L 4 R 746/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 308/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 746/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 09. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der am geborene verheiratete Kläger, Vater eines am 2009 geborenen Kindes, der seit 19. November 2009 im Berufsförderungswerk H. an einer von der Beklagten mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 bewilligten Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben (Maßnahme zur Anpassungsqualifizierung "Comeback", die voraussichtlich bis zum 30. Juli 2010 dauern soll) teilnimmt, begehrte im einstweiligen Rechtsschutz (Antragstellung am 25. Januar 2010 beim Sozialgericht Mannheim - SG -) höheres Übergangsgeld als den von der Beklagten mit Bescheid vom 01. Dezember 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. Februar 2010 (mit dem die Beklagte die vom Kläger beim SG am 10. Februar 2010 eingereichte Geburtsurkunde des Kindes vom 09. Januar 2010 berücksichtigt und das Übergangsgeld nach § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs neu berechnet hat) bewilligten kalendertäglichen Betrag von (nun) EUR 34,65 (EUR 34,65 x 30 = EUR 1.039,50 pro Monat). Über den vom Kläger gegen den Bescheid vom 01. Dezember 2009 erhobenen Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf höhere Zahlungen mit Beschluss vom 09. Februar 2010, der dem Kläger am 13. Februar 2010 zugestellt wurde, abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger am 16. Februar 2010 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dass er eine Ausbildung als Hotelbetriebswirt habe, werde bei der Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes nicht ausreichend berücksichtigt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 09. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm vorläufig höheres Übergangsgeld für die Zeit ab 19. November 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

Die am 16. Februar 2010 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzte (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen. Denn der Senat geht davon aus, dass in der Hauptsache wegen eines Anspruchs auf höheres Übergangsgeld vom 19. November 2009 bis 30. Juli 2010 die Berufung zulässig wäre, da, auch wenn der Kläger den begehrten höheren kalendertäglichen Betrag bisher nicht konkret beziffert hat, der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten wäre.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Die vom Kläger erstrebte einstweilige Anordnung auf höheres Übergangsgeld als kalendertäglich EUR 34,65 setzt nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG voraus, dass eine solche einstweilige Regelung der Leistungshöhe zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Insoweit vermag auch der Senat schon einen Anordnungsgrund, dass beim Kläger, der derzeit monatliche Übergangsgeldzahlungen von EUR 1.039,50 erhält, soweit es um künftige Zahlungen bis (voraussichtlich) 30. Juli 2010 geht, höhere Zahlungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sind und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, nicht festzustellen. Im Hinblick auf den vor dem 25. Januar 2010 (Antragstellung) liegenden Zeitraum wäre eine einstweilige Leistungsanordnung, die sich auf die Vergangenheit beziehen würde, ohnehin ausgeschlossen. Die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de sowie in juris). Konkrete Angaben zu seinen für deren Verhältnissen hat der Kläger weder gegenüber dem SG noch im Beschwerdeverfahren gemacht, insbesondere Angaben dazu, ob trotz des Bezugs von Übergangsgeld in der gegenwärtigen Höhe von monatlich EUR 1.039,50 noch Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II) besteht. Er hat lediglich darauf hingewiesen, aus finanziellen Gründen den im Schreiben der Agentur für Arbeit vom 23. Februar 2007 erwähnten Kostenvorschuss von EUR 750,00 für eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht habe aufbringen können. Auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verpflichtung, seiner Ehefrau und seinem Kind zu helfen, wozu das ausgezahlte Geld nicht ausreiche, hat er keine konkreten Angaben gemacht, abgesehen davon, worauf auch das SG hingewiesen hat, dass das Übergangsgeld der Höhe nach nicht etwa abhängig vom tatsächlichen Unterhaltsbedarf ist.

Über die Höhe des Übergangsgelds bis (voraussichtlich) 30. Juli 2010 ist daher (nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens) im Hauptsachverfahren S 3 R 307/10 zu entscheiden, zumal die Beklagte im Schreiben an den Kläger vom 19. Januar 2010 (S. 3 letzter Absatz) darauf hingewiesen hat, dass eine Berechnung des Übergangsgelds nach einer höheren Tarifgruppe als der Tarifgruppe 8 (Fachkräfte mit umfangreichen Fachkenntnisseen und Führungskräften oder mit erweiterter Selbstständigkeit) des Tarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe Nordrhein-Westfalen (monatliches Brutto-Tarifentgelt einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von EUR 2.132,17) dann vorgenommen werden könnte, wenn der Kläger eine genaue Schilderung seiner selbstständigen Tätigkeit als Catering-Unternehmer übersendet sowie Belege vorlegt, die ein höheres Jahresarbeitseinkommen rechtfertigen als bisher angenommen. Die Frage, ob beim Kläger im Hinblick auf die vorgelegten Bescheinigungen bzw. Zeugnisse vom 30. Juni und 15. Juli 1980 sowie vom 08. April 1986 (bezogen auf eine Tätigkeit von Februar bis August 1985 als zweiter Restaurantleiter bzw. als Restaurantleiter) eine höhere Einstufung überhaupt realistisch wäre, ist nicht im einstweiligen Rechtsschutz zu klären.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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