Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 201/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 395/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einer gemischten Motivationslage ist für das Vorliegen des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und versicherten Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalls des Klägers vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall im Wege eines Zugunstenbescheides.
Der 1932 geborene Kläger ist Geschäftsführer der Firma Autobahnrasthaus im S. mit Motel S. GmbH, R., und in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten freiwillig versichert. Am 20.12.2001 war er mit dem ausschließlich von ihm gefahrenen und auch zu 27 v.H. privat genutzten Firmenfahrzeug vom Betrieb zu einer Bank nach A. gefahren, um dort Geldgeschäfte für den Betrieb abzuwickeln. Nach der Unfallanzeige vom 25.01.2001 fuhr er um 16.00 Uhr in A. in eine Waschstraße zur Reinigung des Firmenwagens. Nach dem Waschvorgang rutschte er auf einer Eisplatte aus und stürzte zu Boden, wobei er sich einen Bruch des Oberschenkelhalses rechts und der Schulter rechts zuzog. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.2002 lehnte die Beklagte Leistungen wegen des Unfalles vom 20.12.2001 ab, weil die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht gegeben seien. Arbeitsunfälle seien Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, regelmäßig der beruflichen Tätigkeit. Als Arbeitsunfall gelte auch ein Unfall auf einem mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden direkten Weg. Versicherte Tätigkeiten seien auch das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Instandhalten eines Arbeitsgerätes. Als Arbeitsgerät im Rechtssinne gelte ein Gegenstand (auch ein PKW) dann, wenn ihn der Versicherte seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die betriebliche Arbeit benutze. Eine nur gelegentliche, aber auch erhebliche oder überwiegend betriebliche Nutzung sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Da nach den Angaben des Betriebes der PKW zum Zeitpunkt des Unfalls zu 27 v.H. für private Fahrten genutzt worden sei, stehe fest, dass der PKW nicht hauptsächlich für die betriebliche Arbeit verwandt worden sei. Eine Anerkennung als Arbeitsgerät sei deshalb nicht möglich, zumal ein Geschäftsführer eines Rasthauses bei der Ausübung seines Berufes nicht wie beispielsweise ein Handlungsreisender zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Da der Unfall sich außerdem in der Waschstraße, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums des direkten Weges zurück zum Betrieb ereignet habe, sei die Tätigkeit, welche zum Unfallzeitpunkt verrichtet worden sei, der privaten Sphäre zuzurechnen, sodass die Anerkennung des Geschehens vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall abzulehnen sei.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2005 beantragte Kläger die Anerkennung des Unfalls vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall im Wege eines Zugunstenbescheides, da der PKW hauptsächlich für betriebliche Zwecke eingesetzt worden und die Fahrt zur Bank zweifelsfrei eine betriebliche Tätigkeit gewesen sei. Auch falle die Reinigung des firmeneigenen PKW unter den Versicherungsschutz, da die Reinigung wegen der starken Verschmutzung in der Winterzeit zum einen dem Erhalt des Firmenvermögens gedient habe. Zum anderen sei der Fahrer durch die Verschmutzung der Scheiben in seiner Sicht eingeschränkt und so eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet gewesen. Insoweit habe die Reinigung des Pkws ausschließlich dem Unternehmen gedient.
Mit Bescheid vom 25.02.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18.02.2002 ab, da sich aus dem Antrag nicht ergebe, dass das Recht bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 18.02.2002 unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Erwägungen seien vorgetragen worden. Der Umstand, dass die Reinigung des Pkws sowohl der Verkehrssicherheit als auch dem Werterhalt des Wagens gedient habe, sei für die Entscheidung vom 18.02.2002 nicht erheblich gewesen.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Wartung und Instandhaltung eines betrieblich genutzten Fahrzeuges nur dann unter Versicherungsschutz stehe, wenn es sich um ein Arbeitsgerät handle. Da der Kläger sich als Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH wie ein Einzelunternehmer mit einem in dessen Eigentum stehenden betrieblich genutzten Fahrzeug beurteilen lassen muss und die betriebliche Nutzung nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, mindestens 80 v.H. betragen habe, sei das Fahrzeug kein Arbeitsgerät gewesen, sodass die Ablehnung der Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2002 zu Recht erfolgt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 26.07.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die von der Beklagten hergestellte Gleichstellung eines GmbH-Gesellschafters/-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer nicht nachvollziehbar sei. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass die Reinigung des Pkws auch der weiteren ungefährlichen Nutzung dienen sollte. Hätte sich der Unfall während der ausschließlich betriebsbedingten Fahrt ereignet, hätte sich die Frage bezüglich des Versicherungsschutzes überhaupt nicht gestellt.
Mit Urteil vom 08.11.2006 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundessozialgericht (BSG) für die Überprüfung eines Antrags auf eine Zugunstenentscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt habe, der Umfang der durch einen Zugunstenantrag veranlassten Überprüfung vor allem vom Vorbringen des Versicherten abhänge und dass für den Fall, dass ein Überprüfungsantrag nicht substantiiert oder die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig sei, sich die Verwaltung und im Klageverfahren das Gericht mit einer entsprechenden Begründung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ausgangsbescheides berufen dürfe. Die mit Bescheid vom 18.02.2002 vorgenommene Ablehnung der Anerkennung des Firmen-PKW als Arbeitsgerät wegen einer betrieblichen Nutzung von unter 80 v.H. entspreche der geltenden Rechtsprechung. Da der Kläger hierzu weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren neue Tatsachen oder Erkenntnisse oder neue Beweismittel benannt habe und das Vorbringen, die Reinigung sei erforderlich und ausschließlich dem Unternehmen dienlich gewesen, mangels Anerkennung des Pkws als Arbeitsgerät nicht zu berücksichtigen gewesen sei, habe sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid zu Recht ohne neue Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes berufen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei der Fahrt von der Autobahnraststätte zur Bank und zurück um einen Betriebsweg gehandelt habe, dass dabei ausschließlich betriebsbedingte Tätigkeiten vorgenommen worden seien und dass keine Verknüpfung mit privaten Interessen stattgefunden habe. Er habe zudem beim Verlassen der Autobahnraststätte nicht davon ausgehen können, dass sein Fahrzeug so verschmutzt werde, dass eine Reinigung zur gefahrlosen Fortsetzung der Fahrt, die ausschließlich im Interesse des Unternehmens erfolgt sei, für sich und auch die übrigen Verkehrsteilnehmer notwendig werde. Auch könne es nicht sein, dass Handlungen, die der Gesetzgeber den Versicherten zur Vermeidung von Unfällen und der Gefährdung des Straßenverkehrs auferlege, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 10.07.2007 hat der Kläger angegeben, dass er auf der Rückfahrt von der Bank den Wagen in die Waschstraße gefahren habe, da dieser mit Schneematsch verschmutzt gewesen sei.
Der Senat hat eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes eingeholt. Diese Auskunft vom 15.07.2009 wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 14.09.2009 zur Kenntnis übersandt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 08.11.2006 und des Bescheides der Beklagten vom 25.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 18.02.2002 zurückzunehmen und den Unfall vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie dem Grunde nach zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.11.2006 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt und das Waschen des Fahrzeuges auch nicht unter den besonderen Schutz des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII stand.
Gemäß § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Ein Anlass im Sinne des § 44 SGB X, den Bescheid der Beklagten zurückzunehmen, liegt nicht vor. Bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2002 wurde weder das Recht unrichtig angewandt noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwies.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (vgl Urteil des BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 = SozR 4-2700 § 8 Nr 19). Für die tatsächlichen Grundlagen der anzustellenden Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss also der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können(vgl. Urteil des BSG vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R = EzS 40/627).
Bei dem Kläger sind Verrichtungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer/Gesellschafter der GmbH Teil der bei der Beklagten freiwillig versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr in dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle im örtlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgeübten Verrichtungen versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind (vgl. Urteil des BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R = SozR
3 -2700 § 8 Nr 11). Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. das Essen oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie z.B. das Einkaufen, weil sie auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anfallen würden und daher dem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnen sind, wobei sie zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führen.
Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des BSG vom 12.04.2005 -
B 2 U 11/04 R =SozR 4-2700 § 8 Nr 14). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der Versicherte mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine dem Versicherungsschutz unterfallende dienende Tätigkeit ausüben wollte.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 6) sind Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen dienen können (z.B. Nahrungsaufnahme, Nahrungsbeschaffung, Ankleiden, Grippeschutzimpfung, Ummelden, Betanken oder Reparatur des für den Arbeitsweg benutzten Kraftfahrzeugs, Schneeräumen in der Garagenausfahrt) grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen. Dies gilt sowohl für den Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen als auch auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dass die Vorbereitungshandlung in den räumlichen und zeitlichen Bereich der versicherten Tätigkeit verlegt wird, ändert nichts an ihrer Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich und kann daher grundsätzlich nicht zur Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz führen.
Da das Waschen des Firmen-PKW nicht zur Tätigkeit eines Geschäftsführers/
Gesellschafters einer GmbH gehört, hat das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R = Breith 2009, 983) bei einer wie hier vorliegenden gemischten Motivationslage zur Bestimmung der Handlungstendenz ein Abgrenzungskriterium entwickelt. Danach ist für die Bezeichnung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und gesicherten Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre. Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich, selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist. Ausgehend davon ist der Senat aufgrund der Tatsache, dass das Firmenfahrzeug nicht nur für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück, sondern zu 27 v.H. für private Fahrten benutzt worden ist, davon überzeugt, dass der Kläger auch bei den beiden angegebenen Nutzungen, insbesondere bei der privaten Nutzung Wert auf Sauberkeit des PKW legt und er daher jedenfalls auch aus eigenwirtschaftlichem Interesse den Firmen-PKW waschen ließ. Aufgrund des Vorbringens des Klägers in der Unfallanzeige vom 25.12.2001 und im Verwaltungsverfahren (z.B. Telefonat mit der Beklagten vom 24.01.2002, Schreiben vom 04.02.2002) lässt sich nicht einmal hypothetisch feststellen, dass die Tätigkeit des Waschens des PKW auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre, zumal, wie bereits dargestellt, die gemischte Tätigkeit angesichts des Umfanges der betrieblichen Nutzung nicht dazu bestimmt war, dem Unternehmen wesentlich zu dienen.
Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die betreffende Verrichtung während einer Dienstreise bzw. bei der Zurücklegung des Betriebsweges unerwartet notwendig wird, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können. So hat das BSG etwa Unfallversicherungsschutz angenommen für das Auftanken eines Kraftfahrzeuges bei unvorhergesehenem Benzinmangel (vgl. Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R = SozR 3-2200 § 550 Nr 19) oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich auftretenden Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden diese erst zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 18.03.1997 - 2 RU 17/96 = SozR 3-2200 § 550 Nr 16). Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Verschmutzung des Fahrzeugs des Klägers nicht plötzlich oder unerwartet aufgetreten ist. Dies ist zum einen dadurch bedingt, dass nach der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 15.07.2009 durch die Wetterlage am 20.12.2001 keine Situation entstanden war, die geeignet gewesen wäre, den vom Kläger geführten PKW massiv zu verschmutzen, zumal an diesem Tag keine Niederschläge gefallen waren, keine Schneedecke vorhanden war sowie die Sonne bei nahezu wolkenlosem Himmel erst um 16.23 Uhr, also nach dem Unfallereignis, unterging. Zum anderen spricht gegen eine plötzlich und unerwartet auftretende Verschmutzung des Pkws des Klägers die Tatsache, dass dieser den ca. 21 km langen Weg von der Betriebsstätte zur Bank nach A., der zum größten Teil über eine viel befahrene Autobahn führt, problemlos zurücklegen konnte, am Hinweg an der Waschstraße vorbeifuhr und erst am Rückweg in die Waschstraße fuhr. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in keinster Weise vorgetragen hat, dass eine besondere Situation und aus welchen Gründen plötzlich und unerwartet aufgetreten ist.
Das Waschen des Fahrzeuges stand auch schon deshalb nicht unter dem besonderen Schutz des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, da es sich bei dem zum Unfallzeitpunkt vom Kläger benutzten Fahrzeug nicht um eine Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat, dessen Instandhaltung, wozu auch die Reinigung gehört, eine versicherte Tätigkeit gewesen wäre. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG ein Fahrzeug ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift sein, es muss dabei aber seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werden (vgl. Urteil vom 30.01.1985 -
2 RU 59/83 = SozR 2200 § 548 Nr 67), wobei eine erhebliche oder überwiegende betriebliche Nutzung nicht ausreichend ist, vielmehr muss die anderweitige Verwendung der betriebliche Nutzung als nebensächlich erscheinen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie innerhalb der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die betriebliche Zweckbestimmung nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Da der Kläger nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten das Firmenfahrzeug zu 29,38 v.H. für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück und zu 27,02 v.H. für private Fahrten genutzt hat, nach der Rechtsprechung des BSG die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht dem dienstlichen Anteil zuzuschlagen sind (Urteil vom 30.01.1985 aaO, Urteil vom 23.02.1966 - 2 RU 45/65 = SozR Nr 59 zu
§ 543a RVO aF) und die betriebliche Nutzung damit nur etwa 41,26 v.H. betragen hat, lässt sich zur Überzeugung des Senates eines hauptsächliche Nutzung des Fahrzeuges für die Tätigkeit als Geschäftsführer/Gesellschafter der GmbH nicht feststellen, sodass das Waschen des Fahrzeuges kein versichertes Instandhalten eines Arbeitsgerätes dargestellt hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalls des Klägers vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall im Wege eines Zugunstenbescheides.
Der 1932 geborene Kläger ist Geschäftsführer der Firma Autobahnrasthaus im S. mit Motel S. GmbH, R., und in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten freiwillig versichert. Am 20.12.2001 war er mit dem ausschließlich von ihm gefahrenen und auch zu 27 v.H. privat genutzten Firmenfahrzeug vom Betrieb zu einer Bank nach A. gefahren, um dort Geldgeschäfte für den Betrieb abzuwickeln. Nach der Unfallanzeige vom 25.01.2001 fuhr er um 16.00 Uhr in A. in eine Waschstraße zur Reinigung des Firmenwagens. Nach dem Waschvorgang rutschte er auf einer Eisplatte aus und stürzte zu Boden, wobei er sich einen Bruch des Oberschenkelhalses rechts und der Schulter rechts zuzog. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.2002 lehnte die Beklagte Leistungen wegen des Unfalles vom 20.12.2001 ab, weil die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht gegeben seien. Arbeitsunfälle seien Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, regelmäßig der beruflichen Tätigkeit. Als Arbeitsunfall gelte auch ein Unfall auf einem mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden direkten Weg. Versicherte Tätigkeiten seien auch das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Instandhalten eines Arbeitsgerätes. Als Arbeitsgerät im Rechtssinne gelte ein Gegenstand (auch ein PKW) dann, wenn ihn der Versicherte seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die betriebliche Arbeit benutze. Eine nur gelegentliche, aber auch erhebliche oder überwiegend betriebliche Nutzung sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Da nach den Angaben des Betriebes der PKW zum Zeitpunkt des Unfalls zu 27 v.H. für private Fahrten genutzt worden sei, stehe fest, dass der PKW nicht hauptsächlich für die betriebliche Arbeit verwandt worden sei. Eine Anerkennung als Arbeitsgerät sei deshalb nicht möglich, zumal ein Geschäftsführer eines Rasthauses bei der Ausübung seines Berufes nicht wie beispielsweise ein Handlungsreisender zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Da der Unfall sich außerdem in der Waschstraße, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums des direkten Weges zurück zum Betrieb ereignet habe, sei die Tätigkeit, welche zum Unfallzeitpunkt verrichtet worden sei, der privaten Sphäre zuzurechnen, sodass die Anerkennung des Geschehens vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall abzulehnen sei.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2005 beantragte Kläger die Anerkennung des Unfalls vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall im Wege eines Zugunstenbescheides, da der PKW hauptsächlich für betriebliche Zwecke eingesetzt worden und die Fahrt zur Bank zweifelsfrei eine betriebliche Tätigkeit gewesen sei. Auch falle die Reinigung des firmeneigenen PKW unter den Versicherungsschutz, da die Reinigung wegen der starken Verschmutzung in der Winterzeit zum einen dem Erhalt des Firmenvermögens gedient habe. Zum anderen sei der Fahrer durch die Verschmutzung der Scheiben in seiner Sicht eingeschränkt und so eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet gewesen. Insoweit habe die Reinigung des Pkws ausschließlich dem Unternehmen gedient.
Mit Bescheid vom 25.02.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18.02.2002 ab, da sich aus dem Antrag nicht ergebe, dass das Recht bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 18.02.2002 unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Erwägungen seien vorgetragen worden. Der Umstand, dass die Reinigung des Pkws sowohl der Verkehrssicherheit als auch dem Werterhalt des Wagens gedient habe, sei für die Entscheidung vom 18.02.2002 nicht erheblich gewesen.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2005 zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Wartung und Instandhaltung eines betrieblich genutzten Fahrzeuges nur dann unter Versicherungsschutz stehe, wenn es sich um ein Arbeitsgerät handle. Da der Kläger sich als Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH wie ein Einzelunternehmer mit einem in dessen Eigentum stehenden betrieblich genutzten Fahrzeug beurteilen lassen muss und die betriebliche Nutzung nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, mindestens 80 v.H. betragen habe, sei das Fahrzeug kein Arbeitsgerät gewesen, sodass die Ablehnung der Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2002 zu Recht erfolgt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 26.07.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die von der Beklagten hergestellte Gleichstellung eines GmbH-Gesellschafters/-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer nicht nachvollziehbar sei. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass die Reinigung des Pkws auch der weiteren ungefährlichen Nutzung dienen sollte. Hätte sich der Unfall während der ausschließlich betriebsbedingten Fahrt ereignet, hätte sich die Frage bezüglich des Versicherungsschutzes überhaupt nicht gestellt.
Mit Urteil vom 08.11.2006 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundessozialgericht (BSG) für die Überprüfung eines Antrags auf eine Zugunstenentscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt habe, der Umfang der durch einen Zugunstenantrag veranlassten Überprüfung vor allem vom Vorbringen des Versicherten abhänge und dass für den Fall, dass ein Überprüfungsantrag nicht substantiiert oder die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig sei, sich die Verwaltung und im Klageverfahren das Gericht mit einer entsprechenden Begründung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ausgangsbescheides berufen dürfe. Die mit Bescheid vom 18.02.2002 vorgenommene Ablehnung der Anerkennung des Firmen-PKW als Arbeitsgerät wegen einer betrieblichen Nutzung von unter 80 v.H. entspreche der geltenden Rechtsprechung. Da der Kläger hierzu weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren neue Tatsachen oder Erkenntnisse oder neue Beweismittel benannt habe und das Vorbringen, die Reinigung sei erforderlich und ausschließlich dem Unternehmen dienlich gewesen, mangels Anerkennung des Pkws als Arbeitsgerät nicht zu berücksichtigen gewesen sei, habe sich die Beklagte im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid zu Recht ohne neue Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes berufen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei der Fahrt von der Autobahnraststätte zur Bank und zurück um einen Betriebsweg gehandelt habe, dass dabei ausschließlich betriebsbedingte Tätigkeiten vorgenommen worden seien und dass keine Verknüpfung mit privaten Interessen stattgefunden habe. Er habe zudem beim Verlassen der Autobahnraststätte nicht davon ausgehen können, dass sein Fahrzeug so verschmutzt werde, dass eine Reinigung zur gefahrlosen Fortsetzung der Fahrt, die ausschließlich im Interesse des Unternehmens erfolgt sei, für sich und auch die übrigen Verkehrsteilnehmer notwendig werde. Auch könne es nicht sein, dass Handlungen, die der Gesetzgeber den Versicherten zur Vermeidung von Unfällen und der Gefährdung des Straßenverkehrs auferlege, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 10.07.2007 hat der Kläger angegeben, dass er auf der Rückfahrt von der Bank den Wagen in die Waschstraße gefahren habe, da dieser mit Schneematsch verschmutzt gewesen sei.
Der Senat hat eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes eingeholt. Diese Auskunft vom 15.07.2009 wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 14.09.2009 zur Kenntnis übersandt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 08.11.2006 und des Bescheides der Beklagten vom 25.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 18.02.2002 zurückzunehmen und den Unfall vom 20.12.2001 als Arbeitsunfall anzuerkennen sowie dem Grunde nach zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.11.2006 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt und das Waschen des Fahrzeuges auch nicht unter den besonderen Schutz des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII stand.
Gemäß § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Ein Anlass im Sinne des § 44 SGB X, den Bescheid der Beklagten zurückzunehmen, liegt nicht vor. Bei Erlass des Bescheides vom 18.02.2002 wurde weder das Recht unrichtig angewandt noch wurde von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwies.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (vgl Urteil des BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 = SozR 4-2700 § 8 Nr 19). Für die tatsächlichen Grundlagen der anzustellenden Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss also der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können(vgl. Urteil des BSG vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R = EzS 40/627).
Bei dem Kläger sind Verrichtungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer/Gesellschafter der GmbH Teil der bei der Beklagten freiwillig versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr in dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle im örtlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgeübten Verrichtungen versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind (vgl. Urteil des BSG vom 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R = SozR
3 -2700 § 8 Nr 11). Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. das Essen oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie z.B. das Einkaufen, weil sie auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anfallen würden und daher dem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnen sind, wobei sie zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führen.
Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil des BSG vom 12.04.2005 -
B 2 U 11/04 R =SozR 4-2700 § 8 Nr 14). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der Versicherte mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine dem Versicherungsschutz unterfallende dienende Tätigkeit ausüben wollte.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 6) sind Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen dienen können (z.B. Nahrungsaufnahme, Nahrungsbeschaffung, Ankleiden, Grippeschutzimpfung, Ummelden, Betanken oder Reparatur des für den Arbeitsweg benutzten Kraftfahrzeugs, Schneeräumen in der Garagenausfahrt) grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie mittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen. Dies gilt sowohl für den Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen als auch auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dass die Vorbereitungshandlung in den räumlichen und zeitlichen Bereich der versicherten Tätigkeit verlegt wird, ändert nichts an ihrer Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich und kann daher grundsätzlich nicht zur Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz führen.
Da das Waschen des Firmen-PKW nicht zur Tätigkeit eines Geschäftsführers/
Gesellschafters einer GmbH gehört, hat das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R = Breith 2009, 983) bei einer wie hier vorliegenden gemischten Motivationslage zur Bestimmung der Handlungstendenz ein Abgrenzungskriterium entwickelt. Danach ist für die Bezeichnung des inneren Zusammenhangs zwischen Verrichtung und gesicherten Tätigkeit entscheidend, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre. Die so zu bestimmende objektivierte Handlungstendenz bleibt maßgeblich, selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich ist. Ausgehend davon ist der Senat aufgrund der Tatsache, dass das Firmenfahrzeug nicht nur für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück, sondern zu 27 v.H. für private Fahrten benutzt worden ist, davon überzeugt, dass der Kläger auch bei den beiden angegebenen Nutzungen, insbesondere bei der privaten Nutzung Wert auf Sauberkeit des PKW legt und er daher jedenfalls auch aus eigenwirtschaftlichem Interesse den Firmen-PKW waschen ließ. Aufgrund des Vorbringens des Klägers in der Unfallanzeige vom 25.12.2001 und im Verwaltungsverfahren (z.B. Telefonat mit der Beklagten vom 24.01.2002, Schreiben vom 04.02.2002) lässt sich nicht einmal hypothetisch feststellen, dass die Tätigkeit des Waschens des PKW auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre, zumal, wie bereits dargestellt, die gemischte Tätigkeit angesichts des Umfanges der betrieblichen Nutzung nicht dazu bestimmt war, dem Unternehmen wesentlich zu dienen.
Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die betreffende Verrichtung während einer Dienstreise bzw. bei der Zurücklegung des Betriebsweges unerwartet notwendig wird, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können. So hat das BSG etwa Unfallversicherungsschutz angenommen für das Auftanken eines Kraftfahrzeuges bei unvorhergesehenem Benzinmangel (vgl. Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 29/97 R = SozR 3-2200 § 550 Nr 19) oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich auftretenden Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden diese erst zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 18.03.1997 - 2 RU 17/96 = SozR 3-2200 § 550 Nr 16). Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Verschmutzung des Fahrzeugs des Klägers nicht plötzlich oder unerwartet aufgetreten ist. Dies ist zum einen dadurch bedingt, dass nach der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 15.07.2009 durch die Wetterlage am 20.12.2001 keine Situation entstanden war, die geeignet gewesen wäre, den vom Kläger geführten PKW massiv zu verschmutzen, zumal an diesem Tag keine Niederschläge gefallen waren, keine Schneedecke vorhanden war sowie die Sonne bei nahezu wolkenlosem Himmel erst um 16.23 Uhr, also nach dem Unfallereignis, unterging. Zum anderen spricht gegen eine plötzlich und unerwartet auftretende Verschmutzung des Pkws des Klägers die Tatsache, dass dieser den ca. 21 km langen Weg von der Betriebsstätte zur Bank nach A., der zum größten Teil über eine viel befahrene Autobahn führt, problemlos zurücklegen konnte, am Hinweg an der Waschstraße vorbeifuhr und erst am Rückweg in die Waschstraße fuhr. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in keinster Weise vorgetragen hat, dass eine besondere Situation und aus welchen Gründen plötzlich und unerwartet aufgetreten ist.
Das Waschen des Fahrzeuges stand auch schon deshalb nicht unter dem besonderen Schutz des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, da es sich bei dem zum Unfallzeitpunkt vom Kläger benutzten Fahrzeug nicht um eine Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat, dessen Instandhaltung, wozu auch die Reinigung gehört, eine versicherte Tätigkeit gewesen wäre. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG ein Fahrzeug ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift sein, es muss dabei aber seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werden (vgl. Urteil vom 30.01.1985 -
2 RU 59/83 = SozR 2200 § 548 Nr 67), wobei eine erhebliche oder überwiegende betriebliche Nutzung nicht ausreichend ist, vielmehr muss die anderweitige Verwendung der betriebliche Nutzung als nebensächlich erscheinen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie innerhalb der Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die betriebliche Zweckbestimmung nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Da der Kläger nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten das Firmenfahrzeug zu 29,38 v.H. für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück und zu 27,02 v.H. für private Fahrten genutzt hat, nach der Rechtsprechung des BSG die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht dem dienstlichen Anteil zuzuschlagen sind (Urteil vom 30.01.1985 aaO, Urteil vom 23.02.1966 - 2 RU 45/65 = SozR Nr 59 zu
§ 543a RVO aF) und die betriebliche Nutzung damit nur etwa 41,26 v.H. betragen hat, lässt sich zur Überzeugung des Senates eines hauptsächliche Nutzung des Fahrzeuges für die Tätigkeit als Geschäftsführer/Gesellschafter der GmbH nicht feststellen, sodass das Waschen des Fahrzeuges kein versichertes Instandhalten eines Arbeitsgerätes dargestellt hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
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