Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 5951/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 185/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 wird zurückge-wiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 in Ungarn geborene und seit 1973 im Beitrittsgebiet lebende Kläger absolvierte dort eine Ausbildung als Baumaschinist, die er im Juli 1976 mit der Facharbeiterprüfung erfolgreich abschloss. Anschließend war er im Beitrittsgebiet als Kraftfahrer beschäftigt. Vom 22. September 1989 bis zum 31. Dezember 1993 arbeitete er als Auslieferungsfahrer bei der Firma S Umzüge und vom 23. November 1994 bis zum 31. Juli 1995 als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse II für ein Betonmischfahrzeug im Güterkraftverkehr. Seit dem 02. August 1995 bis heute ist der Kläger arbeitslos.
Einen ersten im Juli 1997 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte nach Einholung eines internistischen Gutachtens von Dr. R-S vom 26. September 1997 mit Bescheid vom 07. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 1998 ab. Das darauf folgende Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin – S 26 RJ 1348/98 – endete am 05. Dezember 2000 nach Einholung eines internistisch-rheumatologischen Gutachtens von Dr. H vom 08. April 1999 und eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. K vom 21. September 1999 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein stationäres Heilverfahren zu gewähren, das vom 19. Dezember 2000 bis zum 16. Januar 2001 durchgeführt wurde. Bereits am 13. Juli 2001 stellte der Kläger einen zweiten Rentenantrag, der durch Bescheid vom 02. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2002 abgelehnt wurde. Daran schloss sich ein weiteres gerichtliches Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin – S 29 RJ 1574/02 – an, in dessen Verlauf das Sozialgericht eine Begutachtung durch den Psychiater Dr. B am 23. Mai 2003 veranlasste und gestützt auf das Ergebnis dieser Begutachtung die Klage durch Urteil vom 30. Oktober 2003 abwies. In dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht Berlin – L 3 RJ 9/04 – holte der Senat u. a. ein Gutachten des Orthopäden und Rheumatologen Prof. Dr. S vom 22. September 2004 ein. Durch Urteil vom 13. Januar 2005 wies das Landessozialgericht die Berufung als unbegründet zurück. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Am 17. Oktober 2005 stellte der Kläger einen dritten Rentenantrag, zu dessen Begründung er angab, sich seit dem Jahr 2005 wegen Gelenkschmerzen und Bluthochdruck für erwerbsunfähig zu halten. Die Beklagte holte einen Befundbericht von Dr. D vom 07. Dezember 2005 ein, in dem der Arzt angab, in den letzten 12 Monaten habe sich keine Befundänderung ergeben. Außerdem veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. S, die in ihrem Gutachten vom 21. Februar 2006 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte und den Kläger weiterhin für fähig hielt, noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel und unter Vermeidung von Zeitdruck vollschichtig zu verrichten. Zu seinen Beschwerden gab der Kläger an, seine chronisch obstruktive Bronchitis habe sich deutlich gebessert, er brauche seine Bedarfsmedikation nur noch sehr selten. Der arterielle Hypertonus werde überhaupt nicht behandelt. Es seien nur einmal die Rheumafaktoren erhöht gewesen, seitdem sei diesem Befund nicht weiter nachgegangen worden. Seit Januar 2001 erhalte er gegen seine Schmerzen eine Medikation mit einem Schmerzpflaster. Seither gehe es ihm besser, die Dosis sei zuletzt im Jahr 2002 erhöht worden und seitdem gleich bleibend. Im Herbst 2005 habe er sich einmalig bei einem Nervenarzt vorgestellt, dieser habe ihm bestätigt, er brauche eigentlich keine nervenärztliche Behandlung. Eine Psychotherapie sei bislang auch nicht erfolgt. Die Gutachterin konnte bei ihrer Untersuchung kein neurologisches Defizit feststellen. Bei der körperlich-neurologischen Untersuchung sei jedoch eine eingeschränkte Beweglichkeit im Schultergürtel bei Aggravationsneigung aufgefallen. Im psychischen Bereich hätten die körperlichen Beschwerden im Vordergrund gestanden bei zugewandtem Kontaktverhalten und lebhafter Gestik und Mimik. Es habe eine gut affektive Schwingungsfähigkeit und keine depressive Symptomatik bestanden. Der Kläger sei eingeschränkt introspektionsfähig gewesen mit der Tendenz, psychische Belastungen zu negieren. Eine hirnorganische oder psychotische Symptomatik habe nicht bestanden. Insgesamt sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, wobei der Behandlungsbeginn und die Verschlechterung der Schmerzsymptomatik im zeitlichen Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Arbeitgeber und der Arbeitslosigkeit stünden. Im Vergleich zum nervenärztlichen Gutachten des Dr. B vom Mai 2003 sei keine Verschlechterung zu befunden.
Gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. Februar 2006 ab und wies den ohne Begründung eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er gel-tend gemacht hat, an einer Kombination von Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden zu leiden, die sich bei Belastung verstärkten. Die Beschwerden ließen sich allein durch die Einnahme von Schmerzmitteln in einem zumutbaren Maße halten. Die Me-dikation beeinflusse jedoch seine Leistungsfähigkeit. Bei kleinsten Belastungen fühle er sich erschöpft und benötige tagsüber mehrfach Ruhepausen. Die Medikamente bewirkten zudem eine erhöhte Tagesmüdigkeit und führten zu einer Einschränkung seiner Konzentrationsfähigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er auch nicht auf eine Tätigkeit als Lagerfacharbeiter zu verweisen. Diese Tätigkeit sei ihm bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, zudem sei er nicht angelernter Kraftfahrer. Er sei vielmehr gelernter Baumaschinist und habe mit Rücksicht auf diese Ausbildung zuletzt als Fahrer für Betonmischfahrzeuge gearbeitet.
Nach Einholung eines Befundberichts des Arztes Dr. D vom 20. August 2007 hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2009 abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, denn er sei nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2005 auf eine Tätigkeit als Pförtner verweisbar. Es seien keine medizinischen Leistungseinschränkungen zu erkennen, die dieser Tätigkeit entgegenstehen würden. Der Kläger verfüge auch heute noch über ein dem Stand im Januar 2005 entsprechendes Leistungsvermögen. Der behandelnde Arzt habe keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mitgeteilt. Dies korrespondiere mit dem von der Beklagten eingeholten Gutachten, in dem eine Verschlechterung des Zustands gleichfalls nicht habe festgestellt werden können. Der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert und damit erst Recht nicht voll erwerbsgemindert.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, es sei sowohl aus Sicht des Dr. D als auch seiner eigenen Sicht sehr wohl zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Januar 2005 gekommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die beigezogene Gerichtssakte des Landessozialgerichts Berlin – L 3 RJ 9/04 – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Er hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen besteht bei ihm nach wie vor ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen. Die Behauptung des Klägers, sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner letzten Begutachtung durch Prof. Dr. S am 22. September 2004 verschlechtert, ist durch die vorliegenden medizinischen Befunde nicht belegt. Eine solche Behauptung ist von dem behandelnden Arzt Dr. D auch nicht aufgestellt worden. Er hat in den eingeholten Befundberichten vom 07. Dezember 2005 und 20. August 2007 einen stabilen Zustand bescheinigt. Die Gutachterin Dr. S hat in ihrem Gutachten vom 21. Februar 2006 ebenfalls keine Befundverschlechterung ausmachen können. Aufgrund der gegenüber Dr. S geschilderten Beschwerden, der in Anspruch genommenen gleichbleibenden Therapie (Transtec Pflaster seit Ende 2003) und der Gestaltung seines Alltags hält der Senat diese gutachterliche Einschätzung auch für schlüssig. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen werden auch angesichts des nicht durch medizinische Unterlagen belegten Vortrags des Klägers nicht gesehen.
Der Kläger hat außerdem keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, denn er ist nicht berufsunfähig. Bereits in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 – L 3 RJ 9/04 – hat der erkennende Senat (damals noch LSG Berlin) entschieden, dass bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Zwar hatte der Senat diese Frage unter der Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Rechtslage in § 43 SGB VI zu beurteilen. Allerdings haben sich die Anforderungen an die Berufsunfähigkeit, wie sie nunmehr in § 240 Abs. 2 SGB VI geregelt sind, nicht geändert. In dem Urteil vom 13. Januar 2005 ist die Frage offen gelassen worden, ob der Kläger einem Berufskraftfahrer gleichzustellen wäre, wobei der Senat zu erkennen gegeben hat, dass der Kläger ohnehin nur der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen wäre. Jedenfalls liegen auch heute keine medizinischen Unterlagen vor, die Zweifel daran zuließen, dass der Kläger eine Tätigkeit als Pförtner vollschichtig ausüben könnte.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 in Ungarn geborene und seit 1973 im Beitrittsgebiet lebende Kläger absolvierte dort eine Ausbildung als Baumaschinist, die er im Juli 1976 mit der Facharbeiterprüfung erfolgreich abschloss. Anschließend war er im Beitrittsgebiet als Kraftfahrer beschäftigt. Vom 22. September 1989 bis zum 31. Dezember 1993 arbeitete er als Auslieferungsfahrer bei der Firma S Umzüge und vom 23. November 1994 bis zum 31. Juli 1995 als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse II für ein Betonmischfahrzeug im Güterkraftverkehr. Seit dem 02. August 1995 bis heute ist der Kläger arbeitslos.
Einen ersten im Juli 1997 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte nach Einholung eines internistischen Gutachtens von Dr. R-S vom 26. September 1997 mit Bescheid vom 07. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 1998 ab. Das darauf folgende Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin – S 26 RJ 1348/98 – endete am 05. Dezember 2000 nach Einholung eines internistisch-rheumatologischen Gutachtens von Dr. H vom 08. April 1999 und eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. K vom 21. September 1999 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein stationäres Heilverfahren zu gewähren, das vom 19. Dezember 2000 bis zum 16. Januar 2001 durchgeführt wurde. Bereits am 13. Juli 2001 stellte der Kläger einen zweiten Rentenantrag, der durch Bescheid vom 02. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2002 abgelehnt wurde. Daran schloss sich ein weiteres gerichtliches Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin – S 29 RJ 1574/02 – an, in dessen Verlauf das Sozialgericht eine Begutachtung durch den Psychiater Dr. B am 23. Mai 2003 veranlasste und gestützt auf das Ergebnis dieser Begutachtung die Klage durch Urteil vom 30. Oktober 2003 abwies. In dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht Berlin – L 3 RJ 9/04 – holte der Senat u. a. ein Gutachten des Orthopäden und Rheumatologen Prof. Dr. S vom 22. September 2004 ein. Durch Urteil vom 13. Januar 2005 wies das Landessozialgericht die Berufung als unbegründet zurück. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Am 17. Oktober 2005 stellte der Kläger einen dritten Rentenantrag, zu dessen Begründung er angab, sich seit dem Jahr 2005 wegen Gelenkschmerzen und Bluthochdruck für erwerbsunfähig zu halten. Die Beklagte holte einen Befundbericht von Dr. D vom 07. Dezember 2005 ein, in dem der Arzt angab, in den letzten 12 Monaten habe sich keine Befundänderung ergeben. Außerdem veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. S, die in ihrem Gutachten vom 21. Februar 2006 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte und den Kläger weiterhin für fähig hielt, noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel und unter Vermeidung von Zeitdruck vollschichtig zu verrichten. Zu seinen Beschwerden gab der Kläger an, seine chronisch obstruktive Bronchitis habe sich deutlich gebessert, er brauche seine Bedarfsmedikation nur noch sehr selten. Der arterielle Hypertonus werde überhaupt nicht behandelt. Es seien nur einmal die Rheumafaktoren erhöht gewesen, seitdem sei diesem Befund nicht weiter nachgegangen worden. Seit Januar 2001 erhalte er gegen seine Schmerzen eine Medikation mit einem Schmerzpflaster. Seither gehe es ihm besser, die Dosis sei zuletzt im Jahr 2002 erhöht worden und seitdem gleich bleibend. Im Herbst 2005 habe er sich einmalig bei einem Nervenarzt vorgestellt, dieser habe ihm bestätigt, er brauche eigentlich keine nervenärztliche Behandlung. Eine Psychotherapie sei bislang auch nicht erfolgt. Die Gutachterin konnte bei ihrer Untersuchung kein neurologisches Defizit feststellen. Bei der körperlich-neurologischen Untersuchung sei jedoch eine eingeschränkte Beweglichkeit im Schultergürtel bei Aggravationsneigung aufgefallen. Im psychischen Bereich hätten die körperlichen Beschwerden im Vordergrund gestanden bei zugewandtem Kontaktverhalten und lebhafter Gestik und Mimik. Es habe eine gut affektive Schwingungsfähigkeit und keine depressive Symptomatik bestanden. Der Kläger sei eingeschränkt introspektionsfähig gewesen mit der Tendenz, psychische Belastungen zu negieren. Eine hirnorganische oder psychotische Symptomatik habe nicht bestanden. Insgesamt sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, wobei der Behandlungsbeginn und die Verschlechterung der Schmerzsymptomatik im zeitlichen Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Arbeitgeber und der Arbeitslosigkeit stünden. Im Vergleich zum nervenärztlichen Gutachten des Dr. B vom Mai 2003 sei keine Verschlechterung zu befunden.
Gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. Februar 2006 ab und wies den ohne Begründung eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er gel-tend gemacht hat, an einer Kombination von Gelenk- und Wirbelsäulenbeschwerden zu leiden, die sich bei Belastung verstärkten. Die Beschwerden ließen sich allein durch die Einnahme von Schmerzmitteln in einem zumutbaren Maße halten. Die Me-dikation beeinflusse jedoch seine Leistungsfähigkeit. Bei kleinsten Belastungen fühle er sich erschöpft und benötige tagsüber mehrfach Ruhepausen. Die Medikamente bewirkten zudem eine erhöhte Tagesmüdigkeit und führten zu einer Einschränkung seiner Konzentrationsfähigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er auch nicht auf eine Tätigkeit als Lagerfacharbeiter zu verweisen. Diese Tätigkeit sei ihm bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, zudem sei er nicht angelernter Kraftfahrer. Er sei vielmehr gelernter Baumaschinist und habe mit Rücksicht auf diese Ausbildung zuletzt als Fahrer für Betonmischfahrzeuge gearbeitet.
Nach Einholung eines Befundberichts des Arztes Dr. D vom 20. August 2007 hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2009 abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, denn er sei nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2005 auf eine Tätigkeit als Pförtner verweisbar. Es seien keine medizinischen Leistungseinschränkungen zu erkennen, die dieser Tätigkeit entgegenstehen würden. Der Kläger verfüge auch heute noch über ein dem Stand im Januar 2005 entsprechendes Leistungsvermögen. Der behandelnde Arzt habe keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mitgeteilt. Dies korrespondiere mit dem von der Beklagten eingeholten Gutachten, in dem eine Verschlechterung des Zustands gleichfalls nicht habe festgestellt werden können. Der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert und damit erst Recht nicht voll erwerbsgemindert.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, es sei sowohl aus Sicht des Dr. D als auch seiner eigenen Sicht sehr wohl zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Januar 2005 gekommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die beigezogene Gerichtssakte des Landessozialgerichts Berlin – L 3 RJ 9/04 – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Er hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen besteht bei ihm nach wie vor ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen. Die Behauptung des Klägers, sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner letzten Begutachtung durch Prof. Dr. S am 22. September 2004 verschlechtert, ist durch die vorliegenden medizinischen Befunde nicht belegt. Eine solche Behauptung ist von dem behandelnden Arzt Dr. D auch nicht aufgestellt worden. Er hat in den eingeholten Befundberichten vom 07. Dezember 2005 und 20. August 2007 einen stabilen Zustand bescheinigt. Die Gutachterin Dr. S hat in ihrem Gutachten vom 21. Februar 2006 ebenfalls keine Befundverschlechterung ausmachen können. Aufgrund der gegenüber Dr. S geschilderten Beschwerden, der in Anspruch genommenen gleichbleibenden Therapie (Transtec Pflaster seit Ende 2003) und der Gestaltung seines Alltags hält der Senat diese gutachterliche Einschätzung auch für schlüssig. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen werden auch angesichts des nicht durch medizinische Unterlagen belegten Vortrags des Klägers nicht gesehen.
Der Kläger hat außerdem keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, denn er ist nicht berufsunfähig. Bereits in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 – L 3 RJ 9/04 – hat der erkennende Senat (damals noch LSG Berlin) entschieden, dass bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Zwar hatte der Senat diese Frage unter der Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Rechtslage in § 43 SGB VI zu beurteilen. Allerdings haben sich die Anforderungen an die Berufsunfähigkeit, wie sie nunmehr in § 240 Abs. 2 SGB VI geregelt sind, nicht geändert. In dem Urteil vom 13. Januar 2005 ist die Frage offen gelassen worden, ob der Kläger einem Berufskraftfahrer gleichzustellen wäre, wobei der Senat zu erkennen gegeben hat, dass der Kläger ohnehin nur der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen wäre. Jedenfalls liegen auch heute keine medizinischen Unterlagen vor, die Zweifel daran zuließen, dass der Kläger eine Tätigkeit als Pförtner vollschichtig ausüben könnte.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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