L 9 R 5057/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 484/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5057/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1964 geborene Klägerin hat von April 1984 bis September 1985 und von April 1986 bis 1987 Fachschulen für Altenpflege besucht und am 17. September 1987 die staatliche Abschlussprüfung als Altenpflegerin abgelegt. Anschließend war sie als Altenpflegerin beschäftigt.

Vom 6. Februar bis 6. März 2002 befand sie sich zu einem Heilverfahren in der Schwarzwald-Reha-Klinik in Sch ... Die dortigen Ärzte diagnostizierten im Entlassungsbericht bei der Klägerin ein degeneratives Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom (HWS-, BWS- und LWS-Syndrom) ohne radikuläre Symptomatik sowie eine psychovegetative Erschöpfung. Sie gelangten zum Ergebnis, als Altenpflegerin könne die Klägerin täglich 6 Stunden und mehr arbeiten sowie mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten täglich 6 Stunden und mehr verrichten. Längerfristig erscheine die körperlich schwere Tätigkeit in der Altenpflege problematisch, so dass berufsfördernde Maßnahmen zu empfehlen seien. Vom 2. April bis 30. April 2003 nahm die Klägerin an einer Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme im Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Karlsbad-Langensteinbach teil. Dort wurde festgestellt, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit keine Ausbildungsfähigkeit im kaufmännischen Bereich bestehe. Da die Klägerin auch keine Ansätze für andere im Rehazentrum möglichen Erprobungsbereiche gezeigt habe, habe sich auch keine Alternative erarbeiten lassen.

Am 23. Mai 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ein Gutachten des Orthopäden C. vom 25. Oktober 2002 bei (Die Klägerin möchte sich zur Leiterin im Altenpflegebereich fortbilden; sie kann als Altenpflegerin noch 6 Stunden täglich arbeiten) und ließ die Klägerin auf orthopädischem Gebiet begutachten.

Der Orthopäde Dr. P. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 8. Juli 2003 folgende Diagnosen: • Scheuermann • Bandscheibendegenerationen lumbal • Bandscheibendegenerationen zervikal • Spondylarthrosen lumbal • Beginnende Coxarthrose beidseits. Er gelangte zum Ergebnis, als Altenpflegerin könne die Klägerin weiterhin 6 Stunden und mehr arbeiten. Leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis 15 kg seien der Klägerin noch vollschichtig möglich.

Mit Bescheid vom 1. August 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin ab, weil sie noch mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne.

Hiergegen legte die Klägerin am 12. August 2003 Widerspruch ein. Die Beklagte zog einen Befundbericht des Orthopäden Dr. M. vom 10. Oktober 2003 bei und ließ die Klägerin auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet begutachten.

Der Neurologe und Psychiater Dr. R. gelangte im Gutachten vom 10. Dezember 2003 zum Ergebnis, ein neurologisch-psychiatrisches Krankheitsbild liege nicht vor. Die Klägerin könne weiterhin ausbildungsgemäße Tätigkeiten vollschichtig verrichten und tue dies auch bis jetzt. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet habe nie eine Therapie stattgefunden und sei auch nicht erforderlich, ebenfalls kein Heilverfahren. Eine Umstellungsfähigkeit auf anspruchsvolle Tätigkeiten sei nicht gegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2004 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 19. März 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 11 RJ 1005/04), mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Das SG hörte den Orthopäden Dr. M. schriftlich als sachverständigen Zeugen (Auskunft vom 1. Juli 2004: leichte Tätigkeiten 6 Stunden pro Tag seien möglich; eine Tätigkeit als Altenpflegerin sei nur auf Kosten der Restgesundheit möglich) und holte Auskünfte bei dem Arbeitgeber der Klägerin, dem Pflege- und Betreuungsheim Ortenau, vom 30. September und vom 2. November 2004 ein (notwendige Hilfsmittel wie Lifter, Hubbadewannen usw. seien vorhanden. Die Klägerin habe ihre Arbeitszeit vom 1. November 1993 bis 31. Dezember 2002 auf 24,5 Stunden und ab 1. Januar 2003 auf 21 Stunden wöchentlich reduziert) ein.

Mit Urteil vom 3. Mai 2005 wies das SG die Klage ab, da die Klägerin noch 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin wieder zurück.

Am 1. Juni 2006 beantragte die Klägerin, die seit 2. Mai 2006 arbeitsunfähig war, erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die Klägerin auf nervenärztlichem und orthopädischem Gebiet begutachten.

Dr. M., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte im Gutachten vom 21. Juli 2006 bei der Klägerin ein unspezifisches Wirbelsäulensyndrom ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompressionssymptomatik. Diagnostisch finde sich auf nervenärztlichem Gebiet kein relevanter Krankheitsbefund, der die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin einschränken würde. Als Altenpflegerin sei die Klägerin 6 Stunden und mehr einsetzbar. Wegen des Wirbelsäulensyndroms mit Schmerzen seien schwere körperliche Arbeiten mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen von schweren Lasten zu vermeiden. Zur genauen Beurteilung empfehle er ein orthopädisches Gutachten.

Der Orthopäde Dr. F. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 26. Juli 2006 folgende Diagnosen: • Tendomyotisches Cervikothorakal-Syndrom bei muskulärer Dysbalance • Lumbales Facettensyndrom • Calcaneodynie links • Hohl-Spreizfüße. Er gelangte zum Ergebnis, als Altenpflegerin sei die Klägerin 3 bis unter 6 Stunden täglich einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und ohne Zwangshaltungen 6 Stunden und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 29. August 2006 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2007 zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Januar 2007 Klage zum SG Freiburg (S 11 R 484/07), mit der sie die Gewährung von Rente weiter verfolgte. Das SG holte eine Auskunft bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 8. Mai 2008 ein, der über Behandlungen der Klägerin seit September 2001 berichtete. Er führte aus, die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen schlössen eine körperlich leichte Berufstätigkeit von 6 Stunden täglich nicht aus.

Mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten könne.

Gegen den am 7. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. Juli 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie fühle sich ungerecht behandelt und weise die Begründung im Gerichtsbescheid als nicht akzeptabel zurück. Zwischenzeitlich habe sich ihre Rückenerkrankung verschlechtert, ihre Bandscheiben L 4/5 seien geschädigt. Mehr als 4 Stunden täglich könne sie nicht arbeiten.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juni 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Orthopäden Dr. L. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 14. April 2009 bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt: • Leichtgradiges degeneratives LWS-Syndrom mit rezidivierenden Rückenschmerzen, vorzugsweise Lumbalgien • Zustand nach Exstirpation eines Handgelenksganglions links • Hohl-Spreizfüße beidseits. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg 6 Stunden täglich zu verrichten. Unter Beachtung entsprechender rückengerechter ergonomischer Arbeitsweise im Pflegeberuf bestehe keine Beeinträchtigung mit Ausnahme des Tragens schwerer Lasten.

Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Leistungsbeurteilung im Gutachten von Dr. L. erhoben und vorgetragen, sie habe ihren Beruf aufgrund der körperlichen Belastungen aufgeben müssen und arbeite seit April 2009 an der Pforte. Die Klägerin hat Arztbriefe des Departements Orthopädie und Traumatologie der Universitätsklinik Freiburg vom 5. Oktober 2007, Arztbriefe des Orthopäden Dr. G. über Untersuchungen am 16. März und 5. November 2008, des Orthopäden und Rheumatologen Dr. W. vom 27. November 2007 und 27. Februar 2008 sowie einen Entlassungsbericht der MediClin Schlüsselbad Klinik vom 14. Oktober 2008 (Altenpflegerin 3 bis unter 6 Stunden, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr; die Klägerin habe vor kurzem eine Weiterbildung zur Pflegedienstleitung erfolgreich abgeschlossen) und einen Arztbrief von PD Dr. N./Dr. N.-W. vom 10. August 2007 über eine Kernspintomographie der LWS vorgelegt.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Orthopäden Dr. K. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist im Gutachten vom 27. August 2009 zum Ergebnis gelangt, bei der Klägerin lägen chronische Dorsalgien und Lumbalgien bei leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie ein chronisches Zervikalsyndrom bei leichter HWS-Fehlhaltung vor. Vermeiden müsse die Klägerin deswegen Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken und Verharren in einseitiger Körperhaltung. Ihren bisherigen Beruf als Altenpflegerin könne sie nicht mehr ausüben. Sie sei jedoch nicht gehindert, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und Tragen von Lasten bis max. 10 bis 15 kg mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Er stimme weitgehend mit den Befunden und Diagnosen von Dr. F. und Dr. L. überein.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die Klägerin ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.

Eine Erwerbsminderung der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Gutachten der Orthopäden C. vom 25. Oktober 2002, Dr. P. vom 8. Juli 2003, Dr. L. vom 14. April 2009 und Dr. K. vom 27. August 2009 sowie der Neurologen und Psychiater Dr. R. vom 10. Dezember 2003 und Dr. M. vom 21. Juli 2006.

Bei der Klägerin liegen zwar Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet vor, nämlich leichte degenerative Wirbelsäulenveränderungen, die zu Dorsalgien und Lumbalgien führen, sowie ein Zervikalsyndrom bei HWS-Fehlstellung und Hohl-Spreizfüße. Diese hindern die Klägerin jedoch nach der den Senat überzeugenden Beurteilung sämtlicher Gutachter bzw. Sachverständiger nicht, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Sie führen lediglich dazu, dass die Klägerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und häufigem Bücken mehr verrichten kann. Der Beurteilung der oben genannten Gutachter und Sachverständigen haben sich auch die behandelnden Ärzte der Klägerin, der Orthopäde Dr. M. und der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. R., angeschlossen. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liegen keine Gesundheitsstörungen vor, wie Dr. R. und Dr. M. übereinstimmend festgestellt haben. Über Gesundheitsstörungen auf diesem Fachgebiet hat die Klägerin auch nicht geklagt; eine Behandlung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet findet auch nicht statt.

Da die Klägerin Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, steht ihr eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht zu. Unerheblich ist dabei, ob die Klägerin weiterhin als Altenpflegerin tätig sein kann. Denn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI aus, weil die Klägerin nach dem 1.1.1961 geboren ist und schon deshalb keinen Berufsschutz mehr hat.

Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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