Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 129 AS 43214/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 6/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Dezember 2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Dezember 2009, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen wurde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig für die Zeit vom 01. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - sowie einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren, und ihr für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz SGG - zulässig, aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
Der Senat folgt vollumfänglich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht daher von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Insbesondere kommt es - wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf an, ob der Lebensgefährte der Antragstellerin seine Bereitschaft erklärt, mit seinem Einkommen für diese einzustehen.
Denn bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - vorliegen, d. h. ob bei "verständiger Würdigung" ein wechselseitiger Wille "anzunehmen ist", Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, kommt es nicht auf die - behaupteten - inneren Beweggründe und Absichten der Beteiligten oder darauf an, ob ein derartiger Wille tatsächlich vorliegt, ausschlaggebend für die Prüfung, ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft anzunehmen ist, ist vielmehr eine Gesamtschau aller äußeren, objektiv erkennbaren Umstände (Beschlüsse des Senats vom 22.08.2008 und 09.11.2009 - L 20 AS 506/08 - unveröffentlicht; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 08.02.2007 - L 5 B 21/07 ER AS - SG Reutlingen, Beschluss vom 18.12.2006 - S 2 AS 4271/06 ER - jeweils Juris; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, Stand: November 2006, § 7 Rn. 74).
Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, im Wege der Folgenabwägung zu erlassen. Eine Entscheidung im Eilverfahren aufgrund einer Folgenabwägung ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Juris, m.w.N.; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694; vgl. auch Beschluss vom 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09 - Juris) allenfalls dann geboten, wenn in einem Fall, in dem ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren - und damit eine an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierte Entscheidung - nicht möglich ist (BVerfG a.a.O. m.w.N.).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Sachverhalt ist geklärt, ein weiterer Aufklärungsbedarf wird auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Ferner hat das Sozialgericht die Sach- und Rechtslage umfassend geprüft. Zwar hat das Sozialgericht in den Gründen angegeben, ein Anordnungsanspruch sei "nach summarischer Prüfung" nicht gegeben und "nach summarischer Prüfung" bilde die Antragstellerin mit Herrn O eine Bedarfsgemeinschaft. Die vom Sozialgericht tatsächlich durchgeführte Prüfung eines materiell-rechtlichen Leistungsanspruchs der Antragstellerin in der Hauptsache erfolgte sodann jedoch nicht lediglich "summarisch", sondern erschöpfend unter Berücksichtigung aller äußeren, objektiv erkennbaren Umstände. Das Sozialgericht ist dann auch aufgrund der vorgenommenen Gesamtschau dieser Umstände zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass "nach alledem ( ) von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen (ist)" und der Antragstellerin der materiell-rechtliche Leistungsanspruchs in der Hauptsache nicht zusteht. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Soweit das Sozialgericht den Sachverhalt tatsächlich nicht vollständig aufgeklärt hat, nämlich bezüglich der Frage, ob der Antragstellerin ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II auf Grund einer Erkrankung zusteht und wenn ja, wie hoch dieser wäre, ist es zugunsten der Antragstellerin von der geltend gemachten Höhe ausgegangen und hat - wiederum nicht lediglich summarisch - geprüft, ob dieser Bedarf vom bei der Antragstellerin anzurechnenden Einkommen ihres Lebensgefährten befriedigt werden kann, was der Fall ist.
Mangels Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens ist auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Dezember 2009, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen wurde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig für die Zeit vom 01. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - sowie einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren, und ihr für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz SGG - zulässig, aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
Der Senat folgt vollumfänglich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht daher von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Insbesondere kommt es - wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf an, ob der Lebensgefährte der Antragstellerin seine Bereitschaft erklärt, mit seinem Einkommen für diese einzustehen.
Denn bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - vorliegen, d. h. ob bei "verständiger Würdigung" ein wechselseitiger Wille "anzunehmen ist", Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, kommt es nicht auf die - behaupteten - inneren Beweggründe und Absichten der Beteiligten oder darauf an, ob ein derartiger Wille tatsächlich vorliegt, ausschlaggebend für die Prüfung, ob eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft anzunehmen ist, ist vielmehr eine Gesamtschau aller äußeren, objektiv erkennbaren Umstände (Beschlüsse des Senats vom 22.08.2008 und 09.11.2009 - L 20 AS 506/08 - unveröffentlicht; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 08.02.2007 - L 5 B 21/07 ER AS - SG Reutlingen, Beschluss vom 18.12.2006 - S 2 AS 4271/06 ER - jeweils Juris; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, Stand: November 2006, § 7 Rn. 74).
Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, im Wege der Folgenabwägung zu erlassen. Eine Entscheidung im Eilverfahren aufgrund einer Folgenabwägung ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Juris, m.w.N.; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694; vgl. auch Beschluss vom 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09 - Juris) allenfalls dann geboten, wenn in einem Fall, in dem ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren - und damit eine an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierte Entscheidung - nicht möglich ist (BVerfG a.a.O. m.w.N.).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Sachverhalt ist geklärt, ein weiterer Aufklärungsbedarf wird auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Ferner hat das Sozialgericht die Sach- und Rechtslage umfassend geprüft. Zwar hat das Sozialgericht in den Gründen angegeben, ein Anordnungsanspruch sei "nach summarischer Prüfung" nicht gegeben und "nach summarischer Prüfung" bilde die Antragstellerin mit Herrn O eine Bedarfsgemeinschaft. Die vom Sozialgericht tatsächlich durchgeführte Prüfung eines materiell-rechtlichen Leistungsanspruchs der Antragstellerin in der Hauptsache erfolgte sodann jedoch nicht lediglich "summarisch", sondern erschöpfend unter Berücksichtigung aller äußeren, objektiv erkennbaren Umstände. Das Sozialgericht ist dann auch aufgrund der vorgenommenen Gesamtschau dieser Umstände zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass "nach alledem ( ) von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen (ist)" und der Antragstellerin der materiell-rechtliche Leistungsanspruchs in der Hauptsache nicht zusteht. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Soweit das Sozialgericht den Sachverhalt tatsächlich nicht vollständig aufgeklärt hat, nämlich bezüglich der Frage, ob der Antragstellerin ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II auf Grund einer Erkrankung zusteht und wenn ja, wie hoch dieser wäre, ist es zugunsten der Antragstellerin von der geltend gemachten Höhe ausgegangen und hat - wiederum nicht lediglich summarisch - geprüft, ob dieser Bedarf vom bei der Antragstellerin anzurechnenden Einkommen ihres Lebensgefährten befriedigt werden kann, was der Fall ist.
Mangels Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens ist auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
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