Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 30295/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1810/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist, worauf das Sozialgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, bereits unstatthaft, so dass der Senat in der Sache keine Entscheidung treffen darf. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 2 SGG) oder auf Beschwerde durch das Berufungsgericht (§ 145 SGG) nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts 750,00 EUR überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen, im Wege dessen der Antragsteller die Auszahlung eines vom Antragsgegner aufgrund eines Sanktionsbescheides einbehaltenen Betrags in Höhe von 72,- EUR an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Monat September 2009 hatte erreichen wollen. Dass nur dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war und ist, ergibt ich aus dem eindeutigen Wortlaut zum einen des Widerspruchsschreibens des Antragstellers vom 11. September 2009, zum anderen auch des bei Gericht am selben Tag angebrachten Antrags. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt mithin 72,- EUR; es sind Leistungen für einen Zeitraum von einem Monat betroffen. Auch dann, wenn die Zulassung der Berufung in der Hauptsache möglich oder sogar wahrscheinlich schiene, ja selbst, wenn sie erfolgt wäre, würde dies die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft machen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 27. Februar 2009, L 5 B 2380/08 AS ER, sowie vom 23. April 2009, L 5 AS 640/09 B ER, beide veröffentlicht in juris, m.w.N.). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Dieser Beschluss kann nicht der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn sie ist, worauf das Sozialgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, bereits unstatthaft, so dass der Senat in der Sache keine Entscheidung treffen darf. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 2 SGG) oder auf Beschwerde durch das Berufungsgericht (§ 145 SGG) nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts 750,00 EUR überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen, im Wege dessen der Antragsteller die Auszahlung eines vom Antragsgegner aufgrund eines Sanktionsbescheides einbehaltenen Betrags in Höhe von 72,- EUR an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Monat September 2009 hatte erreichen wollen. Dass nur dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war und ist, ergibt ich aus dem eindeutigen Wortlaut zum einen des Widerspruchsschreibens des Antragstellers vom 11. September 2009, zum anderen auch des bei Gericht am selben Tag angebrachten Antrags. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt mithin 72,- EUR; es sind Leistungen für einen Zeitraum von einem Monat betroffen. Auch dann, wenn die Zulassung der Berufung in der Hauptsache möglich oder sogar wahrscheinlich schiene, ja selbst, wenn sie erfolgt wäre, würde dies die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft machen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 27. Februar 2009, L 5 B 2380/08 AS ER, sowie vom 23. April 2009, L 5 AS 640/09 B ER, beide veröffentlicht in juris, m.w.N.). Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Dieser Beschluss kann nicht der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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