Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 200/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 90/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kostenerstattung - Widerspruchsverfahren - Verwaltungsakt
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 9. März 2007, soweit darin eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten für ein Widerspruchsverfahren abgelehnt worden ist.
Die am ... 1987 geborene Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrer Schwester eine Mietwohnung. Mit Eintritt der Volljährigkeit bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 10. Mai 2005 Leistungen vom 26. April bis zum 31. Oktober 2005. Dabei anerkannte sie bis zum 27. Oktober 2005 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines auf die Klägerin entfallenden Anteils von 150,08 EUR/Monat. Für die Zeit danach bewilligte sie nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 148,98 EUR/Monat. Ferner zog die Beklagte von dem Gesamtbedarf einen Betrag von 115,85 EUR wegen gewährter Vollverpflegung ab.
Dagegen legte die anwaltlich vertretene Klägerin am 7. Juni 2005 Widerspruch wegen der Kosten der Unterkunft ab dem 28. Oktober 2005 und des Ansatzes sonstigen Einkommens ein. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Bedarfs der Klägerin ohne Berücksichtigung von fiktivem Einkommen vor. Die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannte sie weiterhin ab dem 28. Oktober 2005 nur gekürzt. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf das Rechtsmittel des Widerspruchs.
Unter dem 3. August 2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dem Widerspruch sei abgeholfen worden. Er beantrage die Feststellung der Notwendigkeit seiner Zuziehung sowie die Erstattung der im Einzelnen aufgelisteten Gebühren. Die Beklagte sandte mit Schreiben vom 4. August 2005 die Gebührenrechnung im Original zurück. Eine abschließende Bearbeitung des Widerspruchs sei noch nicht erfolgt. Der Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Daraufhin legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 12. August 2005 Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 ein. Durch den Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 sei dem Widerspruch abgeholfen und der angegriffene Bescheid aufgehoben worden. Damit sei der Widerspruch in der Hauptsache erledigt. Mit dem Schreiben vom 4. August 2005 habe die Beklagte die Anträge auf Feststellung der Notwendigkeit seiner Zuziehung und auf Erstattung seiner Gebühren abgelehnt.
Die Beklagte erwiderte unter dem 9. September 2005, ihr Schreiben vom 4. August 2005 habe keine Entscheidung und demzufolge auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens; insoweit enthalte das Schreiben vom 4. August 2005 einen Schreibfehler. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides möge die Gebührenerstattung neu beantragt werden.
Mit einem ersten Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 als unbegründet zurück. Sie stellte die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten fest und erklärte sich bereit, die notwendigen Kosten auf Antrag in Höhe von 70% zu erstatten. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 12. August 2005 gegen die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags als unzulässig zurück. Über die Kostenfestsetzung sei bisher keine Entscheidung getroffen worden und damit kein Verwaltungsakt ergangen. Die Widerspruchsführerin sei nicht beschwert.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Februar 2006 Klage beim Sozialgericht Dessau mit dem Ziel der vollen Kostenübernahme für beide Widerspruchsverfahren erhoben. Sie habe den Widerspruch für erledigt erklärt, weshalb die Erteilung eines Widerspruchsbescheides unzulässig gewesen sei. Nach Erlass des Bescheids vom 12. Juli 2005 sei sie nicht mehr beschwert gewesen. Die Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme sei rechtswidrig gewesen.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 9. März 2007 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 in voller Höhe zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und insoweit ausgeführt, ein Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 sei unzulässig gewesen. Dieses sei kein Verwaltungsakt gewesen, sondern habe nur eine spätere Regelung angekündigt. Zu Recht sei daher der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen und eine Kostenerstattung abgelehnt worden. Hingegen sei die Annahme der Beklagten, es bedürfe noch eines Widerspruchsbescheids, rechtsirrig gewesen. Die Klägerin habe das Widerspruchsverfahren als erledigt angesehen und ihr Schreiben sei eine konkludente Teilrücknahme. Die Beklagte hätte daher bereits auf den Antrag vom 3. August 2005 eine Kostenentscheidung treffen können. Dieses Verhalten stelle jedoch eine bloße Untätigkeit dar. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das ihr am 11. April 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. April 2007 durch ihren Prozessbevollmächtigten Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Dieser trägt vor, die Zurückweisung des Kostenübernahmeantrags vom 3. August 2005 sei ein Verwaltungsakt, da er auch die Feststellung der Notwendigkeit seiner Hinzuziehung beantragt habe. Eine spätere Bearbeitung der Kostenrechnung wäre gar nicht möglich gewesen, da diese im Original zurückgesandt worden sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Noch im Termin vom 14. September 2006 habe der Kammervorsitzende den Hinweis erteilt, sie hätte das Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt. Den in dem Berufungsschriftsatz gestellten Antrag auf Feststellung, dass sich ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 durch den Abhilfebescheid vom 12. Juli 2005 und die Mitwirkung ihres Bevollmächtigten erledigt habe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 zurück genommen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Zurückweisung ihres Kostenantrags vom 3. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2006 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens über den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Kostenantrags vom 3. August 2005 zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit den schriftsätzlichen Erklärungen vom 28. Januar und 5. Februar 2010 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt und auch zulässig gemäß § 144 Abs. 2, Abs. 3 SGG. Der erkennende Senat ist an die Berufungszulassung gebunden.
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden.
2. Die Berufung ist aber unbegründet, soweit die Klägerin sich gegen das teilweise ablehnende Urteil des Sozialgerichts vom 9. März 2007 wendet. Zu Recht hat das Sozialgericht den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten für das von der Klägerin angestrengte Widerspruchsverfahren gegen das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 verneint.
Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Denn hier fehlt es auch an einer Feststellung der Beklagten, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten überhaupt notwendig war (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R (10,12)). Unschädlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin nicht ausdrücklich eine Verurteilung zur entsprechenden Verpflichtung begehrt hat. Denn in ihrem Antrag, ihr die "Kosten des Verfahrens über den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Kostenantrags vom 3. August 2006 zu erstatten", liegt sinngemäß auch das Begehren, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten festzustellen (§ 123 SGG).
Voraussetzung für einen solchen Kostenerstattungsanspruch wäre gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), dass ein Widerspruch gegen einen angefochtenen Verwaltungsakt erfolgreich ist, ferner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung entstandenen Aufwendungen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig waren.
a. Zu Recht hat die Beklagte das als "Widerspruch" bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 12. August 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 war kein Verwaltungsakt, der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs hätte angegriffen werden können. Es fehlt daher für eine Kostenerstattung schon an einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Das Vorverfahren i.S.v. § 63 SGB X beginnt gemäß § 83 SGG mit der Erhebung des Widerspruchs. Dieser muss sich gegen einen Verwaltungsakt richten, und der Adressat muss durch diesen beschwert sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 83, Rn. 3). Nicht jedes Reagieren auf eine behördliche Äußerung kann demnach eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X auslösen. Vielmehr ist für ein Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift erforderlich, dass der Widerspruch sich gegen einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X richtet. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 entspricht diesen Kriterien nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Beklagte die mit Schriftsatz vom 3. August 2005 vorgelegte Kostenrechnung im Original zurückgesandt hat. Sie hat mit diesem Verhalten jedoch weder ausdrücklich noch konkludent eine Kostenübernahme für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 gänzlich abgelehnt oder die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten verneint.
Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln festzustellen, die für Willenserklärungen gelten. Maßgeblich ist, wie der Empfänger der Erklärung diese nach dem Umständen des Einzelfalles verstehen musste, insbesondere ob er sie als verbindliche und hoheitliche Regelung erkennen musste (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., Anhang § 54, Rn. 3a). Keinesfalls reicht für das Vorliegen eines Verwaltungsakts aus, dass der Adressat sich mit einem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben gegen ein behördliches Handeln wendet.
Unter Anlegung dieses Maßstabs lässt sich dem Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 lediglich entnehmen, dass das Kostenerstattungsverlangen der Klägerin als verfrüht angesehen wurde und bis zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens zurückgestellt werden sollte. Eine Entscheidung über die Ablehnung der geltend gemachten Kosten enthielt das Schreiben nicht.
Die Zurückstellung war aus Sicht der Beklagten auch sachgerecht. Denn entgegen der Behauptung der Klägerin ist ihrem Widerspruch vom 7. Juni 2005 durch den Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 nicht in vollem Umfange abgeholfen worden. Vielmehr hatte sich die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 7. Juni 2005 sowohl gegen die Beschränkung der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 28. Oktober 2005 als auch gegen den Abzug von sonstigem Einkommen gewandt. Der Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 hat insoweit dem Begehren lediglich hinsichtlich des Verzichts auf eine Anrechnung fiktiven Einkommens entsprochen. Über die von der Klägerin angegriffene Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 28. Oktober 2005 sollte - mangels Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde - eine Entscheidung der Widerspruchsstelle herbeigeführt werden. Entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrem "Widerspruch" vom 12. August 2005 hatte sich also die Hauptsache durch den Bescheid vom 12. Juli 2005 eben noch nicht (gänzlich) erledigt.
Soweit die Klägerin in der unter dem 3. August 2005 beantragten Kostenübernahme ausgeführt hat, mit dem Bescheid vom 12. Juli 2005 sei dem Widerspruch abgeholfen worden, konnte die Beklagte dies aus objektiver Sicht nicht als vollständige Erledigung des Widerspruchsbegehrens auffassen. Hinsichtlich des noch streitbefangenen Anspruchs auf höhere Unterkunftskosten hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Erklärung des Verzichts auf eine weitere Geltendmachung bedurft. Aus ihrer Sicht zutreffend hat die Beklagte demnach zu diesem Zeitpunkt die Kostengrundentscheidung zurückgestellt, weil nach einer von der Widerspruchsstelle noch vorzunehmenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung eine andere - für die Klägerin günstigere - Entscheidung über die geltend gemachten notwendigen Auslagen möglich war. Eine von der Klägerin postulierte endgültige Ablehnung einer Kostenübernahme ist dem Schreiben vom 4. August 2005 unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht zu entnehmen, sodass ein Verwaltungsakt nicht vorliegt.
Erstmals mit "Widerspruch" vom 12. August 2005 hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, durch den Bescheid vom 12. Juli 2005 sei der Widerspruch in der Hauptsache erledigt. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte das Widerspruchsverfahren in Bezug auf den Widerspruch vom 7. Juni 2005 einstellen müssen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Kostenübernahmebegehrens. Zu Recht hat die Beklagte jedenfalls den Widerspruch vom 12. August 2005 gegen ihr Schreiben vom 4. August 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 als unzulässig verworfen.
b. Selbst wenn das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 ein Verwaltungsakt gewesen wäre, würde eine Kostenübernahme für das am 12. August 2005 angestrengte Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 S. 3 SGB X ausscheiden.
Danach sind Aufwendungen, die durch das Verschulden des Erstattungsberechtigten entstanden sind, von diesem selbst zu tragen. Dabei ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Verschulden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt angewendet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen vernünftigerweise zuzumuten ist (von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 27, Rn. 6).
Der Bevollmächtigte der Klägerin ist Fachanwalt für Sozialrecht und hätte bei verständiger Würdigung erkennen können, dass die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 den Widerspruch als noch nicht abschließend abgeholfen angesehen und das Kostenübernahmebegehren nicht gänzlich abgelehnt hat, sondern lediglich bis zum Ende des Vorverfahrens zurückstellen wollte. Daher sind die Aufwendungen der Klägerin für das Widerspruchsverfahren vom 12. August 2005 durch das Verschulden ihres Vertreters entstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Es handelt sich um die Frage der Auslegung eines behördlichen Handelns im Einzelfall. Der Senat weicht insoweit nicht von den in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien zur Auslegung von Willenserklärungen ab.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 9. März 2007, soweit darin eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten für ein Widerspruchsverfahren abgelehnt worden ist.
Die am ... 1987 geborene Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrer Schwester eine Mietwohnung. Mit Eintritt der Volljährigkeit bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 10. Mai 2005 Leistungen vom 26. April bis zum 31. Oktober 2005. Dabei anerkannte sie bis zum 27. Oktober 2005 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines auf die Klägerin entfallenden Anteils von 150,08 EUR/Monat. Für die Zeit danach bewilligte sie nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 148,98 EUR/Monat. Ferner zog die Beklagte von dem Gesamtbedarf einen Betrag von 115,85 EUR wegen gewährter Vollverpflegung ab.
Dagegen legte die anwaltlich vertretene Klägerin am 7. Juni 2005 Widerspruch wegen der Kosten der Unterkunft ab dem 28. Oktober 2005 und des Ansatzes sonstigen Einkommens ein. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Bedarfs der Klägerin ohne Berücksichtigung von fiktivem Einkommen vor. Die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannte sie weiterhin ab dem 28. Oktober 2005 nur gekürzt. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf das Rechtsmittel des Widerspruchs.
Unter dem 3. August 2005 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dem Widerspruch sei abgeholfen worden. Er beantrage die Feststellung der Notwendigkeit seiner Zuziehung sowie die Erstattung der im Einzelnen aufgelisteten Gebühren. Die Beklagte sandte mit Schreiben vom 4. August 2005 die Gebührenrechnung im Original zurück. Eine abschließende Bearbeitung des Widerspruchs sei noch nicht erfolgt. Der Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Daraufhin legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 12. August 2005 Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 ein. Durch den Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 sei dem Widerspruch abgeholfen und der angegriffene Bescheid aufgehoben worden. Damit sei der Widerspruch in der Hauptsache erledigt. Mit dem Schreiben vom 4. August 2005 habe die Beklagte die Anträge auf Feststellung der Notwendigkeit seiner Zuziehung und auf Erstattung seiner Gebühren abgelehnt.
Die Beklagte erwiderte unter dem 9. September 2005, ihr Schreiben vom 4. August 2005 habe keine Entscheidung und demzufolge auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens; insoweit enthalte das Schreiben vom 4. August 2005 einen Schreibfehler. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides möge die Gebührenerstattung neu beantragt werden.
Mit einem ersten Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 als unbegründet zurück. Sie stellte die Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten fest und erklärte sich bereit, die notwendigen Kosten auf Antrag in Höhe von 70% zu erstatten. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 12. August 2005 gegen die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags als unzulässig zurück. Über die Kostenfestsetzung sei bisher keine Entscheidung getroffen worden und damit kein Verwaltungsakt ergangen. Die Widerspruchsführerin sei nicht beschwert.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Februar 2006 Klage beim Sozialgericht Dessau mit dem Ziel der vollen Kostenübernahme für beide Widerspruchsverfahren erhoben. Sie habe den Widerspruch für erledigt erklärt, weshalb die Erteilung eines Widerspruchsbescheides unzulässig gewesen sei. Nach Erlass des Bescheids vom 12. Juli 2005 sei sie nicht mehr beschwert gewesen. Die Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme sei rechtswidrig gewesen.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 9. März 2007 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 in voller Höhe zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und insoweit ausgeführt, ein Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 sei unzulässig gewesen. Dieses sei kein Verwaltungsakt gewesen, sondern habe nur eine spätere Regelung angekündigt. Zu Recht sei daher der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen und eine Kostenerstattung abgelehnt worden. Hingegen sei die Annahme der Beklagten, es bedürfe noch eines Widerspruchsbescheids, rechtsirrig gewesen. Die Klägerin habe das Widerspruchsverfahren als erledigt angesehen und ihr Schreiben sei eine konkludente Teilrücknahme. Die Beklagte hätte daher bereits auf den Antrag vom 3. August 2005 eine Kostenentscheidung treffen können. Dieses Verhalten stelle jedoch eine bloße Untätigkeit dar. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gegen das ihr am 11. April 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. April 2007 durch ihren Prozessbevollmächtigten Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Dieser trägt vor, die Zurückweisung des Kostenübernahmeantrags vom 3. August 2005 sei ein Verwaltungsakt, da er auch die Feststellung der Notwendigkeit seiner Hinzuziehung beantragt habe. Eine spätere Bearbeitung der Kostenrechnung wäre gar nicht möglich gewesen, da diese im Original zurückgesandt worden sei. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Noch im Termin vom 14. September 2006 habe der Kammervorsitzende den Hinweis erteilt, sie hätte das Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt. Den in dem Berufungsschriftsatz gestellten Antrag auf Feststellung, dass sich ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 durch den Abhilfebescheid vom 12. Juli 2005 und die Mitwirkung ihres Bevollmächtigten erledigt habe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 zurück genommen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Zurückweisung ihres Kostenantrags vom 3. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2006 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens über den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Kostenantrags vom 3. August 2005 zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit den schriftsätzlichen Erklärungen vom 28. Januar und 5. Februar 2010 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt und auch zulässig gemäß § 144 Abs. 2, Abs. 3 SGG. Der erkennende Senat ist an die Berufungszulassung gebunden.
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden.
2. Die Berufung ist aber unbegründet, soweit die Klägerin sich gegen das teilweise ablehnende Urteil des Sozialgerichts vom 9. März 2007 wendet. Zu Recht hat das Sozialgericht den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten für das von der Klägerin angestrengte Widerspruchsverfahren gegen das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 verneint.
Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Denn hier fehlt es auch an einer Feststellung der Beklagten, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten überhaupt notwendig war (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R (10,12)). Unschädlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin nicht ausdrücklich eine Verurteilung zur entsprechenden Verpflichtung begehrt hat. Denn in ihrem Antrag, ihr die "Kosten des Verfahrens über den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Kostenantrags vom 3. August 2006 zu erstatten", liegt sinngemäß auch das Begehren, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten festzustellen (§ 123 SGG).
Voraussetzung für einen solchen Kostenerstattungsanspruch wäre gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), dass ein Widerspruch gegen einen angefochtenen Verwaltungsakt erfolgreich ist, ferner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung entstandenen Aufwendungen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig waren.
a. Zu Recht hat die Beklagte das als "Widerspruch" bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 12. August 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 war kein Verwaltungsakt, der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs hätte angegriffen werden können. Es fehlt daher für eine Kostenerstattung schon an einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Das Vorverfahren i.S.v. § 63 SGB X beginnt gemäß § 83 SGG mit der Erhebung des Widerspruchs. Dieser muss sich gegen einen Verwaltungsakt richten, und der Adressat muss durch diesen beschwert sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 83, Rn. 3). Nicht jedes Reagieren auf eine behördliche Äußerung kann demnach eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X auslösen. Vielmehr ist für ein Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift erforderlich, dass der Widerspruch sich gegen einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X richtet. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 entspricht diesen Kriterien nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Beklagte die mit Schriftsatz vom 3. August 2005 vorgelegte Kostenrechnung im Original zurückgesandt hat. Sie hat mit diesem Verhalten jedoch weder ausdrücklich noch konkludent eine Kostenübernahme für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 gänzlich abgelehnt oder die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten verneint.
Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln festzustellen, die für Willenserklärungen gelten. Maßgeblich ist, wie der Empfänger der Erklärung diese nach dem Umständen des Einzelfalles verstehen musste, insbesondere ob er sie als verbindliche und hoheitliche Regelung erkennen musste (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., Anhang § 54, Rn. 3a). Keinesfalls reicht für das Vorliegen eines Verwaltungsakts aus, dass der Adressat sich mit einem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben gegen ein behördliches Handeln wendet.
Unter Anlegung dieses Maßstabs lässt sich dem Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 lediglich entnehmen, dass das Kostenerstattungsverlangen der Klägerin als verfrüht angesehen wurde und bis zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens zurückgestellt werden sollte. Eine Entscheidung über die Ablehnung der geltend gemachten Kosten enthielt das Schreiben nicht.
Die Zurückstellung war aus Sicht der Beklagten auch sachgerecht. Denn entgegen der Behauptung der Klägerin ist ihrem Widerspruch vom 7. Juni 2005 durch den Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 nicht in vollem Umfange abgeholfen worden. Vielmehr hatte sich die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 7. Juni 2005 sowohl gegen die Beschränkung der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 28. Oktober 2005 als auch gegen den Abzug von sonstigem Einkommen gewandt. Der Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 hat insoweit dem Begehren lediglich hinsichtlich des Verzichts auf eine Anrechnung fiktiven Einkommens entsprochen. Über die von der Klägerin angegriffene Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 28. Oktober 2005 sollte - mangels Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde - eine Entscheidung der Widerspruchsstelle herbeigeführt werden. Entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrem "Widerspruch" vom 12. August 2005 hatte sich also die Hauptsache durch den Bescheid vom 12. Juli 2005 eben noch nicht (gänzlich) erledigt.
Soweit die Klägerin in der unter dem 3. August 2005 beantragten Kostenübernahme ausgeführt hat, mit dem Bescheid vom 12. Juli 2005 sei dem Widerspruch abgeholfen worden, konnte die Beklagte dies aus objektiver Sicht nicht als vollständige Erledigung des Widerspruchsbegehrens auffassen. Hinsichtlich des noch streitbefangenen Anspruchs auf höhere Unterkunftskosten hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Erklärung des Verzichts auf eine weitere Geltendmachung bedurft. Aus ihrer Sicht zutreffend hat die Beklagte demnach zu diesem Zeitpunkt die Kostengrundentscheidung zurückgestellt, weil nach einer von der Widerspruchsstelle noch vorzunehmenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung eine andere - für die Klägerin günstigere - Entscheidung über die geltend gemachten notwendigen Auslagen möglich war. Eine von der Klägerin postulierte endgültige Ablehnung einer Kostenübernahme ist dem Schreiben vom 4. August 2005 unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht zu entnehmen, sodass ein Verwaltungsakt nicht vorliegt.
Erstmals mit "Widerspruch" vom 12. August 2005 hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, durch den Bescheid vom 12. Juli 2005 sei der Widerspruch in der Hauptsache erledigt. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte das Widerspruchsverfahren in Bezug auf den Widerspruch vom 7. Juni 2005 einstellen müssen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Kostenübernahmebegehrens. Zu Recht hat die Beklagte jedenfalls den Widerspruch vom 12. August 2005 gegen ihr Schreiben vom 4. August 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 als unzulässig verworfen.
b. Selbst wenn das Schreiben der Beklagten vom 4. August 2005 ein Verwaltungsakt gewesen wäre, würde eine Kostenübernahme für das am 12. August 2005 angestrengte Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 S. 3 SGB X ausscheiden.
Danach sind Aufwendungen, die durch das Verschulden des Erstattungsberechtigten entstanden sind, von diesem selbst zu tragen. Dabei ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Verschulden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt angewendet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen vernünftigerweise zuzumuten ist (von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 27, Rn. 6).
Der Bevollmächtigte der Klägerin ist Fachanwalt für Sozialrecht und hätte bei verständiger Würdigung erkennen können, dass die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 den Widerspruch als noch nicht abschließend abgeholfen angesehen und das Kostenübernahmebegehren nicht gänzlich abgelehnt hat, sondern lediglich bis zum Ende des Vorverfahrens zurückstellen wollte. Daher sind die Aufwendungen der Klägerin für das Widerspruchsverfahren vom 12. August 2005 durch das Verschulden ihres Vertreters entstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Es handelt sich um die Frage der Auslegung eines behördlichen Handelns im Einzelfall. Der Senat weicht insoweit nicht von den in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien zur Auslegung von Willenserklärungen ab.
Rechtskraft
Aus
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