Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 729/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 1058/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Klagerücknahme
Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Sozialgerichts München vom 26.11.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2009 hat der Kläger die Hauptsache wirksam für erledigt erklärt. Damit ist der hier streitige Kostentragungsbeschluss Sozialgerichts München vom 26.11.2009 mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 197a Abs 1 SGG iVm § 158 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf EUR 116,29 ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 68 Abs 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG, §§ 68 Abs 1 S 4, 66 Abs 3 S 3 GKG unanfechtbar.
Gründe:
Nach der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2009 hat der Kläger die Hauptsache wirksam für erledigt erklärt. Damit ist der hier streitige Kostentragungsbeschluss Sozialgerichts München vom 26.11.2009 mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 197a Abs 1 SGG iVm § 158 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf EUR 116,29 ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 68 Abs 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG, §§ 68 Abs 1 S 4, 66 Abs 3 S 3 GKG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved