Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 244/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 34/10 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 18. November 2009 - L 3 U 329/06 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage und Berufung die Feststellung der bei ihm bestehenden schizophrenieähnlichen Erkrankung als Folge eines als Arbeitsunfall anzuerkennenden Ereignisses von Mai oder Juni 1985. Dieses Begehren ist vom Senat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. November 2009 zurückgewiesen worden. An der mündlichen Verhandlung haben sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr Rechtsanwalt Sch, als auch der Bruder des Klägers, Herr J S, teilgenommen. Der Bruder des Klägers hat hierbei ein von ihm vorbereitetes Schriftstück vom 15. November 2009 nebst Anlagen zur Akte gereicht, in dem er sich mit dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und seine persönliche Auffassung zum medizinischen Sachverhalt dargelegt hat. Das mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist ausweislich der in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisse dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. November 2009 und der Beklagten am 26. November 2009 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 07. Dezember 2009 hat der Kläger, jetzt nur noch vertreten durch seinen Bruder J S, Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, sein mündliches und schriftliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sei vom Senat nicht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Der Senat habe das auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R seiner Entscheidung zugrunde gelegt, obwohl er an diesem Gutachten – und zwar auch noch in der mündlichen Verhandlung - umfänglich Kritik geübt habe. Das Gutachten sei fehlerhaft, der Sachverständige hätte vereidigt werden und der Senat hätte weiter medizinisch ermitteln müssen.
Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 178a Abs. 1 Nr. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG.
Nach § 178a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge findet damit nur statt gegen Endentscheidungen. Endentscheidungen sind Urteile oder Beschlüsse, die ein Verfahren im letzten Rechtszug abschließen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 178a Rdnr. 3).
Vorliegend hat der Senat zwar die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, allerdings wäre dem Kläger die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG möglich gewesen. Hierauf ist er auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Senats hingewiesen worden. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 178a SGG (vgl Leitherer, a. a. O. § 178a Rdnr. 4). Dem Kläger stand somit ein anderer Rechtsbehelf als die Anhörungsrüge zur Verfügung (Grundsatz der Subsidiarität der Anhörungsrüge). Unter Beachtung der Subsidiarität ist eine Anhörungsrüge ausgeschlossen, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zwar grundsätzlich statthaft ist, der Rechtsmittelführer aber die geltende Frist versäumt, den Rechtsbehelf also konkret nicht mehr einlegen kann (vgl. insoweit Leitherer, a. a. O., § 178a Rdnr. 4a; so auch Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 19. Mai 2009 – L 10 AL 96/09 RG -, in juris) oder – offensichtlich wie hier - konkret nicht einlegen will.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist zunächst nach den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu beurteilen, da unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör die Rüge eröffnen soll (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178a Rdnr. 5). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden (vgl. Keller, a. a. O., § 62 Rdnr. 2). Darüber hinaus ist zu fordern, dass sich das Gericht zumindest in Grundzügen auf den Vortrag des Beteiligten einlässt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 4 - 1500 § 178a Nr. 5). Dagegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen; es muss sich auch nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen befassen, sondern es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen (BSG a. a. O., m. w. N.). Dem ist vorliegend vom Senat genüge getan. So hat der Kläger ausreichend Zeit gehabt, jeweils zum Gutachten des Sachverständigen und zu dessen ergänzender Stellungnahme vom 03. Mai 2009 Stellung zu nehmen. Der Senat hat das Vorbringen des Bruders des Klägers in der mündlichen Verhandlung (schriftlich niedergelegt im Schreiben vom 15. November 2009) bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils (siehe auch Seite 9 des Urteils) ergibt. Des Weiteren hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen (siehe Seite 16 des Urteils) insbesondere mit dem auf das Schreiben vom 15. November 2009 gestützte Vorbringen des Bruders des Klägers in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen der vom Kläger (vertreten durch den Bruder) vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage und Berufung die Feststellung der bei ihm bestehenden schizophrenieähnlichen Erkrankung als Folge eines als Arbeitsunfall anzuerkennenden Ereignisses von Mai oder Juni 1985. Dieses Begehren ist vom Senat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. November 2009 zurückgewiesen worden. An der mündlichen Verhandlung haben sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr Rechtsanwalt Sch, als auch der Bruder des Klägers, Herr J S, teilgenommen. Der Bruder des Klägers hat hierbei ein von ihm vorbereitetes Schriftstück vom 15. November 2009 nebst Anlagen zur Akte gereicht, in dem er sich mit dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auseinandergesetzt und seine persönliche Auffassung zum medizinischen Sachverhalt dargelegt hat. Das mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist ausweislich der in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisse dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. November 2009 und der Beklagten am 26. November 2009 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 07. Dezember 2009 hat der Kläger, jetzt nur noch vertreten durch seinen Bruder J S, Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, sein mündliches und schriftliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sei vom Senat nicht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Der Senat habe das auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R seiner Entscheidung zugrunde gelegt, obwohl er an diesem Gutachten – und zwar auch noch in der mündlichen Verhandlung - umfänglich Kritik geübt habe. Das Gutachten sei fehlerhaft, der Sachverständige hätte vereidigt werden und der Senat hätte weiter medizinisch ermitteln müssen.
Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 178a Abs. 1 Nr. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG.
Nach § 178a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge findet damit nur statt gegen Endentscheidungen. Endentscheidungen sind Urteile oder Beschlüsse, die ein Verfahren im letzten Rechtszug abschließen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 178a Rdnr. 3).
Vorliegend hat der Senat zwar die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, allerdings wäre dem Kläger die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG möglich gewesen. Hierauf ist er auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Senats hingewiesen worden. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 178a SGG (vgl Leitherer, a. a. O. § 178a Rdnr. 4). Dem Kläger stand somit ein anderer Rechtsbehelf als die Anhörungsrüge zur Verfügung (Grundsatz der Subsidiarität der Anhörungsrüge). Unter Beachtung der Subsidiarität ist eine Anhörungsrüge ausgeschlossen, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf zwar grundsätzlich statthaft ist, der Rechtsmittelführer aber die geltende Frist versäumt, den Rechtsbehelf also konkret nicht mehr einlegen kann (vgl. insoweit Leitherer, a. a. O., § 178a Rdnr. 4a; so auch Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 19. Mai 2009 – L 10 AL 96/09 RG -, in juris) oder – offensichtlich wie hier - konkret nicht einlegen will.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist zunächst nach den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu beurteilen, da unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör die Rüge eröffnen soll (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178a Rdnr. 5). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden (vgl. Keller, a. a. O., § 62 Rdnr. 2). Darüber hinaus ist zu fordern, dass sich das Gericht zumindest in Grundzügen auf den Vortrag des Beteiligten einlässt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 4 - 1500 § 178a Nr. 5). Dagegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen; es muss sich auch nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen befassen, sondern es muss nur auf das für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen (BSG a. a. O., m. w. N.). Dem ist vorliegend vom Senat genüge getan. So hat der Kläger ausreichend Zeit gehabt, jeweils zum Gutachten des Sachverständigen und zu dessen ergänzender Stellungnahme vom 03. Mai 2009 Stellung zu nehmen. Der Senat hat das Vorbringen des Bruders des Klägers in der mündlichen Verhandlung (schriftlich niedergelegt im Schreiben vom 15. November 2009) bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils (siehe auch Seite 9 des Urteils) ergibt. Des Weiteren hat sich der Senat in den Entscheidungsgründen (siehe Seite 16 des Urteils) insbesondere mit dem auf das Schreiben vom 15. November 2009 gestützte Vorbringen des Bruders des Klägers in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen der vom Kläger (vertreten durch den Bruder) vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG.
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