Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AL 240/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 130/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das Sozialgericht Potsdam die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2006 gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte verlangt in den angegriffenen Bescheiden die Rückzahlung von 538,25 Euro unter Verrechnung einer Nachzahlung von Übergangsgeld in Höhe von 7,20 Euro, nachdem sie die vorherige Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilweise aufgehoben hat.
Dem den Bevollmächtigen des Klägers am 18. März 2008 zugestellten Urteil des Sozialgerichts ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden könne. Am 18. April 2008 ist die Berufungsschrift des Klägers vom 9. April 2008 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie den in § 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – festgesetzten Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht und auch nicht die Bewilligung von Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht nicht statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für nicht mehr als ein Jahr betrifft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), es sei denn, die Berufung ist im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen (§§ 144 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGG).
Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit der am 18. April 1998 eingelegten Berufung ist § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26. März 2008 – BGBl. I 444. Denn abzustellen ist auf das zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels geltende Recht. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts wird zwar die Zulässigkeit von bereits eingelegten Rechtsmitteln durch eine nachfolgende Gesetzesänderung nicht berührt. Etwas anderes gilt aber für Rechtsmittel, die noch nicht anhängig geworden sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4. Juli 2008 – L 19 AL 31/08; LSG Hamburg, Beschluss v. 31. März 2009 – L 5 B 187/08 PKH AL; Bayerisches LSG, Beschluss v. 8. Dezember 2009 – L 2 P 42/09 B – sämtlich zitiert nach juris -; vgl. auch schon Beschlüsse des erkennenden Senats v. 9. Mai 2008 und 5. September 2008 - L 14 B 763/08 AS ER und L 14 B 171/08 AL). Für erst nach einer Gesetzesänderung eingelegte Rechtsmittel ist unbeachtlich, ob sie nach mittlerweile aufgehobenen Vorschriften noch zulässig gewesen wären.
Hier ist die Berufung erst nach der Änderung des SGG zum 1. April 2008 eingelegt worden. Deswegen ist die ab diesem Zeitpunkt geltende Streitwertgrenze maßgebend. Der Betrag von 750,- Euro, welcher die Statthaftigkeit und damit die Zulässigkeit der Berufung begründen würde, wird nicht erreicht, weil im Ergebnis lediglich die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen in Höhe eines Betrages von 538,25 Euro im Streit ist.
Die Berufung ist auch nicht durch das Sozialgericht zugelassen worden. Dafür wäre nämlich eine ausdrückliche Zulassung im Tenor oder zumindest in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils erforderlich gewesen. Dass dem Urteil eine auf die Möglichkeit einer Berufung hindeutende Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden ist, reicht nicht aus (BSG, Beschluss v. 2. Juni 2004 – B 7 AL 10/04 B -).
Ist die Berufung des Klägers demgemäß nicht statthaft, war sie ohne sachliche Überprüfung des Klageanspruchs gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, insbesondere da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch, so als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der anhängenden Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 S. 3 SGG).
Gründe:
Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das Sozialgericht Potsdam die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2006 gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte verlangt in den angegriffenen Bescheiden die Rückzahlung von 538,25 Euro unter Verrechnung einer Nachzahlung von Übergangsgeld in Höhe von 7,20 Euro, nachdem sie die vorherige Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilweise aufgehoben hat.
Dem den Bevollmächtigen des Klägers am 18. März 2008 zugestellten Urteil des Sozialgerichts ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, wonach innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden könne. Am 18. April 2008 ist die Berufungsschrift des Klägers vom 9. April 2008 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie den in § 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – festgesetzten Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht und auch nicht die Bewilligung von Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht nicht statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für nicht mehr als ein Jahr betrifft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), es sei denn, die Berufung ist im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen (§§ 144 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGG).
Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit der am 18. April 1998 eingelegten Berufung ist § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26. März 2008 – BGBl. I 444. Denn abzustellen ist auf das zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels geltende Recht. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts wird zwar die Zulässigkeit von bereits eingelegten Rechtsmitteln durch eine nachfolgende Gesetzesänderung nicht berührt. Etwas anderes gilt aber für Rechtsmittel, die noch nicht anhängig geworden sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4. Juli 2008 – L 19 AL 31/08; LSG Hamburg, Beschluss v. 31. März 2009 – L 5 B 187/08 PKH AL; Bayerisches LSG, Beschluss v. 8. Dezember 2009 – L 2 P 42/09 B – sämtlich zitiert nach juris -; vgl. auch schon Beschlüsse des erkennenden Senats v. 9. Mai 2008 und 5. September 2008 - L 14 B 763/08 AS ER und L 14 B 171/08 AL). Für erst nach einer Gesetzesänderung eingelegte Rechtsmittel ist unbeachtlich, ob sie nach mittlerweile aufgehobenen Vorschriften noch zulässig gewesen wären.
Hier ist die Berufung erst nach der Änderung des SGG zum 1. April 2008 eingelegt worden. Deswegen ist die ab diesem Zeitpunkt geltende Streitwertgrenze maßgebend. Der Betrag von 750,- Euro, welcher die Statthaftigkeit und damit die Zulässigkeit der Berufung begründen würde, wird nicht erreicht, weil im Ergebnis lediglich die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen in Höhe eines Betrages von 538,25 Euro im Streit ist.
Die Berufung ist auch nicht durch das Sozialgericht zugelassen worden. Dafür wäre nämlich eine ausdrückliche Zulassung im Tenor oder zumindest in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils erforderlich gewesen. Dass dem Urteil eine auf die Möglichkeit einer Berufung hindeutende Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden ist, reicht nicht aus (BSG, Beschluss v. 2. Juni 2004 – B 7 AL 10/04 B -).
Ist die Berufung des Klägers demgemäß nicht statthaft, war sie ohne sachliche Überprüfung des Klageanspruchs gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, insbesondere da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Revision kann jedoch, so als wenn der Senat durch Urteil entschieden hätte, gemäß der anhängenden Rechtsmittelbelehrung mit der Beschwerde angefochten werden (§ 158 S. 3 SGG).
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