Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 853/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 493/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, persönliche Voraussetzung, Diplom-Chemiker, Konstrukteur
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger bestand ausweislich des Prüfungszeugnisses vom 16. Juli 1964 am 07. Juli 1964 die Diplom-Physikerprüfung an der Universität. Vom 13. August 1964 bis 31. Dezember 1976 war er im VEB Filmfabrik als Diplom-Physiker im Wissenschaftslabor Foto beschäftigt, wobei er als Abschnittsleiter für magnetische Messtechnik und –entwicklung tätig gewesen ist. Im Anschluss hieran war er aufgrund eines Dreiecksvertrages vom 01. Januar 1977 bis über den 30. Juni 1990 hinaus im VEB Magnetbandfabrik als Abschnittsleiter im Direktorat Forschung und Entwicklung tätig, wobei sein Aufgabengebiet ausweislich eines Zeugnisses vom 31. Januar 1991 die Ausarbeitung von Prüfverfahren zur Ermittlung magnetischer Eigenschaften sowie die Schaffung der materiellen Voraussetzungen und die Einführung der Prüfverfahren in die Produktion umfasste. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt der Kläger während des Bestehens der DDR nicht.
Am 17. Juni 1999 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2001 mit der Begründung ab, die Qualifikation als Diplom-Physiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. September 2001 Widerspruch ein: Er habe als Techniker auf dem Spezialgebiet der magnetischen Messtechnik gearbeitet und sei in der Entwicklung magnetischer Messverfahren und der Konstruktion magnetischer Messgeräte und –einrichtungen beschäftigt gewesen. Deshalb habe er eine Tätigkeit als Konstrukteur ausgeübt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2002 mit der Begründung zurück, der Kläger sei als Diplom-Physiker nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Die von ihm im VEB Filmfabrik bzw. VEB Magnetbandfabrik ausgeübte Beschäftigung sei auch keine Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Einrichtung gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 12. Juli 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und ergänzend u. a. vorgetragen, er habe als Techniker gearbeitet und auf Grund dieser tatsächlichen ingenieurtechnischen Tätigkeit auf einem Spezialgebiet die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem erfüllt. Das SG hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2002 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet und sodann auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 18. August 2005 das Verfahren fortgeführt.
Mit Schreiben vom 13. März 2007 hat das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage schließlich mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe als Diplom-Physiker nicht zu dem Personenkreis gehört, für den eine Einbeziehung in die AVItech vorgesehen gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt.
Gegen den ihm am 27. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und u. a. ausgeführt, er sei aufgrund seiner Spezialausbildung und seiner Tätigkeit als Abschnittsleiter im Direktorat Forschung und Entwicklung im Bereich der Magnetforschung als Techniker und Konstrukteur anzusehen und sei deshalb in das Zusatzversorgungssystem aufzunehmen. Eine Trennung zwischen Forschung und Entwicklung einerseits und Konstruktion andererseits sei bei den technischen Produkten, an denen er beteiligt gewesen sei, nicht möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 15. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 13. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Kläger habe keine arbeitsrechtlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass er als Konstrukteur eingestellt worden sei. Zudem habe der VEB Magnetbandfabrik am 30. Juni 1990 aufgrund einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt und sei nur noch eine "leere Hülle" gewesen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – , zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19 ). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., Seite 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, Seite 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs 12/405, Seite 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs 12/786, Seite 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs 12/826, Seite 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., Seite 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 - u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – , dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Regelungslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage gegebenenfalls der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 01. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Physiker nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der AVItech fallen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – , zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 – , zitiert nach Juris). Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08. September 2004 – 1 BvR 2359/02 –, zitiert nach Juris). Der Kläger war bis zum 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines "Ingenieurs" oder "Technikers" im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zu führen; in diesem Zusammenhang ist es ist unerheblich, dass er ingenieurtechnische Tätigkeiten ausgeübt haben mag. §1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB verdeutlicht, dass unter "Ingenieur" oder "Techniker" nur solche Personen verstanden werden, die den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten. Es musste also das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" oder "Techniker" bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 –, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23. August 2007– B 4 RS 1/06 R –, zitiert nach Juris). Ein solches Recht war dem Kläger jedoch nicht verliehen worden.
Der Kläger gehörte auch nicht zu der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB aufgeführten Berufsgruppe der Konstrukteure. Da es in der DDR weder auf der Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur gegeben hat, kommt es für die Einordnung in die Berufsgruppe der Konstrukteure maßgeblich darauf an, ob tatsächlich und ausgewiesen durch arbeitsrechtliche Unterlagen eine Beschäftigung als Konstrukteur stattgefunden hat. Insoweit setzt der Beruf des Konstrukteurs die Tätigkeit in dem Arbeitsbereich "Konstruktion" voraus (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag Die Wirtschaft, 2. Aufl. 1970, Stichwort Konstruktion). Unter Konstruktion ist der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelheiten, Baugruppen und Erzeugnissen verstanden worden (vgl. Ökonomisches Lexikon, a. a. O.). Durch Konstruktion wurden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet. Bei der Konstruktionstätigkeit waren die (zuvor zu leistenden) Versuchs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auszuwerten (vgl. BSG, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 S. 58). Die Arbeitsaufgaben eines Konstrukteurs einerseits und eines Mitarbeiters der Forschung und Entwicklung (F/E) andererseits sind inhaltlich nicht identisch. Die Tätigkeit des Mitarbeiters F/E ging in ihren qualitativen Anforderungen über diejenigen der Mitarbeiter mit der Berufsbezeichnung "Konstrukteur" hinaus. Unter "Forschung und Entwicklung" verstand man in der DDR eine der Konstruktion vorgelagerte Tätigkeit, bei der wissenschaftliche Arbeiten zur Erlangung neuer Erkenntnisse über die Gesetzmäßigkeiten in Natur und Gesellschaft sowie wissenschaftliche Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung in die Praxis durchgeführt worden sind (vgl. Lexikon der Wirtschaft der DDR – Industrie, Verlag Die Wirtschaft, 1970, Stichwort: Forschung und Entwicklung). Die Beschaffenheit von Werkstoffen zur Herstellung von Produkten sind wissenschaftlich und experimentell erforscht und aufbereitet worden. Diese technisch-wissenschaftiche Tätigkeit erforderte den Einsatz von hochqualifiziertem wissenschaftlich befähigtem Personal. Schließlich unterscheiden sich die beiden hier fraglichen Tätigkeiten darin, dass der Bereich Forschung und Entwicklung die ersten Schritte hin zur Entwicklung neuer Produkte unternimmt. Es handelt sich um eine der Produktion vorgelagerte Tätigkeit. Dagegen setzt die Tätigkeit des Konstrukteurs Erkenntnisse aus dem Bereich Forschung und Entwicklung voraus und diese in die Berechnung, Planung und Fertigung eines Produkts um. Für die Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Beschäftigung als Konstrukteur ausgeübt wurde, kommt den in den Arbeitsverträgen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen aufgenommenen Berufsbezeichnungen indizielle Wirkung zu (vgl. eingehend Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. März 2005 – L 4 RA 500/04 – , zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RAS 1/06 R –, zitiert nach Juris).
Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Zeitraum vom 13. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Konstrukteur beschäftigt gewesen ist. Dagegen spricht insbesondere der Dreiecksvertrag als vertragliche Grundlage für die Beschäftigung des Klägers vom 01. Januar 1977 bis über den 30. Juni 1990 hinaus. Ausweislich dieses Vertrages war der Kläger nicht als Konstrukteur, sondern vielmehr im Bereich Forschung und Entwicklung tätig, und zwar als Abschnittsleiter im Direktorat F/E. Diese Bewertung wird auch durch das vom Kläger vorgelegte Arbeitszeugnis vom 31. Januar 1991 gestützt. Die im Aufgabengebiet des Klägers liegende Ausarbeitung von Prüfverfahren zur Ermittlung magnetischer Eigenschaften ist offensichtlich eine im Bereich Forschung und Entwicklung liegende Tätigkeit. Nach den Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 17. Juni 1999 war er sowohl beim VEB Filmfabrik als auch beim VEB Magnetbandfabrik jeweils in gleicher Funktion als Abschnittsleiter für magnetische Messtechnik und –entwicklung tätig. Dies spricht dafür, dass der Kläger auch im VEB Filmfabrik im Bereich Forschung und Entwicklung und nicht als Konstrukteur beschäftigt gewesen ist. Der Arbeitsvertrag vom 14. August 1964 als vertragliche Grundlage für die Tätigkeit im VEB Filmfabrik weist dem Kläger die Tätigkeit als Diplom-Physiker im wissenschaftlichen Labor Foto zu. Dies spricht ebenfalls für eine Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung, jedenfalls aber gegen eine Beschäftigung als Konstrukteur.
Schließlich kommt nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senates des BSG auch keine fiktive Einbeziehung des Klägers in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 der 2. DB unter dem Gesichtspunkt der "anderen Spezialisten" in Betracht, denn diese Personen konnten nur aufgrund einer Ermessensentscheidung Ingenieuren oder Technikern gleichgestellt werden. Da derartige Ermessensentscheidungen allein aus Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätten getroffen werden können, dürfen sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R –, zitiert nach Juris).
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit es sich beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 nur noch um eine "leere Hülle" handelte, kommt es insoweit nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1939 geborene Kläger bestand ausweislich des Prüfungszeugnisses vom 16. Juli 1964 am 07. Juli 1964 die Diplom-Physikerprüfung an der Universität. Vom 13. August 1964 bis 31. Dezember 1976 war er im VEB Filmfabrik als Diplom-Physiker im Wissenschaftslabor Foto beschäftigt, wobei er als Abschnittsleiter für magnetische Messtechnik und –entwicklung tätig gewesen ist. Im Anschluss hieran war er aufgrund eines Dreiecksvertrages vom 01. Januar 1977 bis über den 30. Juni 1990 hinaus im VEB Magnetbandfabrik als Abschnittsleiter im Direktorat Forschung und Entwicklung tätig, wobei sein Aufgabengebiet ausweislich eines Zeugnisses vom 31. Januar 1991 die Ausarbeitung von Prüfverfahren zur Ermittlung magnetischer Eigenschaften sowie die Schaffung der materiellen Voraussetzungen und die Einführung der Prüfverfahren in die Produktion umfasste. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt der Kläger während des Bestehens der DDR nicht.
Am 17. Juni 1999 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2001 mit der Begründung ab, die Qualifikation als Diplom-Physiker entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. September 2001 Widerspruch ein: Er habe als Techniker auf dem Spezialgebiet der magnetischen Messtechnik gearbeitet und sei in der Entwicklung magnetischer Messverfahren und der Konstruktion magnetischer Messgeräte und –einrichtungen beschäftigt gewesen. Deshalb habe er eine Tätigkeit als Konstrukteur ausgeübt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2002 mit der Begründung zurück, der Kläger sei als Diplom-Physiker nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Die von ihm im VEB Filmfabrik bzw. VEB Magnetbandfabrik ausgeübte Beschäftigung sei auch keine Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Einrichtung gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 12. Juli 2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und ergänzend u. a. vorgetragen, er habe als Techniker gearbeitet und auf Grund dieser tatsächlichen ingenieurtechnischen Tätigkeit auf einem Spezialgebiet die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem erfüllt. Das SG hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2002 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet und sodann auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 18. August 2005 das Verfahren fortgeführt.
Mit Schreiben vom 13. März 2007 hat das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage schließlich mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe als Diplom-Physiker nicht zu dem Personenkreis gehört, für den eine Einbeziehung in die AVItech vorgesehen gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt.
Gegen den ihm am 27. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und u. a. ausgeführt, er sei aufgrund seiner Spezialausbildung und seiner Tätigkeit als Abschnittsleiter im Direktorat Forschung und Entwicklung im Bereich der Magnetforschung als Techniker und Konstrukteur anzusehen und sei deshalb in das Zusatzversorgungssystem aufzunehmen. Eine Trennung zwischen Forschung und Entwicklung einerseits und Konstruktion andererseits sei bei den technischen Produkten, an denen er beteiligt gewesen sei, nicht möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 15. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 13. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Kläger habe keine arbeitsrechtlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass er als Konstrukteur eingestellt worden sei. Zudem habe der VEB Magnetbandfabrik am 30. Juni 1990 aufgrund einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt und sei nur noch eine "leere Hülle" gewesen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – , zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19 ). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., Seite 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, Seite 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs 12/405, Seite 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs 12/786, Seite 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs 12/826, Seite 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., Seite 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 - u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – , dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Regelungslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3.
Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage gegebenenfalls der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung – keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 01. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass Diplom-Physiker nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der AVItech fallen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – , zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 – , zitiert nach Juris). Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08. September 2004 – 1 BvR 2359/02 –, zitiert nach Juris). Der Kläger war bis zum 30. Juni 1990 nicht berechtigt, den Titel eines "Ingenieurs" oder "Technikers" im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB zu führen; in diesem Zusammenhang ist es ist unerheblich, dass er ingenieurtechnische Tätigkeiten ausgeübt haben mag. §1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB verdeutlicht, dass unter "Ingenieur" oder "Techniker" nur solche Personen verstanden werden, die den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten. Es musste also das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" oder "Techniker" bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 –, zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23. August 2007– B 4 RS 1/06 R –, zitiert nach Juris). Ein solches Recht war dem Kläger jedoch nicht verliehen worden.
Der Kläger gehörte auch nicht zu der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB aufgeführten Berufsgruppe der Konstrukteure. Da es in der DDR weder auf der Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur gegeben hat, kommt es für die Einordnung in die Berufsgruppe der Konstrukteure maßgeblich darauf an, ob tatsächlich und ausgewiesen durch arbeitsrechtliche Unterlagen eine Beschäftigung als Konstrukteur stattgefunden hat. Insoweit setzt der Beruf des Konstrukteurs die Tätigkeit in dem Arbeitsbereich "Konstruktion" voraus (vgl. Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag Die Wirtschaft, 2. Aufl. 1970, Stichwort Konstruktion). Unter Konstruktion ist der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelheiten, Baugruppen und Erzeugnissen verstanden worden (vgl. Ökonomisches Lexikon, a. a. O.). Durch Konstruktion wurden die zu bauenden oder zu fertigenden Gegenstände gestaltet. Bei der Konstruktionstätigkeit waren die (zuvor zu leistenden) Versuchs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auszuwerten (vgl. BSG, SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 S. 58). Die Arbeitsaufgaben eines Konstrukteurs einerseits und eines Mitarbeiters der Forschung und Entwicklung (F/E) andererseits sind inhaltlich nicht identisch. Die Tätigkeit des Mitarbeiters F/E ging in ihren qualitativen Anforderungen über diejenigen der Mitarbeiter mit der Berufsbezeichnung "Konstrukteur" hinaus. Unter "Forschung und Entwicklung" verstand man in der DDR eine der Konstruktion vorgelagerte Tätigkeit, bei der wissenschaftliche Arbeiten zur Erlangung neuer Erkenntnisse über die Gesetzmäßigkeiten in Natur und Gesellschaft sowie wissenschaftliche Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung in die Praxis durchgeführt worden sind (vgl. Lexikon der Wirtschaft der DDR – Industrie, Verlag Die Wirtschaft, 1970, Stichwort: Forschung und Entwicklung). Die Beschaffenheit von Werkstoffen zur Herstellung von Produkten sind wissenschaftlich und experimentell erforscht und aufbereitet worden. Diese technisch-wissenschaftiche Tätigkeit erforderte den Einsatz von hochqualifiziertem wissenschaftlich befähigtem Personal. Schließlich unterscheiden sich die beiden hier fraglichen Tätigkeiten darin, dass der Bereich Forschung und Entwicklung die ersten Schritte hin zur Entwicklung neuer Produkte unternimmt. Es handelt sich um eine der Produktion vorgelagerte Tätigkeit. Dagegen setzt die Tätigkeit des Konstrukteurs Erkenntnisse aus dem Bereich Forschung und Entwicklung voraus und diese in die Berechnung, Planung und Fertigung eines Produkts um. Für die Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Beschäftigung als Konstrukteur ausgeübt wurde, kommt den in den Arbeitsverträgen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen aufgenommenen Berufsbezeichnungen indizielle Wirkung zu (vgl. eingehend Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. März 2005 – L 4 RA 500/04 – , zitiert nach Juris; BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RAS 1/06 R –, zitiert nach Juris).
Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Zeitraum vom 13. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Konstrukteur beschäftigt gewesen ist. Dagegen spricht insbesondere der Dreiecksvertrag als vertragliche Grundlage für die Beschäftigung des Klägers vom 01. Januar 1977 bis über den 30. Juni 1990 hinaus. Ausweislich dieses Vertrages war der Kläger nicht als Konstrukteur, sondern vielmehr im Bereich Forschung und Entwicklung tätig, und zwar als Abschnittsleiter im Direktorat F/E. Diese Bewertung wird auch durch das vom Kläger vorgelegte Arbeitszeugnis vom 31. Januar 1991 gestützt. Die im Aufgabengebiet des Klägers liegende Ausarbeitung von Prüfverfahren zur Ermittlung magnetischer Eigenschaften ist offensichtlich eine im Bereich Forschung und Entwicklung liegende Tätigkeit. Nach den Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 17. Juni 1999 war er sowohl beim VEB Filmfabrik als auch beim VEB Magnetbandfabrik jeweils in gleicher Funktion als Abschnittsleiter für magnetische Messtechnik und –entwicklung tätig. Dies spricht dafür, dass der Kläger auch im VEB Filmfabrik im Bereich Forschung und Entwicklung und nicht als Konstrukteur beschäftigt gewesen ist. Der Arbeitsvertrag vom 14. August 1964 als vertragliche Grundlage für die Tätigkeit im VEB Filmfabrik weist dem Kläger die Tätigkeit als Diplom-Physiker im wissenschaftlichen Labor Foto zu. Dies spricht ebenfalls für eine Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung, jedenfalls aber gegen eine Beschäftigung als Konstrukteur.
Schließlich kommt nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senates des BSG auch keine fiktive Einbeziehung des Klägers in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 der 2. DB unter dem Gesichtspunkt der "anderen Spezialisten" in Betracht, denn diese Personen konnten nur aufgrund einer Ermessensentscheidung Ingenieuren oder Technikern gleichgestellt werden. Da derartige Ermessensentscheidungen allein aus Sicht der DDR und nach deren Maßstab hätten getroffen werden können, dürfen sie mangels sachlicher, objektivierbarer bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R –, zitiert nach Juris).
Auf die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit es sich beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 nur noch um eine "leere Hülle" handelte, kommt es insoweit nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Insbesondere weicht der Senat nicht entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved