L 13 AS 4645/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5754/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4645/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit des Wasserverbrauchs.

Am 16. Juli 2009 beantragten die im Leistungsbezug der Beklagten stehenden Kläger die Erstattung einer seitens ihrer Vermieterin (S. B.-U. GmbH) für das Jahr 2007 geforderten Nachzahlung für Nebenkosten. Dem Antrag fügten sie die Betriebskostenabrechnung vom 11. Juli 2008 bei, aus der sich eine Zahlungsforderung über 482,91 EUR ergab. Mit Bescheid vom 27. August 2008 erstattete die Beklagte die geltend gemachte Nachzahlung in voller Höhe. In der Begründung des Bescheids wies sie darauf hin, der Kaltwasserverbrauch sei unangemessen hoch gewesen; die Kläger sollten zukünftig auf einen angemessenen Verbrauch achten. Mit ihrem am 31. August 2008 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch machten die Kläger geltend, ihr Kaltwasserverbrauch sei - anders als von der Beklagten ausgeführt - angemessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Hinweis, der Kaltwasserverbrauch sei unangemessen hoch, stelle keinen Verwaltungsakt dar und könne deshalb nicht mit dem Widerspruch angefochten werden.

Die Kläger haben am 17. November 2008 schriftlich beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sie beantragten eine umfassende Nebenkostenübernahme "bis auf weiteres" sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts. In der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober haben die Kläger beantragt, den Zusatz im Bescheid vom 27. August 2008 betreffend die Unangemessenheit des Wasserverbrauchs zu entfernen. Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den im Bescheid vom 27. August 2008 enthaltenen Hinweis sei nicht statthaft; es handele sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt. Auch als vorbeugende Unterlassungs- bzw. Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage sei die Klage unzulässig; insoweit fehle das erforderlich (qualifizierte) Rechtsschutzinteresse.

Gegen das ihnen gemäß Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 9. Oktober 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie begehrten die Feststellung, dass der von der Beklagten geforderte Wasserverbrauch von lediglich 45 Litern pro Tag unangemessen niedrig sei. Für eine solche Feststellung bestehe auch ein (vorbeugendes) Rechtsschutzinteresse, denn die Klägerin zu 2. sei chronisch krank.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen, dass ein Wasserverbrauch von 45 Litern pro Tag unangemessen niedrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 15 AS 5754/08) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4645/09) Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung der Kläger hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist statthaft, da Berufungssauschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG in der hier anzuwendenden ab 1. April 2008 geltenden Fassung), und auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Klage erweist sich, wie das SG zutreffend entschieden hat, insgesamt als unzulässig. Mit der Begründung der Berufung haben die Kläger klargestellt, dass sie (nur) die Feststellung begehren, ein Wasserverbrauch von 45 Litern pro Tag sei unangemessen niedrig. Mithin ist ihre Klage (noch) als Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu qualifizieren. Eine solche ist jedoch (ebenfalls) unzulässig, denn es fehlt an einem berechtigten Interesse der Kläger an der baldigen Feststellung. Da die Beklagte die von den Klägern geltend gemachte Nachzahlung für die Betriebskosten 2007 in voller Höhe (482,91 EUR) erstattet hat (vgl. Bescheid vom 27. August 2008), ist eine wie auch immer geartete Rechtsbeeinträchtigung der Kläger nicht erkennbar. Soweit diese befürchten, in der Zukunft würden ihre tatsächlichen Aufwendungen nicht mehr in voller Höhe erstattet, ist ihnen die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes - auch dies hat das SG zutreffend dargelegt - ohne Weiteres zumutbar. Im Übrigen schließt sich der Senat zur weiteren Begründung den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 1. Oktober 2009 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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