Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3872/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2778/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1953 geborene Kläger stammt aus der Region Westmakedonien in Griechenland. Pflichtbeitragszeiten wurden dort von Januar 1972 bis Dezember 1973 zurückgelegt. Im September 1988 zog er ins Inland zu. Seit 01. Februar 1989 war er, mehrmals unterbrochen durch Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld, als Ungelernter beschäftigt, zuletzt als Arbeiter in der Wurstküche einer Schlachterei. Die Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Beschäftigung enden mit 13. März 2002. Sodann bezog der Kläger bis 19. März 2003 Krankengeld, anschließend Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, ab 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Vom 01. bis 07. Januar und vom 01. bis 31. Mai 2005 bestand nochmals eine Pflichtbeitragszeit aufgrund Beschäftigung. Der Kläger hatte 1991 einen schweren Autounfall mit Frakturen von Rippen, Hüfte und Becken erlitten. Vom 26. Februar bis 16. April 2002 befand er sich zur stationären Schmerztherapie in der Schmerzklinik am A. B. M. (Bericht des Schmerztherapeuten Dr. B. vom 28. Mai 2002). Eine weitere stationäre Behandlung folgte vom 23. September bis 09. Oktober 2002 im Krankenhaus Wangen (Arztbrief Chefarzt Dr. K. vom letzten Datum). Einen im Dezember 2002 gestellten ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte (damals noch Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg) durch Bescheid vom 25. Februar 2003 ab. Im Widerspruchsverfahren erstattete Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bu. das Gutachten vom 28. Mai 2003, in welchem sie diffuse Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Ausschluss einer neurologischen Störung und einer mittelschweren oder schweren Depression nannte. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003 zurückgewiesen. Im Klageverfahren beim Sozialgericht Konstanz (SG; S 8 RJ 1695/03) erstattete Orthopäde Dr. Kn. das Gutachten vom 14. September 2004. Er nannte als im Vordergrund stehend Beschwerden der Wirbelsäule, welche als pseudoradikulär, überwiegend rechtsseitig cervikal und lumbal empfunden würden; bezüglich der Schmerzchronifizierung sei Stadium III nach Gerbershagen festzustellen. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und im Wechselrhythmus seien vollschichtig durchführbar. Die Klage wurde im Oktober 2004 zurückgenommen.
Auf den weiteren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 29. März 2005 hielt Internist Dr. R. von der Ärztlichen Dienststelle der Beklagten in R. im Gutachten vom 09. Juni 2005 eine somatoforme Schmerzstörung für im Vordergrund stehend und empfahl eine Maßnahme zur Rehabilitation. Nachdem die Beklagte zunächst durch Bescheid vom 14. Juli 2005 den Antrag abgelehnt hatte, folgte - während des Widerspruchsverfahrens - eine Heilmaßnahme in der S.-klinik B. B. vom 24. November bis 29. Dezember 2005. Der Entlassungsbericht des Psychiaters Dr. M. vom 30. Dezember 2005 nannte als Diagnosen Schmerzfehlverarbeitung, mittelgradige depressive Episode, Makrozytämie, chronisch degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom sowie den Zustand nach Autounfall. Wegen der depressiven Symptomatik sowie bis zur diagnostischen hämatologischen Abklärung bestehe derzeit Arbeitsunfähigkeit, nach Abklärung und Besserung sei von vollschichtiger Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Haltung auszugehen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren beim SG S 8 R 1950/06 wurden die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört (Allgemeinarzt Dr. V. vom 27. September 2006, Neurologe Dr. Ku. vom 23. Oktober 2006, Urologe Dr. C. vom 26. Oktober 2006 sowie Orthopäde Dr. Fr. vom 17. Januar 2007). Sodann holte das SG das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie/Spezielle Schmerztherapie Dr. Ha. vom 20. Februar 2007 ein. Es bestünden eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, chronische Lumbalgien ohne radikuläre Symptomatik bei leichten degenerativen Veränderungen, ein thorakales Schmerzsyndrom ohne fassbare organische Grundlage sowie Hüftbeschwerden ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Schwerwiegende emotionale Belastungen oder psychosoziale Probleme für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ließen sich nicht finden. Leichte (bis mittelschwere) Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen seien vollschichtig (acht Stunden täglich bei fünf Tagen in der Woche) möglich. Auf dieser Grundlage wies das SG durch Gerichtsbescheid vom 11. April 2007 die Klage ab. Die zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung (L 10 R 2064/07) wurde ohne Eintritt in neue Ermittlungen von Amts wegen durch Urteil vom 06. September 2007 zurückgewiesen.
Nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 2008 die Bewilligung einer neuen Leistung zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt hatte, beantragte der Kläger am 28. März 2008 wiederum Rente wegen Erwerbsminderung. Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. Fuc. vom Regionalzentrum R. der Beklagten erstattete das Gutachten vom 14. Juli 2008. Er nannte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und führte weiter aus, es würden ähnliche Schmerzen und Funktionseinschränkungen wie in den vorangegangenen Verfahren beschrieben mit Schmerzen der rechten Thorax- und Flankenregion, der rechten Beckenhüftregion und der unteren Lendenwirbelsäule. Es zeigten sich verdeutlichende Verhaltensweisen. Leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen könnten ohne Gefahr für die Gesundheit in vollschichtigem Umfang ausgeübt werden. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 12. August 2008 wiederum eine Rentengewährung ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch, begründet mit "starken Schmerzen", wurden neue Untersuchungen nicht getätigt. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008.
Mit der am 29. Dezember 2008 zum SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er machte geltend, wegen eines chronischen Schmerzsyndroms mit einem außergewöhnlich starken Schmerzerleben könne er keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Ausdauer und Belastbarkeit seien aufgrund der Somatisierungsstörung erheblich beeinträchtigt. Es seien weitere medizinische Ermittlungen geboten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG hörte Arzt für Allgemeinmedizin Dr. V. schriftlich als sachverständigen Zeugen, der unter dem 12. März 2009 darlegte, es gebe keine Änderungen der Befindlichkeit, trotz Schmerzmedikation bestehe nur bedingte Arbeitsfähigkeit. Zu erneuten fachärztlichen Konsultationen oder stationären Aufenthalten sei es seiner Kenntnis nach nicht gekommen.
Durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es nochmals auf das im früheren Verfahren erhobene Gerichtsgutachten Dr. Ha. Bezug. Dessen Ergebnisse seien durch das Gutachten Dr. Fuc. bestätigt worden. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht ersichtlich, auch Dr. V. habe über keine Änderung der Befindlichkeit berichten können. Die Schmerzangaben des Klägers seien letztlich nicht objektivierbar.
Gegen den am 03. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Juni 2009 beim LSG Berufung eingelegt. Er verbleibt dabei, ihm sei aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustands die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr möglich. Jedenfalls müsse Neurologe Dr. Ku. gehört werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2008 zu verurteilen, ihm ab 01. März 2008 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide weiterhin für zutreffend.
Der Senat hat Neurologen Dr. Ku. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört (Aussage vom 09. November 2009). Es bestehe weiterhin ein fortgeschritten chronifiziertes Schmerzsyndrom im Stadium III nach Gerbershagen bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung. Prognostisch ergebe sich gegenüber dem Bericht von 2006 keine veränderte Einschätzung. Therapeutische Beeinflussbarkeit sei bei fehlender Einsicht in die Zusammenhänge nicht zu erwarten. Die Behandlung versuche eine haltgebende Struktur im Alltag zu erreichen. Der Arzt hat u.a. seine Briefe an Allgemeinmediziner Dr. V. vom 17. Februar, 24. April, 10. Juli 2006 sowie vom 20. Mai, 09. Juli und 23. Oktober 2009 beigefügt.
Nach Hinweis, dass weitere Ermittlungen in Erwartung einer günstigeren Entscheidung nicht vorgesehen seien, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungs- und Klageakten, der zitierten weiteren Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 27. Mai 2009 ist auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2008 bleibt rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger hat aus den im Folgenden darzulegenden Gründen keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts noch sechs Stunden täglich verrichten kann.
Seit 1991 bestehen Folgen eines schweren Autounfalls, bei welchem der Kläger Brüche von Rippen, Hüfte und Becken erlitt. Dies hat ihn freilich nicht gehindert, mit einzelnen Unterbrechungen ungelernte Arbeiten auszuüben, zuletzt bis Anfang 2002 die eher ungünstige Arbeit in der Wurstküche einer Schlachterei. Die chirurgisch-orthopädischen Verschleißerscheinungen und Unfallfolgen sind beschrieben im Gerichtsgutachten des Orthopäden Dr. Kn. vom 14. September 2004, Gerichtsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Ha. vom 20. Februar 2007 und zuletzt im Gutachten des Arztes Dr. Fuc. vom Regionalzentrum R. der Beklagten vom 14. Juli 2008. Danach bestehen im Wesentlichen unveränderte Schmerzen der rechten Thorax- und Flankenregion, der rechten Becken-Hüft-Region und der unteren Lendenwirbelsäule. Während Dr. Ha. eine Wurzelreizsymptomatik verneint hat, hat diese Dr. Kn. als "pseudoradikulär", also nur scheinbar bezeichnet. Einen Schweregrad, der leichte Arbeit im Sitzen mit der Möglichkeit wechselnder Körperhaltung ausschließen würde, hat keiner der genannten Ärzte zu finden vermocht.
Auch neurologisch-psychiatrische Störungen oder die Schmerzchronifizierung stehen einer solchen Leistungsfähigkeit nicht entgegen. Die depressive Symptomatik, die laut Entlassungsbericht der S.-klinik B. B. vom 30. Dezember 2005 vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorbehaltlich Abklärung und Besserung verursacht hat, ist tatsächlich nicht von Dauer geblieben. Neurologe Dr. Ku. hat in der letzten Aussage vom 09. November 2009 nochmals eine depressive Entwicklung genannt, die jedoch von keinem Arzt als mittelschwer oder gar schwer eingeschätzt worden ist. Die Behandlung bei Dr. Ku. versuche "eine haltgebende Struktur im Alltag zu erreichen", nachdem wesentliche therapeutische Beeinflussbarkeit bei fehlender Einsicht in die Zusammenhänge nicht zu erwarten sei. Gesichert ist, dass der Kläger seit langem unter einer Schmerzchronifizierung Stadium III des Chronifizierungsschemas nach Gerbershagen leidet (Dauerschmerz ohne oder mit seltenem Intensitätswechsel, häufige medizinische Maßnahmen wegen der geklagten Schmerzen, Versagen in Familie, Beruf und Gesellschaft, nicht analysierbare Bewältigungsmechanismen, vgl. Glossar Psychiatrie u.a. nach Karl C. Mayer). Diese Diagnose wurde bereits im Bericht der Schmerzklinik am A. B. M. vom 28. Mai 2002 gestellt und zuletzt in der Zeugenaussage Dr. Ku. vom 09. November 2009 bestätigt. Eine wesentliche Änderung insbesondere im Sinne einer Verschlimmerung ist über viele Jahre nicht eingetreten. Ein Schluss auf eine aufgehobene Leistungsfähigkeit kann insoweit nicht gezogen werden und wurde auch von keinem der gehörten Ärzte gezogen. Mithin verbleibt es dabei, dass leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit wechselnder Körperhaltung sechsstündig täglich verrichtet werden können. Eine Summierung von Behinderungen oder eine schwere spezifische einzelne Behinderung, welche die Benennung einer konkreten Tätigkeit fordern würde, besteht noch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1953 geborene Kläger stammt aus der Region Westmakedonien in Griechenland. Pflichtbeitragszeiten wurden dort von Januar 1972 bis Dezember 1973 zurückgelegt. Im September 1988 zog er ins Inland zu. Seit 01. Februar 1989 war er, mehrmals unterbrochen durch Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld, als Ungelernter beschäftigt, zuletzt als Arbeiter in der Wurstküche einer Schlachterei. Die Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Beschäftigung enden mit 13. März 2002. Sodann bezog der Kläger bis 19. März 2003 Krankengeld, anschließend Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, ab 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Vom 01. bis 07. Januar und vom 01. bis 31. Mai 2005 bestand nochmals eine Pflichtbeitragszeit aufgrund Beschäftigung. Der Kläger hatte 1991 einen schweren Autounfall mit Frakturen von Rippen, Hüfte und Becken erlitten. Vom 26. Februar bis 16. April 2002 befand er sich zur stationären Schmerztherapie in der Schmerzklinik am A. B. M. (Bericht des Schmerztherapeuten Dr. B. vom 28. Mai 2002). Eine weitere stationäre Behandlung folgte vom 23. September bis 09. Oktober 2002 im Krankenhaus Wangen (Arztbrief Chefarzt Dr. K. vom letzten Datum). Einen im Dezember 2002 gestellten ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte (damals noch Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg) durch Bescheid vom 25. Februar 2003 ab. Im Widerspruchsverfahren erstattete Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bu. das Gutachten vom 28. Mai 2003, in welchem sie diffuse Schmerzen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Ausschluss einer neurologischen Störung und einer mittelschweren oder schweren Depression nannte. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003 zurückgewiesen. Im Klageverfahren beim Sozialgericht Konstanz (SG; S 8 RJ 1695/03) erstattete Orthopäde Dr. Kn. das Gutachten vom 14. September 2004. Er nannte als im Vordergrund stehend Beschwerden der Wirbelsäule, welche als pseudoradikulär, überwiegend rechtsseitig cervikal und lumbal empfunden würden; bezüglich der Schmerzchronifizierung sei Stadium III nach Gerbershagen festzustellen. Leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und im Wechselrhythmus seien vollschichtig durchführbar. Die Klage wurde im Oktober 2004 zurückgenommen.
Auf den weiteren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 29. März 2005 hielt Internist Dr. R. von der Ärztlichen Dienststelle der Beklagten in R. im Gutachten vom 09. Juni 2005 eine somatoforme Schmerzstörung für im Vordergrund stehend und empfahl eine Maßnahme zur Rehabilitation. Nachdem die Beklagte zunächst durch Bescheid vom 14. Juli 2005 den Antrag abgelehnt hatte, folgte - während des Widerspruchsverfahrens - eine Heilmaßnahme in der S.-klinik B. B. vom 24. November bis 29. Dezember 2005. Der Entlassungsbericht des Psychiaters Dr. M. vom 30. Dezember 2005 nannte als Diagnosen Schmerzfehlverarbeitung, mittelgradige depressive Episode, Makrozytämie, chronisch degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom sowie den Zustand nach Autounfall. Wegen der depressiven Symptomatik sowie bis zur diagnostischen hämatologischen Abklärung bestehe derzeit Arbeitsunfähigkeit, nach Abklärung und Besserung sei von vollschichtiger Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Haltung auszugehen. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren beim SG S 8 R 1950/06 wurden die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört (Allgemeinarzt Dr. V. vom 27. September 2006, Neurologe Dr. Ku. vom 23. Oktober 2006, Urologe Dr. C. vom 26. Oktober 2006 sowie Orthopäde Dr. Fr. vom 17. Januar 2007). Sodann holte das SG das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie/Spezielle Schmerztherapie Dr. Ha. vom 20. Februar 2007 ein. Es bestünden eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, chronische Lumbalgien ohne radikuläre Symptomatik bei leichten degenerativen Veränderungen, ein thorakales Schmerzsyndrom ohne fassbare organische Grundlage sowie Hüftbeschwerden ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Schwerwiegende emotionale Belastungen oder psychosoziale Probleme für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ließen sich nicht finden. Leichte (bis mittelschwere) Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen seien vollschichtig (acht Stunden täglich bei fünf Tagen in der Woche) möglich. Auf dieser Grundlage wies das SG durch Gerichtsbescheid vom 11. April 2007 die Klage ab. Die zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung (L 10 R 2064/07) wurde ohne Eintritt in neue Ermittlungen von Amts wegen durch Urteil vom 06. September 2007 zurückgewiesen.
Nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 2008 die Bewilligung einer neuen Leistung zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt hatte, beantragte der Kläger am 28. März 2008 wiederum Rente wegen Erwerbsminderung. Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. Fuc. vom Regionalzentrum R. der Beklagten erstattete das Gutachten vom 14. Juli 2008. Er nannte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und führte weiter aus, es würden ähnliche Schmerzen und Funktionseinschränkungen wie in den vorangegangenen Verfahren beschrieben mit Schmerzen der rechten Thorax- und Flankenregion, der rechten Beckenhüftregion und der unteren Lendenwirbelsäule. Es zeigten sich verdeutlichende Verhaltensweisen. Leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen könnten ohne Gefahr für die Gesundheit in vollschichtigem Umfang ausgeübt werden. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 12. August 2008 wiederum eine Rentengewährung ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch, begründet mit "starken Schmerzen", wurden neue Untersuchungen nicht getätigt. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008.
Mit der am 29. Dezember 2008 zum SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er machte geltend, wegen eines chronischen Schmerzsyndroms mit einem außergewöhnlich starken Schmerzerleben könne er keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Ausdauer und Belastbarkeit seien aufgrund der Somatisierungsstörung erheblich beeinträchtigt. Es seien weitere medizinische Ermittlungen geboten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG hörte Arzt für Allgemeinmedizin Dr. V. schriftlich als sachverständigen Zeugen, der unter dem 12. März 2009 darlegte, es gebe keine Änderungen der Befindlichkeit, trotz Schmerzmedikation bestehe nur bedingte Arbeitsfähigkeit. Zu erneuten fachärztlichen Konsultationen oder stationären Aufenthalten sei es seiner Kenntnis nach nicht gekommen.
Durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es nochmals auf das im früheren Verfahren erhobene Gerichtsgutachten Dr. Ha. Bezug. Dessen Ergebnisse seien durch das Gutachten Dr. Fuc. bestätigt worden. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht ersichtlich, auch Dr. V. habe über keine Änderung der Befindlichkeit berichten können. Die Schmerzangaben des Klägers seien letztlich nicht objektivierbar.
Gegen den am 03. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Juni 2009 beim LSG Berufung eingelegt. Er verbleibt dabei, ihm sei aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustands die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr möglich. Jedenfalls müsse Neurologe Dr. Ku. gehört werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2008 zu verurteilen, ihm ab 01. März 2008 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide weiterhin für zutreffend.
Der Senat hat Neurologen Dr. Ku. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört (Aussage vom 09. November 2009). Es bestehe weiterhin ein fortgeschritten chronifiziertes Schmerzsyndrom im Stadium III nach Gerbershagen bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung. Prognostisch ergebe sich gegenüber dem Bericht von 2006 keine veränderte Einschätzung. Therapeutische Beeinflussbarkeit sei bei fehlender Einsicht in die Zusammenhänge nicht zu erwarten. Die Behandlung versuche eine haltgebende Struktur im Alltag zu erreichen. Der Arzt hat u.a. seine Briefe an Allgemeinmediziner Dr. V. vom 17. Februar, 24. April, 10. Juli 2006 sowie vom 20. Mai, 09. Juli und 23. Oktober 2009 beigefügt.
Nach Hinweis, dass weitere Ermittlungen in Erwartung einer günstigeren Entscheidung nicht vorgesehen seien, haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungs- und Klageakten, der zitierten weiteren Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 27. Mai 2009 ist auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2008 bleibt rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger hat aus den im Folgenden darzulegenden Gründen keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts noch sechs Stunden täglich verrichten kann.
Seit 1991 bestehen Folgen eines schweren Autounfalls, bei welchem der Kläger Brüche von Rippen, Hüfte und Becken erlitt. Dies hat ihn freilich nicht gehindert, mit einzelnen Unterbrechungen ungelernte Arbeiten auszuüben, zuletzt bis Anfang 2002 die eher ungünstige Arbeit in der Wurstküche einer Schlachterei. Die chirurgisch-orthopädischen Verschleißerscheinungen und Unfallfolgen sind beschrieben im Gerichtsgutachten des Orthopäden Dr. Kn. vom 14. September 2004, Gerichtsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Ha. vom 20. Februar 2007 und zuletzt im Gutachten des Arztes Dr. Fuc. vom Regionalzentrum R. der Beklagten vom 14. Juli 2008. Danach bestehen im Wesentlichen unveränderte Schmerzen der rechten Thorax- und Flankenregion, der rechten Becken-Hüft-Region und der unteren Lendenwirbelsäule. Während Dr. Ha. eine Wurzelreizsymptomatik verneint hat, hat diese Dr. Kn. als "pseudoradikulär", also nur scheinbar bezeichnet. Einen Schweregrad, der leichte Arbeit im Sitzen mit der Möglichkeit wechselnder Körperhaltung ausschließen würde, hat keiner der genannten Ärzte zu finden vermocht.
Auch neurologisch-psychiatrische Störungen oder die Schmerzchronifizierung stehen einer solchen Leistungsfähigkeit nicht entgegen. Die depressive Symptomatik, die laut Entlassungsbericht der S.-klinik B. B. vom 30. Dezember 2005 vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorbehaltlich Abklärung und Besserung verursacht hat, ist tatsächlich nicht von Dauer geblieben. Neurologe Dr. Ku. hat in der letzten Aussage vom 09. November 2009 nochmals eine depressive Entwicklung genannt, die jedoch von keinem Arzt als mittelschwer oder gar schwer eingeschätzt worden ist. Die Behandlung bei Dr. Ku. versuche "eine haltgebende Struktur im Alltag zu erreichen", nachdem wesentliche therapeutische Beeinflussbarkeit bei fehlender Einsicht in die Zusammenhänge nicht zu erwarten sei. Gesichert ist, dass der Kläger seit langem unter einer Schmerzchronifizierung Stadium III des Chronifizierungsschemas nach Gerbershagen leidet (Dauerschmerz ohne oder mit seltenem Intensitätswechsel, häufige medizinische Maßnahmen wegen der geklagten Schmerzen, Versagen in Familie, Beruf und Gesellschaft, nicht analysierbare Bewältigungsmechanismen, vgl. Glossar Psychiatrie u.a. nach Karl C. Mayer). Diese Diagnose wurde bereits im Bericht der Schmerzklinik am A. B. M. vom 28. Mai 2002 gestellt und zuletzt in der Zeugenaussage Dr. Ku. vom 09. November 2009 bestätigt. Eine wesentliche Änderung insbesondere im Sinne einer Verschlimmerung ist über viele Jahre nicht eingetreten. Ein Schluss auf eine aufgehobene Leistungsfähigkeit kann insoweit nicht gezogen werden und wurde auch von keinem der gehörten Ärzte gezogen. Mithin verbleibt es dabei, dass leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit wechselnder Körperhaltung sechsstündig täglich verrichtet werden können. Eine Summierung von Behinderungen oder eine schwere spezifische einzelne Behinderung, welche die Benennung einer konkreten Tätigkeit fordern würde, besteht noch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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