L 14 R 583/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 593/08 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 583/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 162/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen, die nicht der deutschen Versicherungspflicht unterlagen, sind für die Bestimmung des bisherigen Berufs im Sinne des § 240 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 SGB VI grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegte Versicherungszeit handelt, die gemäß Art. 45 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen ist.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1951 geborene Kläger, slowenischer Staatsangehöriger, hat nach seinen eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert. Er sei jedoch zum Tischler angelernt worden. Der Kläger war von Mai 1972 bis Oktober 1989 in der Bundesrepublik Deutschland be-schäftigt, zuletzt ab Juli 1973 als angelernter Kunststoffverformer. Das Beschäftigungs-verhältnis wurde ausweislich der Auskunft des Arbeitgebers aufgrund der Rückkehr des Klägers nach Slowenien beendet. Im Anschluss daran war er von Oktober 1989 bis Oktober 1990 als Arbeiter in Slowenien und zuletzt von Oktober 1990 bis Januar 2007 in Österreich als Hilfsarbeiter in unterschiedlichen Branchen, zuletzt in einer Glaserei, tätig. Seit 1. Januar 2008 bezieht der Kläger aufgrund eines vor dem Landesgericht für ZRS G. abgeschlossenen Vergleichs Invaliditätspension von der österreichischen Pensionsver-sicherungsanstalt.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 5. September 2006 Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog Befundberichte des Universitätsklinikums G. und des Landeskrankenhauses Bad R., eine berufskundliche Stellungnahme des Sachverständi-gen für Arbeitstechnik und Berufskunde H. vom 12. November 2007 sowie ein Gutachten des Internisten Dr. R. vom 8. November 2007 bei. Dieser diagnostizierte beim Kläger vertebragene Neuralgien, Kopfschmerzen, Schwindel-zustände, Polyneuropathiesyndrom, ein leichtes vegetatives Reizsyndrom, einen depressiven Verstimmungszustand mit mäßigem Krankheitswert, einen Zustand nach Magenentfernung wegen eines Krebslei-dens im Mai 2006, derzeit kein Tumorrezidiv, einen behandelten Bluthochdruck mit nach-gewiesener Herzleistung bis 110 Watt, einen Verdacht auf Steinschrumpfgallenblase, Abnutzungen der Wirbelsäule sowie beginnende Kniearthrosen. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, im Freien und in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Akkord-/Nacht- und Fließ- bandarbeiten sowie Arbeiten an exponierten Stellen. Der Kläger müsse mehrere Mahlzeiten täglich einnehmen können. Aus diesem Grund seien zweimal 10 min an zusätzlichen Arbeitspausen pro Arbeitstag erforderlich.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 29. November 2007 den Antrag ab. Der Kläger könne noch mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei aufgrund der Entfernung seines Magens, der Milz, der Gallenblase und Lymphknoten sehr ge-schwächt. Er habe Magen-Darmprobleme. Auch seine Psyche sei in Mitleidenschaft ge-zogen. Dies äußere sich durch Depressionen, Nervosität, Schlafprobleme und Bluthoch-druck. Auch leide er an degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüftgelenke.

Der österreichische Versicherungsträger übermittelte den Bescheid vom 12. Februar 2008, wonach der Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2008 zurückgewiesen.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, seit 1. Januar 2008 aufgrund eines Vergleichs vor dem Landesgericht für ZRS G. vom österreichischen Versicherungsträger Invaliditätspension zu erhalten. Das SG zog die Akten des Landesgerichts für ZRS G. (Az. 41 Cgs 122/08) bei. Das Landesgericht für ZRS hatte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. K. vom 2. September 2008, ein chirurgisches Gutachten von Dr. R. vom 24. Juli 2008 sowie ein diese beiden Gutachten zusammenfassendes weiteres Gutachten des Internisten Dr. R. vom 4. Sep-tember 2008 eingeholt.

Aus den Gutachten von Professor Dr. K., Dr. R. und Dr. R. geht ein Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien und in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedin-gungen hervor. Qualitative Einschränkungen sind genannt in Bezug auf Arbeiten in und aus gebückter, vorgeneigter, stehender und sitzender Zwangsarbeits- haltung, welche bei gerechter Verteilung auf die Hälfte eines Arbeitstages beschränkt werden müssten. Der Kläger müsse mehrere Mahlzeiten täglich zu sich nehmen. Aus diesem Grund seien zweimal 10 Minuten pro Tag zusätzliche Arbeitspausen erforderlich. In der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2008 gab Prof. Dr. K. ausweislich der Sitzungsniederschrift an, im Rahmen seiner letzten Untersuchung habe sich eine Schädigung der Nervenwurzel C6 links gezeigt. Es sei auch zwischenzeitlich zu Kollapszuständen gekommen. Es sei mit 3 Wochen Krankenstand aus neurologisch-psychiatrischer Sicht zu rechnen. Dr. R. Ver-wies auf erhebliche Abnutzungen der Wirbelsäule und die überstandene Magenkrebs-operation. Es ergebe sich aus ortho- pädischer Sicht daher eine höhere Krankenstands-prognose als bei einem Magen- gesunden. Dr. R. gab an, es sei sicher auszuschließen, dass bei dem Kläger aus orthopädischer Sicht weniger als zwei Wochen Krankenstand erforderlich sein würden. Daraufhin verpflichtete sich der österreichische Versicherungs-träger vergleichsweise, Invaliditätspension ab 1. Januar 2008 zu bezahlen.

Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme hierzu darauf aufmerksam gemacht, dass von keinem der ärztlichen Sachverständigen eine Einschränkung der quantitativen Leistungs- fähigkeit festgestellt worden sei.

Das SG hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Internistin, Umweltmedizinerin und Ärztin für das öffentliche Gesundheitswesen Dr. L. vom 22. April 2009. Diese stellt beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Zustand nach Magenentfernung, operativer Entfernung der Gallenblase und der Milz
wegen eines Krebsleidens (5/2006) - kein Tumorrezidiv
2. gut therapierter Bluthochdruck, ohne Einschränkung der cardio pulmonalen
Leistungsbreite bis 75 Watt
3. hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden, ohne bedeutsame
Funktionseinschränkung
4. Gefühlsstörungen im Bereich des linken Arms und im Bereich der Füße
5. reaktive depressive Verstimmung mäßiger Ausprägung
6. Schwindelzustände ohne neurologisch fassbares Korrelat, anamnestisch
Kollapszustände, bislang ungeklärter Ursache.

Sie kommt zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne schweres Tragen und Heben, ohne häufiges Bücken, ohne erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr, ohne besondere Anfor-derung an die psychische Belastbarkeit und ohne Akkord- und Nachtarbeiten verrichten. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Der Kläger müsse jedoch die Möglich-keit haben, Zwischenmahlzeiten einzunehmen. Die Geh- und Wegefähigkeit seien nicht eingeschränkt. Die Umstellungsfähigkeit sei eingeschränkt auf einfache Arbeiten, unge-lernte Tätigkeiten und Anlerntätigkeiten mit dem Qualitätsmerkmal der dreimonatigen Einarbeitung. Der Kläger, der einen Führerschein und ein Auto besitze, könne auch ein Kraftfahrzeug führen. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2009 abgewiesen. Der medizinische Sachverhalt sei durch das Gutachten von Dr. L. hinreichend geklärt. Hieraus ergebe sich ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeits-markt von mindestens 6 Stunden täglich. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht. Der Kläger könne als Fabrikarbeiter unein-geschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung wieder- holte der Kläger die zur Begründung seines Widerspruchs gemachten Ausführungen. Der Senat hat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers in Deutschland eingeholt. Er hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die bloße Behauptung, zu einer Erwerbs- tätigkeit nicht mehr in der Lage zu sein, das Gutachten von Dr. L. nicht widerlegen könne. Auf die Anfrage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wird sowie auf die Bitte, medizinische Befundberichte vorzulegen bzw. Adressen von Ärzten bekanntzugeben, bei denen der Senat Befundberichte beiziehen könnte, reagierte der Kläger nicht.

In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2010 ist der Kläger nicht erschienen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 29. Mai 2009 sowie des Bescheids der Beklagten vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2008 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheids vom 5. März 2008 abgewiesen. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbs- minderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI zu.

Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Leistungsfähigkeit des Klägers qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten gemindert, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch einen rentenerheblichen Umfang angenommen hätten. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht vor. Der Kläger kann nach den nachvollziehbaren Fest- stellungen von Dr. L. noch 6 Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er verwiesen werden kann, leichte Arbeiten verrichten.

Bei dem Kläger stehen die Auswirkungen des im Mai 2006 erfolgreich operierten Magen-karzinoms im Vordergrund. Nach den Ausführungen von Dr. L. war der Kläger zum Zeit-punkt der Untersuchung in einem guten Ernährungs-, Kräfte- und Allgemeinzustand. Hinweise für ein Rezidiv oder Tochtergeschwülste liegen nicht vor. Auswirkungen auf die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers ergeben sich hieraus nicht. Es können dem Kläger nur Arbeiten, die mit schweren Heben und häufigem Bücken verbunden sind, aufgrund der dadurch auftretenden Bauchschmerzen nicht mehr zugemutet werden.

Infolge der Krebserkrankung hat sich beim Kläger auch eine reaktive depressive Ver- stimmung entwickelt. Diese hat nach den übereinstimmenden Ausführungen von Prof.
Dr. K. und Dr. L. nur einen mäßigen Krankheitswert erreicht. Dr. L. konnte keine Hinweise für eine tiefergreifende Depression finden. Die emotionale Schwingungsfähigkeit, Antrieb und psychomotorisches Tempo waren regelgerecht. Störungen der Konzentrationsfähig-keit und der Gedächtnisleistungen traten ebenso wenig auf wie formale oder inhaltliche Denkstörungen.

Die vom Kläger berichteten hals- und lendenwirbelsäulenabhängigen Beschwerden gehen nach den Feststellungen von Dr. L. und Dr. R. nicht mit bedeutsamen Funktionsein-schränkungen der Wirbelsäule einher. Dr. R. hat insoweit beim Kläger ein chronisches Zervikalsyndrom sowie ein chronisches Lumbalsyndrom diagnostiziert. Die degenerativen Veränderungen sind beim Kläger jedoch altersentsprechend. Manifeste neurologische Ausfallserscheinungen liegen nicht vor. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war bei der Untersuchung durch Dr. L. nicht, die der Brust- und Lendenwirbelsäule war nur leichtgra-dig eingeschränkt. Alle Bewegungsabläufe beim Be- und Entkleiden, (Um-) Lagern, Auf-stehen aus dem Sitzen und Liegen gelangen dem Kläger flüssig. Das Aufrichten aus der Vorneige erfolgte ohne Anhalten bzw. Abstützen der Arme an den Oberschenkeln. Schonhaltungen wurden von ihm nicht eingenommen. Das Zeichen nach Lasègue war bei der Prüfung durch Dr. R. negativ. Auch im Bereich der oberen Extremitäten war nach den Ausführungen von Dr. R. die Beweglichkeit aller Gelenke im Normbereich. Die Hände zeigten keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen. So gelangen etwa Pinzet-ten- und Zangengriff dem Kläger komplett.

Der beim Kläger vorliegende Bluthochdruck ist ausreichend medikamentös eingestellt. Bei der Untersuchung durch Dr. R. zeigte sich echocardiographisch ein normal großes Herz mit guter Pumpfunktion und unauffälligem Klappenapparat. Wandbewegungsstörungen waren nicht zu verzeichnen. Die Herzaktionen waren normocard und rhythmisch.Das Ruhe-EKG zeigte keine Auffälligkeiten. Im Rahmen der Ergometrie war der Kläger bis 75 Watt belastbar. Der Abbruch erfolgte durch den Kläger nicht aus cardialen Ursachen, son-dern aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden.

Diese Gesundheitsstörungen führen nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit sämtlichen Gerichtssachverständigen nicht zu quantitativen, sondern nur zu bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen beim Kläger. Der Kläger ist vielmehr noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Ein Rentenanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes keine Tätigkeit finden würde. Denn bei ihm liegen weder ein nur eine Teilzeit erlaubendes Erwerbsvermögen noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde.

Für den Kläger ist der Arbeitsmarkt insbesondere nicht verschlossen, weil er aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könnte. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz steht vollschichtig tätigen Arbeitnehmern eine Ruhepause von 30 Minuten bzw. 2 mal 15 Minuten zu. Neben den betriebsüblichen Pausen werden den Arbeitnehmern in gewissem Umfang auch noch sog. Verteilzeiten zugestanden (z. B. für den Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vor- bereiten beziehungsweise Aufräumen des Arbeitsplatzes, Gang zur Toilette, Unter- brechungen durch Störungen durch Dritte usw.). Der Kläger bedarf nach den Fest- stellungen von Dr. L. keiner arbeitsunüblichen Pausen. Ihm ist nur aufgrund der Ent-fernung des Magens die Möglichkeit einzuräumen, mehrfach kleinere Mahlzeiten am Tag zu sich zu nehmen. Der Zeitaufwand hierfür wurde von Dr. Richter mit 10 min am Vor-mittag und 10 min am Nachmittag angegeben. Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger hierfür neben den Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz die ihm zustehenden Ver-teilzeiten nutzen kann.

Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung ist auch nicht in den von Prof. Dr. K. erwähnten Kollapszuständen unklarer Genese zu sehen. Das BSG hat eine Benennungs-
pflicht bei Versicherten bejaht, die regelmäßig unter einmal in der Woche auftretende Fieberanfällen leiden (BSG SozR 3-1100 § 1247 Nr. 14). Nach den Feststellungen von Professor Dr. K. sind derartige Kollapszustände, die nicht mit einem Zungenbiss oder unwillkürlichen Harnabgang verbunden sind, innerhalb eines Jahres nur dreimal aufgetreten; bei der Untersuchung durch Dr. L. gab der Kläger nunmehr eine Häufigkeit von einmal im Monat an. Auch wenn man unterstellt, diese Kollapszustände treten beim Kläger tatsächlich in der angegebenen Häufigkeit auf - insoweit hat freilich bisher weder eine medizinische Abklärung stattgefunden noch liegen medizinische Befunde vor, in denen diese Kollapszustände erwähnt werden - so ist jedenfalls bei einer derart geringen Anfallshäufigkeit eine schwere spezifische Leistungsbehinderung beim Kläger nicht gegeben.

Schließlich liegt auch keine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers vor. Zwar leidet der Kläger nach den Feststellungen von Dr. L. und Prof. Dr. K. unter einem sensiblen Polyneuropathiesyndrom im Bereich beider Beine. Prof. Dr. K. stellte jedoch nur eine beginnende Gangstörung fest. Diese konnte Dr. L. bei ihrer später erfolgenden Untersuchung nicht mehr objektivieren. Hier war das Gangbild des Klägers harmonisch und von ausreichender Schrittlänge. Eine Gangunsicherheit war nicht nachweisbar. Dem Kläger gelangen auch die besonderen Gangarten. Hinzu kommt, dass der Kläger im Besitz eines Führerscheins und eines Pkws ist.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor. Die von den Gerichtssachverständigen festgestellten qualitativen Einschrän-kungen werden ganz überwiegend bereits durch den Ausschluss von mittelschweren und schweren Arbeiten abgedeckt. Im Übrigen handelt es sich nicht um ungewöhnliche Leistungseinschränkungen.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung scheidet damit aus.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 SGB VI.

Die Klägerin genießt keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Maßgeblicher Hauptberuf des Klägers ist nicht die von ihm zuletzt in Deutschland verichtete und ausweislich der Auskunft des Arbeitgebers auch nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene Tätigkeit als angelernter Arbeiter in einer Kunststofffabrik, sondern die letzte ver- sicherungspflichtige Tätigkeit als Glaserei-Hilfsarbeiter in Österreich. Zwar sind im Ausland ausgeübte Beschäftigungen, die nicht der deutschen Versicherungspflicht unterlagen, für die Bestimmung des bisherigen Berufs grundsätzlich nicht zu be-rücksichtigen (BSGE 50, 165). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückgelegte Versicherungszeit handelt, die - wie die hier vom Kläger in Österreich seit 1. Januar 1995 (Beitritt Österreichs zur Europäischen Union) zurückgelegten Zeiten - gemäß Art. 45 EWG-Verordnung
Nr. 1408/71 für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen ist (BSGE 64, 85). Dementsprechend ist eine anschließend im EU-Ausland ausgeübte Tätigkeit auch dann als bisheriger Beruf zu Grunde zu legen, wenn dieser dem vorher im Bundesgebiet ausgeübten Beruf qualitativ nicht entspricht. Die vom Kläger in Österreich verrichteten Tätigkeiten sind nach dem Stufenschema des BSG als ungelernte Tätigkeiten zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben des Klägers, der stets von Hilfsarbeitertätigkeiten gesprochen hat, sowie den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen H., der ebenfalls von ungelernten Tätigkeiten ausgegangen ist. Damit ist der Kläger uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Da der Kläger insoweit sechs Stunden täglich einsatzfähig ist, kommt ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. §§ 43 Abs. 1, 240 SGB VI ebenfalls nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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