S 2 R 72/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 R 72/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Bewertung von durch sie zurückgelegten Zeiten der Hochschulausbildung nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht.

Die am 00.00.1946 geborene Klägerin begann am 01.04.1964 ihre Erwerbsbiografie mit einer Berufsausbildung und legte im weiteren Verlauf verschiedene Pflichtbeitrags- und beitragsfreie Zeiten zurück. Vom 01.10.1966 bis zum 06.03.1967 absolvierte sie eine Fachschulausbildung. Vom 01.10.1973 bis zum 05.10.1978 absolvierte sie ein Hochschulstudium. Danach ging sie bis zum 31.12.2006 – von einigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen – einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Die Klägerin wurde mit Bescheid des Versorgungsamtes Bielefeld vom 20.10.1995 als Schwerbehinderte anerkannt.

Am 25.09.2006 beantragte sie bei der Beklagten ab dem 01.01.2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese wurde ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 15.11.2006 bewilligt. Die bewilligte Bruttomonatsrente wurde aus 52,6384 persönlichen Entgeltpunkten berechnet und betrug 1.375,44 EUR. Die Zeit ihrer Hochschulausbildung wurde dabei im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach vorheriger Berücksichtigung von 6 Monaten Fachschulausbildung für weitere 30 Monate mit 0,0313 pro Monat mit insgesamt 0,939 Entgeltpunkten bewertet. Gegen den Bescheid vom 15.11.2006 erhob die Klägerin Widerspruch und verwies auf die von ihr als verfassungswidrig angesehene Bewertung ihres Hochschulstudiums. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2007 im Hinblick auf die einfachgesetzliche Rechtslage gemäß §§ 74, 263 SGB VI zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe Anspruch auf eine Bewertung der Zeit ihres Hochschulstudiums nach dem bis zum 31.12.2004 – dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Nachhaltigkeitsgesetz) vom 11.03.2004, BGBl I S. 1791 – geltenden Recht. Die durch dieses Gesetz erfolgte Beschränkung bzw. Streichung der rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten der Hochschulausbildung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Streichung sei zum einen ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Eigentumsrecht an ihrer Rentenanwartschaft. Eine vollständige Streichung habe schon per se eine andere Qualität als die bereits in der Vergangenheit durch das Rentenreformgesetz 1992 und das Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 erfolgte – und verfassungsgerichtlich nicht beanstan-dete – Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auf 7 bzw. 3 Jahre. Vor allem aber eröffne das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz anders als die zuvor erwähnten Reformgesetze nicht die Möglichkeit einer Kompensation der resultierenden Einbußen durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Eine kompensierende private Vorsorge sei für rentennahe Jahrgänge wie die der Klägerin faktisch nicht mehr möglich gewesen. Zum anderen sei vor dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn Fachschulausbildung und die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen rentenrechtlich anerkannt würden, Zeiten der Hochschulausbildung jedoch nicht. Hierzu legt sie ein wissenschaftliches Rechtsgutachten vor.

Die Klägerin beantragt,

die Rentenwertfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 15.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Gesamtleistungswert für die Hochschulausbildung vom 01.10.1973 bis zum 31.03.1976 der Klägerin mit 0,0625 Entgeltpunkten zu bewerten, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet sei, den Vorgaben des Gesetzgebers Folge zu leisten. Eine Befugnis zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes besitze sie nicht.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2007 ist rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre zurückgelegten Zeiten der Hochschulausbildung höher bewertet werden. Insbesondere sind diese Zeiten nicht nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage zu bewerten. Gegen die Neuregelung der Bewertung von Ausbildungszeiten zum 01.01.2005 bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es kommt bezüglich der Anrechnung von Hochschulzeiten auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Rentenbewilligung und nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Zurücklegung der Hochschulzeiten an. Vorschriften dieses Gesetzbuches sind gemäß § 300 Abs.1 SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Eine hiervon abweichende Bestimmung im Sinne des § 300 Abs. 5 SGB VI ist insoweit in den §§ 301 ff SGB VI nicht getroffen worden.

Der Bescheid vom 15.11.2006 entspricht bezüglich der Bewertung der Zeiten der Hochschulausbildung der Klägerin dem für die Klägerin geltenden einfachen Gesetz gemäß § 263 Abs. 3 SGB VI als spezieller, begünstigender Übergangsnorm zu § 74 SGB VI. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Nach § 263 Absatz 3 Satz 3 SGB VI werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung ( ...) angerechnet. Soweit aus der Hochschulzeit hier nur 30 Monate berechnet worden sind, ist zu beachten, dass zuvor bereits sechs Monate für die Fachschulausbildung berechnet worden sind. Der Wert von 0,0313 Entgeltpunkten je Monat ergibt sich aus der in § 263 Abs. 3 SGB VI in Abhängigkeit vom Rentenbeginn aufgestellten Tabelle der zugrunde zu legenden Entgeltpunkte.

Durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Regelung der §§ 74, 263 SGB VI ebenfalls nicht. Die Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 ff. BVerfGG ist nicht angezeigt. § 74 S. 3, 4, § 263 Abs. 3 SGB VI n. F. verstoßen nicht gegen die Rechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die hierbei aufzuwerfenden verfassungsrechtlichen Fragen sind durch den Beschluss der BVerfG vom 27.02.2007 über die durch das WFG ebenfalls erfolgte Neubewertung der ersten Berufsjahre (BVerfGE 117, 272 ff) im Wesentlichen geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Anwartschaften auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich vom Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 55, 114 [131]; 69, 272 [298]; 70, 101 [110]; 100, 1 [32]; 116, 96 [121]; 117, 272 [292]. Jedenfalls Personen, die – wie die Klägerin – die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllt haben, verfügen über eine eigentumsgeschützte Anwartschaft. Denn die Gewährung einer Rente hängt dann nur noch vom Erreichen der jeweiligen Altersgrenze ab. Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben, also nicht etwa einzelne Elemente, wie hier die Bewertung der Anrechnungszeiten. Denn Renten und Anwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die einzelnen Elemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt.(dazu BVerfG E 58, S. 81, 109). Insoweit ist der Schutzbereich des Art. 14 GG also auch eröffnet, obwohl für die Hochschulzeiten als solche keine Beiträge im Sinne des Einsatzes eigenen Vermögens geleistet worden sind. Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich vor, der jedoch gerechtfertigt ist. Die Reichweite des Eingriffs ergibt sich aus der abhängig vom Rentenbeginn allmählich erfolgenden Abschmelzung der Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten mit Entgeltpunkten durch § 74 S. 3, 4, § 263 Abs. 3 SGB VI. Hierdurch wird in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen, indem sie gegenüber dem Rechtsstand vor dem 01.01.2005 auf Grundlage des Rentenwerts 2006 eine Minderung ihrer Monatsrente von 24,45 EUR hinnehmen muss. Denn nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung wurden Zeiten einer Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung als Ausfallzeiten anerkannt, die sich neben den Versicherungszeiten (§§ 26-28a AVG) und den Zurechnungszeiten (§ 37 AVG) rentensteigernd auswirkten (§ 30 ff. AVG), Schul- und Fachschulzeiten jeweils bis maximal vier, Hochschulzeiten bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren. Seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs VI – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) als Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 01.01.1992 berechnen sich Renten ganz wesentlich nach den persönlichen Entgeltpunkten (§ 64 Nr. 1 SGB VI), wobei im Rahmen von Beitragszeiten ein Jahr mit einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts mit einem Entgeltpunkt bewertet wird (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung hat das SGB VI grundsätzlich als so genannte Anrechnungszeiten übernommen (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI), die im Rahmen der so genannten Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff. SGB VI mit Entgeltpunkten in bestimmter Höhe bewertet werden. Jedoch wurden zunächst diese Anrechnungszeiten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren begrenzt. Ergänzend begründete § 207 SGB VI das Recht der Betroffenen, auf Antrag freiwillige Beiträge für die Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs nach dem Vollendeten 16. Lebensjahr nachzuzahlen, die nicht mehr als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) vom 25.09.2996 (BGBl. I S. 1461) wurde die Gesamtdauer von Anrechnungszeiten aufgrund von Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung mit Wirkung zum 01.01.1997 dann weiter auf drei Jahre begrenzt, die zudem nach dem 17. Lebensjahr zurückgelegt worden sein mussten. Die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge wurde beibehalten. Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögens-Ergänzungsgesetz – AVmEG) vom 21.02.2001, BGBl. I S. 403, in Kraft getreten am 01.01.2002, setzte dann die Höchstdauer der für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten zwar auf acht Jahre herauf, mit rentensteigernden Entgeltpunkten konnten aber weiterhin nur maximal drei Jahre bewertet werden (begrenzte Gesamtleistungsbewertung, § 74 S. 3 SGB VI n. F.). Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Nachhaltigkeitsgesetz) vom 11. 03. 2004, BGBl I S. 1791, zum 01.01.2005 schließlich werden Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nur noch anspruchsbegründend berücksichtigt. Zwar sind Zeiten, in denen der Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Schule oder Hochschule besucht hat, nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI weiterhin Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) und damit rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Rentenrechtliche Zeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI), deren Erfüllung Voraussetzung einer Altersrente für Schwerbehinderte ist (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI). Die rentensteigernde Wirkung dieser Zeiten wurde dagegen durch die Neufassung des § 74 S. 3, 4 SGB VI beseitigt. Zwar erhalten beitragsfreie Zeiten grundsätzlich nach § 71 Abs. 1 SGB VI nach wie vor den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, die sich aus der Gesamtleistung (§§ 72, 73 SGB VI) an Beiträgen im so genannten belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Nach § 74 S. 4 SGB VI werden jedoch Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insoweit nicht mehr bewertet. Für Fälle des Rentenbeginns zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2008 wurde eine Übergangsregelung (§ 263 Abs.3, 5, 6 SGB VI n. F.) geschaffen, nach der die Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten abhängig vom Rentenbeginn allmählich abschmelzen wird. Bei Personen mit Rentenbeginn zum 01.01.2007 – wie bei der Klägerin – gilt hiernach ein Wert von maximal 0,0313 Entgeltpunkten, der der Klägerin mit dem Bescheid vom 15.11.2006 auch korrekt zuerkannt worden ist.

Dieser Eingriff ist jedoch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Der Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften aus Art. 14 GG schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (vgl. BVerfGE 100, 1 [37 f.]; 117, 272 [293]). Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 53, 257 [292]; 70, 101 [110]; 75, 78 [97]; 100, 1 [37]; 116, 96 [124]; 117, 272 [293], st. Rspr.). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 70, 101 [111); 116, 96 125; 117, 272 [294]). Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]; 70, 101 [111]; 100, 1 [38]; st. Rspr.). Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]; 100, 1 [38], 117, 272 [294]). Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 [291]; 58, 81 [112]; 69, 272 [301]; 100, 1 [33]; 116, 96 [122]; 117 272 [294]). Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerfGE 58, 81 [112 f.]; 117, 272 [294]). Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 58, 81 [121]; 100, 1 [40]; 117, 272 [296]). Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz verfolgt nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 15/2149, S. 17) das Ziel, die Funktionsfähigkeit des staatlichen Gemeinwesens vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sicherzustellen. Dabei komme es entscheidend darauf an, den Grundsatz der Generationengerechtigkeit zu wahren, also eine gerechte Lastenverteilung zwischen den einzelnen Altersgruppen. Für die gesetzliche Rentenversicherung sei die Bewahrung der Generationengerechtigkeit existentiell, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der in der gesetzlichen Rentenversicherung praktizierten Umlagefinanzierung eng im Generationenvertrag miteinander verbunden seien. In der Rentenversicherung mit ihrer Umlagefinanzierung bedeute Generationengerechtigkeit vor allem, dass die Jüngeren nicht von den notwendigen Beiträgen erdrückt werden dürften und das ihr Vertrauen und das Vertrauen der Älteren in den Fortbestand der funktionierenden Sozialversicherungssysteme erhalten bleibe. Dazu müssten sich die Rentnerinnen und Rentner an den Lasten der heutigen Versicherten beteiligen. Diesen Zielen dient beim RV-Nachhaltigkeitsgesetz vor allem die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenformel und die Anhebung des Renteneintrittsalters (bei der Altersrente schrittweise auf 67 Jahre, §§ 35, 235 SGB VI). Konkret zur Abschaffung der rentensteigernden Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten ist der Gesetzgeber der Auffassung, hiermit werde eine bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Zeiten schulischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr beseitigt, die – bei typisierender Betrachtung – bereits durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung sein, diese Zeiten zu privilegieren (BT-Drs. 15/2149, S. 19). Diese Erwägungen halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Dabei ist zu betonen, dass es nicht Aufgabe von Gerichten ist, schon zu prüfen, ob eine Maßnahme des Gesetzgebers im Einzelnen sinnvoll ist oder ob ein bestimmtes Ziel durch andere Maßnahmen besser erreicht werden könnte. Stattdessen ist dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber gerade im Bereich des Sozialrechts ein breiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zuzubilligen, dessen Nutzung nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 81, 204 [205]; 102, 254 [298 m. w. N.], 106, 201 [206 m. w. N.]). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es anerkannt, dass Eingriffe in Rentenanwartschaften, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgen (vgl. etwa BVerfGE 53, 257 [293]; 97, 271 [286]; 58, 81 [110]; 116, 96, [125 ff], 117, 272 [297]). Wenn das der Klagebegründung beigefügte Rechtsgutachten von Prof. I hiergegen einwendet, es sei fragwürdig, wenn die Verwirklichung des Eigentumsschutzes im Bereich der Rentenversicherung von der finanziellen Situation des betreffenden Trägers abhängig gemacht werde, so ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht in einem Vakuum existiert, sondern ganz entscheidend von der demografischen und ökonomischen Gesamtlage abhängig ist. Verfassungsrecht ist nicht in der Lage, die Versicherten von der Systemlogik eines umlagefinanzierten Rentensystems abzuschirmen. Die "Nachgiebigkeit" des Eigentumsschutzes von Rentenanwartschaften gegenüber Eingriffen zur finanziellen Gesundung des Systems ist gewissermaßen der Preis, der für diesen Schutz bezahlt werden muss. Zur Erreichung des Ziels, im Interesse der Generationengerechtigkeit die finanzielle Belastungen der derzeitigen Beitragszahler zu begrenzen und die Lasten des demografischen Wandels auch auf die Rentner zu verteilen, ist die schrittweise Abschaffung der rentensteigernden Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten auch geeignet. Laut Gesetzesbegründung führt das gesamte Maßnahmenpaket in diesem Bereich (wozu außerdem auch die Begrenzung der Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten auf Zeiten mit tatsächlicher Berufsausbildung gehörte) langfristig zu einer Senkung des Beitragssatzes im Vergleich zu dem ohne diese Maßnahme notwendigen Satz von 0,2 Prozentpunkten (BT-Drs. 15/2149, S. 34). Wenn die Klägerin in ihrer Klagebegründung anführt, dass sich die Arbeitsmarktlage und damit die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung inzwischen gebessert habe bzw. eine solche Besserung zu erwarten sei, so ist dies für die verfassungsrechtliche Bewertung der hier zu prüfenden Gesetzesänderung ohne Belang. Zum einen ist bei einer Prüfung die Sachlage zur Zeit der Verabschiedung des betreffenden Gesetzes zugrunde zu legen; spätere tatsächliche Entwicklungen können höchstens die Frage nach einem gesetzgeberischen Unterlassen aufwerfen. Zum anderen stellt die Abschaffung der rentensteigernden Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten nach der Gesetzesbegründung gerade keine ad-hoc-Maßnahme zur Bewältigung akuter Finanzprobleme, sondern eine Maßnahme zur Bewältigung des demografischen Wandels dar, der als langfristige Entwicklung unabhängig von der jeweiligen konjunkturellen Lage zu bewerten ist. Der durch den Eingriff bewirkte Wertverlust der Rente der Klägerin ist auch als erforderlich einzustufen. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Gesetzgeber ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung gehabt hätte, mit dem er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können. Ein solches wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und ist hier auch nicht ersichtlich. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit kann der Gesetzgeber unter anderem nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. BVerfGE 116, 96 [127]; 117, 272 [298]). Er war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes insbesondere nicht verpflichtet, die Beitragssätze zu erhöhen, (nur) die Bestandsrenten abzusenken, die Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung noch weiter zu begrenzen (vgl. schon BVerfGE 58, 81 [119]), oder einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen (vgl. BVerfGE 117, 272 [298]).

Schließlich ist der Eingriff auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Ist es zur Sicherung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die nicht auf Eigenleistungen des Versicherten beruhen, sondern Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind (vgl. BVerfGE 58, 81 [111]; 117, 272 [299]). Dies ist hier der Fall. Schul- und Hochschulzeiten sind und bleiben beitragsfreie Zeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet eine Berufsausbildung als solche allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (vgl. BVerfGE 58, 81 [113]; 117, 272 [299]). Zwar weist das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. I (dort Gutachten S. 12) zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die Bewertung von (Hoch-) Schulzeiten ganz entscheidend von der Beitragsdichte, also dem Ausmaß der übrigen Eigenleistungen der Versicherten im engeren Sinne abhängt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diesen Zeiten selbst keine versicherungsrelevanten Eigenleistungen des Versicherten zugrunde liegen. Die rentensteigernde Bewertung von beitragsfreien Zeiten bleibt auch im Rahmen des Gesamtleistungsmodells Ausdruck des Solidaritätsprinzips – entsprechend betont die Gesetzesbegründung den sozialpolitischen Zweck der beitragsfreien Zeiten, die der Gesamtleistungsbewertung unterliegen (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 141). Die Tatsache, dass beitragsfreie Zeiten umso höher bewertet werden, je mehr Beiträge der Versicherte vorher und nachher gezahlt hat, bedeutet gerade nicht, dass diesen Zeiten selbst relevante Eigenleistungen des Versicherten zugrunde liegen. Die Bewertung spiegelt lediglich das Ausmaß der immer noch prinzipiell durch die Beiträge zum Ausdruck kommenden Eigenleistungen des Versicherten wider. Würde der Gesetzgeber beitragsfreie Zeiten selbst als Eigenleistungen des Versicherten betrachten, müsste er sie gerade unabhängig von den Beitragsleistungen im Übrigen bewerten, wie dies etwa bei den Kindererziehungszeiten der Fall ist, die pauschal mit Entgeltpunkten belegt werden (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Diese Erwägungen sind auch dem Argument des Gutachtens von Prof. I (a. a. O. S. 12 ff.) entgegenzuhalten, mit den Beiträgen würde der Versicherte auch die Bewertung der beitragsfreien Zeiten finanzieren, sodass diese keine Gewährung als Ausdruck des Solidaritätsprinzips, sondern wie die Bewertung der Beitragszeiten Gegenleistung für die Beitragsleistungen seien. Wären die beitragsfreien Zeiten tatsächlich Ausdruck der "Mitversicherung" entsprechender punktueller Lebensrisiken neben dem langfristigen Bedarf im Alter (so I a. a. O., S. 13), so müsste die Bewertung von beitragsfreien Zeiten wiederum pauschal erfolgen, und nicht in Abhängigkeit von den Beitragsleistungen im Übrigen. Denn dann wäre die Rentenversicherung insofern eine Risikoversicherung, bei der die Leistung typischerweise gerade unabhängig vom Ausmaß der zuvor geleisteten Beiträge ist. Ganz generell sind die beitragsfreien Zeiten seit jeher gerade als Beispiel für den Solidarausgleich qualifiziert worden, der (vgl. BVerfGE 11, 105 [111 ff.]) die Sozialversicherung von der Privatversicherung als Wesenselement unterscheidet. Gerade solche Ausgleichsmechanismen hatte das BVerfG vor Augen, als es seine Differenzierung zwischen Eigenleistungselementen und Solidarelementen im Rahmen des Eigentumsschutzes entwickelte. Dass dieser Ausgleich (auch) aus den Beitragseinnahmen finanziert wird, ist nicht wesensfremd, sondern typisch für die Sozialversicherung, und stellt den Charakter der Bewertung von beitragsfreien Zeiten als sozialpolitisch motivierte Maßnahme keineswegs in Frage. Reformen einer dem Gesamtleistungsmodell zugrunde liegenden Bewertung der beitragsfreien Zeiten müssten sich höchstens dann im Hinblick auf das Eigenleistungskriterium schärferen Anforderungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen, wenn der Gesetzgeber die Bewertung wieder unabhängiger von den übrigen Beitragsleistungen gestalten würde. Denn dann würde die Beitragsbezogenheit der Versicherungsleistungen geschwächt und die Rangstelle der einzelnen Versicherten innerhalb der Versichertengemeinschaft wäre betroffen. Bei einer schlichten Abschaffung der Bewertung trifft dies dagegen nicht zu. Abzulehnen ist insoweit auch die Erwägung, eine Hochschulausbildung verbessere die Aussichten des (zukünftigen) Versicherten, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Beiträge zu bezahlen. Nach dieser Auffassung kämen diese Zeiten insoweit doch der Versichertengemeinschaft zugute. Jedoch darf der Gesetzgeber nach derselben pauschalen Betrachtungsweise eben davon ausgehen, dass aus eben diesem Grund eine Privilegierung beitragsloser Zeiten der Hochschulausbildung gegenüber Beitragszeiten nicht gerechtfertigt sei, weil der "Verlust" an Beitragszeiten wegen des Verzichts auf eine Beschäftigung zugunsten eines Hochschulstudiums durch einen späteren höheren Verdienst in den späteren Beitragszeiten kompensiert wird, was wiederum zur Stärkung der Versichertengemeinschaft beiträgt. Nicht durchgreifend ist weiterhin der Einwand der Klägerin, hier läge im Gegensatz zu den früheren bloßen Beschränkungen der Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten eine komplette Abschaffung dieser Vergünstigung vor, weswegen sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit im besonderen Maße stelle. Das Bundesverfassungsgericht hat für das Rentenversicherungsrecht entschieden, dass Gegenstand des Schutzes des Art. 14 Abs. 1 GG die Anwartschaft ist, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die Einzelelemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (vgl. BVerfGE 58, 81 [109]; 117, 272 [293]), nicht einzelne Punkte wie etwa die Bewertung von Schul- oder Hochschulzeiten. Es kommt demnach hier lediglich darauf an, inwieweit sich die Gesetzesänderung im Ergebnis auf die Rechtsposition der Klägerin auswirkt – ob dieses Ergebnis auf einer bloßen Einschränkung einer Vergünstigung beruht oder auf deren kompletter Streichung, ist irrelevant. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin die Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 SGB VI zugute kommt; ihr gegenüber (und nur diese Betrachtungsweise kann der Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits zugrunde liegen) liegt also lediglich eine Einschränkung des Privilegs vor und gerade nicht seine Abschaffung. Der Klägerin ist schließlich zwar zuzugeben, dass sie als Angehörige eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung rentennahen Jahrgangs von dieser stärker betroffen ist als solche Versicherten, die noch eine längere Erwerbsphase mit der Möglichkeit des Aufbaus etwa einer privaten oder betrieblichen Zusatzvorsorge vor sich haben. Auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente ist bei Eingriffen in die Anwartschaft nach den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes Rücksicht zu nehmen. Trägt dem der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung, beispielsweise durch Verzicht auf eine angemessene Übergangsregelung, so kann darin ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegen (vgl. BVerfGE 117, 272 [296]). Eine solche Übergangsregelung liegt hier in Form des § 263 Abs. 3 SGB VI aber gerade vor. Die Abschaffung der rentensteigernden Bewertung von Hochschulzeiten erfolgt gerade nicht auf einen Schlag, sondern schrittweise über einen Zeitraum von vier Jahren. Der Klägerin kommt bei ihrem Renteneintritt zum 01.01.2007 immerhin noch die Hälfte der ursprünglichen Höhe der Bewertung zugute, was die Tiefe des sie treffenden Eingriffs erheblich mildert. Die Tatsache, dass es – anders als bei früheren Einschränkungen – diesmal keine Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die betroffenen Zeiträume gibt, fällt deshalb auch nicht entscheidend ins Gewicht.

Die schrittweise Beseitigung der rentensteigernden Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten verstößt ebenfalls nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Verletzt ist Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 112, 50 [67]; 117, 272 [300 f.], st. Rspr.). Eine Ungleichbehandlung liegt hier zweifellos vor: Während Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 74 S. 1-3 SGB VI (begrenzt) in die Gesamtleistungsbewertung eingehen, bleiben nach § 74 S. 4 SGB VI Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung bewertungsfrei, obgleich alle diese Zeiten Anrechnungszeiten und damit beitragsfreie Zeiten sind (§ 58 Abs. 1 Nr. 4, § 54 Abs. 4 SGB VI). Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nach dem oben genannten Maßstab gerechtfertigt. Nach dem Konzept des Gesetzgebers sollte es für Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen bei der bisherigen rentenrechtlichen Bewertung bleiben. Hier könne regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass im späteren Erwerbsleben Rentenanwartschaften im selben Umfang aufgebaut werden wie auf der Grundlage einer akademischen Ausbildung. Zudem käme es zu einer sozialpolitisch bedenklichen Ungleichbehandlung von Zeiten der beruflichen Ausbildung an Schulen einerseits und Zeiten der beruflichen Ausbildung im dualen System, bei denen weiterhin eine Höherbewertung der Pflichtbeiträge auf bis zu 75 Prozent des Durchschnittsentgelts erfolgt, andererseits. Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass die Begründung für die Beseitigung der Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten, nämlich die Aussicht, dass der "Verlust" an Beitragszeit während des ausbildungsbedingten Verzichts auf eine Erwerbstätigkeit durch einen späteren bildungsbedingt höheren Verdienst und damit höhere Rentenanwartschaften kompensiert, bei Fachschulzeiten und Zeiten berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nicht bzw. nicht im selben Maße eingreift. Dass diese konkreten Annahmen nicht einmal pauschal zutreffend sind, ist nicht ersichtlich. Die Klagebegründung stellt hierzu lediglich die Behauptung auf, die "besseren Verdienstmöglichkeiten für Akademiker" seinen "nachweislich nicht mehr vorhanden". In dieser Pauschalität entspricht diese Behauptung offensichtlich nicht den Tatsachen. Zwar ist es sicherlich nicht so, dass ein Akademiker später in jedem Fall überdurchschnittlich verdienen wird. Nach wie vor ist es aber doch der Fall, dass Personen mit einem Hochschulabschluss im Durchschnitt über ein höheres Einkommen verfügen als Personen ohne einen solchen Abschluss. Das gilt insbesondere für Personen, die über einen Haupt- oder Realschulabschluss verfügen und später (ohne eine Ausbildung im dualen System) eine Berufsfachschule besuchen oder an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen. Dass der zusätzliche Verdienst infolge des Hochschulstudiums vielleicht sogar häufig nicht ausreichen wird, um die Verluste an Beitragsjahren vollständig zu kompensieren, ist unschädlich. Das vorgelegte Rechtsgutachten (I, S. 18 f.) stellt sich insoweit auf den Standpunkt, es käme bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nur auf den Einzelfall an, typisierende Betrachtungsweisen seien unzulässig. Diese Ansicht steht im eindeutigen Widerspruch mit der allseits anerkannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist der Gesetzgeber insbesondere bei Massenerscheinungen – wie sie gerade auch im Bereich der Sozialversicherung vorliegen – befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; 100, 138 [174]; 101, 297 [309]; 103, 310 [319]), ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 [174]; 103, 310 [319]). Eine zulässige Typisierung setzt dabei lediglich voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 103, 310, [319]). Dabei ist zu beachten, dass der Prüfungsmaßstab erstens bei bevorzugenden Typisierungen weniger streng ist als bei benachteiligenden Typisierungen (vgl. BVerfGE 17, 1 [24], 103, 310 [319]). Zweitens ist die Kontrolldichte desto geringer, je stärker die Ungleichbehandlung von ihrem Wesen her von den durch die strikten Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 2, 3 GG erfassten Sachverhalten entfernt ist (vgl. etwa BVerfGE 88, 87 [96]), d. h., je stärker die Ungleichbehandlung an autonome Entscheidungen des Normadressaten und nicht an nicht seiner Kontrolle unterliegenden Umstände anknüpft. Hier hat der Gesetzgeber nicht gegen diesen Gestaltungsspielraum verstoßen. Es liegt zunächst eine bevorzugende Typisierung vor, nämlich zugunsten von Personen mit Fachschulzeiten oder Zeiten der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ab dem 17. Lebensjahr, die von der Regel ausgenommen werden, dass Zeiten von Bildung und Ausbildung nicht bewertet werden. Es wird nun nur wenige Akademiker geben, die in ihrer durchschnittlich stetigen Berufslaufbahn geringere Rentenanwartschaften aufbauen, als Angehörige der von der Privilegierung primär begünstigten Personengruppen. Die Aufnahme eines Hochschulstudiums ist weiterhin eine Entscheidung, die der Studierwillige zum eigenen Nutzen und grundsätzlich unter In-kaufnahme der mit einer fehlenden Erwerbstätigkeit verbundenen Nachteile (zentral unter Verzicht auf ein Erwerbseinkommen) trifft, weil er sich dadurch entsprechende Vorteile materieller oder immaterieller Art erhofft. Vor allem aber trifft im Ergebnis der Wegfall der rentensteigernden Bewertung von Hochschulzeiten wegen des Gesamtleistungsmodells ja gerade diejenigen Akademiker besonders, die später überdurchschnittlich verdienen -etwa die Klägerin, die ausweislich ihres Versicherungsverlaufs nach Beendigung ihres Studiums in der Regel wesentlich mehr als einen Entgeltpunkt pro Jahr erworben hat. Diejenigen Hochschulabsolventen, die trotz des Studiums nur ein im Vergleich mäßiges oder unstetes Einkommen erzielen, haben vom Gesamtleistungsmodell gerade wegen dieses Umstandes ohnehin weniger profitiert. Dass heißt aber, dass diese Gruppe durch die Abschaffung der rentensteigernden Bewertung von Hochschulzeiten absolut gesehen auch geringere Einbußen hinzunehmen hat. Eine Differenzierung je nach Ausmaß der später tatsächlich erworbenen Rentenanwartschaften erübrigte sich damit weitgehend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Sprungrevision war nicht zuzulassen. Es liegt insbesondere keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 161 Abs. 1, 2, § 160 Abs. 1, 2 Nr. 1 SGG vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie deshalb nicht klärungsbedürftig ist, weil höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BSGE 40, 42, BSG, Urteil vom 09.12.1993, SozR 3-2200 § 550 Nr. 7). Zwar wurde über die konkrete Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 74, 263 SGB VI bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Jedoch konnte diese Frage unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundsverfassungsgerichts, nicht zuletzt BVerfGE 117, 272, eindeutig, wie oben dargelegt, beantwortet werden, so dass es einer höchstrichterlichen Entscheidung insoweit nicht bedarf.
Rechtskraft
Aus
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