Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 916/06
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 621/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1948 geborene Klägerin wendet sich gegen eine Rentenauskunft.
Im August 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung, im September 2004 ei-nen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kin-dererziehung.
Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 14. September 2004 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Anlage 3 zum Bescheid enthält eine Übersicht der "Entgeltpunkte für Beitragszeiten". Der Zeitraum vom 01. April 1964 bis 31. März 1967 steht unter der Überschrift "Pflichtbeiträ-ge, berufliche Ausbildung, beitragsgeminderte Zeit". Die Anlage 4 zum Bescheid enthält die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Dort wird auf den Seiten 5 und 6 der besagte Zeitraum von 36 Monaten mit 0,9432 Entgeltpunkten bewertet. Abzüglich der bereits für diesen Zeitraum berücksichtigten 0,5308 Entgeltpunkte vermerkte die Beklagte in der Anlage 4, Seite 6, "zusätzliche Entgeltpunkte für diese beitragsgeminderten Zeiten" in Höhe von 0,4124 Entgeltpunkten und addierte diese - ausweislich der Anlage 6, Sei-te 1 - zu den Entgeltpunkten für Beitragszeiten (6,2029) und den Entgeltpunkten für beitrags-freie Zeiten (2,4901) hinzu, auf insgesamt 9,1054 Entgeltpunkte. Der Vormerkungsbescheid enthält den Hinweis, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde.
Die Rentenauskunft vom 14. September 2004 enthält den Hinweis, dass die Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres 237,92 EUR betragen werde, wenn der Berechnung ausschließ-lich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende Renten-wert zugrunde gelegt würden.
Das streitgegenständliche Schreiben vom 18. November 2005 trägt die Überschrift "Renten-auskunft - kein Rentenbescheid". In diesem teilte die Beklagte der Klägerin unter Berücksich-tigung von am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderungen u. a. mit, dass die Alters-rente der Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres 227,15 EUR betragen würde. Der Be-rechnung der Monatsrente legte die Beklagte nunmehr 8,6930 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde (Anlage 6 Seite 1). Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten berück-sichtigte die Beklagte hierbei nicht, was die verminderten Entgeltpunkte rechnerisch erklärt (Anlage 4 Seite 5). Ferner enthält die Rentenauskunft den Hinweis, dass diese nicht rechtsver-bindlich ist.
Hiergegen legte die Klägerin unter dem 04. Dezember 2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2006 als unzulässig mit der Begründung zurück-wies, die Rentenauskunft sei kein Verwaltungsakt.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Februar 2006 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Die Renteninformation sei ein Verwaltungsakt. Die vorgenommene Kürzung der persönlichen Entgeltpunkt sei rechtswidrig. In dem Bescheid vom 14. September 2004 seien die persönlichen Entgeltpunkte bereits verbindlich festgestellt worden. Diese dürften nicht wieder aberkannt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin durch Bescheid vom 14. September 2004 mitgeteilten persönlichen Entgeltpunkte in Höhe von 9,1054 auch in dem Bescheid vom 18. November 2005 zu gewäh-ren und bei der jährlichen Renteninformation zu Grunde zu legen,
2. den Bescheid vom 18. November 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 06. Februar 2006 aufzuheben und die Renten-auskunft unter Gewährung von Bestandsschutz/Vertrauensschutz rechtmäßig neu auszufertigen,
3. die Rechtswidrigkeit der Rentenauskunft festzustellen,
hilfsweise, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2006 abgewiesen. Der Antrag zu 3. sei bereits unzulässig, da die Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage subsidiär sei. Die Anträge zu 1. und 2. seien unbegründet. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, denn die Rentenauskunft vom 18. November 2005 sei kein Verwaltungsakt. Einen Antrag auf Tatbestands- und Urteilsberichtigung hat das Sozialge-richt Berlin mit Beschluss vom 02. November 2006 zurückgewiesen.
Gegen das ihr am 01. September 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. September 2006 Berufung eingelegt. Nicht die Rentenauskunft sei streitig, sondern die bei einer Rentenin-formation vom 18. November 2005 mitgeteilte, verminderte Höhe der bereits anerkannten, er-worbenen und durch rechtskräftigen Bescheid vom 14. September 2004 festgestellten persönli-chen Entgeltpunkte.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
1. das Urteil vom 05. Juli 2006 aufzuheben und nach den Klageanträ-gen in erster Instanz zu erkennen,
2. die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen,
hilfsweise: die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage dem Bundesver-fassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, auf ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag sowie ihren Widerspruchsbescheid. Sie hat den Vormer-kungsbescheid vom 31. Januar 2007 nebst Rentenauskunft vom selben Tage zur Gerichtsakte gereicht. In letzterer hat die Beklagte - unter Zugrundelegung von mit 2,4680 Entgeltpunkten bewerteten 36 Monaten beruflicher Ausbildung - insgesamt 9,4915 Entgeltpunkte ermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer) Bezug genommen, die Gegens-tand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil die ord-nungsgemäß zugestellte Ladung sie auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§ 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewie-sen.
Die Klägerin wendet sich gegen die in der Rentenauskunft vom 18. November 2005 ausgewie-senen 8,6930 persönlichen Entgeltpunkte. Sie begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Be-klagten, dass diese die Rentenauskunft vom 18. November 2005 dergestalt abändert, dass an Statt der 8,6930 Entgeltpunkte die mit Bescheid vom 14. September 2004 mitgeteilten 9,1054 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Im weitesten Sinne ist das Anliegen der Klägerin dar-auf gerichtet, dass die Beklagte auch in allen weiteren Renteninformationen die 9,1054 Ent-geltpunkte zugrunde legen möge. Die hierauf gerichtete Klage ist unzulässig.
1. Eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, die im Bescheid vom 14. September 2004 er-rechneten persönlichen Entgeltpunkte auch weiterhin durch Verwaltungsakt verbindlich, insbe-sondere im Rahmen der Rentenauskunft vom 18. November 2005 zu Grunde zu legen, ist un-zulässig.
a) Die Verpflichtungsklage ist bereits nicht statthaft, da sie - bezüglich der Rentenauskunft - nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann mit einer Verpflichtungsklage nur der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine Rentenauskunft, wie sie der Klägerin am 18. November 2005 erteilt wurde und deren Abände-rung die Klägerin erstrebt, ist jedoch kein Verwaltungsakt. Insoweit fehlt der Rentenauskunft der dem Verwaltungsakt immanente Regelungscharakter (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialge-setzbuch - SGB X -). Bei der Rentenauskunft handelt es sich lediglich um eine Wissenserklä-rung des Rentenversicherungsträgers (Bundessozialgericht - BSG -, BSGE 44, 114, 119; 50, 294). Nach außen hin deutlich wird die Unverbindlichkeit der in der Rentenauskunft getroffe-nen Feststellungen in dem nach § 109 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in jeder Rentenauskunft anzugebenden Hinweis, dass die Rentenauskunft auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten er-stellt ist und damit insbesondere unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen aber auch unter dem Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespei-cherten rentenrechtlichen Zeiten steht. Diesen Hinweis und den Zusatz "Die Rentenauskunft ist deshalb nicht rechtsverbindlich." enthält die Rentenauskunft auf Seite 3.
Das Ergebnis ist kein anderes, wenn man das Klagebegehren der Klägerin dahin auslegen wür-de, dass sie den Erlass eines Vormerkungsbescheides des gewünschten Inhalts gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI begehrt. Der Beklagten wird nämlich durch § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ge-setzlich untersagt, eine - Verwaltungsakt immanente - verbindliche Regelung zur Höhe der Entgeltpunkte vor dem Leistungsfall zu treffen.
Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurück-liegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte in-nerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Da lediglich rentenrechtliche Zeiten angerechnet oder bewertet wer-den können (Abs. 5 Satz 2), kommen als durch Bescheid/Verwaltungsakt feststellungsfähige Daten allein die Daten hinsichtlich der Beitragszeiten oder sonstiger rentenrechtlicher Zeiten in Betracht. Gemäß 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Ein Element der Bewertung rentenrechtlicher Zeiten ist jedoch gerade die Ermittlung der Entgelt-punkte gemäß §§ 71 ff SGB VI. Im Vormerkungsbescheid kann somit hierzu keine verbindli-che Feststellung in Form eines Verwaltungsaktes getroffen werden.
b) Darüber hinaus ist die Klägerin auch nicht klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das von ihr geltend gemachte Recht auf Erteilung einer Rentenauskunft ganz bestimmten Inhalts be-steht unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich nicht (BSGE 77, 130, 13).
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist es bereits gänzlich ausgeschlossen, dass die Klägerin einen An-spruch gegen die Beklagte auf Erlass eines Verwaltungsaktes solchen Inhalts haben kann. Die Beklagte ist weder befugt, schon gar nicht verpflichtet, derzeit über die Bewertung der zurück-gelegten rentenrechtlichen Zeiten verbindlich zu entscheiden.
Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI - wie dargelegt - erst bei Feststellung einer Leistung ent-schieden. Damit wird der Beklagten ausdrücklich untersagt, die von der Klägerin begehrte ver-bindliche Bewertung der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten - in Form von Entgeltpunk-ten - vor Eintritt eines Leistungsfalles vorzunehmen. Die nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI erfolgte Vormerkung der Daten umfasst nur die bindende Feststellung der im Versicherungs-verlauf enthaltenen Daten, nicht die Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß §§ 71 ff SGB VI.
Ein Anspruch ergibt sich daher auch nicht aus dem von der Klägerin beanspruchten Bestands- bzw. Vertrauensschutz. Denn ein zu Gunsten der Klägerin wirkender Bestands- bzw. Vertrau-ensschutz auf die mit Bescheid vom 14. September 2004 ihr mitgeteilten Entgeltpunkte besteht nicht. Den Hinweis, dass über die Anrechnung und Bewertung der festgestellten Zeiten ver-bindlich erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird, enthielt der Bescheid vom 14. September 2004 auf Seite 2 unter "Allgemeine Hinweise" und war somit auch für die Klägerin erkennbar.
Auch aus § 109 SGB VI ergibt sich eine Klagebefugnis nicht. Danach erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollen-dung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt (Abs. 1). Gemäß § 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI hat diese Rentenauskunft zwar eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zu enthalten. Dieser Mitteilung kommt jedoch kein dem Verwaltungsakt immanenter rechtsverbindlicher Charakter zu, da rentenrechtliche Aus-künfte zwingend nicht rechtsverbindlich sind (§ 109 Abs. 2 SGB VI - s. oben).
2. Auch im Rahmen einer Leistungsklage kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung ei-ner neuen Rentenauskunft mit den von ihr gewünschten Entgeltpunkten nicht geltend machen. Aufgrund des Rechtscharakters der Rentenauskunft als schlichtes Verwaltungshandeln beste-hen zwar keine Bedenken an der Statthaftigkeit der Leistungsklage. Auch hat die Klägerin über § 11 SGB I i. V. m. § 38 SGB I nach § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI generell einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Rentenauskunft. Ebenso hat die Beklagte - wenn sie denn eine Rentenauskunft erteilt - eine nach Maßgabe der geltenden Gesetze richtige Auskunft zu erteilen. Es fehlt gleichwohl am Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der von der Klägerin gewünschten Entgeltpunkte. Denn diese entfalten derzeit - vor einem Leistungsfall - keine rentenrechtliche Wirkung und werden in der Rentenauskunft auch nicht verbindlich fest-gestellt. Abgesehen davon hat die Beklagte in der Rentenauskunft vom 31. Januar 2007 - unter Zugrundelegung von mit 2,4680 Entgeltpunkten bewerteten 36 Monaten beruflicher Ausbil-dung - nunmehr insgesamt 9,4915 Entgeltpunkte für die Klägerin ermittelt.
3. Unzulässig ist die Klage auch, soweit die Klägerin nach wie vor begehrt, die Rechtswidrig-keit der Rentenauskunft festzustellen. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Sozialgerichts vom 05. Juli 2006, Seite 4, gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die 1948 geborene Klägerin wendet sich gegen eine Rentenauskunft.
Im August 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung, im September 2004 ei-nen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kin-dererziehung.
Mit bestandskräftigem Vormerkungsbescheid vom 14. September 2004 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis zum 31. Dezember 1997, als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Anlage 3 zum Bescheid enthält eine Übersicht der "Entgeltpunkte für Beitragszeiten". Der Zeitraum vom 01. April 1964 bis 31. März 1967 steht unter der Überschrift "Pflichtbeiträ-ge, berufliche Ausbildung, beitragsgeminderte Zeit". Die Anlage 4 zum Bescheid enthält die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Dort wird auf den Seiten 5 und 6 der besagte Zeitraum von 36 Monaten mit 0,9432 Entgeltpunkten bewertet. Abzüglich der bereits für diesen Zeitraum berücksichtigten 0,5308 Entgeltpunkte vermerkte die Beklagte in der Anlage 4, Seite 6, "zusätzliche Entgeltpunkte für diese beitragsgeminderten Zeiten" in Höhe von 0,4124 Entgeltpunkten und addierte diese - ausweislich der Anlage 6, Sei-te 1 - zu den Entgeltpunkten für Beitragszeiten (6,2029) und den Entgeltpunkten für beitrags-freie Zeiten (2,4901) hinzu, auf insgesamt 9,1054 Entgeltpunkte. Der Vormerkungsbescheid enthält den Hinweis, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde.
Die Rentenauskunft vom 14. September 2004 enthält den Hinweis, dass die Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres 237,92 EUR betragen werde, wenn der Berechnung ausschließ-lich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende Renten-wert zugrunde gelegt würden.
Das streitgegenständliche Schreiben vom 18. November 2005 trägt die Überschrift "Renten-auskunft - kein Rentenbescheid". In diesem teilte die Beklagte der Klägerin unter Berücksich-tigung von am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderungen u. a. mit, dass die Alters-rente der Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres 227,15 EUR betragen würde. Der Be-rechnung der Monatsrente legte die Beklagte nunmehr 8,6930 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde (Anlage 6 Seite 1). Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten berück-sichtigte die Beklagte hierbei nicht, was die verminderten Entgeltpunkte rechnerisch erklärt (Anlage 4 Seite 5). Ferner enthält die Rentenauskunft den Hinweis, dass diese nicht rechtsver-bindlich ist.
Hiergegen legte die Klägerin unter dem 04. Dezember 2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2006 als unzulässig mit der Begründung zurück-wies, die Rentenauskunft sei kein Verwaltungsakt.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Februar 2006 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Die Renteninformation sei ein Verwaltungsakt. Die vorgenommene Kürzung der persönlichen Entgeltpunkt sei rechtswidrig. In dem Bescheid vom 14. September 2004 seien die persönlichen Entgeltpunkte bereits verbindlich festgestellt worden. Diese dürften nicht wieder aberkannt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin durch Bescheid vom 14. September 2004 mitgeteilten persönlichen Entgeltpunkte in Höhe von 9,1054 auch in dem Bescheid vom 18. November 2005 zu gewäh-ren und bei der jährlichen Renteninformation zu Grunde zu legen,
2. den Bescheid vom 18. November 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 06. Februar 2006 aufzuheben und die Renten-auskunft unter Gewährung von Bestandsschutz/Vertrauensschutz rechtmäßig neu auszufertigen,
3. die Rechtswidrigkeit der Rentenauskunft festzustellen,
hilfsweise, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2006 abgewiesen. Der Antrag zu 3. sei bereits unzulässig, da die Feststellungsklage gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage subsidiär sei. Die Anträge zu 1. und 2. seien unbegründet. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, denn die Rentenauskunft vom 18. November 2005 sei kein Verwaltungsakt. Einen Antrag auf Tatbestands- und Urteilsberichtigung hat das Sozialge-richt Berlin mit Beschluss vom 02. November 2006 zurückgewiesen.
Gegen das ihr am 01. September 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. September 2006 Berufung eingelegt. Nicht die Rentenauskunft sei streitig, sondern die bei einer Rentenin-formation vom 18. November 2005 mitgeteilte, verminderte Höhe der bereits anerkannten, er-worbenen und durch rechtskräftigen Bescheid vom 14. September 2004 festgestellten persönli-chen Entgeltpunkte.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
1. das Urteil vom 05. Juli 2006 aufzuheben und nach den Klageanträ-gen in erster Instanz zu erkennen,
2. die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen,
hilfsweise: die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage dem Bundesver-fassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, auf ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag sowie ihren Widerspruchsbescheid. Sie hat den Vormer-kungsbescheid vom 31. Januar 2007 nebst Rentenauskunft vom selben Tage zur Gerichtsakte gereicht. In letzterer hat die Beklagte - unter Zugrundelegung von mit 2,4680 Entgeltpunkten bewerteten 36 Monaten beruflicher Ausbildung - insgesamt 9,4915 Entgeltpunkte ermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (Versicherungsnummer) Bezug genommen, die Gegens-tand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil die ord-nungsgemäß zugestellte Ladung sie auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§ 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewie-sen.
Die Klägerin wendet sich gegen die in der Rentenauskunft vom 18. November 2005 ausgewie-senen 8,6930 persönlichen Entgeltpunkte. Sie begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Be-klagten, dass diese die Rentenauskunft vom 18. November 2005 dergestalt abändert, dass an Statt der 8,6930 Entgeltpunkte die mit Bescheid vom 14. September 2004 mitgeteilten 9,1054 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Im weitesten Sinne ist das Anliegen der Klägerin dar-auf gerichtet, dass die Beklagte auch in allen weiteren Renteninformationen die 9,1054 Ent-geltpunkte zugrunde legen möge. Die hierauf gerichtete Klage ist unzulässig.
1. Eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, die im Bescheid vom 14. September 2004 er-rechneten persönlichen Entgeltpunkte auch weiterhin durch Verwaltungsakt verbindlich, insbe-sondere im Rahmen der Rentenauskunft vom 18. November 2005 zu Grunde zu legen, ist un-zulässig.
a) Die Verpflichtungsklage ist bereits nicht statthaft, da sie - bezüglich der Rentenauskunft - nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann mit einer Verpflichtungsklage nur der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Eine Rentenauskunft, wie sie der Klägerin am 18. November 2005 erteilt wurde und deren Abände-rung die Klägerin erstrebt, ist jedoch kein Verwaltungsakt. Insoweit fehlt der Rentenauskunft der dem Verwaltungsakt immanente Regelungscharakter (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialge-setzbuch - SGB X -). Bei der Rentenauskunft handelt es sich lediglich um eine Wissenserklä-rung des Rentenversicherungsträgers (Bundessozialgericht - BSG -, BSGE 44, 114, 119; 50, 294). Nach außen hin deutlich wird die Unverbindlichkeit der in der Rentenauskunft getroffe-nen Feststellungen in dem nach § 109 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in jeder Rentenauskunft anzugebenden Hinweis, dass die Rentenauskunft auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten er-stellt ist und damit insbesondere unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen aber auch unter dem Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespei-cherten rentenrechtlichen Zeiten steht. Diesen Hinweis und den Zusatz "Die Rentenauskunft ist deshalb nicht rechtsverbindlich." enthält die Rentenauskunft auf Seite 3.
Das Ergebnis ist kein anderes, wenn man das Klagebegehren der Klägerin dahin auslegen wür-de, dass sie den Erlass eines Vormerkungsbescheides des gewünschten Inhalts gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI begehrt. Der Beklagten wird nämlich durch § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ge-setzlich untersagt, eine - Verwaltungsakt immanente - verbindliche Regelung zur Höhe der Entgeltpunkte vor dem Leistungsfall zu treffen.
Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurück-liegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte in-nerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Da lediglich rentenrechtliche Zeiten angerechnet oder bewertet wer-den können (Abs. 5 Satz 2), kommen als durch Bescheid/Verwaltungsakt feststellungsfähige Daten allein die Daten hinsichtlich der Beitragszeiten oder sonstiger rentenrechtlicher Zeiten in Betracht. Gemäß 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Ein Element der Bewertung rentenrechtlicher Zeiten ist jedoch gerade die Ermittlung der Entgelt-punkte gemäß §§ 71 ff SGB VI. Im Vormerkungsbescheid kann somit hierzu keine verbindli-che Feststellung in Form eines Verwaltungsaktes getroffen werden.
b) Darüber hinaus ist die Klägerin auch nicht klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das von ihr geltend gemachte Recht auf Erteilung einer Rentenauskunft ganz bestimmten Inhalts be-steht unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich nicht (BSGE 77, 130, 13).
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist es bereits gänzlich ausgeschlossen, dass die Klägerin einen An-spruch gegen die Beklagte auf Erlass eines Verwaltungsaktes solchen Inhalts haben kann. Die Beklagte ist weder befugt, schon gar nicht verpflichtet, derzeit über die Bewertung der zurück-gelegten rentenrechtlichen Zeiten verbindlich zu entscheiden.
Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI - wie dargelegt - erst bei Feststellung einer Leistung ent-schieden. Damit wird der Beklagten ausdrücklich untersagt, die von der Klägerin begehrte ver-bindliche Bewertung der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten - in Form von Entgeltpunk-ten - vor Eintritt eines Leistungsfalles vorzunehmen. Die nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI erfolgte Vormerkung der Daten umfasst nur die bindende Feststellung der im Versicherungs-verlauf enthaltenen Daten, nicht die Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß §§ 71 ff SGB VI.
Ein Anspruch ergibt sich daher auch nicht aus dem von der Klägerin beanspruchten Bestands- bzw. Vertrauensschutz. Denn ein zu Gunsten der Klägerin wirkender Bestands- bzw. Vertrau-ensschutz auf die mit Bescheid vom 14. September 2004 ihr mitgeteilten Entgeltpunkte besteht nicht. Den Hinweis, dass über die Anrechnung und Bewertung der festgestellten Zeiten ver-bindlich erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird, enthielt der Bescheid vom 14. September 2004 auf Seite 2 unter "Allgemeine Hinweise" und war somit auch für die Klägerin erkennbar.
Auch aus § 109 SGB VI ergibt sich eine Klagebefugnis nicht. Danach erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollen-dung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt (Abs. 1). Gemäß § 109 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI hat diese Rentenauskunft zwar eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zu enthalten. Dieser Mitteilung kommt jedoch kein dem Verwaltungsakt immanenter rechtsverbindlicher Charakter zu, da rentenrechtliche Aus-künfte zwingend nicht rechtsverbindlich sind (§ 109 Abs. 2 SGB VI - s. oben).
2. Auch im Rahmen einer Leistungsklage kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung ei-ner neuen Rentenauskunft mit den von ihr gewünschten Entgeltpunkten nicht geltend machen. Aufgrund des Rechtscharakters der Rentenauskunft als schlichtes Verwaltungshandeln beste-hen zwar keine Bedenken an der Statthaftigkeit der Leistungsklage. Auch hat die Klägerin über § 11 SGB I i. V. m. § 38 SGB I nach § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI generell einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung einer Rentenauskunft. Ebenso hat die Beklagte - wenn sie denn eine Rentenauskunft erteilt - eine nach Maßgabe der geltenden Gesetze richtige Auskunft zu erteilen. Es fehlt gleichwohl am Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der von der Klägerin gewünschten Entgeltpunkte. Denn diese entfalten derzeit - vor einem Leistungsfall - keine rentenrechtliche Wirkung und werden in der Rentenauskunft auch nicht verbindlich fest-gestellt. Abgesehen davon hat die Beklagte in der Rentenauskunft vom 31. Januar 2007 - unter Zugrundelegung von mit 2,4680 Entgeltpunkten bewerteten 36 Monaten beruflicher Ausbil-dung - nunmehr insgesamt 9,4915 Entgeltpunkte für die Klägerin ermittelt.
3. Unzulässig ist die Klage auch, soweit die Klägerin nach wie vor begehrt, die Rechtswidrig-keit der Rentenauskunft festzustellen. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Sozialgerichts vom 05. Juli 2006, Seite 4, gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
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