Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1106/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5544/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. September 2008 abgeändert; die Klägerin ist verpflichtet, beginnend ab 1. Mai 2010 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte Beschwerde der Staatskasse, gerichtet auf Anordnung einer Ratenzahlung, ist fristgerecht erhoben. Gem. § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO beträgt diese einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Da der Beschluss der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt wird (§ 127 Abs. 3 Satz 6 ZPO), läuft die Frist nur, wenn der Bezirksrevisor in sonstiger Weise Kenntnis von dem Beschluss erlangt (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage Rdnr. 878). Dem Bezirksrevisor wurde der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 25. September 2008 mit Schreiben vom 4. November 2008 übermittelt; bereits am 20. November 2008 hat dieser Beschwerde erhoben, so dass die Frist von einem Monat eingehalten ist. Auch die Dreimonatsfrist des § 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO ist gewahrt, weshalb die Beschwerde der Staatskasse insgesamt zulässig ist. Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu zahlen.
Von dem Einkommen in Höhe von monatlich 1.300,00 EUR - Anhaltspunkte für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind weder ersichtlich noch vorgetragen - sind 330,00 EUR Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1a i.V.m. § 82 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]), die Freibeträge von 386,00 EUR (gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2a ZPO) und 176,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1b ZPO) und Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 ZPO) monatlich abzuziehen, nicht jedoch der streitbefangene Beitrag für eine Lebensversicherung in Höhe von 51,00 EUR monatlich, weshalb ein einzusetzendes Einkommen von 58,00 EUR monatlich verbleibt und nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 30,00 EUR festzusetzen ist.
Gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Von diesem Einkommen sind nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 a ZPO die in § 82 Abs. 2 des SGB XII bezeichneten Beträge abzusetzen. Gem. § 82 Abs. 2 Ziff. 3 SGB XII sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des EStG nicht überschreiten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihre Fondsgebundene Lebensversicherung Nr. bei der A. Lebensversicherung AG nach § 82 des EStG gefördert ist. Hiernach sind bestimmte Altersvorsorgeverträge privilegiert (s. Zöller, 28. Auflage, § 115 ZPO Rdnr. 24). Im Gegenteil hat sie darauf hingewiesen, dass es sich nicht um zweckgebundenes Vermögen handelt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 Ziff. 3 Alt. 3 SGB XII nicht vor. Bei der Lebensversicherung handelt es sich auch nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung (§ 82 Abs. 2 Ziff. 3 Alt. 1 SGB XII). Die Beiträge zur genannten Lebensversicherung sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nach Grund und Höhe angemessen im Sinne des § 82 Abs. 2 Ziff. 3 Alt. 2 SGB XII. Der Senat lässt offen, ob bei einem gesetzlich Rentenversicherten die Beiträge für eine zusätzliche Kapitalansammlung zur Altersvorsorge nur dann vom Einkommen abgezogen werden können, wenn es sich um ein staatlich gefördertes Sparen handelt (so OLG Celle, Beschluss vom 20. Januar 2009, 6 W 184/08, m.w.N., veröffentlicht in juris) oder ob Beiträge für eine Lebensversicherung zur zusätzlichen Altersvorsorge im Hinblick auf die Entwicklung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Arbeitnehmern üblich und als angemessen anzusehen sind (so Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rdnr. 256 m.w.N.; Zöller, a.a.O., § 115 ZPO Rdnr. 23 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, 2. Auflage, § 82 SGB XII Rdnr. 42 ff. m.w.N.; Münder/Armborst u.a., 8. Auflage, § 82 SGB XII Rdnr. 65 m.w.N.). Denn die von der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung dient nicht ihrer Altersvorsorge, weshalb die Beiträge nicht abzugsfähig sind. Zwar ist die Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 30 Jahren langfristig angelegt. In Anbetracht des Alters der Klägerin bei Ablauf der Versicherung - sie ist dann 50 Jahre alt - kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Mittel ausschließlich für das Alter anspart. Sie kann nach Ablauf der Versicherung frei über dieses Vermögen verfügen, so dass von einer sachgerechten Altersvorsorge nicht ausgegangen werden kann. Eine reine Kapitalbildung ist aber nicht berücksichtigungsfähig (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.; Münder/Armborst u.a., a.a.O.; Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 42; OLG Celle, a.a.O.). Die Bezugnahme des Bevollmächtigten der Klägerin auf Zöller, § 115 ZPO Rdnr. 59, ist nicht einschlägig, da dort zur Verwertbarkeit von Vermögen auch in Form von Lebensversicherungen Stellung genommen wird, aber nicht zur Frage, ob Beiträge hierzu vom Einkommen abzuziehen sind.
Damit ist auf die Beschwerde der Staatskasse antragsgemäß der Beschluss des SG abzuändern und Ratenzahlung anzuordnen. Den Ratenbeginn kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O. Rdnr. 497). Der Senat hält es hiernach für angebracht, die Ratenzahlung nicht bereits mit Beschluss des SG, sondern erst nach der Beschwerdeentscheidung anzuordnen. Ansonsten würden bisher aufgelaufene Raten die Klägerin unzumutbar beanspruchen, ohne dass sie diesbezüglich schon Dispositionen treffen konnte. Damit die Ratenzahlungsanordnung umgesetzt werden kann, hat der Senat als Beginn den 1. Mai 2010 festgesetzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte Beschwerde der Staatskasse, gerichtet auf Anordnung einer Ratenzahlung, ist fristgerecht erhoben. Gem. § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO beträgt diese einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Da der Beschluss der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt wird (§ 127 Abs. 3 Satz 6 ZPO), läuft die Frist nur, wenn der Bezirksrevisor in sonstiger Weise Kenntnis von dem Beschluss erlangt (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage Rdnr. 878). Dem Bezirksrevisor wurde der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 25. September 2008 mit Schreiben vom 4. November 2008 übermittelt; bereits am 20. November 2008 hat dieser Beschwerde erhoben, so dass die Frist von einem Monat eingehalten ist. Auch die Dreimonatsfrist des § 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO ist gewahrt, weshalb die Beschwerde der Staatskasse insgesamt zulässig ist. Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat Raten in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu zahlen.
Von dem Einkommen in Höhe von monatlich 1.300,00 EUR - Anhaltspunkte für Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind weder ersichtlich noch vorgetragen - sind 330,00 EUR Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1a i.V.m. § 82 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]), die Freibeträge von 386,00 EUR (gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2a ZPO) und 176,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1b ZPO) und Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 ZPO) monatlich abzuziehen, nicht jedoch der streitbefangene Beitrag für eine Lebensversicherung in Höhe von 51,00 EUR monatlich, weshalb ein einzusetzendes Einkommen von 58,00 EUR monatlich verbleibt und nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 30,00 EUR festzusetzen ist.
Gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Von diesem Einkommen sind nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 a ZPO die in § 82 Abs. 2 des SGB XII bezeichneten Beträge abzusetzen. Gem. § 82 Abs. 2 Ziff. 3 SGB XII sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des EStG nicht überschreiten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihre Fondsgebundene Lebensversicherung Nr. bei der A. Lebensversicherung AG nach § 82 des EStG gefördert ist. Hiernach sind bestimmte Altersvorsorgeverträge privilegiert (s. Zöller, 28. Auflage, § 115 ZPO Rdnr. 24). Im Gegenteil hat sie darauf hingewiesen, dass es sich nicht um zweckgebundenes Vermögen handelt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 Ziff. 3 Alt. 3 SGB XII nicht vor. Bei der Lebensversicherung handelt es sich auch nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung (§ 82 Abs. 2 Ziff. 3 Alt. 1 SGB XII). Die Beiträge zur genannten Lebensversicherung sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nach Grund und Höhe angemessen im Sinne des § 82 Abs. 2 Ziff. 3 Alt. 2 SGB XII. Der Senat lässt offen, ob bei einem gesetzlich Rentenversicherten die Beiträge für eine zusätzliche Kapitalansammlung zur Altersvorsorge nur dann vom Einkommen abgezogen werden können, wenn es sich um ein staatlich gefördertes Sparen handelt (so OLG Celle, Beschluss vom 20. Januar 2009, 6 W 184/08, m.w.N., veröffentlicht in juris) oder ob Beiträge für eine Lebensversicherung zur zusätzlichen Altersvorsorge im Hinblick auf die Entwicklung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Arbeitnehmern üblich und als angemessen anzusehen sind (so Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rdnr. 256 m.w.N.; Zöller, a.a.O., § 115 ZPO Rdnr. 23 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, 2. Auflage, § 82 SGB XII Rdnr. 42 ff. m.w.N.; Münder/Armborst u.a., 8. Auflage, § 82 SGB XII Rdnr. 65 m.w.N.). Denn die von der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung dient nicht ihrer Altersvorsorge, weshalb die Beiträge nicht abzugsfähig sind. Zwar ist die Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 30 Jahren langfristig angelegt. In Anbetracht des Alters der Klägerin bei Ablauf der Versicherung - sie ist dann 50 Jahre alt - kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Mittel ausschließlich für das Alter anspart. Sie kann nach Ablauf der Versicherung frei über dieses Vermögen verfügen, so dass von einer sachgerechten Altersvorsorge nicht ausgegangen werden kann. Eine reine Kapitalbildung ist aber nicht berücksichtigungsfähig (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.; Münder/Armborst u.a., a.a.O.; Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 42; OLG Celle, a.a.O.). Die Bezugnahme des Bevollmächtigten der Klägerin auf Zöller, § 115 ZPO Rdnr. 59, ist nicht einschlägig, da dort zur Verwertbarkeit von Vermögen auch in Form von Lebensversicherungen Stellung genommen wird, aber nicht zur Frage, ob Beiträge hierzu vom Einkommen abzuziehen sind.
Damit ist auf die Beschwerde der Staatskasse antragsgemäß der Beschluss des SG abzuändern und Ratenzahlung anzuordnen. Den Ratenbeginn kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen (vgl. Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O. Rdnr. 497). Der Senat hält es hiernach für angebracht, die Ratenzahlung nicht bereits mit Beschluss des SG, sondern erst nach der Beschwerdeentscheidung anzuordnen. Ansonsten würden bisher aufgelaufene Raten die Klägerin unzumutbar beanspruchen, ohne dass sie diesbezüglich schon Dispositionen treffen konnte. Damit die Ratenzahlungsanordnung umgesetzt werden kann, hat der Senat als Beginn den 1. Mai 2010 festgesetzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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