Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 329/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 1039/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Dauer der Leistungseinschränkung im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI ("auf nicht absehbare Zeit") muss mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten vorliegen.
I. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.09.2009 (Aktenzeichen S 4 R 329/06) wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. In dem Antragsverfahren ist die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 22.09.2009 streitig. Das SG hat die Antragstellerin (ASt) verpflichtet, bei der Antragsgegnerin (Ag) den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 17.07.2008 anzuerkennen und vom 01.02.2009 bis 31.03.2010 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Im Klageverfahren hat das SG die Sachverständigen Dr. W. (Gutachten vom 31.07.2008) und Dr. K. (Gutachten vom 13.04.2009) gehört. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. W. hat nach Untersuchung der Klägerin am 17.07.2008 festgestellt, dass die Ag bei Zustand nach operativer Versteifung von Wirbelsegmenten unter einer somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Begleitreaktion leide. Mögliche Therapieoptionen seien bisher nicht genutzt worden. Bei entsprechender psychiatrischer Behandlung und einer medikamentösen Einstellung auf ein Antidepressivum sei von einer Stabilisierung auszugehen, so dass die Ag wieder in der Lage sein werde, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der auf Antrag der Ag gehörte Orthopäde Dr. K. hat nach Untersuchung am 05.11.2008 und unter Berücksichtigung der Folgen der Versteifungsoperation ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten angenommen, aber ein chronifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt, aus dem ein weniger als dreistündiges Leistungsvermögen resultiere.
Das SG hat ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. W. am 17.07.2008 eine verminderte Erwerbsfähigkeit der Ag angenommen. Zwar könnten die leistungseinschränkenden Gesundheitsstörungen einer erfolgsversprechenden Behandlung zugeführt werden, allerdings folge hieraus nicht lediglich eine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Aus den eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass bei der Ag eine bereits länger dauernde Einschränkung der Einsatzfähigkeit vorliege. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. W. sei eine deutliche Leistungseinschränkung als belegt anzusehen.
Die ASt hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (L 19 R 923/09). Ferner hat sie am 10.12.2009 beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unrichtig, da nach den Ausführungen der Frau Dr. W. die bei der Ag bestehenden psychischen Beeinträchtigungen nur als vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu bewerten seien. Dr. K. habe sich auf einem fachfremden Gebiet geäußert. Es sei weiterhin von einem sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen auszugehen. Eine evtl. spätere Rückforderung der überzahlten Urteilsrente erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ag nicht erfolgversprechend. Die Ag sei verheiratet und verfüge nicht über eigenes Einkommen. Bei einem späteren Rentenbezug wäre eine Verrechnung der Urteilsrente nicht möglich, die zu Unrecht gezahlte Rente könnte nicht zurückgezahlt werden.
Die Ag ist dem Antrag entgegengetreten. Weder habe die Berufung offensichtlich Aussicht auf Erfolg noch sei der Erfolg überwiegend wahrscheinlich. Zutreffend habe das SG berücksichtigt, dass die von Dr. W. getroffene Prognose zu optimistisch gewesen sei. Es sei daher nicht von einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, sondern von einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung auszugehen. Die Leistungseinschränkung habe einen Zeitraum von sechs Monaten überdauert.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet.
Nach § 154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sogenannte "Urteilsrente" anzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit - wie hier - die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Entscheidung erfordert eine Folgenabwägung nach entsprechender Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08 ER, 15.05.2009 - L 2 U 60/09 ER, 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER - mwN). Dem Interesse des Gläubigers entspricht es, dass es grundsätzlich bei der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils verbleibt. Allerdings ist dem Versicherungsträger ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet, darzutun und glaubhaft zu machen, dass ihm in der konkreten Vollstreckungssituation nicht zu ersetzende Nachteile entstehen. Ausnahmsweise sind bei der Folgenabwägung die Erfolgsaussichten der Berufung zu berücksichtigen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen (Beschluss des LSG Bayern vom 02.03.2009 - L 17 U 453/08 ER - mwN).
Es kann dahin stehen, ob die ASt einen Nachteil im obengenannten Sinn glaubhaft gemacht hat. Denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass das SG unter Berufung auf die eingeholten Sachverständigengutachten unzutreffend angenommen hat, mit Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. W. sei der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten.
Nach § 43 Abs 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen. In Anlehnung an die Vorschrift des § 101 Abs 1 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung zu leisten sind, ist hier von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten auszugehen (vgl. bereits BSG Urteil vom 23.03.1977 - 4 RJ 49 /76 = SozR 2200 § 1247 Nr 16). Ob dieses Merkmal der (Mindest-) Dauer der Leistungseinschränkung vorliegt, ist rückschauend für die Zeit seit Beginn der Leistungseinschränkung zu prüfen (vgl. BSG aaO). Insoweit konnte das SG, indem es den Beginn der Leistungseinschränkung mit dem Zeitpunkt der Untersuchung am 17.07.2008 angenommen und in den Ausführungen des Dr. K. - nach Untersuchung am 05.11.2008 - die Bestätigung der Leistungseinschränkung gesehen hat, (noch) nicht von einer auf nicht absehbarer Zeit vorliegenden Beeinträchtigung ausgehen. Ärztliche Befundberichte oder weitere ärztliche Gutachten, die zur Aufklärung der Leistungsfähigkeit der Ag für die Zeit nach der Untersuchung durch Dr. K. am 05.11.2008 hätten beitragen können, hat das SG nicht eingeholt. Im Ergebnis hat das SG daher unzutreffend eine auf nicht absehbare Zeit vorliegende Erwerbsminderung angenommen.
Dies zugrunde gelegt, ist die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil auszusetzen.
Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. In dem Antragsverfahren ist die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 22.09.2009 streitig. Das SG hat die Antragstellerin (ASt) verpflichtet, bei der Antragsgegnerin (Ag) den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 17.07.2008 anzuerkennen und vom 01.02.2009 bis 31.03.2010 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Im Klageverfahren hat das SG die Sachverständigen Dr. W. (Gutachten vom 31.07.2008) und Dr. K. (Gutachten vom 13.04.2009) gehört. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. W. hat nach Untersuchung der Klägerin am 17.07.2008 festgestellt, dass die Ag bei Zustand nach operativer Versteifung von Wirbelsegmenten unter einer somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Begleitreaktion leide. Mögliche Therapieoptionen seien bisher nicht genutzt worden. Bei entsprechender psychiatrischer Behandlung und einer medikamentösen Einstellung auf ein Antidepressivum sei von einer Stabilisierung auszugehen, so dass die Ag wieder in der Lage sein werde, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der auf Antrag der Ag gehörte Orthopäde Dr. K. hat nach Untersuchung am 05.11.2008 und unter Berücksichtigung der Folgen der Versteifungsoperation ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten angenommen, aber ein chronifiziertes Schmerzsyndrom festgestellt, aus dem ein weniger als dreistündiges Leistungsvermögen resultiere.
Das SG hat ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. W. am 17.07.2008 eine verminderte Erwerbsfähigkeit der Ag angenommen. Zwar könnten die leistungseinschränkenden Gesundheitsstörungen einer erfolgsversprechenden Behandlung zugeführt werden, allerdings folge hieraus nicht lediglich eine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Aus den eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass bei der Ag eine bereits länger dauernde Einschränkung der Einsatzfähigkeit vorliege. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. W. sei eine deutliche Leistungseinschränkung als belegt anzusehen.
Die ASt hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (L 19 R 923/09). Ferner hat sie am 10.12.2009 beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unrichtig, da nach den Ausführungen der Frau Dr. W. die bei der Ag bestehenden psychischen Beeinträchtigungen nur als vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu bewerten seien. Dr. K. habe sich auf einem fachfremden Gebiet geäußert. Es sei weiterhin von einem sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen auszugehen. Eine evtl. spätere Rückforderung der überzahlten Urteilsrente erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ag nicht erfolgversprechend. Die Ag sei verheiratet und verfüge nicht über eigenes Einkommen. Bei einem späteren Rentenbezug wäre eine Verrechnung der Urteilsrente nicht möglich, die zu Unrecht gezahlte Rente könnte nicht zurückgezahlt werden.
Die Ag ist dem Antrag entgegengetreten. Weder habe die Berufung offensichtlich Aussicht auf Erfolg noch sei der Erfolg überwiegend wahrscheinlich. Zutreffend habe das SG berücksichtigt, dass die von Dr. W. getroffene Prognose zu optimistisch gewesen sei. Es sei daher nicht von einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, sondern von einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung auszugehen. Die Leistungseinschränkung habe einen Zeitraum von sechs Monaten überdauert.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet.
Nach § 154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sogenannte "Urteilsrente" anzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit - wie hier - die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Entscheidung erfordert eine Folgenabwägung nach entsprechender Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschlüsse des LSG Bayern vom 27.08.2008 - L 2 U 236/08 ER, 15.05.2009 - L 2 U 60/09 ER, 27.05.2009 - L 18 R 178/09 ER - mwN). Dem Interesse des Gläubigers entspricht es, dass es grundsätzlich bei der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils verbleibt. Allerdings ist dem Versicherungsträger ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet, darzutun und glaubhaft zu machen, dass ihm in der konkreten Vollstreckungssituation nicht zu ersetzende Nachteile entstehen. Ausnahmsweise sind bei der Folgenabwägung die Erfolgsaussichten der Berufung zu berücksichtigen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen (Beschluss des LSG Bayern vom 02.03.2009 - L 17 U 453/08 ER - mwN).
Es kann dahin stehen, ob die ASt einen Nachteil im obengenannten Sinn glaubhaft gemacht hat. Denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass das SG unter Berufung auf die eingeholten Sachverständigengutachten unzutreffend angenommen hat, mit Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. W. sei der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten.
Nach § 43 Abs 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen. In Anlehnung an die Vorschrift des § 101 Abs 1 SGB VI, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung zu leisten sind, ist hier von einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten auszugehen (vgl. bereits BSG Urteil vom 23.03.1977 - 4 RJ 49 /76 = SozR 2200 § 1247 Nr 16). Ob dieses Merkmal der (Mindest-) Dauer der Leistungseinschränkung vorliegt, ist rückschauend für die Zeit seit Beginn der Leistungseinschränkung zu prüfen (vgl. BSG aaO). Insoweit konnte das SG, indem es den Beginn der Leistungseinschränkung mit dem Zeitpunkt der Untersuchung am 17.07.2008 angenommen und in den Ausführungen des Dr. K. - nach Untersuchung am 05.11.2008 - die Bestätigung der Leistungseinschränkung gesehen hat, (noch) nicht von einer auf nicht absehbarer Zeit vorliegenden Beeinträchtigung ausgehen. Ärztliche Befundberichte oder weitere ärztliche Gutachten, die zur Aufklärung der Leistungsfähigkeit der Ag für die Zeit nach der Untersuchung durch Dr. K. am 05.11.2008 hätten beitragen können, hat das SG nicht eingeholt. Im Ergebnis hat das SG daher unzutreffend eine auf nicht absehbare Zeit vorliegende Erwerbsminderung angenommen.
Dies zugrunde gelegt, ist die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil auszusetzen.
Diese Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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