Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 517/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4625/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt u.a. die Überprüfung von Bewilligungsbescheiden, ferner die Löschung personenbezogener Daten seiner Angehörigen bei dem Beklagen vor dem Hintergrund der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Der 1955 geborene Kläger ist alleinstehend. Am 24. Juni 2005 beantragte er, unter Hinweis darauf, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt von K. nach K. verändert habe, beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im förmlichen Antragsformular gab er an, seit dem 1. November 2003 wohnungslos zu sein und seit längerer Zeit in seinem Auto zu leben. Weitere Angaben zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung machte er nicht. Ferner gab er an, sein Vermögen übersteige den Wert von 4.850,- EUR nicht. Zuvor wurden dem Kläger durch das JobCenter für den Landkreis K. Leistungen nach dem SGB II, die er am 28. April 2005 beantragt hat, mit Bescheid vom 9. Juni 2005 versagt. Der Kläger habe, entgegen einer Aufforderung vom 14. April 2005, keine Angaben zu seinen Aktien bzw. Aktiengeschäften gemacht. Mit Schreiben vom 3. November 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, schriftliche Nachweise zu Art und Höhe der Vermögensanlagen, aus welcher angegebene Spekulationsgewinne herrühren, vorzulegen. Sollten die Nachweise nicht bis zum 30. November 2005 vorliegen, werde der Leistungsantrag abgelehnt. Mit Schreiben vom 25. November 2005 teilte der Kläger hierzu u.a. mit, sein Vermögen übersteige einen Betrag von 4.850,- EUR nicht. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 entschied der Beklagte, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und versagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Am 6. Februar 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Seine "(Verpflichtungs-)Klage nach § 88 Abs. 1 SGG wegen Untätigkeit der Verwaltung" hat er damit begründet, dass ein Bescheid auf seinen Antrag vom 24. Juni 2005 noch nicht zugegangen sei. Der Beklagte zerstöre seine bürgerliche Existenz. Der Beklagte, in jedem Fall Hr. M., sei nicht befugt, den Antrag zu bearbeiten. Sein allernotwendigster Lebensunterhalt sei nur noch für zwei Wochen gesichert. Der Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2005 sei ihm nicht zugegangen. Seine Einkommenssituation sei durch seinen (förmlichen) Antrag vom 24. Juni 2005 ausreichend bekannt, so dass keine Notwendigkeit seitens des Beklagen bestanden habe, Informationen zu seinen nächsten Verwandten, wie erfolgt, einzuholen. Zur weiteren Begründung hat der Kläger eine Mehrfertigung der von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde vorgelegt, in welcher er u.a. angeführt hat, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung auch im Falle eines "mobilen" Lebens, wie in dem eines gesetzlich vorgesehenen "häuslichen" Lebens zu gewähren seien. Mit der Klage hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz beantragt, der mit Beschluss vom 17. Februar 2006 in des Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 2006 (Az.: S 7 AS 518/06 ER) abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 26. April 2006 zurückgewiesen (Az.: L 13 AS 1548/06 ER- B).
Nachdem der Kläger am 22. Februar 2006 schließlich Mehrfertigungen von Konto- und Depotauszügen vorgelegt hat, hat der Beklagte mit Bescheiden vom 16. März 2006 sodann Regelleistungen nach dem SGB II i.H.v. 80,50 EUR für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2005 und i.H.v. 345,- EUR monatlich für die Zeiten vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 bewilligt. Mit Schreiben vom 20. April 2006 erhob der Kläger gegen die Bescheide vom 16. März 2006 Widerspruch. Hierzu brachte er vor, der Beklagte hätte auch über die beantragten Leistungen für die Unterkunft zu entscheiden. Das "mobile" Wohnen sei gleich zu behandeln. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung an, dass Kosten für Unterkunft und Heizung zwar zu den berücksichtigungsfähigen Positionen zählten, der Kläger es jedoch unterlassen habe, zu belegen, dass und ggf. in welcher Höhe er Kosten habe. Eine willkürliche Höhe könne nicht bewilligt werden. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 hat der Kläger gegenüber dem SG mitgeteilt, dass im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 unverändert nicht über die Kosten der Unterkunft entschieden worden sei. Da er in seinem Kraftfahrzeug wohne, seien ihm die hierdurch verursachten Kosten zu erstatten. Dies seien die Kfz- Steuer (136,51 EUR/ Jahr), die Kfz- Haftpflichtversicherung (197,84 EUR pro Halbjahr) und eine neue Starterbatterie (64,- EUR). Hieraus würden sich erstattungsfähige Kosten der Unterkunft i.H.v. 276,44 EUR für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und i.H.v. 266,10 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006, sowie eine "Sofortaufwand für Betriebsinstandhaltung" i.H.v. 64,- EUR ergeben. Mit Schreiben vom 29. August 2006 hat der Beklagte sodann anerkannt, Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 i.H.v. 276,44 EUR, für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 i.H.v. 266,10 EUR zzgl. 64,- EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 i.H.v. 270 ,-EUR (pauschal) zu übernehmen. Grundlage der Leistungen bilde das Schreiben des Klägers vom 1. Juni 2006, in welchem dieser seine Kosten in dieser Höhe beziffert habe.
Mit weiteren Bescheiden vom 19. Juni 2006 und vom 3. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 i.H.v. 345,- EUR monatlich. Hiergegen erhob der Kläger am 10. Juli 2006 und am 3. April 2007 Widerspruch, mit welchem er neuerlich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft geltend machte, ohne diese zu beziffern. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte hierzu an, dass über die bewilligte Regelleistung hinaus die über die bereits bewilligten und ausgezahlten Kosten der Unterkunft keine weiteren Ausgaben belegt seien. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 teilte der Kläger gegenüber dem SG mit, dass der Widerspruchsbescheid "in das Klageverfahren aufzunehmen" sei. Kosten entstünden ihm durch die erforderliche Instandsetzung der Beifahrertüre seines Kraftfahrzeuges. Nachdem der Kläger die Kosten der Reparatur auf Aufforderung des Beklagten beziffert hat, hat der Beklagte dem Kläger hierfür einen (weiteren) Betrag von 323,92 EUR gewährt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 10. Juli 2007 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, festzustellen, dass nicht Hr. M. für ihn zuständig sei und alle Daten betreffend möglicherweise unterhaltspflichtiger Personen, die am 6. März 2006 in die Akten aufgenommen wurden, zu löschen.
Mit Urteil vom 10. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es angeführt, der Antrag des Klägers auf Vertagung des Rechtsstreits sei abzulehnen. Eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Verfahren gegen das JobCenter für den Landkreis Konstanz sei nicht gegeben, da der Kläger gegen den dortigen Beklagten Leistungen für die Zeit bis zum 23. Juni 2005 geltend mache, im zu entscheidenden Verfahren indes Ansprüche für die Zeit ab dem 24. Juni 2005 geltend gemacht seien. Bescheide für nachfolgende Bewilligungszeiträume würden jedoch nicht Gegenstand anhängiger Rechtsstreitigkeiten. Eine Entscheidung über einzelne Bewilligungszeiträume könne daher unabhängig davon ergehen, ob über weitere Bewilligungszeiträume bereits entschieden ist. Soweit der Kläger die Übernahme weiterer 279,94 EUR begehrt, sei die Klage bereits unzulässig, da keine anfechtbare Entscheidung des Beklagten vorliege. Zwar käme in solchen Fällen eine Untätigkeitsklage in Betracht, der Kläger habe jedoch seinen Vortrag ausdrücklich nicht als Antrag formulieren wollen. Überdies wäre eine Untätigkeitsklage auch deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt habe. Selbst wenn der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz des Klägers als Antrag gewertet werde, wäre die angemessene Frist, innerhalb der Verwaltungsträger über den Antrag zu entscheiden habe, nicht abgelaufen. Eine Verpflichtung des Beklagten, unmittelbar auf die Vorlage hin, in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, bestehe, nicht. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Beklagten komme nicht in Betracht. Soweit der Kläger die Löschung von Daten seiner ggf. unterhaltspflichtigen Angehörigen begehrt, sei die Klage gleichfalls unzulässig, da auch insoweit eine anfechtbare Entscheidung des Beklagten fehle. Das Begehren festzustellen, dass nicht Hr. M., sondern einen anderer Mitarbeiter des Beklagten der für ihn zuständige Sachbearbeiter sei, sei unzulässig, da nicht abstrakt festgestellt werden könne, welcher Mitarbeiter ihn betreuen dürfe. Der Zulässigkeit des Begehrens der Erstattung weiterer Kosten des "mobilen Wohnens" stehe gleichfalls entgegen, dass keine anfechtbare Entscheidung des Beklagten vorliege. Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, dass der Beklagte über seine Ansprüche rechtsbehelfsfähig zu entscheiden habe, dieser habe jedoch in seinem Schreiben vom 29. August 2006 hinreichend deutlich mitgeteilt, dass er die Kosten der Kfz- Versicherung und die Steuer für die bis dahin streitgegenständliche Zeit übernehmen werde. Auch habe er den Betrag bereits an den Kläger überwiesen. Soweit der Kläger die Erstattung der Reparaturkosten des Schlosses des Fahrzeuges begehre, sei die Klage in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung unzulässig. Eine Auslegung des klägerischen Begehrens als Untätigkeitsklage würde gleichfalls für den Kläger nicht zu Erfolg gereichen, da eine Untätigkeit des Beklagten nicht vorliege. Dieser habe mitgeteilt, dass er die Kosten nach Vorlage eines Nachweises übernehmen werde.
Gegen das am 9. August 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. September 2007 beim SG Berufung eingelegt. Diese begründet er damit, dass er und die Richterin "in der mündlichen Verhandlung aneinander vorbei geredet" hätten. Weiter hat der Kläger zunächst vorgetragen, die Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Rechtsstreits gegen das JobCenter K. sehe er als gegeben an. Ihm seien im Kalenderjahr 2005 Kosten für sein "automobiles Wohnen" entstanden. Ob und wie diese erstattungsfähig seien, könne er nicht wissen, weswegen auch eine Zuordnung zu einem Leistungsträger nicht möglich sei. Er wisse auch nicht, wie lange sich der Rechtsstreit gegen das JobCenter K. noch hinziehe. Seine Anträge seien vom gesetzlich bestimmten Sachbearbeiter zu bearbeiten und zu verbescheiden. Im Hinblick auf die von ihm begehrte Löschung von Daten, habe er den vom SG für erforderlich gehaltenen Antrag schon dadurch gestellt, dass er die Abgabe der Daten ursprünglich verweigert habe. Auch sei sein Recht auf Leistungen der ihm zustehenden Unterkunftskosten nicht reduzierbar darauf, eine willkürlich festgelegte Geldleistung überwiesen zu erhalten. Er wiederhole daher seinen Untätigkeitsantrag. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 hat der Kläger nunmehr ausgeführt, er stelle "jetzt Antrag auf Klageänderung in eine Verpflichtungsklage" und beantrage Überprüfung "aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 24. Juni 2005 bis 31. Dezember 2009" und die Bewilligung der bislang vorenthaltenen Leistungen, den Sachverhalt dem Kläger von Amts wegen gründlich und zureichend zu erörtern. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, den Begriff der Wohnung Sinne des SGB II zu definieren. Schließlich teilte der Kläger mit, den Sachbearbeiter M. lehne er nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2007 aufzuheben,
den Beklagten zu verpflichten, alle Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 24. Juni 2005 bis 31. Dezember 2009 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Leistungen zu gewähren,
den Beklagten zu verpflichten, den Sachverhalt mit dem Kläger ausführlich zu erörtern und den Begriff Wohnung Sinne des SGB II zu definieren und
den Beklagten zu verpflichten, alle Daten betr. möglicherweise unterhaltspflichtiger Personen, die am 6. März 2006 in die Akten aufgenommen wurden, zu löschen
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die neu erhobenen Klagen als unzulässig abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insb. fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG von einem Monat nach Zustellung des Urteils wird nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht eingelegt wird. Die Frist begann vorliegend gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem 10. August 2007 zu laufen. Sie endete gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 10. September 2007, da der 9. September 2007 ein Sonntag war.
Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat entscheidet gemäß § 29 Abs. 1 SGG im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen das Urteil des SG. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wird mithin durch das angefochtene Urteil und das dem Kläger hierin Versagte begrenzt (st. Rspr. des Bundessozialgerichts [BSG], u.a. Urteil vom 8. Dezember 2008, Az.: B 2 KN 2/07 U R m.w.N.). Die Auslegung der den Streitgegenstand betreffenden Erklärungen orientiert sich daran, das wirklich Gewollte zu ermitteln. Hierbei ist der förmliche Klageantrag nicht die alleinige und ausschließliche Erkenntnisquelle. Dem Vorbringen des Klägers sowie den Umständen des Einzelfalles kommt gleichfalls Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 1987, Az.: 9a RV 22/85; Urteil vom 8. Dezember 2008, Az.: B 2 KN 2/07 R m.w.N.). Der Senat geht nunmehr davon aus, dass der Kläger eine Untätigkeitsklage gegen den Beklagten nunmehr nicht mehr weiterverfolgen will. Nachdem der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG dort einen Klageantrag betreffend der Untätigkeit des Beklagten nicht gestellt hat, im angefochtenen Urteil vielmehr angeführt ist, dass der Kläger sein Begehren nicht als Antragstellung formuliert wissen wollte, ist eine Untätigkeit des Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger hat diesen Antrag nach seinem Schreiben vom 22. Februar 2010 auch nicht mehr weiterverfolgt, insofern jetzt eine Verpflichtungsklage erhoben. Eine Untätigkeit des Beklagten hat im Übrigen auch nicht vorgelegen. Die vom Kläger nunmehr im Berufungsverfahren begehrte Verpflichtung des Beklagten, alle Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 24. Juni 2001 bis 31. Dezember 2009 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Leistungen zu bewilligen ist unzulässig, weil bereits nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine entsprechende Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz ist unzulässig, weil nicht sachdienlich; der Bekl. hat sich in der Sache auch nicht eingelassen und hat der Klageänderung nicht eingewilligt (§§ 153 Abs. 1, 99 SGG). Im Übrigen fehlt es an einem vorausgegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Soweit der Kläger eine ausführliche Erörterung durch den Beklagten sie - sinngemäß eine Beratung wünscht, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig. Neben dem Umstand, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte eine Beratung abgelehnt hätte, wäre der entsprechende Antrag auf Beratung im Falle einer Weigerung durch den Beklagte mit einer Leistungsklage beim SG zu verfolgen. Auch dies hat der Kläger in der ersten Instanz nicht geltend gemacht, weshalb dieser Antrag ebenfalls mangels Sachdienlichkeit und mangels sachlicher Einlassung bzw. Einwilligung der Beklagten gem. §§ 153 Abs. 1, 99 SGG unzulässig ist.
Ein Anspruch des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm gegenüber dem Begriff Wohnung zu definieren findet keine Rechtsgrundlage und ist unbegründet, ist im übrigen ebenfalls nicht zulässig, weil es sich ebenfalls um eine unzulässige Klageänderung handelt.
Soweit die genannten Berufungsanträge unzulässig sind, bedurfte es einer gesonderten Klageabweisung nicht; vielmehr hat der Beklagte mit dem entsprechenden Antrag zum Ausdruck gebracht, sich zur Sache nicht eingelassen zu wollen und der Klageänderung nicht einzuwilligen.
Ein Anspruch auf Löschung von Daten besteht nach § 84 Abs. 2 SGB X dann, wenn die Speicherung der Sozialdaten unzulässig ist. Da indes der Beklagte nach § 51b SGB II berechtigt ist, laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeit ergebenden Daten zu erheben, zu denen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch solche Daten betreffend Angehörigen gehören (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II), ist die Datenerhebung nicht unzulässig, so dass das Begehren des Klägers, ungeachtet des fehlenden Antrages auf Löschung der Daten beim Beklagten, nicht begründet ist.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt u.a. die Überprüfung von Bewilligungsbescheiden, ferner die Löschung personenbezogener Daten seiner Angehörigen bei dem Beklagen vor dem Hintergrund der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Der 1955 geborene Kläger ist alleinstehend. Am 24. Juni 2005 beantragte er, unter Hinweis darauf, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt von K. nach K. verändert habe, beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im förmlichen Antragsformular gab er an, seit dem 1. November 2003 wohnungslos zu sein und seit längerer Zeit in seinem Auto zu leben. Weitere Angaben zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung machte er nicht. Ferner gab er an, sein Vermögen übersteige den Wert von 4.850,- EUR nicht. Zuvor wurden dem Kläger durch das JobCenter für den Landkreis K. Leistungen nach dem SGB II, die er am 28. April 2005 beantragt hat, mit Bescheid vom 9. Juni 2005 versagt. Der Kläger habe, entgegen einer Aufforderung vom 14. April 2005, keine Angaben zu seinen Aktien bzw. Aktiengeschäften gemacht. Mit Schreiben vom 3. November 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, schriftliche Nachweise zu Art und Höhe der Vermögensanlagen, aus welcher angegebene Spekulationsgewinne herrühren, vorzulegen. Sollten die Nachweise nicht bis zum 30. November 2005 vorliegen, werde der Leistungsantrag abgelehnt. Mit Schreiben vom 25. November 2005 teilte der Kläger hierzu u.a. mit, sein Vermögen übersteige einen Betrag von 4.850,- EUR nicht. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 entschied der Beklagte, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und versagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Am 6. Februar 2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Seine "(Verpflichtungs-)Klage nach § 88 Abs. 1 SGG wegen Untätigkeit der Verwaltung" hat er damit begründet, dass ein Bescheid auf seinen Antrag vom 24. Juni 2005 noch nicht zugegangen sei. Der Beklagte zerstöre seine bürgerliche Existenz. Der Beklagte, in jedem Fall Hr. M., sei nicht befugt, den Antrag zu bearbeiten. Sein allernotwendigster Lebensunterhalt sei nur noch für zwei Wochen gesichert. Der Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2005 sei ihm nicht zugegangen. Seine Einkommenssituation sei durch seinen (förmlichen) Antrag vom 24. Juni 2005 ausreichend bekannt, so dass keine Notwendigkeit seitens des Beklagen bestanden habe, Informationen zu seinen nächsten Verwandten, wie erfolgt, einzuholen. Zur weiteren Begründung hat der Kläger eine Mehrfertigung der von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde vorgelegt, in welcher er u.a. angeführt hat, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung auch im Falle eines "mobilen" Lebens, wie in dem eines gesetzlich vorgesehenen "häuslichen" Lebens zu gewähren seien. Mit der Klage hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz beantragt, der mit Beschluss vom 17. Februar 2006 in des Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 2006 (Az.: S 7 AS 518/06 ER) abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 26. April 2006 zurückgewiesen (Az.: L 13 AS 1548/06 ER- B).
Nachdem der Kläger am 22. Februar 2006 schließlich Mehrfertigungen von Konto- und Depotauszügen vorgelegt hat, hat der Beklagte mit Bescheiden vom 16. März 2006 sodann Regelleistungen nach dem SGB II i.H.v. 80,50 EUR für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2005 und i.H.v. 345,- EUR monatlich für die Zeiten vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 bewilligt. Mit Schreiben vom 20. April 2006 erhob der Kläger gegen die Bescheide vom 16. März 2006 Widerspruch. Hierzu brachte er vor, der Beklagte hätte auch über die beantragten Leistungen für die Unterkunft zu entscheiden. Das "mobile" Wohnen sei gleich zu behandeln. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung an, dass Kosten für Unterkunft und Heizung zwar zu den berücksichtigungsfähigen Positionen zählten, der Kläger es jedoch unterlassen habe, zu belegen, dass und ggf. in welcher Höhe er Kosten habe. Eine willkürliche Höhe könne nicht bewilligt werden. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 hat der Kläger gegenüber dem SG mitgeteilt, dass im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 unverändert nicht über die Kosten der Unterkunft entschieden worden sei. Da er in seinem Kraftfahrzeug wohne, seien ihm die hierdurch verursachten Kosten zu erstatten. Dies seien die Kfz- Steuer (136,51 EUR/ Jahr), die Kfz- Haftpflichtversicherung (197,84 EUR pro Halbjahr) und eine neue Starterbatterie (64,- EUR). Hieraus würden sich erstattungsfähige Kosten der Unterkunft i.H.v. 276,44 EUR für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 und i.H.v. 266,10 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006, sowie eine "Sofortaufwand für Betriebsinstandhaltung" i.H.v. 64,- EUR ergeben. Mit Schreiben vom 29. August 2006 hat der Beklagte sodann anerkannt, Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 24. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 i.H.v. 276,44 EUR, für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 i.H.v. 266,10 EUR zzgl. 64,- EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 i.H.v. 270 ,-EUR (pauschal) zu übernehmen. Grundlage der Leistungen bilde das Schreiben des Klägers vom 1. Juni 2006, in welchem dieser seine Kosten in dieser Höhe beziffert habe.
Mit weiteren Bescheiden vom 19. Juni 2006 und vom 3. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 i.H.v. 345,- EUR monatlich. Hiergegen erhob der Kläger am 10. Juli 2006 und am 3. April 2007 Widerspruch, mit welchem er neuerlich die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft geltend machte, ohne diese zu beziffern. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte hierzu an, dass über die bewilligte Regelleistung hinaus die über die bereits bewilligten und ausgezahlten Kosten der Unterkunft keine weiteren Ausgaben belegt seien. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 teilte der Kläger gegenüber dem SG mit, dass der Widerspruchsbescheid "in das Klageverfahren aufzunehmen" sei. Kosten entstünden ihm durch die erforderliche Instandsetzung der Beifahrertüre seines Kraftfahrzeuges. Nachdem der Kläger die Kosten der Reparatur auf Aufforderung des Beklagten beziffert hat, hat der Beklagte dem Kläger hierfür einen (weiteren) Betrag von 323,92 EUR gewährt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 10. Juli 2007 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, festzustellen, dass nicht Hr. M. für ihn zuständig sei und alle Daten betreffend möglicherweise unterhaltspflichtiger Personen, die am 6. März 2006 in die Akten aufgenommen wurden, zu löschen.
Mit Urteil vom 10. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es angeführt, der Antrag des Klägers auf Vertagung des Rechtsstreits sei abzulehnen. Eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Verfahren gegen das JobCenter für den Landkreis Konstanz sei nicht gegeben, da der Kläger gegen den dortigen Beklagten Leistungen für die Zeit bis zum 23. Juni 2005 geltend mache, im zu entscheidenden Verfahren indes Ansprüche für die Zeit ab dem 24. Juni 2005 geltend gemacht seien. Bescheide für nachfolgende Bewilligungszeiträume würden jedoch nicht Gegenstand anhängiger Rechtsstreitigkeiten. Eine Entscheidung über einzelne Bewilligungszeiträume könne daher unabhängig davon ergehen, ob über weitere Bewilligungszeiträume bereits entschieden ist. Soweit der Kläger die Übernahme weiterer 279,94 EUR begehrt, sei die Klage bereits unzulässig, da keine anfechtbare Entscheidung des Beklagten vorliege. Zwar käme in solchen Fällen eine Untätigkeitsklage in Betracht, der Kläger habe jedoch seinen Vortrag ausdrücklich nicht als Antrag formulieren wollen. Überdies wäre eine Untätigkeitsklage auch deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt habe. Selbst wenn der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftsatz des Klägers als Antrag gewertet werde, wäre die angemessene Frist, innerhalb der Verwaltungsträger über den Antrag zu entscheiden habe, nicht abgelaufen. Eine Verpflichtung des Beklagten, unmittelbar auf die Vorlage hin, in der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, bestehe, nicht. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Beklagten komme nicht in Betracht. Soweit der Kläger die Löschung von Daten seiner ggf. unterhaltspflichtigen Angehörigen begehrt, sei die Klage gleichfalls unzulässig, da auch insoweit eine anfechtbare Entscheidung des Beklagten fehle. Das Begehren festzustellen, dass nicht Hr. M., sondern einen anderer Mitarbeiter des Beklagten der für ihn zuständige Sachbearbeiter sei, sei unzulässig, da nicht abstrakt festgestellt werden könne, welcher Mitarbeiter ihn betreuen dürfe. Der Zulässigkeit des Begehrens der Erstattung weiterer Kosten des "mobilen Wohnens" stehe gleichfalls entgegen, dass keine anfechtbare Entscheidung des Beklagten vorliege. Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, dass der Beklagte über seine Ansprüche rechtsbehelfsfähig zu entscheiden habe, dieser habe jedoch in seinem Schreiben vom 29. August 2006 hinreichend deutlich mitgeteilt, dass er die Kosten der Kfz- Versicherung und die Steuer für die bis dahin streitgegenständliche Zeit übernehmen werde. Auch habe er den Betrag bereits an den Kläger überwiesen. Soweit der Kläger die Erstattung der Reparaturkosten des Schlosses des Fahrzeuges begehre, sei die Klage in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung unzulässig. Eine Auslegung des klägerischen Begehrens als Untätigkeitsklage würde gleichfalls für den Kläger nicht zu Erfolg gereichen, da eine Untätigkeit des Beklagten nicht vorliege. Dieser habe mitgeteilt, dass er die Kosten nach Vorlage eines Nachweises übernehmen werde.
Gegen das am 9. August 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. September 2007 beim SG Berufung eingelegt. Diese begründet er damit, dass er und die Richterin "in der mündlichen Verhandlung aneinander vorbei geredet" hätten. Weiter hat der Kläger zunächst vorgetragen, die Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Rechtsstreits gegen das JobCenter K. sehe er als gegeben an. Ihm seien im Kalenderjahr 2005 Kosten für sein "automobiles Wohnen" entstanden. Ob und wie diese erstattungsfähig seien, könne er nicht wissen, weswegen auch eine Zuordnung zu einem Leistungsträger nicht möglich sei. Er wisse auch nicht, wie lange sich der Rechtsstreit gegen das JobCenter K. noch hinziehe. Seine Anträge seien vom gesetzlich bestimmten Sachbearbeiter zu bearbeiten und zu verbescheiden. Im Hinblick auf die von ihm begehrte Löschung von Daten, habe er den vom SG für erforderlich gehaltenen Antrag schon dadurch gestellt, dass er die Abgabe der Daten ursprünglich verweigert habe. Auch sei sein Recht auf Leistungen der ihm zustehenden Unterkunftskosten nicht reduzierbar darauf, eine willkürlich festgelegte Geldleistung überwiesen zu erhalten. Er wiederhole daher seinen Untätigkeitsantrag. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 hat der Kläger nunmehr ausgeführt, er stelle "jetzt Antrag auf Klageänderung in eine Verpflichtungsklage" und beantrage Überprüfung "aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 24. Juni 2005 bis 31. Dezember 2009" und die Bewilligung der bislang vorenthaltenen Leistungen, den Sachverhalt dem Kläger von Amts wegen gründlich und zureichend zu erörtern. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, den Begriff der Wohnung Sinne des SGB II zu definieren. Schließlich teilte der Kläger mit, den Sachbearbeiter M. lehne er nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2007 aufzuheben,
den Beklagten zu verpflichten, alle Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 24. Juni 2005 bis 31. Dezember 2009 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Leistungen zu gewähren,
den Beklagten zu verpflichten, den Sachverhalt mit dem Kläger ausführlich zu erörtern und den Begriff Wohnung Sinne des SGB II zu definieren und
den Beklagten zu verpflichten, alle Daten betr. möglicherweise unterhaltspflichtiger Personen, die am 6. März 2006 in die Akten aufgenommen wurden, zu löschen
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die neu erhobenen Klagen als unzulässig abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insb. fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG von einem Monat nach Zustellung des Urteils wird nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht eingelegt wird. Die Frist begann vorliegend gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem 10. August 2007 zu laufen. Sie endete gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG mit Ablauf des 10. September 2007, da der 9. September 2007 ein Sonntag war.
Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat entscheidet gemäß § 29 Abs. 1 SGG im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen das Urteil des SG. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wird mithin durch das angefochtene Urteil und das dem Kläger hierin Versagte begrenzt (st. Rspr. des Bundessozialgerichts [BSG], u.a. Urteil vom 8. Dezember 2008, Az.: B 2 KN 2/07 U R m.w.N.). Die Auslegung der den Streitgegenstand betreffenden Erklärungen orientiert sich daran, das wirklich Gewollte zu ermitteln. Hierbei ist der förmliche Klageantrag nicht die alleinige und ausschließliche Erkenntnisquelle. Dem Vorbringen des Klägers sowie den Umständen des Einzelfalles kommt gleichfalls Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 1987, Az.: 9a RV 22/85; Urteil vom 8. Dezember 2008, Az.: B 2 KN 2/07 R m.w.N.). Der Senat geht nunmehr davon aus, dass der Kläger eine Untätigkeitsklage gegen den Beklagten nunmehr nicht mehr weiterverfolgen will. Nachdem der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG dort einen Klageantrag betreffend der Untätigkeit des Beklagten nicht gestellt hat, im angefochtenen Urteil vielmehr angeführt ist, dass der Kläger sein Begehren nicht als Antragstellung formuliert wissen wollte, ist eine Untätigkeit des Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger hat diesen Antrag nach seinem Schreiben vom 22. Februar 2010 auch nicht mehr weiterverfolgt, insofern jetzt eine Verpflichtungsklage erhoben. Eine Untätigkeit des Beklagten hat im Übrigen auch nicht vorgelegen. Die vom Kläger nunmehr im Berufungsverfahren begehrte Verpflichtung des Beklagten, alle Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 24. Juni 2001 bis 31. Dezember 2009 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Leistungen zu bewilligen ist unzulässig, weil bereits nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine entsprechende Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz ist unzulässig, weil nicht sachdienlich; der Bekl. hat sich in der Sache auch nicht eingelassen und hat der Klageänderung nicht eingewilligt (§§ 153 Abs. 1, 99 SGG). Im Übrigen fehlt es an einem vorausgegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Soweit der Kläger eine ausführliche Erörterung durch den Beklagten sie - sinngemäß eine Beratung wünscht, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig. Neben dem Umstand, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte eine Beratung abgelehnt hätte, wäre der entsprechende Antrag auf Beratung im Falle einer Weigerung durch den Beklagte mit einer Leistungsklage beim SG zu verfolgen. Auch dies hat der Kläger in der ersten Instanz nicht geltend gemacht, weshalb dieser Antrag ebenfalls mangels Sachdienlichkeit und mangels sachlicher Einlassung bzw. Einwilligung der Beklagten gem. §§ 153 Abs. 1, 99 SGG unzulässig ist.
Ein Anspruch des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm gegenüber dem Begriff Wohnung zu definieren findet keine Rechtsgrundlage und ist unbegründet, ist im übrigen ebenfalls nicht zulässig, weil es sich ebenfalls um eine unzulässige Klageänderung handelt.
Soweit die genannten Berufungsanträge unzulässig sind, bedurfte es einer gesonderten Klageabweisung nicht; vielmehr hat der Beklagte mit dem entsprechenden Antrag zum Ausdruck gebracht, sich zur Sache nicht eingelassen zu wollen und der Klageänderung nicht einzuwilligen.
Ein Anspruch auf Löschung von Daten besteht nach § 84 Abs. 2 SGB X dann, wenn die Speicherung der Sozialdaten unzulässig ist. Da indes der Beklagte nach § 51b SGB II berechtigt ist, laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeit ergebenden Daten zu erheben, zu denen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch solche Daten betreffend Angehörigen gehören (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II), ist die Datenerhebung nicht unzulässig, so dass das Begehren des Klägers, ungeachtet des fehlenden Antrages auf Löschung der Daten beim Beklagten, nicht begründet ist.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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