Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 3 V 7/00
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 V 10/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Witwenbeihilfe nach § 48 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin ist Witwe des am ... 1925 geborenen und am ... 1997 verstorbenen O. B. (im Folgenden: Beschädigter/Versicherter). Der Beschädigte besuchte von 1932 bis 1935 die Volksschule und von 1935 bis 1941 die Höhere Landwirtschaftsschule in S ... Am 29. Mai 1943 erwarb er in einem einwöchigen Kurs die Qualifikation "Schlepper mit Glühkopfmotoren" und erreichte am 16. September 1943 nach zweijähriger Lehrzeit den Abschluss "Landwirtschaftsgehilfe". Ab 30. Oktober 1943 war er als Soldat im Fronteinsatz; später geriet er in Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Entlassung arbeitete er ab 7. Mai 1948 als Verwalter im elterlichen Betrieb bei freier Kost und Wohnung und übernahm ab 1. Februar 1949 den Betrieb als selbständiger Landwirt. Nach der Zwangskollektivierung in der DDR siedelte er am 6. Juni 1952 in die Bundesrepublik Deutschland über.
Am 26. August 1952 beantragte der Beschädigte erstmals Leistungen nach dem BVG und machte geltend: Er habe durch Kriegseinwirkungen und durch die Gefangenschaft zahlreiche körperliche Schädigungen erlitten. Diese bestünden in einer Abrissfraktur am linken Schienbein, einer Granatsplitterverletzung am linken Ellenbogengelenk, einer Knochensplitterverletzung am rechten Ellenbogengelenk sowie Erfrierungen 2. Grades an beiden Füßen. Nach einem versorgungsärztlichen Gutachten von Dr. K. vom 17. September 1954 hatte der Beschädigte als Beschwerden angegeben: Schmerzen im linken Knie beim längerem Gehen und auf unebenem Gelände, Schmerzen bei körperlicher Belastung im rechten Ellenbogengelenk. Dr. K. fasste die schädigungsbedingten Leiden wie folgt zusammen:
Narben am rechten Arm, Knochendefekt im unteren Oberarmkopf, leichte degenerative Veränderung des rechten Ellbogengelenks
Narben am linken Ellbogengelenk ohne Knochenveränderung
Knochenverformung am seitlichen Gelenkhöcker des linken Kniegelenks.
Hinweise für Erfrierungsfolgen an den Füßen seien nicht erkennbar. Insgesamt handele es sich um mehrere leichte Verletzungen, die sich der Beschädigte im Winterfeldzug 1944/45, im Frühjahr 1945 in Ungarn sowie bei einem Arbeitsunfall in französischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 zugezogen habe. Wesentliche körperliche Veränderungen weise nur das rechte Ellenbogengelenk auf. Diese seien jedoch nicht mit erheblichen Funktionseinschränkungen verbunden. Der Beschädigte könne praktisch jede Arbeit verrichten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 %.
Das Versorgungsamt Düsseldorf übernahm diese versorgungsärztlich festgestellten Schädigungsfolgen in den Bescheid vom 25. September 1954 und lehnte eine Rentengewährung ab, da keine MdE um wenigstens 25 erreicht werde. Aufgrund des dagegen gerichteten Widerspruchs des Beschädigten holte das Versorgungsamt eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. K. vom 28. Oktober 1954 ein. Dieser schloss sich der Einschätzung von Dr. K. an und führte ergänzend aus: Wesentliche Funktionsstörungen seien nicht erkennbar. Erst bei einer völligen Versteifung eines Ellbogen- oder Kniegelenks in günstiger Stellung könne eine MdE um 30 % zuerkannt werden. Diesen Grad an funktionaler Einschränkung erreiche der Beschädigte jedoch nicht. Daraufhin wies das Versorgungsamt Düsseldorf den Widerspruch mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1955 zurück.
Die Allgemeine Ortskrankenkasse Solingen teilte dem Versorgungsamt Düsseldorf am 7. Juli 1964 mit, der Beschädigte sei vom 31. März bis 13. Mai 1964 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und sei wegen eines Korpus liberum (freier Gelenkkörper) am rechten Ellenbogengelenk vom 6. bis 21. April 1964 stationär behandelt worden. Er arbeite derzeit als Kraftfahrer bei der Firma S ... in S.-W. und betreibe zusammen mit seiner Ehefrau eine Geflügelhaltung.
1968 beantragte der Beschädigte unter Hinweise auf verschiedene Erkrankungen eine Rente bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. Der vom Rentenversicherungsträger im Zuge der medizinischen Ermittlungen befragte Praktische Arzt Dr. K. erstattete am 4. September 1968 folgenden Bericht: Der Versicherte leide an einer progressiven Spondylochondrosis (Verbrauchs- und Degenerationserscheinungen der Deck- und Grundplatten der Wirbelkörper) C5/C6 und C6/C7 mit teilweiser absoluter Forameneinengung, an einer Stenocardie (Herzbeklemmung) bei koronarer Mangeldurchblutung sowie an den Folgen mehrerer Kriegsverletzungen. Wegen dieser Befunde sei der Versicherte teilweise zu invalidisieren. Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz holte daraufhin ein Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. ein, die am 19. Dezember 1968 ausführte: Der Versicherte leide nach seinen Angaben seit sechs Jahren an Schmerzen im Bereich der LWS sowie im Bereich des Nacken- und Schultergürtels. Außerdem habe er über Beschwerden aufgrund seiner Kriegsverletzungen geklagt. Seit 1967 nehme er an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulung als Schlosser teil. Er verfüge über einen untersetzten, athletischen Körperbau und sei in einem guten Allgemeinzustand. Er könne noch einfache und mittelschwere körperliche sowie geistige Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken, schwerem Heben und Unterkühlung für sechs bis acht Stunden bewältigen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschlosser sei ihm unter Beachtung dieser Einschränkungen noch möglich. An Erkrankungen bestünden neben den bereits festgestellten Kriegsfolgen eine Teilversteifung der Mittel- und Endgelenke der 4. und 5. Finger links (BG-Leiden ohne Rente), ein Lumbalsyndrom mit Ischialgie links, eine beginnende Lungenblähung mit Peribronchitis sowie eine Psychopathie. Daraufhin lehnte der Rentenversicherungsträger mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Mai 1969 eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab.
Am 19. Oktober 1978 stellte der Praktische Arzt Dr. B. für den Beschädigten beim Versorgungsamt Düsseldorf einen Verschlimmerungsantrag wegen eines Vertebralsyndroms sowie einer Gonarthrose links. Er gab an, dass der Beschädigte zuletzt über zunehmende Rücken- und Kniegelenksbeschwerden geklagt habe, die sich nach medikamentöser Behandlung und physiomechanischen Therapien nur zeitweilig gebessert hätten. Am 21. Dezember 1978 teilte der Beschädigte mit, er sei vom 13. Juni 1978 bis 30. Juni 1978 wegen seiner Kniegelenksbeschwerden und Rückenbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt. Die Verschlimmerung habe sich auch nachteilig auf seine berufliche Tätigkeit ausgewirkt, da er nur noch die Arbeiten eines Pförtners verrichten könne. Dr. B. stellte am 16. März 1979 in einem vom Versorgungsamt angeforderten Befundschreiben folgende Diagnosen:
rezidivierendes Vertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylosis deformans Gonarthrose bei Zustand nach Kriegsverletzung Streckhemmung des rechten Ellenbogens bei Zustand nach Kriegsverletzung rezidivierende grippale Infekte bei Emphysembronchitis.
Ferner führte der Arzt aus: Der Beschädigte sei von ihm seit 17. Februar 1978 in erster Linie wegen rezidivierender Bronchialinfekte behandelt worden. Er habe über zunehmende Beschwerden im Knie, der Lendenwirbelsäule und im rechten Arm geklagt. Eine fachorthopädische Mitbehandlung habe nur eine unwesentliche Besserung erbracht. Wegen der Beschwerden habe er den Beschädigten mehrfach arbeitsunfähig geschrieben. Es handele sich um einen 54-jährigen, deutlich vorgealterten adipösen Patienten. Ein bronchitisches Rasselgeräusch erstrecke sich über alle Abschnitte der Lunge. Daneben bestünden eine schmerzhafte Streckhemmung im linken Ellenbogengelenk und schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in beiden Kniegelenken, besonders links. Der Facharzt für Orthopädie Dr. K. berichtete unter dem 23. Juni 1978: Beim Beschädigten seien starke Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule in allen Abschnitten nachweisbar. Daneben lägen eine beginnende Gonarthrose links sowie eine Streckhemmung des rechten Ellenbogens vor.
Auf Veranlassung des Versorgungsamtes erstattete sodann Dr. S. am 4. Juli 1979 ein Gutachten mit folgenden Feststellungen: Die Schädigungsfolgen seien jetzt mit einer MdE von 30 zu bewerten. Infolge eines Knochendurchschusses am Oberarm in Ellbogengelenksnähe rechts hätten sich die bereits anerkannten, zunächst geringen degenerativen Veränderungen am rechten Ellenbogengelenk inzwischen deutlich verschlimmert. So sei 1962 ein operativer Eingriff zur Entfernung von freien Gelenkkörpern vorgenommen worden. Am linken Kniegelenk bestünde als Schädigungsfolge eine Distorsionsschädigung mit Belastungsbehinderung. Eine Gonarthrose messbaren Grades läge jedoch noch nicht vor. Die minimalen degenerativen Veränderungen im linken Kniegelenk seien altersgemäß und auch rechts nachweisbar. Der Verschleißschaden der gesamten Wirbelsäule beträfe alle Abschnitte und sei Folge einer anlagebedingten Stützgewebsschwäche mit einer dadurch verursachten vorzeitigen Aufbrauchsschädigung, jedoch nicht als Schädigungsfolge anzuerkennen. Mit bestandskräftigem Neufeststellungsbescheid vom 20. Juli 1979 stellte das Versorgungsamt Düsseldorf eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 30 von Hundert fest. Durch die Schädigungsfolgen sei der Beschädigte jedoch im allgemeinen Erwerbsleben nicht besonders betroffen (§ 30 Abs. 2 BVG).
In einem Schwerbehindertenverfahren des Beschädigten stellte das Versorgungsamt Düsseldorf mit Bescheid vom 12. Februar 1982 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest. Als Behinderungen wurden in dem Bescheid bezeichnet: Narbe am rechten Arm, Knochendefekt im unteren Oberarmkopf leichte degenerative Veränderungen des rechten Ellenbogengelenkes Narbe am linken Ellenbogengelenk ohne Knochenveränderungen Knochenverformungen am seitlichen Gelenkhöcker des linken Kniegelenks Verschleiß der Wirbelsäule koronare Herzkrankheit chronische Emphysembronchitis.
Der Landschaftsverband Rheinland stimmte in einem Bescheid vom 14. März 1985 dem Antrag des Arbeitgebers des Beschädigten auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu. Daraufhin kündigte die Fa. B. Fahrzeugwerke & Co mit Schreiben vom 15. März 1985 zum 30. Juni 1985 das Arbeitsverhältnis des Beschädigten aus wirtschaftlichen Gründen. Ab dem 1. September 1985 bezog dieser von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz flexibles Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung in Höhe von 1.578,90 DM. Im Bescheid vom 15. November 1985 findet sich dabei folgende Aufstellung:
Jahr Verdienst 1953 3.126,89 DM 1954 3.717,81 DM 1955 4.363,81 DM 1956 5.118,54 DM 1957 5.849,17 DM 1958 (bis 18.10.) 4.774,48 DM 1959 (ab 6.7.) 2.410,17 DM 1960 6.027,95 DM 1961 5.157,72 DM (Pflichtbeitragslücke vom 19.9. bis 20.12.) 1962 4.729,49 DM (Pflichtbeitragslücke vom 20.7. bis 12.10.) 1963 8.825,19 DM 1964 11.276,13 DM 1965 12.613,85 DM (Pflichtbeitragslücke vom 23.10. bis 7.11.) 1966 8.190,43 DM (Pflichtbeitragslücken vom 26.7.bis 9.10. und 19.10. bis 23.10. 1967 (ab 6.3.) 1.386,48 DM (diverse Pflichtbeitragslücken im März/April/Mai(Juli-November) Jahr Verdienst 1968 8.556,37 DM 1969 (bis 12.11) 9.836,62 DM 1970 (bis 30.11) 10.543,89 DM 1971 (ab 26.4.) 12.126,30 DM 1972 20.458,37 DM 1973 23.660,00 DM 1974 23.061,00 DM 1975 22.693,00 DM 1976 26.062,00 DM 1977 32.269,00 DM 1978 34.473,00 DM 1979 34.247,00 DM 1980 35.980,00 DM 1981 39.574,00 DM 1982 41.638,00 DM 1983 43.930,00 DM 1984 39.648,88 DM
Das Versorgungsamt Düsseldorf stellte mit Bescheid vom 20. März 1990 beim Beschädigten einen GdB von 80 fest und stellte neben den bekannten Kriegsleiden als weitere Behinderungen eine chronische Emphysembronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung sowie eine Zuckerkrankheit fest. Mit weiterem Bescheid vom 21. Oktober 1992 erhöhte das Versorgungsamt den GdB auf 100 und gab neben einem beginnenden Hüft- und Kniegelenksverschleiß u. a. folgende Behinderungen an:
Chronische Bronchitis, Lungenüberblähung und Lungenfunktionseinschränkung Koronare Herzkrankheit, Herzminderleistung und Bluthochdruck Stuhlinkontinenz bei Analprolaps
Seit dem Tod des Beschädigten im Jahre 1997 bezieht die Klägerin die Große Witwenrente (Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 26. Mai 1997, Leistungsbeginn 1. Februar 1997).
Am 29. Juli 1997 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt Düsseldorf zusätzlich eine Witwen und Waisenversorgung nach dem BVG. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. August 1997 lehnte das Versorgungsamt einen Anspruch auf Witwenrente nach dem BVG ab. Mit Schreiben vom 28. August 1997 wies es auf die Möglichkeit eines Anspruchs auf Witwenbeihilfe nach § 48 BVG hin. Die Klägerin beauftragte daraufhin den Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, der am 8. September 1997 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für die Klägerin erklärte, den Anspruch auf § 48 BVG weiter verfolgen zu wollen. Inhaltlich machte sie geltend: Der Beschädigte habe nach Verlassen der DDR und seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1952 schädigungsbedingt keine Anstellung mehr in der Landwirtschaft als geprüfter landwirtschaftlicher Meister finden können. Allein die anerkannten Schädigungsfolgen hätten ihn daran gehindert, wettbewerbsfähig in der Landwirtschaft arbeiten zu können. Die Klägerin hat eine schriftliche Erklärung von Herrn K. Gast vom 7. Januar 1998 vorgelegt. Hierin wird ausgeführt: Der Beschädigte sei nach seiner Flucht aus der DDR bei der Gartenfirma Leonhardt als landwirtschaftlicher Arbeiter eingestellt worden und dort von 1953 bis 1957 tätig gewesen. Seine gesundheitlichen Schäden hätten aber keine schwere dauerhafte landwirtschaftliche Arbeit zugelassen. Deswegen sei er nur als Kraftfahrer beschäftigt worden. Er – K. G. – sei damals Baumschulmeister der Firma L. gewesen. Weiter hat die Klägerin vorgetragen: Nach der Flucht des Beschädigten über West-B. sei er in G. L. im Kreis U. in einer Landwirtschaft tätig gewesen, habe jedoch aufgrund seiner Kriegsverletzungen dort nicht richtig mitarbeiten können. Nach sechs Wochen sei er nach Oberhaan gewechselt und danach in die Gärtnerei Leonhardt. Der Beschädigte sei dort den Einachsschlepper gefahren, habe jedoch aufgrund seiner Kniebeschwerden Schräghänge nicht befahren können. Der Betriebsinhaber habe ihm dann angeboten, als einfacher Fahrer weiter zu arbeiten. Infolgedessen sei der Beschädigte bloßer Hilfsarbeiter mit diversen Zeitausfällen wegen seiner Kriegsschäden geblieben.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1999 lehnte das Versorgungsamt Düsseldorf den Anspruch auf Witwenbeihilfe nach dem BVG ab. Zur Begründung gab es an: Die Ermittlungen zum schulischen und beruflichen Werdegang des Beschädigten hätten u. a. Folgendes ergeben: Nach der Zwangsenteignung im Jahr 1952 in der DDR sei er am 6. Juni 1952 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Hier sei er von 1953 bis 1957 als landwirtschaftlicher Arbeiter in einer Gärtnerei tätig gewesen. Nach einer kurzen Zeit als selbständiger Handelsvertreter vom 19. Oktober 1958 bis 5. Juli 1959 habe er ab 1959 bis zum 31. August 1985 als Pförtner, Hilfsarbeiter und Kraftfahrer gearbeitet. Durch die nicht schädigungsbedingt, sondern politisch motivierte Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland könne seiner beruflichen Stellung als selbständiger Landwirt keine Bedeutung mehr zugemessen werden. Nach den damals herrschenden sozialen Bedingungen (Heimkehr von Kriegsgefangenen, verstärkter Zustrom von Flüchtlingen aus der DDR und den Ostgebieten), sei auch ohne die Schädigung davon auszugehen, dass der Beschädigte allenfalls als landwirtschaftlicher Gehilfe in der Bundesrepublik Deutschland hätte arbeiten können. Diese Tätigkeit habe er auch zunächst ausgeübt. Die Aufgabe der Arbeit in der Gärtnerei Leonardt im Jahr 1957 sei wiederum aus überwiegend schädigungsunabhängigen Gründen erfolgt. Zu dieser Zeit habe er auch keine wesentliche Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen geltend gemacht. Folglich hätte er damals auch weiterhin als Landwirtschaftsgehilfe tätig sein können. Der damalige Berufswechsel sei im Zusammenhang mit den seinerzeitigen sozialen Umständen zu bewerten (Landflucht, bessere Verdienstmöglichkeiten in der Industrie und in der übrigen Wirtschaft im Vergleich zur Landwirtschaft). Von daher sei ein schädigungsbedingter Berufswechsel unwahrscheinlich. In den vom Beschädigten später ausgeübten Berufen sei keine wesentliche schädigungsbedingte Beeinträchtigung festzustellen. So sei ein Antrag auf Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Juli 1979 abgelehnt worden. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Alter von 60 Jahren sei auch aus überwiegend schädigungsunabhängigen Gründen erfolgt, da der Beschädigte damals aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden sei. Nach Aktenlage hätten im Dezember 1981 neben den mit einer MdE um 30 von Hundert bewerteten und anerkannten Schädigungsfolgen schwerwiegende schädigungsunabhängige Erkrankungen vorgelegen. Zu nennen seien ein Verschleiß der Wirbelsäule, eine koronare Herzkrankheit sowie eine chronische Emphysembronchitis. Im Jahr 1988 seien dann noch eine Hüftgelenksarthrose und eine Zuckerkrankheit hinzugetreten. Nach Durchsicht der Versicherungsunterlagen bestünden nur für rund neun Monate Arbeitsunfähigkeitszeiten. Es fehle damit an Hinweisen für umfassende schädigungsbedingte Fehlzeiten, die sich nachteilig auf die Verdienstmöglichkeiten des Beschädigten hätten auswirken können.
Hiergegen legte die Klägerin am 18. Februar 1999 Widerspruch ein, kündigte eine Begründung ihres Prozessvertreters an, begründete aber den Widerspruch selbst und führte aus: Der Beschädigte sei bereits im Jahr 1972 teilerwerbsunfähig gewesen. Er habe zuletzt nur noch auf einem vom Arbeitsamt geförderten Schwerbehindertenarbeitsplatz als Pförtner arbeiten können. Diese Firma sei jedoch in Konkurs gegangen. Ihre Witwenrente sei wesentlich gemindert, weil der Beschädigte nur über Einkünfte habe verfügen können, die unterhalb des Durchschnittsverdienstes gelegen hätten. In den fünfziger Jahren sei es zu keiner Klärung zwischen den kriegsbedingten und den sonstigen Gesundheitsschäden gekommen. Der Beschädigte habe krankheitsbedingt viele Arbeitsausfallzeiten gehabt und sei wiederholt wegen seiner körperlichen Einschränkungen gekündigt worden. Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Vorbringens ein ärztliches Zeugnis vom 26. August 1952 von Prof. Dr. T. vom Kreiskrankenhaus B. vorgelegt: Danach habe Herr O. B. an den Folgen eines alten Kniegelenkschaden mit Verdacht auf eine freie Gelenkkörperbildung im Gelenk (fragliche Folge eines früheren Unfalls) gelitten und sei wegen dieses Kniegelenkschadens für schwere Holzarbeit im Wald ungeeignet gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1999, der die Anschrift "Am Teichkamp 10, 42781 Haan" enthielt, wies das Landesversorgungsamt Nordrheinwestfalen den Widerspruch zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwenbeihilfe lägen nicht vor. Der Beschädigte habe zum Zeitpunkt seines Todes weder Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen noch Anspruch auf eine Pflegezulage wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit gehabt. Er habe auch nicht mindestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufschadensausgleich gehabt. Keinesfalls habe sich dem Beklagten aufdrängen können, vom Bestehen eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich ausgehen zu müssen. Auch lasse sich eine schädigungsbedingte berufliche Beeinträchtigung des Beschädigten nicht nachweisen. Schließlich ergebe sich aus dem versorgungsärztlichen Gutachten vom 7. September 1954 eine praktisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschädigten. Auch sei das Arbeitsverhältnis im Jahr 1985 nicht schädigungsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Gründen beendet worden.
Am 29. Juli 1999 ging beim Sozialgericht Düsseldorf ein Schreiben der Klägerin vom 16. Juli 1999 (Eingang beim Versorgungsamt Düsseldorf am 19. Juli 1999) ein, mit dem sie erneut Widerspruch eingelegt hat. Der Widerspruchsbescheid sei an ihren alten Wohnsitz gesandt worden und habe sie erst jetzt erreicht. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich habe bereits im Jahr 1954 bestanden. Dies ergebe sich bereits aus dem versorgungsärztlichen Gutachten von 1954. Auch die Tätigkeit als Hilfsschlosser habe der Beschädigte wegen der Schädigung am rechten Arm aufgeben müssen. Danach habe er als Kraftfahrer arbeiten müssen. Als er auch diese Arbeit gesundheitlich nicht mehr habe bewältigen können, habe er die Stelle als Pförtner im B.-Wagenbau in W.l angenommen. Nach dem Konkurs der Firma sei er aus finanziellen Gründen vorzeitig in Rente gegangen. Ursprünglich sei der VdK Düsseldorf für die Klägerin tätig geworden. Da dieser in Sachsen-Anhalt nicht tätig werden könne und dem VdK H. kein Mandat erteilt worden sei, sei das Mandatsverhältnis zum VdK Düsseldorf beendet worden.
In der Sache hat die Klägerin diverse Dokumente über den Beschädigten vorgelegt: Der Facharzt für Röntgenologie und Strahlenheilkunde Dr. L. hatte eine Röntgenaufnahme des linken Kniegelenks vom 8. Juli 1954 ausgewertet. Unter dem 30. März 1957 beschrieb der Facharzt für Chirurgie Dr. T. u. a. arthrotische Veränderungen im Ellenbogengelenk bei erstaunlich guter Beweglichkeit. Der Facharzt für Orthopädie Dr. F. gab unter dem 10. Oktober 1958 an: An den oberen Extremitäten bestünden seitengleiche Muskelverhältnisse sowie ein Beugedefizit von 15 Grad und ein Streckdefizit von 8 Grad bei freier Pro- und Supinantion mit. Der Gesundheitsschaden sei mit einer MdE um 20 zu bewerten. Der Facharzt für Orthopädie Dr. O. gab in einem Arztbrief vom 10. September 1979 an: Es bestünde eine akute Epikondylopathie rechts. Daneben habe eine Streckeinbuße von 15 Grad sowie Missempfindungen im Bereich des 4. und 5. Fingers vorgelegen. Das Röntgenbild des rechten Ellenbogens zeige neben diversen Unebenheiten ein Loch an der Fossa olecrani (11 mm) sowie verschiedene Separate, insbesondere an der Beugeseite des Gelenks. Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule habe eine mäßige Spondylochondrose mit Beendung des Zwischenwirbellochs C5/C6 erbracht. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen und in der rechten Hand hätten sich unter Therapie gebessert, so dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. September 1979 geendet habe. Nach einer weiteren Bescheinigung endete die Tätigkeit des Beschädigten in der Gärtnerei Leonhardt am 19. April 1956. Bei diesem Arbeitgeber hatte er im Jahr 1955 ein Jahreseinkommen von 4.363,81 DM erzielt. Zwischen dem 1. Januar 1956 bis 19. April 1956 betrug seine Vergütung mit einer Unterbrechungszeit insgesamt 1.229,71 DM. Am 23. April 1956 nahm er eine Tätigkeit bei der Fa. B. in H. auf und erzielte im Jahr 1956 (23. April bis 31. Dezember 1956) 3.888,83 DM und im Jahr 1957 ein Jahreseinkommen in Höhe von 5.849,17 DM.
Dr. B. berichtete unter dem 14. November 1989 u. a.: Im Vordergrund bestünde beim Beschädigten eine respiratiorische Insuffizienz bei chronischer Emphysembronchitis, die bereits bei geringer körperlicher Belastung zu einer erheblichen Luftnot führe. Bei ihm zeige sich eine deutliche Lippenzyanose als Ausdruck einer mangelnden Sauerstoffversorgung. Seit Jahren komme es zunehmend zu Beinödemen als Folge einer Herzinsuffizienz. Ab Oktober 1989 sei ein Analprolaps hinzugetreten, der zu einer Stuhlinkontinenz geführt habe und proktologisch (Proktologie: Lehre von den Mastdarmkrankheiten, Pschyrembel, 260. Auflage, S. 1481) behandelt werden müsse. Nach einer fachärztlichen Bescheinigung der E.-Klinik D. vom 27. Februar 2002 hat der Chefarzt der Inneren Abteilung Dr. P. ausgeführt: Von den Belastungen während des Krieges und seinen Verletzungen habe sich der Beschädigte nie richtig erholt. Seit 1985 seien bei ihm pectanginöse Beschwerden und Herzrhythmusstörungen bekannt. Von 1991 an sei eine Stuhlinkontinenz und 1995 ein Diabetes mellitus hinzugekommen. In den Folgejahren habe sich aus einem Lungenleiden eine Metastasierung entwickelt. Pflegebedürftigkeit habe seit dem 9. November 1995 bestanden.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 hat sich das Sozialgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stendal verwiesen.
Die Klägerin hat in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Stendal vom 14. Oktober 2003 wörtlich erklärt:
"Mein verstorbener Ehemann musste nach der Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1953 eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter in einer Gärtnerei aufnehmen. In der Gärtnerei haben wir einen Unterschlupf gefunden, in einem Zimmer von 17 m². Mein Mann hat dann in der Gärtnerei gearbeitet. Wahrscheinlich hat das Arbeitsamt ihm diese Tätigkeit zugewiesen, denn wir mussten alle unsere Berufe angeben. Ich habe ebenfalls in der Gärtnerei gearbeitet. Bei der Gärtnerei hat es sich um eine Baumschule gehandelt. Da er keine Fachkraft war, musste er die Tätigkeit in der Gärtnerei aufnehmen. In der Gärtnerei hat er Setzlinge gesetzt und geschnitten und er war auch mit dem Verkauf (die Gärtnerei verfügte auch über einen Verkauf) befasst. Ich habe nach ca. 3 Monaten in der Gärtnerei aufgehört zu arbeiten, weil ich als Köchin im Kraftfahrerheim nachts gearbeitet habe. Wir hatten noch ein Kleinkind. In der Baracke in der Gärtnerei haben wir ca. 3 Jahre gewohnt. Im Winter war die Gärtnerei geschlossen. Während dieser Zeit musste mein Mann "stempeln". Während dieser Zeit hat der Inhaber der Gärtnerei sämtliches Personal entlassen, soweit diese keine Fachkräfte waren. Im April eines jeden Jahres hat dann mein Mann wieder bei der Gärtnerei angefangen zu arbeiten. Dann hat mein Mann in der Gärtnerei wieder dieselben Arbeiten ausgeführt wie zuvor. Da jeden Tag ca. 7000 Menschen über die Grenze gingen, war keine andere Arbeit zu finden. Darum hat mein Mann diese Tätigkeit in der Gärtnerei aufgenommen. Baumschulen sind ja keine schwere Arbeit. Mein Mann hat immer das gemacht, was gerade war, um Geld zu verdienen. In den 50er Jahren war es ganz besonders schlimm. Damals war die Arbeitslosigkeit ziemlich hoch. Während der Arbeitslosigkeit im Winter hat mein Mann 5 Mark pro Woche vom Arbeitsamt erhalten."
Das Sozialgericht Stendal hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. März 2004 abgewiesen: Die Klage sei fristgemäß eingelegt. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides hätte an den Bevollmächtigten der Klägerin erfolgen müssen. Da der Beklagte dies versäumt habe, sei die Klagefrist gewahrt. Die Klage sei jedoch unbegründet. Ein Vermutungstatbestand im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG läge nicht vor, da sich zum Zeitpunkt des Todes des Beschädigten ein derartiger Anspruch dem Beklagten nicht habe aufdrängen können. Aus den vorliegenden Bescheiden des Versorgungsamtes vom 12. Februar 1982 und 20. März 1990 ergäben sich dominierende schädigungsunabhängigen Behinderungen. Auch sei das Ausscheiden des Beschädigten aus seiner letzten Beschäftigung aus rein betriebsinternen Gründen erfolgt. Auch ein Anspruch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG bestehe nicht. So sei ein wesentlicher Einfluss der Schädigungsfolgen auf die Einkommenslage des Beschädigten unwahrscheinlich. Es seien keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschädigte allein durch die anerkannten Schädigungsfolgen an einer solchen Tätigkeit gehindert war. Vielmehr sei anhand der Angaben der Klägerin die Änderung des Berufsweges des Beschädigten allein durch wirtschaftliche Motive begründet gewesen. Anhaltspunkte für überlange Arbeitsunfähigkeitszeiten seien dem Rentenbescheid nicht zu entnehmen.
Die Klägerin hat gegen den am 24. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. April 2004 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Aus dem pflegeversicherungsrechtlichen Verfahren S 4 P 7/99 (Sozialgericht Stendal) und dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landesozialgericht Sachsen-Anhalt (L 4 P 6/02) ergäben sich Hinweise für schädigungsbedingt eingetretene berufliche Einschränkungen des Beschädigten. Aus der Akte lasse sich auch eine höhere Anzahl krankheitsbedingter Fehlzeiten nachweisen. In den sechziger Jahren habe der Beschädigte vom Arbeitsamt eine Stelle vermittelt bekommen, die für einen Schwerbehinderten geeignet gewesen, jedoch in den Erwerbsaussichten hinter den sonst geeigneten Stellen zurückgeblieben sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 4. März 2004 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 1997 Witwenbeihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Pflegeakte S 4 P 7/99 (Sozialgericht Stendal) beigezogen. Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass in der Pflegeakte keine neuen medizinischen Unterlagen über den Beschädigten aus den fünfziger und sechziger Jahren erkennbar seien. Die Erfolgsaussichten der Berufung seien daher gering.
Nach Akteneinsicht in die Pflegeakte hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht: Aufgrund der kriegsbedingten Verletzungen habe der Beschädigte nicht in seinen Beruf als Landwirt zurückkehren können. Zwar habe er in der Zeit von 1948 bis 1951 als Verwalter in der Landwirtschaft gearbeitet. Infolge seiner Kriegsleiden habe er diese Tätigkeit jedoch aufgeben müssen. Auch nach Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland habe er versucht, als landwirtschaftlicher Arbeiter und Gärtner zu arbeiten, sei jedoch aufgrund seiner Kriegsverletzungen nicht in der Lage gewesen, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Einschätzung der kriegsbedingten Behinderungen mit einer MdE um lediglich 20 bzw. 30 könne sie sich nicht erklären.
Am 18. September 2008 hat das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster Abteilung Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt mitgeteilt, dass der Beklagte durch Änderung der Behördenstruktur das Verfahren übernommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie die Pflegeakte L 4 P 6/02 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat sieht in diesem Verfahren von einer Klärung der Frage ab, ob es verfahrensrechtlich rechtmäßig war, ohne ehrenamtliche Richter durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anstelle eines Urteils nach mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) zu entscheiden.
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Verwaltungsentscheidung ist rechtsmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenbeihilfe.
Die Klagefrist ist eingehalten. Gemäß § 87 Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (vgl. § 87 Abs. 2 SGG). Hier ist der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1999 persönlich an die Klägerin unter der Anschrift "Am Teichkamp 10" in Haan versandt worden. Nach § 85 Abs. 3 SGG in der Fassung vom 30. März 1998 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (gültig bis 30. Juni 2002) sind Zustellungen an den bestellten Vertreter zu richten, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Der Beklagte hat es daher verabsäumt, den Widerspruchsbescheid an den schriftlich bevollmächtigen VdK zuzustellen. Dieser Zustellungsmangel hat die Klagefrist nicht beginnen lassen. Die Klagefrist ist daher gewahrt. Im Übrigen ist der Klägerin nach ihren glaubhaften (Kopie des Umschlags) und unwiderlegten Einlassungen der Widerspruchsbescheid erst am 15. Juli 1999 bekannt gemacht worden.
Der Beklagte ist für das vorliegende Verfahren auch zuständig. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung auf den Landschaftsverband ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), dem der Senat folgt, auch mit höherrangigem Recht vereinbar und rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – B 9 V 3/07 R, zitiert nach juris). Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung bleibt der Beklagte auch nach Umzug der Klägerin nach Sachsen-Anhalt das zuständige Versorgungsamt.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG hat die Witwe eines rentenberechtigten Beschädigten, der – wie der Ehemann der Klägerin – nicht an den Folgen einer Schädigung verstorben ist (vgl. bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 28. August 1997), Anspruch auf Witwenbeihilfe, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung um insgesamt 10 bis 15 vom Hundert (v. H.) gemindert ist. Diese Voraussetzungen gelten u. a. auch dann als erfüllt, wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich hatte (§ 48 Abs. 1 Satz 6 BVG).
1. Die vorrangig zu prüfenden Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG sind nicht gegeben. Der Beschädigte hatte nicht mindestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich gehabt. Der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG macht deutlich, dass Berufsschadensausgleich nicht tatsächlich gewährt worden sein muss. Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Beweiserleichterung geschaffene Vermutungstatbestand setzt aber voraus, dass dem Beschädigten nach dem Akteninhalt "offensichtlich" oder "für jeden Kundigen klar erkennbar" fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich zugestanden haben muss ("Offenkundigkeitsgrundsatz"; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 9 V 19/97 R, zitiert nach juris). Dieser Offenkundigkeitsgrundsatz besagt, dass sich ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich bereits nach dem Inhalt der über den Beschädigten geführten Versorgungsakten förmlich aufdrängen muss (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 9 V 11/99 R, zitiert nach juris). Dagegen reicht es nicht aus, wenn erst im (erfolglosen) Verfahren über den Antrag auf Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG Tatsachen festgestellt werden, die einen entsprechenden Anspruch des verstorbenen Beschädigten begründet hätten (BSG, Urteil vom 13. August 1997 – 9 RV 31/95, zitiert nach juris).
Ein Anspruch des Beschädigten auf Berufsschadensausgleich von mindestens fünf Jahren ist nach Prüfung der Beschädigtenakte nicht "offensichtlich" oder "für jeden Kundigen klar erkennbar". Für die Beurteilung maßgeblich ist nach den genannten Grundsätzen der Akteninhalt zum Zeitpunkt des Todes des Beschädigten. Danach lagen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer sich ein schädigungsbedingter Einkommensverlust als Voraussetzung für einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich aufdrängen musste. So hat der Beschädigte zunächst über lange Jahre nach dem schädigenden Ereignis keine Ausgleichsrente bezogen. Ausgleichsrente wird Schwerbeschädigten nach § 32 Abs. 1 BVG u. a. gewährt, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränkten Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. Demgegenüber erfolgten von Seiten des Beklagten zwei bestandskräftig gewordene gesundheitliche Überprüfungen des Beschädigten, die bei ihm jeweils keine schädigungsbedingte Schwerbeschädigung festgestellt haben. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. September 1954 stellte der Beklagte an den Armen und am linken Kniegelenk lediglich folgende Schädigungsfolgen fest:
Narben am rechten Arm, Knochendefekt im unteren Oberarmkopf, leichte degenerative Veränderung des rechten Ellbogengelenks.
Narben am linken Ellbogengelenk ohne Knochenveränderung
Knochenverformung am seitlichen Gelenkhöcker des linken Kniegelenks
und bewertete diese mit einer MdE um (zunächst) unter 25 %. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Im Neufeststellungsbescheid vom 20. Juli 1979 erhöhte sich diese Bewertung auf eine MdE um 30, was zu einer Ausgleichsrente des Beschädigten führte. Gleichzeitig hat der Beklagte bestandskräftig einen Anspruch auf besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG abgelehnt. Der Beschädigte hat (zu Lebzeiten) keinen Berufsschadensausgleich bezogen und seinen Antrag auf besondere berufliche Betroffenheit im Jahr 1979 auch nicht weiter verfolgt. In der Beschädigtenakte finden sich auch keine Hinweise auf eine schädigungsbedingte berufliche Einschränkung. Selbst bei Eingang des dem Beschädigten gewährten Altersruhegeldes gemäß § 1248 Abs. 1 RVO im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 12. November 1985 finden sich keinerlei Gesichtspunkte, die für eine schädigungsbedingte frühzeitige Berentung des Beschädigten hätten sprechen können. Dies war auch nicht geboten, da der vorzeitige Ruhestand des Beschädigten seinen eigentlichen Grund nicht in seinem gesundheitlichen Zustand, sondern allein in der wirtschaftlichen Lage seines damaligen Arbeitgebers hatte. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem später vorgelegten Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 15. März 1985 mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Gründe und der Zustimmung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 14. März 1985.
2. Auch der weitere Vermutungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 5 BVG führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG. Der Beschädigten hat zum Zeitpunkt seines Todes weder Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einer MdE/GdS von 100 gehabt noch stand ihm wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit ein Anspruch auf eine schädigungsbedingte Pflegezulage zu. Solche Ansprüche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
3. Der Anspruch auf Zahlung einer Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG ist ebenfalls nicht gegeben. Nachdem die Vermutungstatbestände der Sätze 5 und 6 des § 48 Abs. 1 BVG nicht erfüllt sind, ist gemäß § 48 Abs. 1 bis 4 BVG maßgeblich, ob die Gesamtversorgung der Klägerin schädigungsbedingt um den erforderlichen Vomhundertsatz gemindert ist. Das Fehlen der Beweiserleichterung schließt die Klägerin nicht davon aus, ihren möglichen Anspruch dazulegen und zu beweisen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen.
Der Anspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG setzt voraus, dass der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine "entsprechende Erwerbstätigkeit" auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung um mindestens 10 bis 15 v. H. gemindert worden ist. Dies erfordert eine doppelte Kausalitätsprüfung: Zunächst müssen die Schädigungsfolgen den Beschädigten daran gehindert haben, eine "entsprechende", d.h. eine Anwartschaft auf angemessene Hinterbliebenenversorgung sicherstellende Erwerbstätigkeit im vollen Umfang auszuüben. Die schädigungsbedingte Ausübung einer "nicht entsprechenden" Erwerbstätigkeit muss sodann die Witwenversorgung in bestimmter Höhe gemindert haben. Nach den vorliegenden Urkunden ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschädigte nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft in der Lage gewesen war, den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb als Verwalter zu übernehmen. Medizinische Dokumente oder andere Beweismittel, die dieser Annahme entgegenstehen könnten, liegen weder vor noch sind sie von der Klägerin vorgetragen worden. Mit der politisch motivierten Entscheidung des Beschädigten, die DDR aufgrund der Zwangskollektivierung zu verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln, ist ein schädigungsbedingter Zusammenhang zur Tätigkeit als Verwalter oder selbständiger Landwirt nicht mehr herzustellen. Durch seine eigenverantwortliche und schädigungsunabhängige Entscheidung den elterlichen Betrieb aufzugeben und überzusiedeln, hat er seine Tätigkeit als selbständiger Landwirt endgültig aufgegeben und kann nicht so gestellt werden, als wenn er als selbständiger Landwirt in der Bundesrepublik Deutschland problemlos hätte weiter arbeiten können. Hierfür fehlten ihm bereits die dafür notwendigen eigenen landwirtschaftlichen Flächen, die er in der DDR zurücklassen musste.
Dies bestätigt im Ergebnis auch die Klägerin mit ihren Angaben vor dem Sozialgericht Stendal am 14. Oktober 2003. Im Jahr 1952 und in den Folgejahren haben auch nach ihren Angaben wegen der hohen Flüchtlingszahlen und der hohen Arbeitslosigkeit schwierige wirtschaftliche Bedingungen geherrscht, die der beruflichen Tätigkeit des Beschädigten entgegenstanden. Ihre Behauptung, dem Beschädigten sei unmittelbar nach seiner Übersiedlung durch die Schädigungsfolgen ein Einkommensnachteil entstanden, ist damit widerlegt. Es fehlt an Nachweisen, dass der Beschädigte unmittelbar nach der Übersiedlung aufgrund seiner schädigungsbedingten Einschränkungen tatsächlich Einkommenseinbußen hat hinnehmen müssen. Zwar hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, die auf eine Einschränkung des Beschädigten hindeuten und ihn daran hinderten, zumindest schwere körperliche Arbeiten auszuführen. Dies ergibt sich aus einer Einschätzung von Prof. Dr. T. vom Kreiskrankenhaus B. in dem ärztlichen Zeugnis vom 26. August 1952, der eine Arbeitsfähigkeit für schwere Waldarbeit bezweifelte. Auf der anderen Seite finden sich nach dem versorgungsärztlichen Gutachten von Dr. K. vom 17. September 1954 keine erheblichen Funktionseinschränkungen. Dies gilt selbst für das am stärksten schädigungsbedingt beeinträchtigte rechte Ellenbogengelenk des Beschädigten. Hiernach wurde er als praktisch uneingeschränkt arbeitsfähig eingeschätzt. Diese Bewertung wird auch gestützt durch eine Einschätzung von Dr. T. vom 30. März 1957, der zwar arthrotische Veränderungen im Ellenbogengelenk feststellte, jedoch eine erstaunlich gute Beweglichkeit dieses Gelenks beschrieben hatte. Auch Dr. F. hielt unter dem 10. Oktober 1958 eine MdE um 20 für angemessen. Außerdem hat der Beschädigte die Feststellungen in seinem damaligen Versorgungsverfahren nach erfolglosem Widerspruch auch bestandskräftig werden lassen und damit diese medizinischen Bewertungen nicht mehr weiter angegriffen.
Auch für seine nachfolgende Tätigkeit bei der Gartenfirma Leonhardt ergeben sich keine Hinweise für eine schädigungsbedingte Einkommenseinbuße. Zwar hat Herr K. G. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Januar 1998 angegeben, der Beschädigte habe aufgrund seiner gesundheitlichen Schäden keine schwere landwirtschaftliche Tätigkeit ausführen und daher als Kraftfahrer arbeiten müssen. Mit dieser Erklärung ist jedoch, selbst wenn sie als wahr unterstellt würde, der Nachweis einer schädigungsbedingten Einkommenseinbuße nicht geführt. Dies würde voraussetzen, dass der Beschädigte bei seiner Tätigkeit in der Gärtnerei Leonhardt durch seine schädigungsbedingten Einschränkungen gehindert war, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten auszuführen und durch die anstelle der schwereren körperlichen Tätigkeit in der Gärtnerei übernommene Arbeit als Kraftfahrer einen konkreten Einkommensnachteil erlitten hätte. Ein solcher Sachverhalt ist der Stellungnahme von Herrn G. nicht zu entnehmen und auch aus den beigezogenen Rentenunterlagen nicht ersichtlich. In der Verdienstentwicklung des Beschädigten von 1953 bis 1956 bei der Firma L. finden sich keine besonderen Einkunftsverluste oder Hinweise auf schädigungsbedingte Fehlzeiten bzw. niedriger bezahlte Hilfstätigkeiten für bestimmte Zeiträume. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschädigte schädigungsbedingt seine Tätigkeit bei der Gärtnerei Leonardt aufgeben musste. Dagegen sprechen bereits die vorliegenden Rentenunterlagen. Hiernach konnte er nach seinem Wechsel von der Gärtnerei Leonardt zur Firma B. in H. deutlich höhere Einkünfte erzielen. Die Annahme des Beklagten, der Beschädigte habe aus finanziellen Gründen eine Abkehr aus der Landwirtschaft vorgenommen, wird damit nachhaltig gestützt. Mit der Abkehr des Beschädigten aus seinem eigentlichen Ausbildungsberuf in finanziell offenbar attraktivere Bereiche der Wirtschaft hat er denkbare Anwartschaften als Landschaftsgehilfe endgültig aufgegeben.
Auch der Vortrag der Klägerin, der Beschädigte habe seine Tätigkeit als Hilfsschlosser im Jahr 1967 aus schädigungsbedingten Gründen aufgeben müssen, lässt sich nicht bestätigen. Nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen des rentenversicherungsrechtlichen Verfahrens konnte er nach der Einschätzung von Dr. H. – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – die Tätigkeit als Hilfsschlosser vollschichtig verrichten. Aus den medizinischen Unterlagen des Jahres 1968 finden sich bereits deutliche Hinweise auf schädigungsunabhängige und dominierende andere Erkrankungen. Zu nennen ist insbesondere die progressiv verlaufende Wirbelsäulenerkrankung (vgl. den Bericht von Dr. K. vom 4. September 1968). Daneben werden auch krankhafte Befunde auf kardiologischem Fachgebiet und eine Lungenerkrankung mitgeteilt. Daneben beschrieb Dr. H. den Beschädigten mit einem untersetzten, jedoch athletischen Körperbau in gutem Allgemeinzustand und hielt ihn für gesundheitlich in der Lage, einfache und mittelschwere sowie geistige Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken, schwerem Heben und Unterkühlung für sechs bis acht Stunden, d.h. vollschichtig zu bewältigen. Neben den bekannten Kriegsfolgen diagnostizierte sie zusätzlich ein Lumbalsyndrom mit Ischialgie links, eine beginnende Lungenblähung mit Peribronchitis sowie eine Psychopathie. Weder die Umschulung zum Hilfsschlosser noch die Aufgabe dieser Tätigkeit lässt sich damit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf schädigungsbedingte Einschränkungen zurückzuführen.
Für die weiteren Tätigkeiten des Beschädigten in seinem beruflichen Werdegang als Kraftfahrer sowie Hilfsarbeiter genügen die pauschalen Behauptungen der Klägerin nicht, um schädigungsbedingte Einkommensverluste nachzuweisen. Hierfür wäre es beispielsweise erforderlich, die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses wegen der Schädigungsfolgen und einen darauf beruhenden Einkommensverlust in einen unmittelbaren Zusammenhang zu bringen. Dazu ist es im Laufe des Berufslebens des Klägers offenbar nie gekommen. Dies hat die Klägerin auch nicht behauptet. Hinsichtlich der letzten Tätigkeit als Pförtner seit Anfang der siebziger Jahre fehlt es außerdem an einem nachvollziehbaren schädigungsbedingten Einkommensverlust. Der Beschädigte hat nach dem vorliegenden Rentenbescheid zu dieser Zeit im Vergleich zu seinen Pflichtbeträgen in der Vergangenheit die höchsten Jahreseinkommen seines gesamten Erwerbslebens erzielen können, was eine schädigungsbedingte Einkommenseinbuße so gut wie ausschließt. So verdoppelte er sein Jahreseinkommen in den Jahren 1971 auf 1972 von ca. 12.000 DM auf ca. 20.000 DM. Auch in den Folgejahren als Pförtner konnte er seine Einkünfte stetig und deutlich steigern. Schon 1977 erzielte er ein Einkommen von ca. 32.000 DM und im Jahr 1982 bereits eines von rund 41.000 DM. Auch die Aufgabe der Pförtnertätigkeit im Jahr 1985 erfolgte nicht schädigungsbedingt, sondern allein aus wirtschaftlichen Gründen. Schließlich kündigte der damaliger Arbeitgeber ihm damals aus betrieblichen Gründen. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen sind die schädigungsunabhängigen Erkrankungen zu diesem Zeitpunkt immer gewichtiger geworden. Nach dem versorgungsrechtlichen Verschlimmerungsverfahren 1978/1979 bestanden beim Beschädigten erhebliche schädigungsunabhängige gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule, des Herzens und der Lunge. So berichteten Dr. B. und Dr. K. wie auch der Versorgungsarzt Dr. S. über teilweise progressiv zunehmende Wirbelsäulenbeschwerden sowie starke Bronchialinfekte. Allein die arthrotische Veränderung des Ellenbogens rechtfertigte eine Erhöhung der MdE von 20 auf 30, ohne jedoch Hinweise dafür zu geben, dass diese Verschlimmerung zu einer gesonderten beruflichen Einschränkung, geschweige denn zu einer konkreten beruflichen Einkunftseinbuße geführt hatte. Den deutlichen Vorrang der schädigungsunabhängigen Erkrankungen der Wirbelsäulen, des Herzens und der Lunge bestätigen auch die vorliegenden Bescheide des Versorgungsamtes auf Feststellung eines Grades der Behinderung. Dahinter treten die kriegsbedingten Leiden des Beschädigten in ihrer funktionalen Bedeutung immer stärker zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Witwenbeihilfe nach § 48 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin ist Witwe des am ... 1925 geborenen und am ... 1997 verstorbenen O. B. (im Folgenden: Beschädigter/Versicherter). Der Beschädigte besuchte von 1932 bis 1935 die Volksschule und von 1935 bis 1941 die Höhere Landwirtschaftsschule in S ... Am 29. Mai 1943 erwarb er in einem einwöchigen Kurs die Qualifikation "Schlepper mit Glühkopfmotoren" und erreichte am 16. September 1943 nach zweijähriger Lehrzeit den Abschluss "Landwirtschaftsgehilfe". Ab 30. Oktober 1943 war er als Soldat im Fronteinsatz; später geriet er in Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Entlassung arbeitete er ab 7. Mai 1948 als Verwalter im elterlichen Betrieb bei freier Kost und Wohnung und übernahm ab 1. Februar 1949 den Betrieb als selbständiger Landwirt. Nach der Zwangskollektivierung in der DDR siedelte er am 6. Juni 1952 in die Bundesrepublik Deutschland über.
Am 26. August 1952 beantragte der Beschädigte erstmals Leistungen nach dem BVG und machte geltend: Er habe durch Kriegseinwirkungen und durch die Gefangenschaft zahlreiche körperliche Schädigungen erlitten. Diese bestünden in einer Abrissfraktur am linken Schienbein, einer Granatsplitterverletzung am linken Ellenbogengelenk, einer Knochensplitterverletzung am rechten Ellenbogengelenk sowie Erfrierungen 2. Grades an beiden Füßen. Nach einem versorgungsärztlichen Gutachten von Dr. K. vom 17. September 1954 hatte der Beschädigte als Beschwerden angegeben: Schmerzen im linken Knie beim längerem Gehen und auf unebenem Gelände, Schmerzen bei körperlicher Belastung im rechten Ellenbogengelenk. Dr. K. fasste die schädigungsbedingten Leiden wie folgt zusammen:
Narben am rechten Arm, Knochendefekt im unteren Oberarmkopf, leichte degenerative Veränderung des rechten Ellbogengelenks
Narben am linken Ellbogengelenk ohne Knochenveränderung
Knochenverformung am seitlichen Gelenkhöcker des linken Kniegelenks.
Hinweise für Erfrierungsfolgen an den Füßen seien nicht erkennbar. Insgesamt handele es sich um mehrere leichte Verletzungen, die sich der Beschädigte im Winterfeldzug 1944/45, im Frühjahr 1945 in Ungarn sowie bei einem Arbeitsunfall in französischer Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 zugezogen habe. Wesentliche körperliche Veränderungen weise nur das rechte Ellenbogengelenk auf. Diese seien jedoch nicht mit erheblichen Funktionseinschränkungen verbunden. Der Beschädigte könne praktisch jede Arbeit verrichten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 20 %.
Das Versorgungsamt Düsseldorf übernahm diese versorgungsärztlich festgestellten Schädigungsfolgen in den Bescheid vom 25. September 1954 und lehnte eine Rentengewährung ab, da keine MdE um wenigstens 25 erreicht werde. Aufgrund des dagegen gerichteten Widerspruchs des Beschädigten holte das Versorgungsamt eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Dr. K. vom 28. Oktober 1954 ein. Dieser schloss sich der Einschätzung von Dr. K. an und führte ergänzend aus: Wesentliche Funktionsstörungen seien nicht erkennbar. Erst bei einer völligen Versteifung eines Ellbogen- oder Kniegelenks in günstiger Stellung könne eine MdE um 30 % zuerkannt werden. Diesen Grad an funktionaler Einschränkung erreiche der Beschädigte jedoch nicht. Daraufhin wies das Versorgungsamt Düsseldorf den Widerspruch mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1955 zurück.
Die Allgemeine Ortskrankenkasse Solingen teilte dem Versorgungsamt Düsseldorf am 7. Juli 1964 mit, der Beschädigte sei vom 31. März bis 13. Mai 1964 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und sei wegen eines Korpus liberum (freier Gelenkkörper) am rechten Ellenbogengelenk vom 6. bis 21. April 1964 stationär behandelt worden. Er arbeite derzeit als Kraftfahrer bei der Firma S ... in S.-W. und betreibe zusammen mit seiner Ehefrau eine Geflügelhaltung.
1968 beantragte der Beschädigte unter Hinweise auf verschiedene Erkrankungen eine Rente bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. Der vom Rentenversicherungsträger im Zuge der medizinischen Ermittlungen befragte Praktische Arzt Dr. K. erstattete am 4. September 1968 folgenden Bericht: Der Versicherte leide an einer progressiven Spondylochondrosis (Verbrauchs- und Degenerationserscheinungen der Deck- und Grundplatten der Wirbelkörper) C5/C6 und C6/C7 mit teilweiser absoluter Forameneinengung, an einer Stenocardie (Herzbeklemmung) bei koronarer Mangeldurchblutung sowie an den Folgen mehrerer Kriegsverletzungen. Wegen dieser Befunde sei der Versicherte teilweise zu invalidisieren. Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz holte daraufhin ein Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. H. ein, die am 19. Dezember 1968 ausführte: Der Versicherte leide nach seinen Angaben seit sechs Jahren an Schmerzen im Bereich der LWS sowie im Bereich des Nacken- und Schultergürtels. Außerdem habe er über Beschwerden aufgrund seiner Kriegsverletzungen geklagt. Seit 1967 nehme er an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulung als Schlosser teil. Er verfüge über einen untersetzten, athletischen Körperbau und sei in einem guten Allgemeinzustand. Er könne noch einfache und mittelschwere körperliche sowie geistige Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken, schwerem Heben und Unterkühlung für sechs bis acht Stunden bewältigen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsschlosser sei ihm unter Beachtung dieser Einschränkungen noch möglich. An Erkrankungen bestünden neben den bereits festgestellten Kriegsfolgen eine Teilversteifung der Mittel- und Endgelenke der 4. und 5. Finger links (BG-Leiden ohne Rente), ein Lumbalsyndrom mit Ischialgie links, eine beginnende Lungenblähung mit Peribronchitis sowie eine Psychopathie. Daraufhin lehnte der Rentenversicherungsträger mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Mai 1969 eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab.
Am 19. Oktober 1978 stellte der Praktische Arzt Dr. B. für den Beschädigten beim Versorgungsamt Düsseldorf einen Verschlimmerungsantrag wegen eines Vertebralsyndroms sowie einer Gonarthrose links. Er gab an, dass der Beschädigte zuletzt über zunehmende Rücken- und Kniegelenksbeschwerden geklagt habe, die sich nach medikamentöser Behandlung und physiomechanischen Therapien nur zeitweilig gebessert hätten. Am 21. Dezember 1978 teilte der Beschädigte mit, er sei vom 13. Juni 1978 bis 30. Juni 1978 wegen seiner Kniegelenksbeschwerden und Rückenbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt. Die Verschlimmerung habe sich auch nachteilig auf seine berufliche Tätigkeit ausgewirkt, da er nur noch die Arbeiten eines Pförtners verrichten könne. Dr. B. stellte am 16. März 1979 in einem vom Versorgungsamt angeforderten Befundschreiben folgende Diagnosen:
rezidivierendes Vertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylosis deformans Gonarthrose bei Zustand nach Kriegsverletzung Streckhemmung des rechten Ellenbogens bei Zustand nach Kriegsverletzung rezidivierende grippale Infekte bei Emphysembronchitis.
Ferner führte der Arzt aus: Der Beschädigte sei von ihm seit 17. Februar 1978 in erster Linie wegen rezidivierender Bronchialinfekte behandelt worden. Er habe über zunehmende Beschwerden im Knie, der Lendenwirbelsäule und im rechten Arm geklagt. Eine fachorthopädische Mitbehandlung habe nur eine unwesentliche Besserung erbracht. Wegen der Beschwerden habe er den Beschädigten mehrfach arbeitsunfähig geschrieben. Es handele sich um einen 54-jährigen, deutlich vorgealterten adipösen Patienten. Ein bronchitisches Rasselgeräusch erstrecke sich über alle Abschnitte der Lunge. Daneben bestünden eine schmerzhafte Streckhemmung im linken Ellenbogengelenk und schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in beiden Kniegelenken, besonders links. Der Facharzt für Orthopädie Dr. K. berichtete unter dem 23. Juni 1978: Beim Beschädigten seien starke Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule in allen Abschnitten nachweisbar. Daneben lägen eine beginnende Gonarthrose links sowie eine Streckhemmung des rechten Ellenbogens vor.
Auf Veranlassung des Versorgungsamtes erstattete sodann Dr. S. am 4. Juli 1979 ein Gutachten mit folgenden Feststellungen: Die Schädigungsfolgen seien jetzt mit einer MdE von 30 zu bewerten. Infolge eines Knochendurchschusses am Oberarm in Ellbogengelenksnähe rechts hätten sich die bereits anerkannten, zunächst geringen degenerativen Veränderungen am rechten Ellenbogengelenk inzwischen deutlich verschlimmert. So sei 1962 ein operativer Eingriff zur Entfernung von freien Gelenkkörpern vorgenommen worden. Am linken Kniegelenk bestünde als Schädigungsfolge eine Distorsionsschädigung mit Belastungsbehinderung. Eine Gonarthrose messbaren Grades läge jedoch noch nicht vor. Die minimalen degenerativen Veränderungen im linken Kniegelenk seien altersgemäß und auch rechts nachweisbar. Der Verschleißschaden der gesamten Wirbelsäule beträfe alle Abschnitte und sei Folge einer anlagebedingten Stützgewebsschwäche mit einer dadurch verursachten vorzeitigen Aufbrauchsschädigung, jedoch nicht als Schädigungsfolge anzuerkennen. Mit bestandskräftigem Neufeststellungsbescheid vom 20. Juli 1979 stellte das Versorgungsamt Düsseldorf eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 30 von Hundert fest. Durch die Schädigungsfolgen sei der Beschädigte jedoch im allgemeinen Erwerbsleben nicht besonders betroffen (§ 30 Abs. 2 BVG).
In einem Schwerbehindertenverfahren des Beschädigten stellte das Versorgungsamt Düsseldorf mit Bescheid vom 12. Februar 1982 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest. Als Behinderungen wurden in dem Bescheid bezeichnet: Narbe am rechten Arm, Knochendefekt im unteren Oberarmkopf leichte degenerative Veränderungen des rechten Ellenbogengelenkes Narbe am linken Ellenbogengelenk ohne Knochenveränderungen Knochenverformungen am seitlichen Gelenkhöcker des linken Kniegelenks Verschleiß der Wirbelsäule koronare Herzkrankheit chronische Emphysembronchitis.
Der Landschaftsverband Rheinland stimmte in einem Bescheid vom 14. März 1985 dem Antrag des Arbeitgebers des Beschädigten auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu. Daraufhin kündigte die Fa. B. Fahrzeugwerke & Co mit Schreiben vom 15. März 1985 zum 30. Juni 1985 das Arbeitsverhältnis des Beschädigten aus wirtschaftlichen Gründen. Ab dem 1. September 1985 bezog dieser von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz flexibles Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung in Höhe von 1.578,90 DM. Im Bescheid vom 15. November 1985 findet sich dabei folgende Aufstellung:
Jahr Verdienst 1953 3.126,89 DM 1954 3.717,81 DM 1955 4.363,81 DM 1956 5.118,54 DM 1957 5.849,17 DM 1958 (bis 18.10.) 4.774,48 DM 1959 (ab 6.7.) 2.410,17 DM 1960 6.027,95 DM 1961 5.157,72 DM (Pflichtbeitragslücke vom 19.9. bis 20.12.) 1962 4.729,49 DM (Pflichtbeitragslücke vom 20.7. bis 12.10.) 1963 8.825,19 DM 1964 11.276,13 DM 1965 12.613,85 DM (Pflichtbeitragslücke vom 23.10. bis 7.11.) 1966 8.190,43 DM (Pflichtbeitragslücken vom 26.7.bis 9.10. und 19.10. bis 23.10. 1967 (ab 6.3.) 1.386,48 DM (diverse Pflichtbeitragslücken im März/April/Mai(Juli-November) Jahr Verdienst 1968 8.556,37 DM 1969 (bis 12.11) 9.836,62 DM 1970 (bis 30.11) 10.543,89 DM 1971 (ab 26.4.) 12.126,30 DM 1972 20.458,37 DM 1973 23.660,00 DM 1974 23.061,00 DM 1975 22.693,00 DM 1976 26.062,00 DM 1977 32.269,00 DM 1978 34.473,00 DM 1979 34.247,00 DM 1980 35.980,00 DM 1981 39.574,00 DM 1982 41.638,00 DM 1983 43.930,00 DM 1984 39.648,88 DM
Das Versorgungsamt Düsseldorf stellte mit Bescheid vom 20. März 1990 beim Beschädigten einen GdB von 80 fest und stellte neben den bekannten Kriegsleiden als weitere Behinderungen eine chronische Emphysembronchitis mit Lungenfunktionseinschränkung sowie eine Zuckerkrankheit fest. Mit weiterem Bescheid vom 21. Oktober 1992 erhöhte das Versorgungsamt den GdB auf 100 und gab neben einem beginnenden Hüft- und Kniegelenksverschleiß u. a. folgende Behinderungen an:
Chronische Bronchitis, Lungenüberblähung und Lungenfunktionseinschränkung Koronare Herzkrankheit, Herzminderleistung und Bluthochdruck Stuhlinkontinenz bei Analprolaps
Seit dem Tod des Beschädigten im Jahre 1997 bezieht die Klägerin die Große Witwenrente (Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 26. Mai 1997, Leistungsbeginn 1. Februar 1997).
Am 29. Juli 1997 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt Düsseldorf zusätzlich eine Witwen und Waisenversorgung nach dem BVG. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. August 1997 lehnte das Versorgungsamt einen Anspruch auf Witwenrente nach dem BVG ab. Mit Schreiben vom 28. August 1997 wies es auf die Möglichkeit eines Anspruchs auf Witwenbeihilfe nach § 48 BVG hin. Die Klägerin beauftragte daraufhin den Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, der am 8. September 1997 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für die Klägerin erklärte, den Anspruch auf § 48 BVG weiter verfolgen zu wollen. Inhaltlich machte sie geltend: Der Beschädigte habe nach Verlassen der DDR und seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1952 schädigungsbedingt keine Anstellung mehr in der Landwirtschaft als geprüfter landwirtschaftlicher Meister finden können. Allein die anerkannten Schädigungsfolgen hätten ihn daran gehindert, wettbewerbsfähig in der Landwirtschaft arbeiten zu können. Die Klägerin hat eine schriftliche Erklärung von Herrn K. Gast vom 7. Januar 1998 vorgelegt. Hierin wird ausgeführt: Der Beschädigte sei nach seiner Flucht aus der DDR bei der Gartenfirma Leonhardt als landwirtschaftlicher Arbeiter eingestellt worden und dort von 1953 bis 1957 tätig gewesen. Seine gesundheitlichen Schäden hätten aber keine schwere dauerhafte landwirtschaftliche Arbeit zugelassen. Deswegen sei er nur als Kraftfahrer beschäftigt worden. Er – K. G. – sei damals Baumschulmeister der Firma L. gewesen. Weiter hat die Klägerin vorgetragen: Nach der Flucht des Beschädigten über West-B. sei er in G. L. im Kreis U. in einer Landwirtschaft tätig gewesen, habe jedoch aufgrund seiner Kriegsverletzungen dort nicht richtig mitarbeiten können. Nach sechs Wochen sei er nach Oberhaan gewechselt und danach in die Gärtnerei Leonhardt. Der Beschädigte sei dort den Einachsschlepper gefahren, habe jedoch aufgrund seiner Kniebeschwerden Schräghänge nicht befahren können. Der Betriebsinhaber habe ihm dann angeboten, als einfacher Fahrer weiter zu arbeiten. Infolgedessen sei der Beschädigte bloßer Hilfsarbeiter mit diversen Zeitausfällen wegen seiner Kriegsschäden geblieben.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1999 lehnte das Versorgungsamt Düsseldorf den Anspruch auf Witwenbeihilfe nach dem BVG ab. Zur Begründung gab es an: Die Ermittlungen zum schulischen und beruflichen Werdegang des Beschädigten hätten u. a. Folgendes ergeben: Nach der Zwangsenteignung im Jahr 1952 in der DDR sei er am 6. Juni 1952 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Hier sei er von 1953 bis 1957 als landwirtschaftlicher Arbeiter in einer Gärtnerei tätig gewesen. Nach einer kurzen Zeit als selbständiger Handelsvertreter vom 19. Oktober 1958 bis 5. Juli 1959 habe er ab 1959 bis zum 31. August 1985 als Pförtner, Hilfsarbeiter und Kraftfahrer gearbeitet. Durch die nicht schädigungsbedingt, sondern politisch motivierte Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland könne seiner beruflichen Stellung als selbständiger Landwirt keine Bedeutung mehr zugemessen werden. Nach den damals herrschenden sozialen Bedingungen (Heimkehr von Kriegsgefangenen, verstärkter Zustrom von Flüchtlingen aus der DDR und den Ostgebieten), sei auch ohne die Schädigung davon auszugehen, dass der Beschädigte allenfalls als landwirtschaftlicher Gehilfe in der Bundesrepublik Deutschland hätte arbeiten können. Diese Tätigkeit habe er auch zunächst ausgeübt. Die Aufgabe der Arbeit in der Gärtnerei Leonardt im Jahr 1957 sei wiederum aus überwiegend schädigungsunabhängigen Gründen erfolgt. Zu dieser Zeit habe er auch keine wesentliche Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen geltend gemacht. Folglich hätte er damals auch weiterhin als Landwirtschaftsgehilfe tätig sein können. Der damalige Berufswechsel sei im Zusammenhang mit den seinerzeitigen sozialen Umständen zu bewerten (Landflucht, bessere Verdienstmöglichkeiten in der Industrie und in der übrigen Wirtschaft im Vergleich zur Landwirtschaft). Von daher sei ein schädigungsbedingter Berufswechsel unwahrscheinlich. In den vom Beschädigten später ausgeübten Berufen sei keine wesentliche schädigungsbedingte Beeinträchtigung festzustellen. So sei ein Antrag auf Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Juli 1979 abgelehnt worden. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Alter von 60 Jahren sei auch aus überwiegend schädigungsunabhängigen Gründen erfolgt, da der Beschädigte damals aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden sei. Nach Aktenlage hätten im Dezember 1981 neben den mit einer MdE um 30 von Hundert bewerteten und anerkannten Schädigungsfolgen schwerwiegende schädigungsunabhängige Erkrankungen vorgelegen. Zu nennen seien ein Verschleiß der Wirbelsäule, eine koronare Herzkrankheit sowie eine chronische Emphysembronchitis. Im Jahr 1988 seien dann noch eine Hüftgelenksarthrose und eine Zuckerkrankheit hinzugetreten. Nach Durchsicht der Versicherungsunterlagen bestünden nur für rund neun Monate Arbeitsunfähigkeitszeiten. Es fehle damit an Hinweisen für umfassende schädigungsbedingte Fehlzeiten, die sich nachteilig auf die Verdienstmöglichkeiten des Beschädigten hätten auswirken können.
Hiergegen legte die Klägerin am 18. Februar 1999 Widerspruch ein, kündigte eine Begründung ihres Prozessvertreters an, begründete aber den Widerspruch selbst und führte aus: Der Beschädigte sei bereits im Jahr 1972 teilerwerbsunfähig gewesen. Er habe zuletzt nur noch auf einem vom Arbeitsamt geförderten Schwerbehindertenarbeitsplatz als Pförtner arbeiten können. Diese Firma sei jedoch in Konkurs gegangen. Ihre Witwenrente sei wesentlich gemindert, weil der Beschädigte nur über Einkünfte habe verfügen können, die unterhalb des Durchschnittsverdienstes gelegen hätten. In den fünfziger Jahren sei es zu keiner Klärung zwischen den kriegsbedingten und den sonstigen Gesundheitsschäden gekommen. Der Beschädigte habe krankheitsbedingt viele Arbeitsausfallzeiten gehabt und sei wiederholt wegen seiner körperlichen Einschränkungen gekündigt worden. Die Klägerin hat zur Unterstützung ihres Vorbringens ein ärztliches Zeugnis vom 26. August 1952 von Prof. Dr. T. vom Kreiskrankenhaus B. vorgelegt: Danach habe Herr O. B. an den Folgen eines alten Kniegelenkschaden mit Verdacht auf eine freie Gelenkkörperbildung im Gelenk (fragliche Folge eines früheren Unfalls) gelitten und sei wegen dieses Kniegelenkschadens für schwere Holzarbeit im Wald ungeeignet gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1999, der die Anschrift "Am Teichkamp 10, 42781 Haan" enthielt, wies das Landesversorgungsamt Nordrheinwestfalen den Widerspruch zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwenbeihilfe lägen nicht vor. Der Beschädigte habe zum Zeitpunkt seines Todes weder Anspruch auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen noch Anspruch auf eine Pflegezulage wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit gehabt. Er habe auch nicht mindestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufschadensausgleich gehabt. Keinesfalls habe sich dem Beklagten aufdrängen können, vom Bestehen eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich ausgehen zu müssen. Auch lasse sich eine schädigungsbedingte berufliche Beeinträchtigung des Beschädigten nicht nachweisen. Schließlich ergebe sich aus dem versorgungsärztlichen Gutachten vom 7. September 1954 eine praktisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschädigten. Auch sei das Arbeitsverhältnis im Jahr 1985 nicht schädigungsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Gründen beendet worden.
Am 29. Juli 1999 ging beim Sozialgericht Düsseldorf ein Schreiben der Klägerin vom 16. Juli 1999 (Eingang beim Versorgungsamt Düsseldorf am 19. Juli 1999) ein, mit dem sie erneut Widerspruch eingelegt hat. Der Widerspruchsbescheid sei an ihren alten Wohnsitz gesandt worden und habe sie erst jetzt erreicht. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich habe bereits im Jahr 1954 bestanden. Dies ergebe sich bereits aus dem versorgungsärztlichen Gutachten von 1954. Auch die Tätigkeit als Hilfsschlosser habe der Beschädigte wegen der Schädigung am rechten Arm aufgeben müssen. Danach habe er als Kraftfahrer arbeiten müssen. Als er auch diese Arbeit gesundheitlich nicht mehr habe bewältigen können, habe er die Stelle als Pförtner im B.-Wagenbau in W.l angenommen. Nach dem Konkurs der Firma sei er aus finanziellen Gründen vorzeitig in Rente gegangen. Ursprünglich sei der VdK Düsseldorf für die Klägerin tätig geworden. Da dieser in Sachsen-Anhalt nicht tätig werden könne und dem VdK H. kein Mandat erteilt worden sei, sei das Mandatsverhältnis zum VdK Düsseldorf beendet worden.
In der Sache hat die Klägerin diverse Dokumente über den Beschädigten vorgelegt: Der Facharzt für Röntgenologie und Strahlenheilkunde Dr. L. hatte eine Röntgenaufnahme des linken Kniegelenks vom 8. Juli 1954 ausgewertet. Unter dem 30. März 1957 beschrieb der Facharzt für Chirurgie Dr. T. u. a. arthrotische Veränderungen im Ellenbogengelenk bei erstaunlich guter Beweglichkeit. Der Facharzt für Orthopädie Dr. F. gab unter dem 10. Oktober 1958 an: An den oberen Extremitäten bestünden seitengleiche Muskelverhältnisse sowie ein Beugedefizit von 15 Grad und ein Streckdefizit von 8 Grad bei freier Pro- und Supinantion mit. Der Gesundheitsschaden sei mit einer MdE um 20 zu bewerten. Der Facharzt für Orthopädie Dr. O. gab in einem Arztbrief vom 10. September 1979 an: Es bestünde eine akute Epikondylopathie rechts. Daneben habe eine Streckeinbuße von 15 Grad sowie Missempfindungen im Bereich des 4. und 5. Fingers vorgelegen. Das Röntgenbild des rechten Ellenbogens zeige neben diversen Unebenheiten ein Loch an der Fossa olecrani (11 mm) sowie verschiedene Separate, insbesondere an der Beugeseite des Gelenks. Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule habe eine mäßige Spondylochondrose mit Beendung des Zwischenwirbellochs C5/C6 erbracht. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen und in der rechten Hand hätten sich unter Therapie gebessert, so dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. September 1979 geendet habe. Nach einer weiteren Bescheinigung endete die Tätigkeit des Beschädigten in der Gärtnerei Leonhardt am 19. April 1956. Bei diesem Arbeitgeber hatte er im Jahr 1955 ein Jahreseinkommen von 4.363,81 DM erzielt. Zwischen dem 1. Januar 1956 bis 19. April 1956 betrug seine Vergütung mit einer Unterbrechungszeit insgesamt 1.229,71 DM. Am 23. April 1956 nahm er eine Tätigkeit bei der Fa. B. in H. auf und erzielte im Jahr 1956 (23. April bis 31. Dezember 1956) 3.888,83 DM und im Jahr 1957 ein Jahreseinkommen in Höhe von 5.849,17 DM.
Dr. B. berichtete unter dem 14. November 1989 u. a.: Im Vordergrund bestünde beim Beschädigten eine respiratiorische Insuffizienz bei chronischer Emphysembronchitis, die bereits bei geringer körperlicher Belastung zu einer erheblichen Luftnot führe. Bei ihm zeige sich eine deutliche Lippenzyanose als Ausdruck einer mangelnden Sauerstoffversorgung. Seit Jahren komme es zunehmend zu Beinödemen als Folge einer Herzinsuffizienz. Ab Oktober 1989 sei ein Analprolaps hinzugetreten, der zu einer Stuhlinkontinenz geführt habe und proktologisch (Proktologie: Lehre von den Mastdarmkrankheiten, Pschyrembel, 260. Auflage, S. 1481) behandelt werden müsse. Nach einer fachärztlichen Bescheinigung der E.-Klinik D. vom 27. Februar 2002 hat der Chefarzt der Inneren Abteilung Dr. P. ausgeführt: Von den Belastungen während des Krieges und seinen Verletzungen habe sich der Beschädigte nie richtig erholt. Seit 1985 seien bei ihm pectanginöse Beschwerden und Herzrhythmusstörungen bekannt. Von 1991 an sei eine Stuhlinkontinenz und 1995 ein Diabetes mellitus hinzugekommen. In den Folgejahren habe sich aus einem Lungenleiden eine Metastasierung entwickelt. Pflegebedürftigkeit habe seit dem 9. November 1995 bestanden.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 hat sich das Sozialgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stendal verwiesen.
Die Klägerin hat in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Stendal vom 14. Oktober 2003 wörtlich erklärt:
"Mein verstorbener Ehemann musste nach der Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1953 eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeiter in einer Gärtnerei aufnehmen. In der Gärtnerei haben wir einen Unterschlupf gefunden, in einem Zimmer von 17 m². Mein Mann hat dann in der Gärtnerei gearbeitet. Wahrscheinlich hat das Arbeitsamt ihm diese Tätigkeit zugewiesen, denn wir mussten alle unsere Berufe angeben. Ich habe ebenfalls in der Gärtnerei gearbeitet. Bei der Gärtnerei hat es sich um eine Baumschule gehandelt. Da er keine Fachkraft war, musste er die Tätigkeit in der Gärtnerei aufnehmen. In der Gärtnerei hat er Setzlinge gesetzt und geschnitten und er war auch mit dem Verkauf (die Gärtnerei verfügte auch über einen Verkauf) befasst. Ich habe nach ca. 3 Monaten in der Gärtnerei aufgehört zu arbeiten, weil ich als Köchin im Kraftfahrerheim nachts gearbeitet habe. Wir hatten noch ein Kleinkind. In der Baracke in der Gärtnerei haben wir ca. 3 Jahre gewohnt. Im Winter war die Gärtnerei geschlossen. Während dieser Zeit musste mein Mann "stempeln". Während dieser Zeit hat der Inhaber der Gärtnerei sämtliches Personal entlassen, soweit diese keine Fachkräfte waren. Im April eines jeden Jahres hat dann mein Mann wieder bei der Gärtnerei angefangen zu arbeiten. Dann hat mein Mann in der Gärtnerei wieder dieselben Arbeiten ausgeführt wie zuvor. Da jeden Tag ca. 7000 Menschen über die Grenze gingen, war keine andere Arbeit zu finden. Darum hat mein Mann diese Tätigkeit in der Gärtnerei aufgenommen. Baumschulen sind ja keine schwere Arbeit. Mein Mann hat immer das gemacht, was gerade war, um Geld zu verdienen. In den 50er Jahren war es ganz besonders schlimm. Damals war die Arbeitslosigkeit ziemlich hoch. Während der Arbeitslosigkeit im Winter hat mein Mann 5 Mark pro Woche vom Arbeitsamt erhalten."
Das Sozialgericht Stendal hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. März 2004 abgewiesen: Die Klage sei fristgemäß eingelegt. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides hätte an den Bevollmächtigten der Klägerin erfolgen müssen. Da der Beklagte dies versäumt habe, sei die Klagefrist gewahrt. Die Klage sei jedoch unbegründet. Ein Vermutungstatbestand im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG läge nicht vor, da sich zum Zeitpunkt des Todes des Beschädigten ein derartiger Anspruch dem Beklagten nicht habe aufdrängen können. Aus den vorliegenden Bescheiden des Versorgungsamtes vom 12. Februar 1982 und 20. März 1990 ergäben sich dominierende schädigungsunabhängigen Behinderungen. Auch sei das Ausscheiden des Beschädigten aus seiner letzten Beschäftigung aus rein betriebsinternen Gründen erfolgt. Auch ein Anspruch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG bestehe nicht. So sei ein wesentlicher Einfluss der Schädigungsfolgen auf die Einkommenslage des Beschädigten unwahrscheinlich. Es seien keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschädigte allein durch die anerkannten Schädigungsfolgen an einer solchen Tätigkeit gehindert war. Vielmehr sei anhand der Angaben der Klägerin die Änderung des Berufsweges des Beschädigten allein durch wirtschaftliche Motive begründet gewesen. Anhaltspunkte für überlange Arbeitsunfähigkeitszeiten seien dem Rentenbescheid nicht zu entnehmen.
Die Klägerin hat gegen den am 24. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. April 2004 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Aus dem pflegeversicherungsrechtlichen Verfahren S 4 P 7/99 (Sozialgericht Stendal) und dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landesozialgericht Sachsen-Anhalt (L 4 P 6/02) ergäben sich Hinweise für schädigungsbedingt eingetretene berufliche Einschränkungen des Beschädigten. Aus der Akte lasse sich auch eine höhere Anzahl krankheitsbedingter Fehlzeiten nachweisen. In den sechziger Jahren habe der Beschädigte vom Arbeitsamt eine Stelle vermittelt bekommen, die für einen Schwerbehinderten geeignet gewesen, jedoch in den Erwerbsaussichten hinter den sonst geeigneten Stellen zurückgeblieben sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 4. März 2004 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 1997 Witwenbeihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Pflegeakte S 4 P 7/99 (Sozialgericht Stendal) beigezogen. Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass in der Pflegeakte keine neuen medizinischen Unterlagen über den Beschädigten aus den fünfziger und sechziger Jahren erkennbar seien. Die Erfolgsaussichten der Berufung seien daher gering.
Nach Akteneinsicht in die Pflegeakte hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht: Aufgrund der kriegsbedingten Verletzungen habe der Beschädigte nicht in seinen Beruf als Landwirt zurückkehren können. Zwar habe er in der Zeit von 1948 bis 1951 als Verwalter in der Landwirtschaft gearbeitet. Infolge seiner Kriegsleiden habe er diese Tätigkeit jedoch aufgeben müssen. Auch nach Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland habe er versucht, als landwirtschaftlicher Arbeiter und Gärtner zu arbeiten, sei jedoch aufgrund seiner Kriegsverletzungen nicht in der Lage gewesen, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Einschätzung der kriegsbedingten Behinderungen mit einer MdE um lediglich 20 bzw. 30 könne sie sich nicht erklären.
Am 18. September 2008 hat das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster Abteilung Soziales und Arbeit, Landesversorgungsamt mitgeteilt, dass der Beklagte durch Änderung der Behördenstruktur das Verfahren übernommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie die Pflegeakte L 4 P 6/02 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Senat sieht in diesem Verfahren von einer Klärung der Frage ab, ob es verfahrensrechtlich rechtmäßig war, ohne ehrenamtliche Richter durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anstelle eines Urteils nach mündlicher Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) zu entscheiden.
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Verwaltungsentscheidung ist rechtsmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenbeihilfe.
Die Klagefrist ist eingehalten. Gemäß § 87 Abs. 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (vgl. § 87 Abs. 2 SGG). Hier ist der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1999 persönlich an die Klägerin unter der Anschrift "Am Teichkamp 10" in Haan versandt worden. Nach § 85 Abs. 3 SGG in der Fassung vom 30. März 1998 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (gültig bis 30. Juni 2002) sind Zustellungen an den bestellten Vertreter zu richten, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Der Beklagte hat es daher verabsäumt, den Widerspruchsbescheid an den schriftlich bevollmächtigen VdK zuzustellen. Dieser Zustellungsmangel hat die Klagefrist nicht beginnen lassen. Die Klagefrist ist daher gewahrt. Im Übrigen ist der Klägerin nach ihren glaubhaften (Kopie des Umschlags) und unwiderlegten Einlassungen der Widerspruchsbescheid erst am 15. Juli 1999 bekannt gemacht worden.
Der Beklagte ist für das vorliegende Verfahren auch zuständig. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung auf den Landschaftsverband ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), dem der Senat folgt, auch mit höherrangigem Recht vereinbar und rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – B 9 V 3/07 R, zitiert nach juris). Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung bleibt der Beklagte auch nach Umzug der Klägerin nach Sachsen-Anhalt das zuständige Versorgungsamt.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG hat die Witwe eines rentenberechtigten Beschädigten, der – wie der Ehemann der Klägerin – nicht an den Folgen einer Schädigung verstorben ist (vgl. bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 28. August 1997), Anspruch auf Witwenbeihilfe, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung um insgesamt 10 bis 15 vom Hundert (v. H.) gemindert ist. Diese Voraussetzungen gelten u. a. auch dann als erfüllt, wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich hatte (§ 48 Abs. 1 Satz 6 BVG).
1. Die vorrangig zu prüfenden Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG sind nicht gegeben. Der Beschädigte hatte nicht mindestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich gehabt. Der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG macht deutlich, dass Berufsschadensausgleich nicht tatsächlich gewährt worden sein muss. Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Beweiserleichterung geschaffene Vermutungstatbestand setzt aber voraus, dass dem Beschädigten nach dem Akteninhalt "offensichtlich" oder "für jeden Kundigen klar erkennbar" fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich zugestanden haben muss ("Offenkundigkeitsgrundsatz"; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 9 V 19/97 R, zitiert nach juris). Dieser Offenkundigkeitsgrundsatz besagt, dass sich ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich bereits nach dem Inhalt der über den Beschädigten geführten Versorgungsakten förmlich aufdrängen muss (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 9 V 11/99 R, zitiert nach juris). Dagegen reicht es nicht aus, wenn erst im (erfolglosen) Verfahren über den Antrag auf Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG Tatsachen festgestellt werden, die einen entsprechenden Anspruch des verstorbenen Beschädigten begründet hätten (BSG, Urteil vom 13. August 1997 – 9 RV 31/95, zitiert nach juris).
Ein Anspruch des Beschädigten auf Berufsschadensausgleich von mindestens fünf Jahren ist nach Prüfung der Beschädigtenakte nicht "offensichtlich" oder "für jeden Kundigen klar erkennbar". Für die Beurteilung maßgeblich ist nach den genannten Grundsätzen der Akteninhalt zum Zeitpunkt des Todes des Beschädigten. Danach lagen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer sich ein schädigungsbedingter Einkommensverlust als Voraussetzung für einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich aufdrängen musste. So hat der Beschädigte zunächst über lange Jahre nach dem schädigenden Ereignis keine Ausgleichsrente bezogen. Ausgleichsrente wird Schwerbeschädigten nach § 32 Abs. 1 BVG u. a. gewährt, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränkten Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. Demgegenüber erfolgten von Seiten des Beklagten zwei bestandskräftig gewordene gesundheitliche Überprüfungen des Beschädigten, die bei ihm jeweils keine schädigungsbedingte Schwerbeschädigung festgestellt haben. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. September 1954 stellte der Beklagte an den Armen und am linken Kniegelenk lediglich folgende Schädigungsfolgen fest:
Narben am rechten Arm, Knochendefekt im unteren Oberarmkopf, leichte degenerative Veränderung des rechten Ellbogengelenks.
Narben am linken Ellbogengelenk ohne Knochenveränderung
Knochenverformung am seitlichen Gelenkhöcker des linken Kniegelenks
und bewertete diese mit einer MdE um (zunächst) unter 25 %. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Im Neufeststellungsbescheid vom 20. Juli 1979 erhöhte sich diese Bewertung auf eine MdE um 30, was zu einer Ausgleichsrente des Beschädigten führte. Gleichzeitig hat der Beklagte bestandskräftig einen Anspruch auf besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG abgelehnt. Der Beschädigte hat (zu Lebzeiten) keinen Berufsschadensausgleich bezogen und seinen Antrag auf besondere berufliche Betroffenheit im Jahr 1979 auch nicht weiter verfolgt. In der Beschädigtenakte finden sich auch keine Hinweise auf eine schädigungsbedingte berufliche Einschränkung. Selbst bei Eingang des dem Beschädigten gewährten Altersruhegeldes gemäß § 1248 Abs. 1 RVO im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 12. November 1985 finden sich keinerlei Gesichtspunkte, die für eine schädigungsbedingte frühzeitige Berentung des Beschädigten hätten sprechen können. Dies war auch nicht geboten, da der vorzeitige Ruhestand des Beschädigten seinen eigentlichen Grund nicht in seinem gesundheitlichen Zustand, sondern allein in der wirtschaftlichen Lage seines damaligen Arbeitgebers hatte. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem später vorgelegten Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 15. März 1985 mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Gründe und der Zustimmung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 14. März 1985.
2. Auch der weitere Vermutungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 5 BVG führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG. Der Beschädigten hat zum Zeitpunkt seines Todes weder Anspruch auf die Grundrente eines Beschädigten mit einer MdE/GdS von 100 gehabt noch stand ihm wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit ein Anspruch auf eine schädigungsbedingte Pflegezulage zu. Solche Ansprüche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
3. Der Anspruch auf Zahlung einer Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG ist ebenfalls nicht gegeben. Nachdem die Vermutungstatbestände der Sätze 5 und 6 des § 48 Abs. 1 BVG nicht erfüllt sind, ist gemäß § 48 Abs. 1 bis 4 BVG maßgeblich, ob die Gesamtversorgung der Klägerin schädigungsbedingt um den erforderlichen Vomhundertsatz gemindert ist. Das Fehlen der Beweiserleichterung schließt die Klägerin nicht davon aus, ihren möglichen Anspruch dazulegen und zu beweisen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen.
Der Anspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG setzt voraus, dass der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine "entsprechende Erwerbstätigkeit" auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Witwenversorgung um mindestens 10 bis 15 v. H. gemindert worden ist. Dies erfordert eine doppelte Kausalitätsprüfung: Zunächst müssen die Schädigungsfolgen den Beschädigten daran gehindert haben, eine "entsprechende", d.h. eine Anwartschaft auf angemessene Hinterbliebenenversorgung sicherstellende Erwerbstätigkeit im vollen Umfang auszuüben. Die schädigungsbedingte Ausübung einer "nicht entsprechenden" Erwerbstätigkeit muss sodann die Witwenversorgung in bestimmter Höhe gemindert haben. Nach den vorliegenden Urkunden ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschädigte nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft in der Lage gewesen war, den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb als Verwalter zu übernehmen. Medizinische Dokumente oder andere Beweismittel, die dieser Annahme entgegenstehen könnten, liegen weder vor noch sind sie von der Klägerin vorgetragen worden. Mit der politisch motivierten Entscheidung des Beschädigten, die DDR aufgrund der Zwangskollektivierung zu verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln, ist ein schädigungsbedingter Zusammenhang zur Tätigkeit als Verwalter oder selbständiger Landwirt nicht mehr herzustellen. Durch seine eigenverantwortliche und schädigungsunabhängige Entscheidung den elterlichen Betrieb aufzugeben und überzusiedeln, hat er seine Tätigkeit als selbständiger Landwirt endgültig aufgegeben und kann nicht so gestellt werden, als wenn er als selbständiger Landwirt in der Bundesrepublik Deutschland problemlos hätte weiter arbeiten können. Hierfür fehlten ihm bereits die dafür notwendigen eigenen landwirtschaftlichen Flächen, die er in der DDR zurücklassen musste.
Dies bestätigt im Ergebnis auch die Klägerin mit ihren Angaben vor dem Sozialgericht Stendal am 14. Oktober 2003. Im Jahr 1952 und in den Folgejahren haben auch nach ihren Angaben wegen der hohen Flüchtlingszahlen und der hohen Arbeitslosigkeit schwierige wirtschaftliche Bedingungen geherrscht, die der beruflichen Tätigkeit des Beschädigten entgegenstanden. Ihre Behauptung, dem Beschädigten sei unmittelbar nach seiner Übersiedlung durch die Schädigungsfolgen ein Einkommensnachteil entstanden, ist damit widerlegt. Es fehlt an Nachweisen, dass der Beschädigte unmittelbar nach der Übersiedlung aufgrund seiner schädigungsbedingten Einschränkungen tatsächlich Einkommenseinbußen hat hinnehmen müssen. Zwar hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, die auf eine Einschränkung des Beschädigten hindeuten und ihn daran hinderten, zumindest schwere körperliche Arbeiten auszuführen. Dies ergibt sich aus einer Einschätzung von Prof. Dr. T. vom Kreiskrankenhaus B. in dem ärztlichen Zeugnis vom 26. August 1952, der eine Arbeitsfähigkeit für schwere Waldarbeit bezweifelte. Auf der anderen Seite finden sich nach dem versorgungsärztlichen Gutachten von Dr. K. vom 17. September 1954 keine erheblichen Funktionseinschränkungen. Dies gilt selbst für das am stärksten schädigungsbedingt beeinträchtigte rechte Ellenbogengelenk des Beschädigten. Hiernach wurde er als praktisch uneingeschränkt arbeitsfähig eingeschätzt. Diese Bewertung wird auch gestützt durch eine Einschätzung von Dr. T. vom 30. März 1957, der zwar arthrotische Veränderungen im Ellenbogengelenk feststellte, jedoch eine erstaunlich gute Beweglichkeit dieses Gelenks beschrieben hatte. Auch Dr. F. hielt unter dem 10. Oktober 1958 eine MdE um 20 für angemessen. Außerdem hat der Beschädigte die Feststellungen in seinem damaligen Versorgungsverfahren nach erfolglosem Widerspruch auch bestandskräftig werden lassen und damit diese medizinischen Bewertungen nicht mehr weiter angegriffen.
Auch für seine nachfolgende Tätigkeit bei der Gartenfirma Leonhardt ergeben sich keine Hinweise für eine schädigungsbedingte Einkommenseinbuße. Zwar hat Herr K. G. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Januar 1998 angegeben, der Beschädigte habe aufgrund seiner gesundheitlichen Schäden keine schwere landwirtschaftliche Tätigkeit ausführen und daher als Kraftfahrer arbeiten müssen. Mit dieser Erklärung ist jedoch, selbst wenn sie als wahr unterstellt würde, der Nachweis einer schädigungsbedingten Einkommenseinbuße nicht geführt. Dies würde voraussetzen, dass der Beschädigte bei seiner Tätigkeit in der Gärtnerei Leonhardt durch seine schädigungsbedingten Einschränkungen gehindert war, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten auszuführen und durch die anstelle der schwereren körperlichen Tätigkeit in der Gärtnerei übernommene Arbeit als Kraftfahrer einen konkreten Einkommensnachteil erlitten hätte. Ein solcher Sachverhalt ist der Stellungnahme von Herrn G. nicht zu entnehmen und auch aus den beigezogenen Rentenunterlagen nicht ersichtlich. In der Verdienstentwicklung des Beschädigten von 1953 bis 1956 bei der Firma L. finden sich keine besonderen Einkunftsverluste oder Hinweise auf schädigungsbedingte Fehlzeiten bzw. niedriger bezahlte Hilfstätigkeiten für bestimmte Zeiträume. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschädigte schädigungsbedingt seine Tätigkeit bei der Gärtnerei Leonardt aufgeben musste. Dagegen sprechen bereits die vorliegenden Rentenunterlagen. Hiernach konnte er nach seinem Wechsel von der Gärtnerei Leonardt zur Firma B. in H. deutlich höhere Einkünfte erzielen. Die Annahme des Beklagten, der Beschädigte habe aus finanziellen Gründen eine Abkehr aus der Landwirtschaft vorgenommen, wird damit nachhaltig gestützt. Mit der Abkehr des Beschädigten aus seinem eigentlichen Ausbildungsberuf in finanziell offenbar attraktivere Bereiche der Wirtschaft hat er denkbare Anwartschaften als Landschaftsgehilfe endgültig aufgegeben.
Auch der Vortrag der Klägerin, der Beschädigte habe seine Tätigkeit als Hilfsschlosser im Jahr 1967 aus schädigungsbedingten Gründen aufgeben müssen, lässt sich nicht bestätigen. Nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen des rentenversicherungsrechtlichen Verfahrens konnte er nach der Einschätzung von Dr. H. – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – die Tätigkeit als Hilfsschlosser vollschichtig verrichten. Aus den medizinischen Unterlagen des Jahres 1968 finden sich bereits deutliche Hinweise auf schädigungsunabhängige und dominierende andere Erkrankungen. Zu nennen ist insbesondere die progressiv verlaufende Wirbelsäulenerkrankung (vgl. den Bericht von Dr. K. vom 4. September 1968). Daneben werden auch krankhafte Befunde auf kardiologischem Fachgebiet und eine Lungenerkrankung mitgeteilt. Daneben beschrieb Dr. H. den Beschädigten mit einem untersetzten, jedoch athletischen Körperbau in gutem Allgemeinzustand und hielt ihn für gesundheitlich in der Lage, einfache und mittelschwere sowie geistige Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken, schwerem Heben und Unterkühlung für sechs bis acht Stunden, d.h. vollschichtig zu bewältigen. Neben den bekannten Kriegsfolgen diagnostizierte sie zusätzlich ein Lumbalsyndrom mit Ischialgie links, eine beginnende Lungenblähung mit Peribronchitis sowie eine Psychopathie. Weder die Umschulung zum Hilfsschlosser noch die Aufgabe dieser Tätigkeit lässt sich damit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf schädigungsbedingte Einschränkungen zurückzuführen.
Für die weiteren Tätigkeiten des Beschädigten in seinem beruflichen Werdegang als Kraftfahrer sowie Hilfsarbeiter genügen die pauschalen Behauptungen der Klägerin nicht, um schädigungsbedingte Einkommensverluste nachzuweisen. Hierfür wäre es beispielsweise erforderlich, die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses wegen der Schädigungsfolgen und einen darauf beruhenden Einkommensverlust in einen unmittelbaren Zusammenhang zu bringen. Dazu ist es im Laufe des Berufslebens des Klägers offenbar nie gekommen. Dies hat die Klägerin auch nicht behauptet. Hinsichtlich der letzten Tätigkeit als Pförtner seit Anfang der siebziger Jahre fehlt es außerdem an einem nachvollziehbaren schädigungsbedingten Einkommensverlust. Der Beschädigte hat nach dem vorliegenden Rentenbescheid zu dieser Zeit im Vergleich zu seinen Pflichtbeträgen in der Vergangenheit die höchsten Jahreseinkommen seines gesamten Erwerbslebens erzielen können, was eine schädigungsbedingte Einkommenseinbuße so gut wie ausschließt. So verdoppelte er sein Jahreseinkommen in den Jahren 1971 auf 1972 von ca. 12.000 DM auf ca. 20.000 DM. Auch in den Folgejahren als Pförtner konnte er seine Einkünfte stetig und deutlich steigern. Schon 1977 erzielte er ein Einkommen von ca. 32.000 DM und im Jahr 1982 bereits eines von rund 41.000 DM. Auch die Aufgabe der Pförtnertätigkeit im Jahr 1985 erfolgte nicht schädigungsbedingt, sondern allein aus wirtschaftlichen Gründen. Schließlich kündigte der damaliger Arbeitgeber ihm damals aus betrieblichen Gründen. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen sind die schädigungsunabhängigen Erkrankungen zu diesem Zeitpunkt immer gewichtiger geworden. Nach dem versorgungsrechtlichen Verschlimmerungsverfahren 1978/1979 bestanden beim Beschädigten erhebliche schädigungsunabhängige gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule, des Herzens und der Lunge. So berichteten Dr. B. und Dr. K. wie auch der Versorgungsarzt Dr. S. über teilweise progressiv zunehmende Wirbelsäulenbeschwerden sowie starke Bronchialinfekte. Allein die arthrotische Veränderung des Ellenbogens rechtfertigte eine Erhöhung der MdE von 20 auf 30, ohne jedoch Hinweise dafür zu geben, dass diese Verschlimmerung zu einer gesonderten beruflichen Einschränkung, geschweige denn zu einer konkreten beruflichen Einkunftseinbuße geführt hatte. Den deutlichen Vorrang der schädigungsunabhängigen Erkrankungen der Wirbelsäulen, des Herzens und der Lunge bestätigen auch die vorliegenden Bescheide des Versorgungsamtes auf Feststellung eines Grades der Behinderung. Dahinter treten die kriegsbedingten Leiden des Beschädigten in ihrer funktionalen Bedeutung immer stärker zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.
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