Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 178/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1189/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen.
Das Sozialgericht Konstanz (SG) hatte dem am 1963 geborenen Kläger, Vater von zwei Kindern, der seit 01. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (monatlich EUR 345,00 zuzüglich EUR 265,13 für Unterkunftskosten) bezogen hatte, für das dort anhängige Klageverfahren S 8 R 178/05 wegen Bewilligung stationärer Rehabilitationsleistungen mit Beschluss vom 05. September 2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. ohne Ratenzahlungen bewilligt. Die Klage wegen stationärer medizinischer Rehabilitationsleistungen wurde dann mit Gerichtsbescheid vom 05. Mai 2006, der rechtskräftig geworden ist, abgewiesen. Der beigeordneten Rechtsanwältin wurde aus der Staatskasse ein Prozesskostenhilfevorschuss von EUR 313,20 gezahlt.
Mit Schreiben vom 02. Juli 2008 forderte das SG den Kläger unter Hinweis auf § 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Veränderungen in seinem persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten seien und zu gegebenenfalls eingetretenen Änderungen entsprechende Belege einzureichen. Zur Erleichterung war in der Anlage eine Kopie der früheren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) vom 24. Januar 2005 sowie ein leeres Erklärungs-Formular beigefügt, das er zur Mitteilung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwenden könne. Wenn der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachkomme oder sich seine persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, könne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, was bedeuten würde, dass er die bislang von der Staatskasse getragenen Kosten, die im Rahmen des Klageverfahrens angefallen seien, zu erstatten hätte. Der Kläger reichte die unter dem 12. September 2008 (Eingang am 23. September 2008) datierte neue Erklärung ein. Darin gab er als Angehörige, denen er Unterhalt gewähre, die am 1998 und am 2001 geborenen Kinder, die eigene Einnahmen von jeweils EUR 178,00 hätten, als Bruttoeinnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit monatlich EUR 2.277,84, als Abzüge für Steuern (EUR 331,66) und für Sozialversicherungsbeiträge (EUR 481,77) sowie als Werbungskosten "Fahrt Arbeit 21 km" an. Er bejahte das Vorhandensein eines Kontos bei der Postbank M. sowie das Vorhandensein eines PKW (Verkehrswert EUR 1.700,00). Ferner bezifferte er die Wohnkosten (EUR 263,00) und Kosten für Miete einer Garage (EUR 65,67). Schließlich gab er an, "diverse Kreditverpflichtungen aus Zeit der Selbstständigkeit und zuletzt Autokauf" zu haben. Beigefügt waren das Schreiben der T. GmbH in L. (GmbH) vom 31. Juli 2008, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass das bisher bis 31. August 2008 befristete Arbeitsverhältnis (vom 21. Dezember 2007) weiter bis 30. September 2008 befristet verlängert werde, sowie die Entgeltabrechnungen für Juli und August 2008. Dazu teilte der Kläger noch weiter mit, wie sein Arbeitsverhältnis über den 30. September 2008 weitergehe, wisse er selbst noch nicht. Mit Schreiben vom 25.September 2008 forderte das SG den Kläger auf, bis zum 15. Oktober 2008 mitzuteilen, "wie Ihre Einkommenssituation dann aussieht (falls vorhanden, mit entsprechenden Belegen)". Er wurde aufgefordert, auch nähere Angaben zu den Ratenzahlungen für Kredite zu machen. An die Erledigung dieses Schreibens wurde der Kläger mit weiterem Schreiben vom 04. November 2008 erinnert. Er solle bis zum 20. November 2008 nun eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder eine Kopie des Leistungsbescheids und eine Aufstellung der Ratenzahlungsverpflichtungen vorlegen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008, dem Kläger am 15. Dezember 2008 zugestellt, teilte ihm das SG dann Folgendes mit: "Sie haben auf die gerichtlichen Schreiben vom 25.09. und 04.11.2008 nicht reagiert. Es ist danach vorgesehen, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben. Es steht Ihnen frei, sich hierzu bis zum 21.12.2008 (Eingang bei Gericht) zu äußern".
Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hob das SG seinen Beschluss vom 05. September 2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Dieser Bewilligungsbeschluss werde in Anwendung von § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 124 Nr. 2 2. Alternative ZPO aufgehoben. Der Kläger sei erfolglos aufgefordert worden mitzuteilen, wie seine Einkommenssituation ab Oktober 2008 aussehe und ob eine wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sei. Belege für die behaupteten Kreditzahlungsverpflichtungen habe er trotz Aufforderung ebenfalls nicht vorgelegt. Die gerichtlichen Anforderungsschreiben hätten an den Kläger selbst und nicht an seine damalige Prozessbevollmächtigte gerichtet werden können, da die Abwicklung der Prozesskostenhilfe einschließlich des Überprüfungsverfahrens nach Abschluss des Klageverfahrens eine reine Verwaltungssache darstelle, die den anhängigen Rechtsstreit nicht verlängere. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 22. Januar 2009 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009, beim SG am 02. Februar 2009 eingegangen, wandte sich der Kläger gegen die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses vom 05. September 2005. Beigefügt waren Verpflichtungsurkunden vom 14. Dezember 2007, in denen sich der Kläger verpflichtet hatte, für seine beiden Kinder ab 12. November 2007 monatlich jeweils EUR 178,00 Unterhalt zu zahlen. Ferner reichte der Kläger mit Schreiben vom 09. April 2009 (Eingang am 14. April 2009) noch ein: Schreiben der GmbH vom 09. März 2009 (Arbeitsvertrag ende am 30. Juni 2009, Verlängerung noch nicht absehbar), Aufstellung "noch offene private Verbindlichkeiten per 30.03.2009" vom 09. April 2009, Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Januar und Februar 2009. Mit Schreiben vom 07. Mai 2009 (Eingang am 14. Mai 2009) reichte er noch die Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für März 2009 sowie den Kontoauszug (Auszug 10 Bl. 4) der Postbank vom 05. Mai 2009 ein. Er ergänzte, die angegebenen Kredite seien alle privat, da er aufgrund der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung keinen Kredit mehr erhalte. Er habe insoweit nur persönliche Aufzeichnungen. Rückzahlungen habe er 2007 nicht leisten können, da sein Verdienst viel zu niedrig gewesen sei. Vielmehr habe er sich Geld leihen müssen, um seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Derzeit könne er auch nicht viel zurückzahlen, da ihm das Geld gerade zum Leben reiche und er am Monatsende dann schaue, was noch für Rückzahlungen übrig bleibe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Januar 2009 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich ersichtlich gegen den Aufhebungsbeschluss vom 14. Januar 2009, gestützt auf § 124 Nr. 2 2. Alternative ZPO, wendet, ist am 02. Februar 2009 form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch nicht nach § 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444, ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf die (nachträgliche) Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung nach § 124 ZPO. Die (nachträgliche) Aufhebung nach § 124 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist keine (ursprüngliche) Ablehnung wegen fehlender Prozesskostenhilfebedürftigkeit im Sinne des § 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn die nachträgliche Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erweist sich als gerechtfertigt.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO, der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG im SGG-Verfahren entsprechend gilt, ist bestimmt: Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Die Bestimmung des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO wird durch die Bestimmung des § 124 Nr. 2 ZPO sanktioniert, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben kann, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Insoweit verlangt das Gesetz ein konkretes, hinreichend spezifiziertes Erklärungsverlangen hinsichtlich der Mitteilung und Glaubhaftmachung der inzwischen eingetretenen Änderungen. Insoweit hat sich der Beteiligte vollständig zu erklären.
Der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung stand hier § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht entgegen, denn die Vier-Jahres-Frist seit Eintritt der Rechtskraft des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheids, die mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der am 22. Mai 2006 zugestellten gerichtlichen Entscheidung eingetreten war, ist auch jetzt noch nicht abgelaufen.
Zu Recht hat das SG die Bewilligungsentscheidung aufgehoben, weil der Kläger sich nicht vollständig zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert hat. Der Kläger war vom SG mit Schreiben vom 02. Juli, 25. September, 04. November und zuletzt vom 11. Dezember 2008, die der Kläger ersichtlich erhalten hat, mit Fristsetzung jeweils aufgefordert worden zu erklären und zu belegen, ob eine Änderung der persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten war, nachdem er zur Zeit der Bewilligung noch Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts war. Diese Aufforderungen, zu der der Kläger sich vollständig zu erklären hatte, durften an ihn selbst gerichtet werden, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Zwar hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2008 zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert, indem er auch nachgewiesen hatte, in einem seit 21. Dezember 2007 bestehenden, zunächst bis 31. August 2008 befristeten, dann jedoch bis 30. September 2008 verlängerten Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Im Hinblick auf die gleichzeitige Angabe des Klägers, nicht zu wissen, wie dieses Arbeitsverhältnis über September 2008 hinaus weitergehe, war das SG im Rahmen des § 120 Abs.4 Satz 2 SGG berechtigt, vom Kläger die weitergehende Erklärung zu seiner Einkommenssituation auch ab Oktober 2008 zu verlangen, wie u.a. mit den Schreiben vom 25. September, 04. November und 11. Dezember geschehen, zumal sich im Beschwerdeverfahren auch ergeben hat, dass das Beschäftigungsverhältnis über den September 2008 hinaus bis 30. Juni 2009 verlängert worden ist. Im Übrigen hatte der Kläger einerseits auch seine Unterhaltszahlungen für die Kinder nicht belegt und keine substantiierten Angaben zu Ratenzahlungen für allgemein behauptete Kreditverpflichtungen gemacht. Nachdem der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 04. November 2008 und unter Fristsetzung vom 11. Dezember 2008 (bis 31. Dezember 2008) nochmals vergeblich aufgefordert worden war, eine, ersichtlich gemeint für die Zeit ab Oktober 2008, Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder eine Kopie des Leistungsbescheids (sowie eine Aufstellung der Ratenzahlungsverpflichtungen) vorzulegen, hat das SG die Bewilligung zu Recht aufgehoben.
Der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren Unterlagen über die Unterhaltsverpflichtungen für die beiden Kinder, das Schreiben der GmbH vom 09. März 2009, Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2009, Kontoauszug vom 05. Mai 2009 sowie eine Aufstellung über offene private Verbindlichkeiten vom 09. April 2009 eingereicht hat. Selbst wenn der Senat davon ausginge, dass trotz der Fristsetzung im SG-Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Nachreichung von vollständigen Angaben und Unterlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 nicht eingereicht worden waren, möglich wäre, hat der Kläger sich im Hinblick auf das letzte Schreiben des Berichterstatters vom 19. Mai 2009 (mit Fristsetzung bis 02. Juni 2009) nicht zu seiner aktuellen Einkommenssituation, insbesondere nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2009 hinaus, die nach dem Schreiben der GmbH vom 09. März 2009 noch nicht absehbar war, geäußert. Da die geforderte Erklärung zur aktuellen Einkommenssituation fehlt, war die vollständige Aufhebung der Bewilligungsentscheidung gerechtfertigt, nicht nur etwa im Sinne einer Änderung der Bewilligungsentscheidung dahin, dass erstmals Ratenzahlungen im Hinblick auf die bisher im Beschwerdeverfahren schon abgegebenen unvollständigen Erklärungen bzw. Unterlagen festzusetzen waren.
Dieser Beschluss ist nicht mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen.
Das Sozialgericht Konstanz (SG) hatte dem am 1963 geborenen Kläger, Vater von zwei Kindern, der seit 01. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (monatlich EUR 345,00 zuzüglich EUR 265,13 für Unterkunftskosten) bezogen hatte, für das dort anhängige Klageverfahren S 8 R 178/05 wegen Bewilligung stationärer Rehabilitationsleistungen mit Beschluss vom 05. September 2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. ohne Ratenzahlungen bewilligt. Die Klage wegen stationärer medizinischer Rehabilitationsleistungen wurde dann mit Gerichtsbescheid vom 05. Mai 2006, der rechtskräftig geworden ist, abgewiesen. Der beigeordneten Rechtsanwältin wurde aus der Staatskasse ein Prozesskostenhilfevorschuss von EUR 313,20 gezahlt.
Mit Schreiben vom 02. Juli 2008 forderte das SG den Kläger unter Hinweis auf § 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Veränderungen in seinem persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten seien und zu gegebenenfalls eingetretenen Änderungen entsprechende Belege einzureichen. Zur Erleichterung war in der Anlage eine Kopie der früheren Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) vom 24. Januar 2005 sowie ein leeres Erklärungs-Formular beigefügt, das er zur Mitteilung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwenden könne. Wenn der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachkomme oder sich seine persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten, könne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, was bedeuten würde, dass er die bislang von der Staatskasse getragenen Kosten, die im Rahmen des Klageverfahrens angefallen seien, zu erstatten hätte. Der Kläger reichte die unter dem 12. September 2008 (Eingang am 23. September 2008) datierte neue Erklärung ein. Darin gab er als Angehörige, denen er Unterhalt gewähre, die am 1998 und am 2001 geborenen Kinder, die eigene Einnahmen von jeweils EUR 178,00 hätten, als Bruttoeinnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit monatlich EUR 2.277,84, als Abzüge für Steuern (EUR 331,66) und für Sozialversicherungsbeiträge (EUR 481,77) sowie als Werbungskosten "Fahrt Arbeit 21 km" an. Er bejahte das Vorhandensein eines Kontos bei der Postbank M. sowie das Vorhandensein eines PKW (Verkehrswert EUR 1.700,00). Ferner bezifferte er die Wohnkosten (EUR 263,00) und Kosten für Miete einer Garage (EUR 65,67). Schließlich gab er an, "diverse Kreditverpflichtungen aus Zeit der Selbstständigkeit und zuletzt Autokauf" zu haben. Beigefügt waren das Schreiben der T. GmbH in L. (GmbH) vom 31. Juli 2008, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass das bisher bis 31. August 2008 befristete Arbeitsverhältnis (vom 21. Dezember 2007) weiter bis 30. September 2008 befristet verlängert werde, sowie die Entgeltabrechnungen für Juli und August 2008. Dazu teilte der Kläger noch weiter mit, wie sein Arbeitsverhältnis über den 30. September 2008 weitergehe, wisse er selbst noch nicht. Mit Schreiben vom 25.September 2008 forderte das SG den Kläger auf, bis zum 15. Oktober 2008 mitzuteilen, "wie Ihre Einkommenssituation dann aussieht (falls vorhanden, mit entsprechenden Belegen)". Er wurde aufgefordert, auch nähere Angaben zu den Ratenzahlungen für Kredite zu machen. An die Erledigung dieses Schreibens wurde der Kläger mit weiterem Schreiben vom 04. November 2008 erinnert. Er solle bis zum 20. November 2008 nun eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder eine Kopie des Leistungsbescheids und eine Aufstellung der Ratenzahlungsverpflichtungen vorlegen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008, dem Kläger am 15. Dezember 2008 zugestellt, teilte ihm das SG dann Folgendes mit: "Sie haben auf die gerichtlichen Schreiben vom 25.09. und 04.11.2008 nicht reagiert. Es ist danach vorgesehen, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben. Es steht Ihnen frei, sich hierzu bis zum 21.12.2008 (Eingang bei Gericht) zu äußern".
Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hob das SG seinen Beschluss vom 05. September 2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Dieser Bewilligungsbeschluss werde in Anwendung von § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 124 Nr. 2 2. Alternative ZPO aufgehoben. Der Kläger sei erfolglos aufgefordert worden mitzuteilen, wie seine Einkommenssituation ab Oktober 2008 aussehe und ob eine wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sei. Belege für die behaupteten Kreditzahlungsverpflichtungen habe er trotz Aufforderung ebenfalls nicht vorgelegt. Die gerichtlichen Anforderungsschreiben hätten an den Kläger selbst und nicht an seine damalige Prozessbevollmächtigte gerichtet werden können, da die Abwicklung der Prozesskostenhilfe einschließlich des Überprüfungsverfahrens nach Abschluss des Klageverfahrens eine reine Verwaltungssache darstelle, die den anhängigen Rechtsstreit nicht verlängere. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 22. Januar 2009 zugestellt.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2009, beim SG am 02. Februar 2009 eingegangen, wandte sich der Kläger gegen die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses vom 05. September 2005. Beigefügt waren Verpflichtungsurkunden vom 14. Dezember 2007, in denen sich der Kläger verpflichtet hatte, für seine beiden Kinder ab 12. November 2007 monatlich jeweils EUR 178,00 Unterhalt zu zahlen. Ferner reichte der Kläger mit Schreiben vom 09. April 2009 (Eingang am 14. April 2009) noch ein: Schreiben der GmbH vom 09. März 2009 (Arbeitsvertrag ende am 30. Juni 2009, Verlängerung noch nicht absehbar), Aufstellung "noch offene private Verbindlichkeiten per 30.03.2009" vom 09. April 2009, Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Januar und Februar 2009. Mit Schreiben vom 07. Mai 2009 (Eingang am 14. Mai 2009) reichte er noch die Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für März 2009 sowie den Kontoauszug (Auszug 10 Bl. 4) der Postbank vom 05. Mai 2009 ein. Er ergänzte, die angegebenen Kredite seien alle privat, da er aufgrund der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung keinen Kredit mehr erhalte. Er habe insoweit nur persönliche Aufzeichnungen. Rückzahlungen habe er 2007 nicht leisten können, da sein Verdienst viel zu niedrig gewesen sei. Vielmehr habe er sich Geld leihen müssen, um seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Derzeit könne er auch nicht viel zurückzahlen, da ihm das Geld gerade zum Leben reiche und er am Monatsende dann schaue, was noch für Rückzahlungen übrig bleibe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Januar 2009 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich ersichtlich gegen den Aufhebungsbeschluss vom 14. Januar 2009, gestützt auf § 124 Nr. 2 2. Alternative ZPO, wendet, ist am 02. Februar 2009 form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch nicht nach § 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444, ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf die (nachträgliche) Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung nach § 124 ZPO. Die (nachträgliche) Aufhebung nach § 124 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist keine (ursprüngliche) Ablehnung wegen fehlender Prozesskostenhilfebedürftigkeit im Sinne des § 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn die nachträgliche Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erweist sich als gerechtfertigt.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO, der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG im SGG-Verfahren entsprechend gilt, ist bestimmt: Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Die Bestimmung des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO wird durch die Bestimmung des § 124 Nr. 2 ZPO sanktioniert, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben kann, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Insoweit verlangt das Gesetz ein konkretes, hinreichend spezifiziertes Erklärungsverlangen hinsichtlich der Mitteilung und Glaubhaftmachung der inzwischen eingetretenen Änderungen. Insoweit hat sich der Beteiligte vollständig zu erklären.
Der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung stand hier § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht entgegen, denn die Vier-Jahres-Frist seit Eintritt der Rechtskraft des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheids, die mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der am 22. Mai 2006 zugestellten gerichtlichen Entscheidung eingetreten war, ist auch jetzt noch nicht abgelaufen.
Zu Recht hat das SG die Bewilligungsentscheidung aufgehoben, weil der Kläger sich nicht vollständig zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert hat. Der Kläger war vom SG mit Schreiben vom 02. Juli, 25. September, 04. November und zuletzt vom 11. Dezember 2008, die der Kläger ersichtlich erhalten hat, mit Fristsetzung jeweils aufgefordert worden zu erklären und zu belegen, ob eine Änderung der persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten war, nachdem er zur Zeit der Bewilligung noch Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts war. Diese Aufforderungen, zu der der Kläger sich vollständig zu erklären hatte, durften an ihn selbst gerichtet werden, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Zwar hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2008 zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert, indem er auch nachgewiesen hatte, in einem seit 21. Dezember 2007 bestehenden, zunächst bis 31. August 2008 befristeten, dann jedoch bis 30. September 2008 verlängerten Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Im Hinblick auf die gleichzeitige Angabe des Klägers, nicht zu wissen, wie dieses Arbeitsverhältnis über September 2008 hinaus weitergehe, war das SG im Rahmen des § 120 Abs.4 Satz 2 SGG berechtigt, vom Kläger die weitergehende Erklärung zu seiner Einkommenssituation auch ab Oktober 2008 zu verlangen, wie u.a. mit den Schreiben vom 25. September, 04. November und 11. Dezember geschehen, zumal sich im Beschwerdeverfahren auch ergeben hat, dass das Beschäftigungsverhältnis über den September 2008 hinaus bis 30. Juni 2009 verlängert worden ist. Im Übrigen hatte der Kläger einerseits auch seine Unterhaltszahlungen für die Kinder nicht belegt und keine substantiierten Angaben zu Ratenzahlungen für allgemein behauptete Kreditverpflichtungen gemacht. Nachdem der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 04. November 2008 und unter Fristsetzung vom 11. Dezember 2008 (bis 31. Dezember 2008) nochmals vergeblich aufgefordert worden war, eine, ersichtlich gemeint für die Zeit ab Oktober 2008, Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder eine Kopie des Leistungsbescheids (sowie eine Aufstellung der Ratenzahlungsverpflichtungen) vorzulegen, hat das SG die Bewilligung zu Recht aufgehoben.
Der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren Unterlagen über die Unterhaltsverpflichtungen für die beiden Kinder, das Schreiben der GmbH vom 09. März 2009, Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2009, Kontoauszug vom 05. Mai 2009 sowie eine Aufstellung über offene private Verbindlichkeiten vom 09. April 2009 eingereicht hat. Selbst wenn der Senat davon ausginge, dass trotz der Fristsetzung im SG-Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Nachreichung von vollständigen Angaben und Unterlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 nicht eingereicht worden waren, möglich wäre, hat der Kläger sich im Hinblick auf das letzte Schreiben des Berichterstatters vom 19. Mai 2009 (mit Fristsetzung bis 02. Juni 2009) nicht zu seiner aktuellen Einkommenssituation, insbesondere nicht zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 30. Juni 2009 hinaus, die nach dem Schreiben der GmbH vom 09. März 2009 noch nicht absehbar war, geäußert. Da die geforderte Erklärung zur aktuellen Einkommenssituation fehlt, war die vollständige Aufhebung der Bewilligungsentscheidung gerechtfertigt, nicht nur etwa im Sinne einer Änderung der Bewilligungsentscheidung dahin, dass erstmals Ratenzahlungen im Hinblick auf die bisher im Beschwerdeverfahren schon abgegebenen unvollständigen Erklärungen bzw. Unterlagen festzusetzen waren.
Dieser Beschluss ist nicht mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved