Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 895/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 634/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente.
Die 1947 im Iran geborene Klägerin, die inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist im Januar 1986 über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 30. März 1986 wurde ihre Tochter geboren.
Nach einem zu den Akten gelangten Lebenslauf hat sie von März 1975 bis April 1985 in Teheran als Sekretärin gearbeitet und daneben von 1973 bis 1979 eine mit dem Abitur abgeschlossene Abendschule besucht. Zu ihrem Rentenantrag hat sie angegeben, sie habe von 1972 bis 1979 eine Ausbildung als "Kommunikationskaufmann" absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Der Versicherungsverlauf enthält vom 16. Februar bis 25. Mai 1986 eine Zeit von Schwangerschaft/Mutterschutz sowie vom 1. April 1986 bis 31. März 1987 Pflichtbeiträge für Kindererziehung (KEZ) und vom 30. März 1986 bis 29. März 1996 Berücksichtigungszeiten wegen KEZ. Als weitere Zeiten sind vom 1. Oktober 1990 bis 1. Januar 1991 eine Schulausbildung, vom 2. Januar bis 31. Dezember 1991 eine Arbeitslosigkeit und vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1994 Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt. Vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 arbeitete die Klägerin versicherungspflichtig als Kassiererin bzw. Verkäuferin. Danach sind wiederum Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen und dem Bescheid vom 20. September 2005 beigefügten Versicherungsverlauf vom selben Tag verwiesen.
Seit 22. November 2006 ist vom Landratsamt Böblingen ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Den Antrag der Klägerin vom 25. Juli 2005 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2005 und Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2006 ab, weil die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne und deswegen weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.
Dem lagen im Wesentlichen Berichte der behandelten Ärzte sowie ein Gutachten von Dr. L. und Dr. L. vom 16. September 2005 und eine sozialmedizinische Stellungnahme von G. B. vom 21. November 2005 zu den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin zu Grunde. Dr. L. und Dr. L. waren zum Ergebnis gelangt, es bestünden eine ausgeprägte undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine leichtgradige depressive Episode, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II b, mittelfristig entgleist, und eine arterielle Hypertonie. Aus dem schlecht eingestellten Diabetes mellitus ließen sich wiederholte Pilzbesiedelungen im Genitalbereich und mykotische Besiedelungen im Bereich der Zehennägel erklären. Wesentliche funktionelle Störungen, die das Leistungsvermögen beeinträchtigen könnten, resultierten hieraus jedoch nicht. Die geschilderten wirbelsäulen- und gelenksbezogenen sowie vegetativ-funktional geschilderten Beschwerden stünden offensichtlich im Zusammenhang mit einer somatoformen Störung bei mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode. Es gebe Hinweise auf eine Angststörung mit zeitweiligem Zwangsverhalten. Eine ausreichende Therapie sei noch nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen könne die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck vollschichtig verrichten. Die Befundberichte der behandelnden Ärzte ergäben keinen Hinweis auf einen wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalt.
Deswegen hat die Klägerin am 9. Februar 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, nach ihrem Zuzug sei es ihr wegen sprachlicher Defizite nicht möglich gewesen, ihren Beruf auszuüben. Zuletzt habe sie 1999 bis 2001 als Verkäuferin gearbeitet. Auf Grund orthopädischer, neurologischer und internistischer Beschwerden sowie unter Berücksichtigung einer Schwerhörigkeit, einer Hauterkrankung und Erkrankungen im HNO-Bereich sowie psychischer Beschwerden wegen Entwurzelungsdepression liege Erwerbsunfähigkeit vor. Hierzu hat sie u. a. ärztliche Äußerungen vorgelegt.
Das SG hat behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Internist L. hat im März 2006 über eine Gastroskopie vom 20. Juni 2005 berichtet und den Bericht darüber vorgelegt. Der HNO-Arzt Dr. H. hat sich am 31. März 2006 im Wesentlichen der Beurteilung durch Dr. L. und Dr. L. angeschlossen; der Schwerpunkt der Erkrankungen liege im psychiatrischem Bereich. Die Ärztin von Neurologie und Psychiatrie Dr. H. hat am 24. April 2006 mitgeteilt, sie habe die Klägerin letztmals am 8. April 2002 gesehen und könne keine weiteren Angaben machen. Der Chirurg Dr. W. hat am 18. Juni 2006 über eine operative Behandlung wegen einer Analfissur und einem Hämorrhoidalprolaps berichtet, die ohne zusätzliche Einschränkung des Leistungsvermögens ausgeheilt seien. Der Orthopäde Dr. Sch. hat am 17. Juli 2006 angegeben, es bestehe lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken sowie ein geringer Andruck- und Verschiebeschmerz im Bereich der Patella des rechten Kniegelenks. Auf orthopädischem Fachgebiet sei keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu ermitteln. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben die Frauenärztin Dr. T. hat am 8. August 2006, der Orthopäde Dr. Z. hat am 21. August 2006 und die Hautärztin Dr. B. hat am 30. August 2006 berichtet und sich jeweils der Einschätzung des Leistungsvermögens im Verwaltungsgutachten im Wesentlichen angeschlossen. Der Allgemeinmediziner Dr. S. hat am 2. August 2006 die Auffassung vertreten, die Klägerin könne nur leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit weniger als drei Stunden am Tag verrichten. Die Erkrankungen lägen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. hat am 22. Januar 2007 mitgeteilt, die von Dr. L. und Dr. L. festgehaltenen anamnestischen Angaben stimmten mit den Angaben der Klägerin ihm gegenüber überein. Auch der erhobene psychopathologische Befund stimme mit seinen Befunden überein. Der Beurteilung des Leistungsvermögens könne er sich jedoch nicht anschließen. Seines Erachtens leide die Klägerin unter einer mittlerweile chronifizierten schweren Depression, auf Grund der sie auch ihre Zuckerkrankheit nicht in den Griff bekommen könne. Als Kassiererin und Verkäuferin könne sie sicher nicht mehr arbeiten. Auch leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien nicht möglich. Das tägliche Arbeitsvermögen liege seines Erachtens unter drei Stunden.
Das SG hat außerdem ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 21. Mai 2007 eingeholt. Er hat die Angaben der Klägerin, insbesondere zum Tagesablauf, in seinem Gutachten wiedergegeben und ist zum Ergebnis gelangt, auf neurologischem Gebiet resultierten aus der diabetischen Polyneuropathie keine Beschwerden und keine Leistungseinschränkungen. Auch sonstige neurologische Erkrankungen lägen nicht vor. Im Vordergrund stehe die depressive Erkrankung mit den Kriterien einer leichten depressiven Episode. Die Kriterien einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Erkrankung seien nicht erfüllt. Außerdem sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Die Kriterien einer eigenständigen Angsterkrankung seien nicht erfüllt. Es zeigten sich gewisse histrionische Persönlichkeitszüge mit zeitweiliger Dramatisierung und einer gewissen Theatralik. Die Kriterien einer histrionischen Persönlichkeitsstörung im Sinne der psychiatrischen Klassifikation seien aber nicht erfüllt. Die Erkrankungen bedingten gewisse qualitative Leistungseinschränkungen. Auf Grund der bestehenden psychischen Erkrankungen sei eine Überforderung durch Akkordarbeit, Wechselschicht oder Nachtarbeit sowie durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck zu vermeiden, ebenso besondere Ansprüche an Auffassung und Konzentration sowie eine erhöhte Verantwortung und eine besondere hohe geistige Beanspruchung. Unter Berücksichtigung dessen könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig an fünf Tagen in der Woche verrichten. Die psychischen Erkrankungen seien grundsätzlich einer Therapie und Besserung zugänglich. Diagnostisch weiche er von Dr. L. nicht bedeutsam ab. Allerdings habe er nur eine leichte depressive Episode feststellen können, eine mittelgradige depressive Episode habe definitiv nicht vorgelegen. Das von Dr. L. konstatierte untervollschichtige Leistungsvermögen sei nach den jetzt erhobenen Befunden nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin könne auch viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen. Die Einholung eines weiteren Fachgutachtens erscheine ihm nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Klägerin auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten könne sie unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen unter Gesamtwürdigung noch vollschichtig verrichten. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. H. und auch aus dem dort niedergelegten Tagesablauf. Soweit Dr. S. und Dr. L. von einer weitergehenden Leistungseinschränkung ausgingen, könne ihnen die Kammer nicht folgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen das am 14. Januar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Januar 2008 Berufung eingelegt. Sie trägt im wesentlichen vor, bei ihr sei inzwischen ein GdB von 50 festgestellt. Hierzu hat sie weitere Unterlagen, u. a. die Korrespondenz mit dem Landratsamt Böblingen, Audiogramme sowie Bescheide über Feststellungen des GdB vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten I. und II. Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen Berufungsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig verrichten kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass nach eigener Prüfung durch den Senat und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren ein Anspruch auf Rente nicht besteht. Zu Recht ist das SG dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. und dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. L. und des Dr. L. gefolgt, wonach bei der Klägerin lediglich qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens vorliegen, nicht aber eine quantitative. Der Schwerpunkt der Erkrankungen liegt auf psychiatrischem Fachgebiet. Der Senat hat indes auf Grund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. keine Veranlassung, von dessen Einschätzung abzuweichen. Insbesondere hat der Senat keine Zweifel an der diagnostischen Einordnung des Dr. H ... Seine Einschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens ist auch unter Berücksichtigung des ihm gegenüber von der Klägerin angegebenen Tagesablaufs nachvollziehbar. Dieser ist durchaus strukturiert. So hat die Klägerin angegeben, sie stehe gegen 07:00 Uhr oder 07:30 Uhr auf, nehme ihre Medikamente, frühstücke dann, gehe vormittags einkaufen, lege sich dann nach der Rückkunft schlafen, mache die Hausarbeit, koche und esse mittags warm. Nachmittags sei sie überwiegend zu Hause, mache dann aber keine Hausarbeit, weil sie nicht mehr könne, und gehe dann wieder raus, habe aber keinen guten Kontakt zu Menschen. Zum Teil sehe sie auch fern, wobei sie sich für Nachrichten und politische Sendungen interessiere. Abends esse sie kalt, sehe nochmals ein paar Stunden fern und gehe dann, wenn sie sehr müde sei um 22:00 Uhr zu Bett, ansonsten zwischen 23:00 Uhr und 01:00 Uhr. Das zeigt, dass das Leistungsvermögen keinesfalls aufgehoben ist, wie dies Dr. L. und Dr. S. annehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Klägerin zu den geschilderten Aktivitäten in der Lage ist, nicht aber dazu, eine sechsstündige Arbeitstätigkeit täglich auszuüben. Deswegen hat der Senat keinen Zweifel, dass die Leistungseinschätzung des Dr. H. zutrifft.
Auch aus den Erkrankungen auf sonstigem Fachgebiet ergeben sich keine quantitativen Einschränkungen. Dies schließt der Senat aus dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. L. und Dr. L. sowie den Angaben der vom SG gehörten sachverständigen Zeugen, hinsichtlich des chirurgisch-orthopädischen Fachgebietes des Chirurgen Dr. W. sowie der Orthopäden Dr. Sch. und Dr. Z., die sich der Leistungseinschätzung von Dr. L. und Dr. L. im Wesentlichen angeschlossen haben. Den Angaben der Zeugen ist insbesondere auch keine wesentliche und dauerhafte Verschlimmerung zu entnehmen. Im Übrigen ist den Aussagen der weiteren behandelnden Ärzte Dr. T. und Dr. B. keine weitere wesentliche und dauerhafte Erkrankung auf internistischem oder sonstigen Fachgebiet zu entnehmen, die Zweifel an der Leistungsbeurteilung im Gutachten von Dr. L. und Dr. L. begründet. Dass die Klägerin ein Hörgerät benötigt, war diesen ebenfalls bereits bekannt und wurde in ihrem Gutachten berücksichtigt. Aus der Anschaffung eines Hörgerätes im Juli 2007 (vorgelegte Bestätigung des HNO-Arztes Dr. P. vom 9. August 2007) wegen Verlusts des alten Hörgerätes ergibt sich weder eine weitergehende qualitative, noch gar eine quantitative Leistungsminderung.
Soweit die Klägerin noch darauf hinweist, es sei ein GdB von 50 festgestellt, belegt dies keine weitergehende Leistungsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz bzw. dem 9. Buch Sozialgesetzbuch erfolgen nach anderen Kriterien als denen für die Bewertung des Leistungsvermögens in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Senat schließt sich deshalb der Beurteilung des Leistungsvermögens - sowohl in quantitativer, als auch in quantitativer Hinsicht - durch Dr. L. und Dr. L. sowie Dr. H. an.
Die bestehenden qualitativen Einschränkungen begründen auch weder eine schwere spezifische Leistungsminderung noch stellen sie eine Summierung ungewöhnlicher Beeinträchtigungen dar, so dass eine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung derzeit nicht feststellbar ist.
Da die Beklagte somit zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt hat, ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente.
Die 1947 im Iran geborene Klägerin, die inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist im Januar 1986 über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 30. März 1986 wurde ihre Tochter geboren.
Nach einem zu den Akten gelangten Lebenslauf hat sie von März 1975 bis April 1985 in Teheran als Sekretärin gearbeitet und daneben von 1973 bis 1979 eine mit dem Abitur abgeschlossene Abendschule besucht. Zu ihrem Rentenantrag hat sie angegeben, sie habe von 1972 bis 1979 eine Ausbildung als "Kommunikationskaufmann" absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Der Versicherungsverlauf enthält vom 16. Februar bis 25. Mai 1986 eine Zeit von Schwangerschaft/Mutterschutz sowie vom 1. April 1986 bis 31. März 1987 Pflichtbeiträge für Kindererziehung (KEZ) und vom 30. März 1986 bis 29. März 1996 Berücksichtigungszeiten wegen KEZ. Als weitere Zeiten sind vom 1. Oktober 1990 bis 1. Januar 1991 eine Schulausbildung, vom 2. Januar bis 31. Dezember 1991 eine Arbeitslosigkeit und vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1994 Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt. Vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 arbeitete die Klägerin versicherungspflichtig als Kassiererin bzw. Verkäuferin. Danach sind wiederum Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen und dem Bescheid vom 20. September 2005 beigefügten Versicherungsverlauf vom selben Tag verwiesen.
Seit 22. November 2006 ist vom Landratsamt Böblingen ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Den Antrag der Klägerin vom 25. Juli 2005 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2005 und Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2006 ab, weil die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne und deswegen weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.
Dem lagen im Wesentlichen Berichte der behandelten Ärzte sowie ein Gutachten von Dr. L. und Dr. L. vom 16. September 2005 und eine sozialmedizinische Stellungnahme von G. B. vom 21. November 2005 zu den im Widerspruchsverfahren vorgelegten Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin zu Grunde. Dr. L. und Dr. L. waren zum Ergebnis gelangt, es bestünden eine ausgeprägte undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine leichtgradige depressive Episode, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II b, mittelfristig entgleist, und eine arterielle Hypertonie. Aus dem schlecht eingestellten Diabetes mellitus ließen sich wiederholte Pilzbesiedelungen im Genitalbereich und mykotische Besiedelungen im Bereich der Zehennägel erklären. Wesentliche funktionelle Störungen, die das Leistungsvermögen beeinträchtigen könnten, resultierten hieraus jedoch nicht. Die geschilderten wirbelsäulen- und gelenksbezogenen sowie vegetativ-funktional geschilderten Beschwerden stünden offensichtlich im Zusammenhang mit einer somatoformen Störung bei mittelgradig ausgeprägter depressiver Episode. Es gebe Hinweise auf eine Angststörung mit zeitweiligem Zwangsverhalten. Eine ausreichende Therapie sei noch nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen könne die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck vollschichtig verrichten. Die Befundberichte der behandelnden Ärzte ergäben keinen Hinweis auf einen wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalt.
Deswegen hat die Klägerin am 9. Februar 2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und geltend gemacht, nach ihrem Zuzug sei es ihr wegen sprachlicher Defizite nicht möglich gewesen, ihren Beruf auszuüben. Zuletzt habe sie 1999 bis 2001 als Verkäuferin gearbeitet. Auf Grund orthopädischer, neurologischer und internistischer Beschwerden sowie unter Berücksichtigung einer Schwerhörigkeit, einer Hauterkrankung und Erkrankungen im HNO-Bereich sowie psychischer Beschwerden wegen Entwurzelungsdepression liege Erwerbsunfähigkeit vor. Hierzu hat sie u. a. ärztliche Äußerungen vorgelegt.
Das SG hat behandelnde Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Internist L. hat im März 2006 über eine Gastroskopie vom 20. Juni 2005 berichtet und den Bericht darüber vorgelegt. Der HNO-Arzt Dr. H. hat sich am 31. März 2006 im Wesentlichen der Beurteilung durch Dr. L. und Dr. L. angeschlossen; der Schwerpunkt der Erkrankungen liege im psychiatrischem Bereich. Die Ärztin von Neurologie und Psychiatrie Dr. H. hat am 24. April 2006 mitgeteilt, sie habe die Klägerin letztmals am 8. April 2002 gesehen und könne keine weiteren Angaben machen. Der Chirurg Dr. W. hat am 18. Juni 2006 über eine operative Behandlung wegen einer Analfissur und einem Hämorrhoidalprolaps berichtet, die ohne zusätzliche Einschränkung des Leistungsvermögens ausgeheilt seien. Der Orthopäde Dr. Sch. hat am 17. Juli 2006 angegeben, es bestehe lediglich eine endgradige Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken sowie ein geringer Andruck- und Verschiebeschmerz im Bereich der Patella des rechten Kniegelenks. Auf orthopädischem Fachgebiet sei keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu ermitteln. Über die von ihnen erhobenen Befunde haben die Frauenärztin Dr. T. hat am 8. August 2006, der Orthopäde Dr. Z. hat am 21. August 2006 und die Hautärztin Dr. B. hat am 30. August 2006 berichtet und sich jeweils der Einschätzung des Leistungsvermögens im Verwaltungsgutachten im Wesentlichen angeschlossen. Der Allgemeinmediziner Dr. S. hat am 2. August 2006 die Auffassung vertreten, die Klägerin könne nur leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit weniger als drei Stunden am Tag verrichten. Die Erkrankungen lägen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. hat am 22. Januar 2007 mitgeteilt, die von Dr. L. und Dr. L. festgehaltenen anamnestischen Angaben stimmten mit den Angaben der Klägerin ihm gegenüber überein. Auch der erhobene psychopathologische Befund stimme mit seinen Befunden überein. Der Beurteilung des Leistungsvermögens könne er sich jedoch nicht anschließen. Seines Erachtens leide die Klägerin unter einer mittlerweile chronifizierten schweren Depression, auf Grund der sie auch ihre Zuckerkrankheit nicht in den Griff bekommen könne. Als Kassiererin und Verkäuferin könne sie sicher nicht mehr arbeiten. Auch leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien nicht möglich. Das tägliche Arbeitsvermögen liege seines Erachtens unter drei Stunden.
Das SG hat außerdem ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 21. Mai 2007 eingeholt. Er hat die Angaben der Klägerin, insbesondere zum Tagesablauf, in seinem Gutachten wiedergegeben und ist zum Ergebnis gelangt, auf neurologischem Gebiet resultierten aus der diabetischen Polyneuropathie keine Beschwerden und keine Leistungseinschränkungen. Auch sonstige neurologische Erkrankungen lägen nicht vor. Im Vordergrund stehe die depressive Erkrankung mit den Kriterien einer leichten depressiven Episode. Die Kriterien einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Erkrankung seien nicht erfüllt. Außerdem sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Die Kriterien einer eigenständigen Angsterkrankung seien nicht erfüllt. Es zeigten sich gewisse histrionische Persönlichkeitszüge mit zeitweiliger Dramatisierung und einer gewissen Theatralik. Die Kriterien einer histrionischen Persönlichkeitsstörung im Sinne der psychiatrischen Klassifikation seien aber nicht erfüllt. Die Erkrankungen bedingten gewisse qualitative Leistungseinschränkungen. Auf Grund der bestehenden psychischen Erkrankungen sei eine Überforderung durch Akkordarbeit, Wechselschicht oder Nachtarbeit sowie durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck zu vermeiden, ebenso besondere Ansprüche an Auffassung und Konzentration sowie eine erhöhte Verantwortung und eine besondere hohe geistige Beanspruchung. Unter Berücksichtigung dessen könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig an fünf Tagen in der Woche verrichten. Die psychischen Erkrankungen seien grundsätzlich einer Therapie und Besserung zugänglich. Diagnostisch weiche er von Dr. L. nicht bedeutsam ab. Allerdings habe er nur eine leichte depressive Episode feststellen können, eine mittelgradige depressive Episode habe definitiv nicht vorgelegen. Das von Dr. L. konstatierte untervollschichtige Leistungsvermögen sei nach den jetzt erhobenen Befunden nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin könne auch viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen. Die Einholung eines weiteren Fachgutachtens erscheine ihm nicht erforderlich.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Klägerin auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten könne sie unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen unter Gesamtwürdigung noch vollschichtig verrichten. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. H. und auch aus dem dort niedergelegten Tagesablauf. Soweit Dr. S. und Dr. L. von einer weitergehenden Leistungseinschränkung ausgingen, könne ihnen die Kammer nicht folgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen das am 14. Januar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Januar 2008 Berufung eingelegt. Sie trägt im wesentlichen vor, bei ihr sei inzwischen ein GdB von 50 festgestellt. Hierzu hat sie weitere Unterlagen, u. a. die Korrespondenz mit dem Landratsamt Böblingen, Audiogramme sowie Bescheide über Feststellungen des GdB vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten I. und II. Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen Berufungsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig verrichten kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass nach eigener Prüfung durch den Senat und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren ein Anspruch auf Rente nicht besteht. Zu Recht ist das SG dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. und dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. L. und des Dr. L. gefolgt, wonach bei der Klägerin lediglich qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens vorliegen, nicht aber eine quantitative. Der Schwerpunkt der Erkrankungen liegt auf psychiatrischem Fachgebiet. Der Senat hat indes auf Grund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. keine Veranlassung, von dessen Einschätzung abzuweichen. Insbesondere hat der Senat keine Zweifel an der diagnostischen Einordnung des Dr. H ... Seine Einschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens ist auch unter Berücksichtigung des ihm gegenüber von der Klägerin angegebenen Tagesablaufs nachvollziehbar. Dieser ist durchaus strukturiert. So hat die Klägerin angegeben, sie stehe gegen 07:00 Uhr oder 07:30 Uhr auf, nehme ihre Medikamente, frühstücke dann, gehe vormittags einkaufen, lege sich dann nach der Rückkunft schlafen, mache die Hausarbeit, koche und esse mittags warm. Nachmittags sei sie überwiegend zu Hause, mache dann aber keine Hausarbeit, weil sie nicht mehr könne, und gehe dann wieder raus, habe aber keinen guten Kontakt zu Menschen. Zum Teil sehe sie auch fern, wobei sie sich für Nachrichten und politische Sendungen interessiere. Abends esse sie kalt, sehe nochmals ein paar Stunden fern und gehe dann, wenn sie sehr müde sei um 22:00 Uhr zu Bett, ansonsten zwischen 23:00 Uhr und 01:00 Uhr. Das zeigt, dass das Leistungsvermögen keinesfalls aufgehoben ist, wie dies Dr. L. und Dr. S. annehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen die Klägerin zu den geschilderten Aktivitäten in der Lage ist, nicht aber dazu, eine sechsstündige Arbeitstätigkeit täglich auszuüben. Deswegen hat der Senat keinen Zweifel, dass die Leistungseinschätzung des Dr. H. zutrifft.
Auch aus den Erkrankungen auf sonstigem Fachgebiet ergeben sich keine quantitativen Einschränkungen. Dies schließt der Senat aus dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. L. und Dr. L. sowie den Angaben der vom SG gehörten sachverständigen Zeugen, hinsichtlich des chirurgisch-orthopädischen Fachgebietes des Chirurgen Dr. W. sowie der Orthopäden Dr. Sch. und Dr. Z., die sich der Leistungseinschätzung von Dr. L. und Dr. L. im Wesentlichen angeschlossen haben. Den Angaben der Zeugen ist insbesondere auch keine wesentliche und dauerhafte Verschlimmerung zu entnehmen. Im Übrigen ist den Aussagen der weiteren behandelnden Ärzte Dr. T. und Dr. B. keine weitere wesentliche und dauerhafte Erkrankung auf internistischem oder sonstigen Fachgebiet zu entnehmen, die Zweifel an der Leistungsbeurteilung im Gutachten von Dr. L. und Dr. L. begründet. Dass die Klägerin ein Hörgerät benötigt, war diesen ebenfalls bereits bekannt und wurde in ihrem Gutachten berücksichtigt. Aus der Anschaffung eines Hörgerätes im Juli 2007 (vorgelegte Bestätigung des HNO-Arztes Dr. P. vom 9. August 2007) wegen Verlusts des alten Hörgerätes ergibt sich weder eine weitergehende qualitative, noch gar eine quantitative Leistungsminderung.
Soweit die Klägerin noch darauf hinweist, es sei ein GdB von 50 festgestellt, belegt dies keine weitergehende Leistungsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz bzw. dem 9. Buch Sozialgesetzbuch erfolgen nach anderen Kriterien als denen für die Bewertung des Leistungsvermögens in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Senat schließt sich deshalb der Beurteilung des Leistungsvermögens - sowohl in quantitativer, als auch in quantitativer Hinsicht - durch Dr. L. und Dr. L. sowie Dr. H. an.
Die bestehenden qualitativen Einschränkungen begründen auch weder eine schwere spezifische Leistungsminderung noch stellen sie eine Summierung ungewöhnlicher Beeinträchtigungen dar, so dass eine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung derzeit nicht feststellbar ist.
Da die Beklagte somit zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt hat, ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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