, wonach sie der Beklagten Jahresmeldungen am 8. April 2005 betreffend den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2004 mit der Angabe eines Verdienstes von 2000,00 EUR und unter dem 3. März 2006 über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 mit der Angabe eines Verdienstes von 4800,00 EUR übermittelt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 SGG).
Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X den Bescheid vom 24. März 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. Juni 2004 teilweise aufgehoben und von dem Kläger die Erstattung von 5.326,97 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X gefordert.
Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Altersrente für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB X).
Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt hier vor, da der Kläger aufgrund des aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma G. G. Tiefbau erzielten monatlichen Verdienstes in Höhe von 400,00 EUR die für die Altersrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente ab 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 überschritten hat. Sein Verdienst lag in diesem Zeitraum über der Grenze von einem Siebtel der Bezugsgröße, die ab 1. August 2004 345,00 EUR und ab 1. Januar 2006 350,00 EUR betrug.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) in der vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von einem Drittel der Vollrente das 23,3fache, der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
Vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2005 betrug die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) 2.415,00 EUR, ab dem 1. Januar 2006 2.450,00 EUR (vgl. Tabellenteil in Eichler/Haase/Reichenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Tabelle 1.2). Damit ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente von 345,00 EUR bzw. 350,00 EUR. Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrug vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 unverändert 22,97 (vgl. Tabellenteil, a.a.O., Tabelle 2.1). Dieser vervielfältigt mit 11,7 (§ 34 Abs. 3 Nr. 2c SGB VI) und 2,9884 Entgeltpunkten (vgl. Seite 1 der Anlage 19 der Bescheide vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004) ergibt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente als Teilrente zu zwei Dritteln von 803,13 EUR. In Anbetracht der monatlichen Arbeitseinkünfte des Klägers in Höhe von 400,00 EUR in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 stand ihm für diesen Zeitraum eine Rente wegen Alters lediglich als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente zu.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen damit vor, da der Kläger vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2006 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung seines Anspruchs auf Bewilligung von Altersrente geführt hat.
Zudem ist auch der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt. Der Kläger ist seiner Meldepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil – SGB I) nicht nachgekommen. Danach haben Bezieher von Sozialleistungen, zu denen der Kläger gehört, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung ab dem 1. August 2004 und der daraus erzielte, die Hinzuverdienstgrenze überschreitende, Verdienst waren meldepflichtige Tatsachen.
Dieser Mitteilungspflicht ist der Kläger grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. HS SGB X). Der Begriff der groben Fahrlässigkeit setzt demnach ein gesteigertes Verschulden voraus. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene seine Mitwirkungspflicht aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen hätte erkennen können, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Dabei ist kein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteil- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände das Falles abzustellen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSG, a.a.O.) Der Kläger war mit den Bescheiden vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004 unmissverständlich auf die bestehende gesetzliche Verpflichtung hingewiesen worden, jede Beschäftigung, bei der das erzielte Entgelt die zulässige Hinzuverdienstgrenze übersteigt, mitzuteilen. Die Hinzuverdienstgrenzen waren jeweils auf Blatt 3 und in der Anlage 19 der Bescheide vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004 betragsmäßig angegeben. Durch diese konkreten Hinweise hat der Kläger aufgrund einfachster Überlegungen erkennen müssen, dass er mit seinem Verdienst aus der Beschäftigung bei der Firma G. G. die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen überschritt. Auch war er bereits im Antragsformular zur Ausübung einer 400,00 EUR-Beschäftigung befragt worden. Schließlich erhielt der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, sodass ihm ohne weiters hätte einleuchten müssen, dass die Aufnahme einer entsprechenden geringfügigen Beschäftigung der Beklagten anzuzeigen war. Selbst wenn der Kläger die Rentenbescheide vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004 nicht genau gelesen hätte, müsste ihm dies als grobes Verschulden angerechnet werden, denn es besteht die Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, a.a O.). Der Kläger durfte sich insoweit nicht auf die - von den ausführlichen und eindeutigen Hinweisen in den Rentenbescheiden vom 24. März 2004 und 21. Juni 2004 abweichenden - Auskünfte seines Arbeitsgebers verlassen, sondern hätte bei der Beklagten als dem für ihn zuständigen Leistungsträger nachfragen müssen, ob sich der Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung auf die Rentenhöhe auswirken werde. Obgleich der Kläger zuletzt als Kraftfahrer tätig war und insoweit eher wenig Erfahrung im Umgang mit behördlichen Schreiben hat, war er aufgrund seiner Einsichtsfähigkeit in der Lage, die dort dargestellten Hinweise, speziell die konkret angegebenen Hinzuverdienstgrenzen, zu verstehen. Schließlich war ihm bei Beginn der Beschäftigung bei der Firma G. G. nach seinem eigenen Vortrag bekannt, dass der daraus erzielte Verdienst rentenschädliche Auswirkungen haben könnte, denn sonst hätte er beim Arbeitgeber bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht nachgefragt. Gerade aufgrund dieses Wissens über den möglichen Einfluss von geringfügigen Beschäftigungen auf die Rentenhöhe hätte sich ihm aufgrund der in den Bescheiden betragsmäßig angegebenen Hinzuverdienstgrenzen ohne weitere Überlegungen aufdrängen müssen, dass der gleichbleibende monatliche Verdienst in Höhe von 400,00 EUR darüber liegt; bei verbleibenden Zweifeln nach der – anderslautenden - Auskunft seines Arbeitsgebers hätte er sich bei der Beklagten informieren müssen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in atypischen Fällen - kann allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur in diesen Fällen - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (Schütze/von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, 2008, § 48 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 6. November 1985, 10 RKg 3/84, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86, SozR 1300 § 48 Nr. 44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.; Urteil vom 11. Februar 1988, a.a.O.).
Ein atypischer Fall ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Ein solcher kann bei einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers bei grobem Verschulden gerechtfertigt sein (BSG, Urteil vom 26. Juni 1986, 7 RAr 126/84, SozR 1300 § 48 Nr. 25). Die eingetretene Überzahlung beruhte jedoch nicht auf einem Verwaltungsfehler der Beklagten, sondern fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Klägers. Vielmehr liegt gerade der typische Fall der Überzahlung vor, die auf der grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflichten durch den Kläger beruht. Aus der unter dem 8. April 2005 übermittelten Jahresmeldung war für die Beklagte aufgrund des ausgewiesenen Verdienstes des Klägers in Höhe von 2000,00 EUR betreffend den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2004 eine Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze nicht ersichtlich. Denn nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ist ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres unschädlich. Nach der Übermittlung der Jahresmeldung unter dem 3. März 2006, die einen Verdienst von 4800 EUR auswies und damit Anlass für die Warnmeldung bei der Beklagten am 4. März 2006 war, reagierte die Beklagte schließlich unverzüglich und hörte den Kläger, nachdem die Firma G. G. unter dem 31. März 2006 die genauen Verdienste des Klägers mitgeteilt hatte, zu der beabsichtigten teilweisen Aufhebung an.
Ferner wird der Kläger durch den teilweisen Wegfall der Rente nicht sozialhilfebedürftig. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistung, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, in Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Die unbillige Härte liegt in diesen Fällen darin, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Erklärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995, 10 RKg 9/95, SozR 3-1300 § 48 Nr. 42). Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor, da dem Kläger die Rente für den streitigen Zeitraum nicht gänzlich, sondern nur in Höhe von einem Drittel entzogen wurde, sodass ihm eine monatliche Rente in Höhe von durchschnittlich 530,00 EUR verbleibt; daneben bezieht er laufend eine Unfallrente in Höhe von mindestens 230,00 EUR und verfügt damit über einen monatliches Einkommen in Höhe von 760,00 EUR.
Schließlich bedeutet die mit der rückwirkenden teilweisen Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers auch darüber hinaus keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Allerdings hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (BSG, Urteil vom 29. Juni 1994, 1 RK 45/93, SozR 3-3000 § 48 Nr. 33). Für das Vorliegen von solchen besonderen Umständen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Eine besondere Härte liegt auch nicht in Anbetracht der finanziellen Situation des Klägers vor. Vielmehr besteht für ihn die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung bei der Beklagten zu stellen.
Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die Einjahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt mit Kenntnis des Aufhebungsgrundes. Hierzu gehört jedenfalls die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Verwaltungsakts ergibt. Insoweit kommt es auch auf den Umfang der Rechtswidrigkeit an, weil der Verwaltungsakt nur aufgehoben werden soll, "soweit" eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei der "entsprechenden" Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X muss das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass der aufzuhebenden Verwaltungsaktes darstellen. Es genügt z.B. nicht die Kenntnis der bloßen Tatsache der Beschäftigung, sondern es kommt auch auf die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung auf die einzelnen Monate im Hinblick auf die Anrechnung an (BGS, Urteil vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 28/02 R, SozR 4-1300 § 24 Nr. 1; Urteil vom 31. Januar 2008, B 13 R 23/07, recherchiert über juris). Für die Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen genügt nicht die Kenntnis über die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung und den Jahresverdienst des Klägers. Vielmehr ist hier die Kenntnis über die Höhe des monatlichen Verdienstes maßgeblich gewesen. Der monatliche Verdienst und der Umstand des mehr als zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen waren der Beklagten erst nach der Auskunftserteilung durch die Firma G. G. am 4. April 2006 bekannt.
Die Kenntnis der Minijob-Zentrale über die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung des Klägers und die daraus erzielten monatlichen Entgelten zu einem früheren Zeitpunkt ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Nach § 28i Satz 5 SGB IV ist bei geringfügigen Beschäftigungen die zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle C. als Träger der Rentenversicherung. Die Minijob-Zentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist damit für geringfügige Beschäftigungen nach § 8 und 8a SGB IV bundeseinheitlich die allein zuständige Einzugsstelle. Sie dient allein als Melde- und Verwaltungsstelle für geringfügig entlohnte Beschäftigungen und übernimmt den Einzug der bei den geringfügigen Beschäftigungen anfallenden Sozialabgaben und Steuern. Sie nimmt keine allgemeinen Aufgaben der Rentenversicherung wahr. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beklagten und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See um verschiedene Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach § 125 SGB VI ist zu unterscheiden zwischen den Regionalträgern wie der Beklagten und den Bundesträgern, nämlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Schließlich hat die Beklagte den Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört.
Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Altersrente rückwirkend aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung verpflichtet. Da nicht nur die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern auch die des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt sind, war die Beklagte berechtigt, die Alterrente nicht nur in Höhe des Teils aufzuheben, der die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, sondern auch in Höhe der Differenz zwischen der dem Kläger geleisteten Rente und der ihm zustehenden Rente (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 und Urteil vom 12. Dezember 1995, a.a.O.; Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 63. EL, § 48 Rdnr. 50). Dem Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum Altersrente lediglich in Höhe von zwei Dritteln der ausgezahlten Vollrente zu, nämlich vom 1. August 2004 bis zum 31. März 2005 in Höhe von 535,01 EUR statt 802,50 EUR, vom 1. bis zum 30. April 2005 in Höhe von 529,13 EUR statt 793, 70 EUR, vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von 533,54 EUR statt 800,30 EUR und vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 in Höhe von 530,89 EUR statt 796,33 EUR. Der Kläger hat der Beklagten den Differenzbetrag in Höhe von 5.326,96 EUR zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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