Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 32/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 233/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers vom 30. November 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Aufhebung des vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) auf den 1. Oktober 2009 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz SGG – i.V.m. § 227 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO - unstatthaft.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß § 227 Abs. 4 ZPO, der gemäß § 202 SGG auf das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend anwendbar ist, ist die Entscheidung des Vorsitzenden über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins unanfechtbar.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beschwerde auch nicht als außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde zulässig. Einen derartigen außerordentlichen Rechtsbehelf sieht die Rechtsordnung nicht vor. Er kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden.
In dem Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395) ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, welche Ziele er damit erreichen kann und wie er vorgehen muss. Es verstößt daher gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (ebenso BVerfG, Beschluss v. 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06; BSG, Beschluss v. 6. Februar 2008 - B 6 KA 61/07 B, m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Aufhebung des vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) auf den 1. Oktober 2009 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz SGG – i.V.m. § 227 Abs. 4 Zivilprozessordnung – ZPO - unstatthaft.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß § 227 Abs. 4 ZPO, der gemäß § 202 SGG auf das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend anwendbar ist, ist die Entscheidung des Vorsitzenden über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins unanfechtbar.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beschwerde auch nicht als außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde zulässig. Einen derartigen außerordentlichen Rechtsbehelf sieht die Rechtsordnung nicht vor. Er kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden.
In dem Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395) ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, welche Ziele er damit erreichen kann und wie er vorgehen muss. Es verstößt daher gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (ebenso BVerfG, Beschluss v. 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06; BSG, Beschluss v. 6. Februar 2008 - B 6 KA 61/07 B, m. w. N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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