L 27 P 23/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 4/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 23/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az.: L 27 P 23/09 B PKH Az.: S 111 P 4/09 Berlin Beschluss In dem Verfahren M E Kstraße, B - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E B Mstraße, B Gz: gegen - Pflegekasse -, Nagelsweg 27-35, 20097 Hamburg, - Beklagte und Beschwerdegegnerin - hat der 27. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 10. Dezember 2009 be-schlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2009 aufgehoben und dem Kläger unter Beiord-nung des Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Ansatz von Monatsra-ten und ohne aus dem Vermögen zu leistende Beträge gewährt. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz –SGG– zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streit-verfahren zum Az. S 111 P 4/09, in dem der Kläger Leistungen der Pflegestufe I begehrt, zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei-chende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weit-gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jeden-falls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfra-gen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klä-rung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu le-genden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BverfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hiernach ist der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, nämlich dem Tag des Eingangs der vollständigen Unterlagen, eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Denn das Sozialgericht hat eine Beweiserhebung für notwendig erachtet und von den den Klägern be-handelnden Ärzten Befundberichte, also schriftliche Zeugenaussagen, eingeholt. Hierbei ist es unerheblich, dass auf der Grundlage der Befundberichte des Internisten Dr. S vom 9. Februar 2009, des Zahnarztes Dr. L vom 15. Februar 2009 und der HNO-Ärztin H vom 16. Februar 2009, aus denen sich keine maßgebliche (d.h. die Annahme eines zeitlichen Aufwandes in der Grundpflege von mehr als 45 Minuten täglich rechtfertigende) Verschlimmerung des Zustand des Klägers seit der Erstellung des MDK-Gutachtens vom 18. Juni 2008 ergeben hat, die Er-folgsaussicht der Klage zu verneinen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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