Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 4217/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4933/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.08.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Witwenrente streitig.
Die am 1948 geborene Klägerin ist die Witwe des am 05.07.1937 geborenen und am 20.03.2006 verstorbenen H. E. (Versicherter), mit dem die Klägerin am 24.02.2006 die Ehe eingegangen war.
Nach den Angaben der Klägerin lebte sie mit dem Versicherten seit 1990 in einem eheähnlichen Verhältnis. Dieser war verwitwet und bezog neben einer Witwerrente zuletzt Altersrente. Nachdem die zweite Ehe der Klägerin im Mai 1995 rechtskräftig geschieden worden war, bestellten die Klägerin und der Versicherte bei der Gemeinde B. am 12.09.1995 das Aufgebot; zur Eheschließung kam es seinerzeit jedoch nicht. Die Klägerin bezog ab 01.11.2005 Arbeitslosengeld; seit 01.10.2009 bezieht sie Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 611,00 EUR.
Am 27.03.2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente und machte geltend, sie habe den Versicherten am 24.02.2006 nach 20-jähriger Lebensgemeinschaft geheiratet. Diese Heirat sei lange geplant und letztlich nur eine "Formsache" gewesen. Der Versicherte sei sehr krank gewesen; es sei gerade Krebs diagnostiziert worden. Diese Heirat sei für ihn ein deutliches Zeichen der Hoffnung und des Neuanfangs in einer äußerst schwierigen Zeit gewesen. Die Klägerin legte verschiedene Unterlagen vor, u.a. den Abschlussbericht der Dr. G. , Krankenhaus F. , die den Kläger als Notärztin im Rettungswagen behandelte. Danach verstarb der Versicherte bei dem Verdacht auf erneute obere Gl-Blutung bei hepatitisch metastasierendem Pankreaskarzinom mit Einbruch ins Duodenum nach Atemstillstand während des Ausladens aus dem Rettungswagen.
Mit Bescheid vom 03.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), wonach beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung Ziel dessen die Erlangung einer Versorgung sei, sei nicht widerlegt. Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits 20 Jahre vor der Eheschließung in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe und schon einmal ein Aufgebot bestellt worden sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, den Versicherten während des Zusammenlebens mit ihrem Gehalt unterstützt zu haben. Die 1995 vorgesehene Eheschließung habe aus beruflichen Gründen nicht vollzogen werden können. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 16.11.2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Eheschließung sei der baldige Tod des Versicherten weder zu erwarten noch vorhersehbar, sondern völlig überraschend gewesen. Alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat sei es nicht gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Bereits vor einer im Februar 2002 notwendig gewesenen Herzoperation, bei der vier Bypässe gelegt worden seien, habe sie der Versicherte wegen der bestehenden Möglichkeit, zum Pflegefall zu werden, zur Eheschließung gedrängt. Seinerzeit habe sie ihn beruhigen können, dass sie auch in diesem Fall für ihn da sein werde, worauf die Heirat auf einen Zeitpunkt nach der Operation verschoben worden sei. Da der Versicherte die Operation erfolgreich überstanden habe, sei die Heiratsabsicht in der Folgezeit nicht umgesetzt worden. Diese habe sich dann wieder Anfang Februar 2006 konkretisiert, nachdem der Versicherte erfahren habe, dass er an einer Erkrankung leide, durch die er zum Pflegefall werden könne. Anlässlich seines stationären Aufenthalts ab 30.01.2006 sei ihm eröffnet worden, dass er an einem Pankreaskopfkarzinom leide. Da ihm dadurch klar geworden sei, künftig zum Pflegefall zu werden, habe er sich entschlossen das Verlöbnis nunmehr zu vollziehen, ohne sich hiervon durch ihre neuerlichen Schwüre, dass sie ihm weiterhin zur Seite stehe, abbringen zu lassen. Entsprechend sei es dann am 24.02.2006 zur Eheschließung gekommen. In der Zeit ab 21.02.2006 sei er ambulant im Krankenhaus F. beobachtet worden und habe sich in einem befriedigenden Allgemeinzustand befunden. Auch nach einem stationären Aufenthalt vom 03. bis 13.03.2006 habe er sich nach Angaben der Ärzte in einem erstaunlich guten Allgemeinzustand befunden. Nach einem weiteren stationären Aufenthalt vom 15. bis 17.03.2006 sei es dann am 20.03.2006 zu einer akuten Verschlechterung seines Zustandes gekommen.
Mit Urteil vom 30.08.2007 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt. Hierzu reiche insbesondere nicht aus, dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Auch in solchen Fällen sei maßgeblich, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls den Schluss zuließen, dass Zweck der Heirat ein von einer Versorgungsabsicht abweichender Beweggrund gewesen sei, wie dies beispielsweise dann angenommen werden könne, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht vorhersehbar war, weil er beispielsweise durch einen Unfall, ein Verbrechen oder eine plötzliche Erkrankung eingetreten ist. Dem gegenüber sei die Ehe der Klägerin gerade erst nach Bekanntwerden der schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten in die Wege geleitet worden.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 14.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.10.2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und darüber hinaus geltend gemacht, sie habe mit der Eheschließung keine materiellen Gedanken verbunden. Auch der Versicherte habe nicht beabsichtigt gehabt, ihr mit der Heirat Versorgungsansprüche zu verschaffen; hiervon sei nie die Rede gewesen. Dem Versicherten sei es vielmehr darum gegangen, sie mit der Heirat noch fester an sich zu binden, nachdem es ihr nicht gelungen sei, seine Befürchtungen zu zerstreuen, ihn bei Überlastung durch die Pflege vielleicht doch im Stich zu lassen. Die Rechtsvermutung sei schließlich auch durch den Umstand widerlegt, dass der Versicherte sie nicht schon zu dem Zeitpunkt zur Heirat überredet habe, zu dem er von seiner Erkrankung Kenntnis erlangt habe, sondern erst anlässlich der Entlassung aus dem U. Klinikum T. am 18.02.2006, nachdem er erfahren habe, dass eine in F. durchführbare Chemotherapie den Krankheitsprozess stabilisieren könne und er sich zu Hause pflegen lassen könne und Dr. A. einen "befriedigenden Allgemeinzustand" bestätigt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.08.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2006 zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. , sowie Dr. A. , Chefarzt der Medizinischen Klinik I im Krankenhaus F. , schriftlich als sachverständige Zeugen angehört und eine Auskunft der Universität T. eingeholt. Dr. E. hat ausgeführt, ab der Krankenhauseinweisung des Versicherten unter dem Verdacht auf Bauspeicheldrüsenkrebs am 30.01.2006 habe Klarheit darüber bestanden, dass in absehbarer Zeit mit dem Tod des Versicherten zu rechnen sei; dies sei an diesem Tag mit dem Patienten auch besprochen worden. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung im U. Klinikum T. am 18.02.2006 sei der Versicherte pflegebedürftig gewesen. Dr. R. , Medizinische Klinik im U. Klinikum T. , hat dargelegt, aus ärztlicher Sicht sei schon am 10.02.2006 klar gewesen, dass der Versicherte an einem inoperablen Pankreaskarzinom leide. Bei der fortgeschrittenen Situation sei von einer verbleibenden Lebenszeit von deutlich weniger als neun Monate auszugehen gewesen. Dem Versicherten habe klar gewesen sein müssen, dass die Erkrankung unheilbar sei und er in absehbarer Zeit hieran versterben werde. Dr. A. hat ausgeführt, ab dem 09.02.2006 habe Gewissheit bestanden, dass der Versicherte an einem Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt sei, der in den Zwölffingerdarm eingebrochen sei und gleichzeitig eine ausgeprägte Lebermetastasierung verursacht habe. In diesem Tumorstadium sei eine heilende Behandlung nicht mehr möglich und nur noch mit einer kurzen Lebenserwartung zu rechnen. Am 21.02.2006 sei mit dem Versicherten ausführlich die Diagnose besprochen worden und die medikamentöse Behandlungsmöglichkeit mit Zytostase mit der Chance auf eine Verlängerung des Überlebens und einer Verbesserung der Lebensqualität.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Gemäß § 46 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente bzw. unter besonderen weiteren Voraussetzungen auf große Witwenrente.
Für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen ist nach Abs. 2a dieser Regelung, der mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist, der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 53/08 R).
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten dauerte weniger als ein Jahr, nämlich vom 24.02.2006 bis 20.03.2006. Damit ist der Tatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 1 SGB VI erfüllt.
"Besondere Umstände", die die gesetzliche Vermutung widerlegen würden, liegen nicht vor.
Als besondere Umstände i.S. des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, auch zum gesamten Nachfolgenden). Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasste. Eine Versorgungsehe ist nur dann zu verneinen, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwogen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig waren. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle spielte.
Eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Vom hinterbliebenen Ehegatten behauptete innere Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i.S. des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet") eintrat, wie beispielsweise beim Unfalltod, bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich auftrat und schnell zum Tode führte (z.B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung).
Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen die Ehe geschlossen wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.
Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ist zunächst zu klären, ob die Eheschließungsmotive der Ehegatten in irgendeiner Form durch objektive Tatsachen nach außen traten. Ermittlungen im Bereich der privaten Lebenssphäre der Ehegatten und zu deren (höchst-)persönlichen, inneren Motiven für die Heirat sind grundsätzlich nicht anzustellen, es sei denn, der Hinterbliebene, der hierüber naturgemäß in erster Linie Angaben machen kann, beruft sich hierauf und ist zur Auskunft bereit. Das Gesetz zwingt ihn aber nicht zu entsprechenden Angaben. Der hinterbliebene Ehegatte muss dann aber mit der Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente rechnen, wenn nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes "besondere Umstände" i.S. des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht festgestellt werden können. Denn die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht.
Unter Berücksichtigung dessen ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt ist, mithin die gesetzliche Vermutung, wonach es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, nicht widerlegt ist. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem diesen die lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten bekannt war, mit dem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen war und auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Klägerin, wonach es der Wunsch des Versicherten gewesen sei, durch die Eheschließung seine Pflege durch die Klägerin zu sichern, nicht festzustellen ist, dass die Ehe zumindest gleichwertig anderen Zwecken dienen sollte, als der Begründung eines Anspruchs auf Witwenrente. Die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte hat das SG ausführlich dargelegt und zutreffend gewürdigt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von ihm durchgeführten Ermittlungen bestätigt haben, dass die Klägerin und der Versicherte den Entschluss zur Heirat erst zu einem Zeitpunkt fassten, zu dem ihnen die schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten, die in absehbarer Zeit zu dessen Tod führen würde, bekannt war. Zwar ist nach den Ausführungen der als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte davon auszugehen, dass die voraussichtlich verbleibende Lebenszeit dem Versicherten gegenüber nicht beziffert wurde und auch im Februar 2006 nicht konkret über den bevorstehenden Tod gesprochen wurde, jedoch ist deren Darlegungen ohne weiteres zu entnehmen, dass dem Versicherten die Unheilbarkeit seiner Erkrankung und angesichts des fortgeschrittenen Tumorstadiums auch deren Schwere bekannt gewesen sei.
Selbst wenn - wie oben dargelegt - auch bei einer schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose, wie sie bei dem Versicherten vorgelegen hat, der Nachweis nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass die Ehe überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geschlossen wurde, so hat die Klägerin gleichwohl hinreichend gewichtige, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände, die um so gewichtiger sein müssen, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist, nicht vorgebracht. Ein solcher Umstand ist insbesondere nicht der von der Klägerin im Rechtsstreit in den Vordergrund gerückte Wunsch des Versicherten, mit der Eheschließung seine Pflege durch sie, die Klägerin, zu sichern. Hiervon ist das SG zutreffend ausgegangen. Ebenso zutreffend hat es in diesem Zusammenhang auch seine Zweifel daran bekundet, inwieweit sich eine derartige "Absicherung" durch eine Eheschließung überhaupt erreichen lässt und ob dieses Ziel für den Versicherten nicht auch ohne Heirat erreichbar gewesen wäre, zumal die Klägerin dem Versicherten, ihren eigenen Angaben zufolge, nachdrücklich versichert habe, ihn nicht im Stich zu lassen. Schließlich hatte die Klägerin eine derartige Motivation im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Erstmalig im Klageverfahren, nachdem ihr mit dem Widerspruchsbescheid die Relevanz einer derartigen Motivation bekannt geworden war, hat die Klägerin angegeben, die Heirat sei aus Sicht des Versicherten zur Sicherstellung seiner Pflege erfolgt.
Zutreffend hat das SG letztlich auch deutlich gemacht, dass sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin keine Anhaltspunkte herleiten lassen, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, die entspreche Situation im Gegenteil vielmehr sogar für eine Versorgungsehe spricht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch eigenes Vermögen oder eigene Einkünfte hinreichend abgesichert war. So hat die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung - entsprechend ihren Darlegungen gegenüber dem SG (Schriftsatz vom 09.05.2007) - Arbeitslosengeld bezogen, das sich ab 01.07.2006 auf täglich 26,42 EUR belief und mit Ablauf des 12.08.2007 endete. Darüber hinaus hat sie seinerzeit ein monatliches Wohngeld von 119,00 EUR bezogen und bestätigt, dass sie über keine weiteren Einnahmen verfügt habe. Auch die seit 01.10.2009 bezogene Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 611,00 EUR weist nicht auf eine hinreichende wirtschaftliche Absicherung der Klägerin hin. Vor diesem Hintergrund hat das SG nicht ohne Grund die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass von einer Heirat zunächst zur Aufrechterhaltung des Witwerrentenanspruchs des Versicherten abgesehen wurde und die Ehe erst dann geschlossen wurde, als sich die Versorgung der Klägerin als das dringendere Problem darstellte.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Witwenrente streitig.
Die am 1948 geborene Klägerin ist die Witwe des am 05.07.1937 geborenen und am 20.03.2006 verstorbenen H. E. (Versicherter), mit dem die Klägerin am 24.02.2006 die Ehe eingegangen war.
Nach den Angaben der Klägerin lebte sie mit dem Versicherten seit 1990 in einem eheähnlichen Verhältnis. Dieser war verwitwet und bezog neben einer Witwerrente zuletzt Altersrente. Nachdem die zweite Ehe der Klägerin im Mai 1995 rechtskräftig geschieden worden war, bestellten die Klägerin und der Versicherte bei der Gemeinde B. am 12.09.1995 das Aufgebot; zur Eheschließung kam es seinerzeit jedoch nicht. Die Klägerin bezog ab 01.11.2005 Arbeitslosengeld; seit 01.10.2009 bezieht sie Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 611,00 EUR.
Am 27.03.2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente und machte geltend, sie habe den Versicherten am 24.02.2006 nach 20-jähriger Lebensgemeinschaft geheiratet. Diese Heirat sei lange geplant und letztlich nur eine "Formsache" gewesen. Der Versicherte sei sehr krank gewesen; es sei gerade Krebs diagnostiziert worden. Diese Heirat sei für ihn ein deutliches Zeichen der Hoffnung und des Neuanfangs in einer äußerst schwierigen Zeit gewesen. Die Klägerin legte verschiedene Unterlagen vor, u.a. den Abschlussbericht der Dr. G. , Krankenhaus F. , die den Kläger als Notärztin im Rettungswagen behandelte. Danach verstarb der Versicherte bei dem Verdacht auf erneute obere Gl-Blutung bei hepatitisch metastasierendem Pankreaskarzinom mit Einbruch ins Duodenum nach Atemstillstand während des Ausladens aus dem Rettungswagen.
Mit Bescheid vom 03.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), wonach beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung Ziel dessen die Erlangung einer Versorgung sei, sei nicht widerlegt. Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Versicherten bereits 20 Jahre vor der Eheschließung in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe und schon einmal ein Aufgebot bestellt worden sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, den Versicherten während des Zusammenlebens mit ihrem Gehalt unterstützt zu haben. Die 1995 vorgesehene Eheschließung habe aus beruflichen Gründen nicht vollzogen werden können. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 16.11.2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Eheschließung sei der baldige Tod des Versicherten weder zu erwarten noch vorhersehbar, sondern völlig überraschend gewesen. Alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat sei es nicht gewesen, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Bereits vor einer im Februar 2002 notwendig gewesenen Herzoperation, bei der vier Bypässe gelegt worden seien, habe sie der Versicherte wegen der bestehenden Möglichkeit, zum Pflegefall zu werden, zur Eheschließung gedrängt. Seinerzeit habe sie ihn beruhigen können, dass sie auch in diesem Fall für ihn da sein werde, worauf die Heirat auf einen Zeitpunkt nach der Operation verschoben worden sei. Da der Versicherte die Operation erfolgreich überstanden habe, sei die Heiratsabsicht in der Folgezeit nicht umgesetzt worden. Diese habe sich dann wieder Anfang Februar 2006 konkretisiert, nachdem der Versicherte erfahren habe, dass er an einer Erkrankung leide, durch die er zum Pflegefall werden könne. Anlässlich seines stationären Aufenthalts ab 30.01.2006 sei ihm eröffnet worden, dass er an einem Pankreaskopfkarzinom leide. Da ihm dadurch klar geworden sei, künftig zum Pflegefall zu werden, habe er sich entschlossen das Verlöbnis nunmehr zu vollziehen, ohne sich hiervon durch ihre neuerlichen Schwüre, dass sie ihm weiterhin zur Seite stehe, abbringen zu lassen. Entsprechend sei es dann am 24.02.2006 zur Eheschließung gekommen. In der Zeit ab 21.02.2006 sei er ambulant im Krankenhaus F. beobachtet worden und habe sich in einem befriedigenden Allgemeinzustand befunden. Auch nach einem stationären Aufenthalt vom 03. bis 13.03.2006 habe er sich nach Angaben der Ärzte in einem erstaunlich guten Allgemeinzustand befunden. Nach einem weiteren stationären Aufenthalt vom 15. bis 17.03.2006 sei es dann am 20.03.2006 zu einer akuten Verschlechterung seines Zustandes gekommen.
Mit Urteil vom 30.08.2007 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt. Hierzu reiche insbesondere nicht aus, dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Auch in solchen Fällen sei maßgeblich, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls den Schluss zuließen, dass Zweck der Heirat ein von einer Versorgungsabsicht abweichender Beweggrund gewesen sei, wie dies beispielsweise dann angenommen werden könne, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht vorhersehbar war, weil er beispielsweise durch einen Unfall, ein Verbrechen oder eine plötzliche Erkrankung eingetreten ist. Dem gegenüber sei die Ehe der Klägerin gerade erst nach Bekanntwerden der schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten in die Wege geleitet worden.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 14.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.10.2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und darüber hinaus geltend gemacht, sie habe mit der Eheschließung keine materiellen Gedanken verbunden. Auch der Versicherte habe nicht beabsichtigt gehabt, ihr mit der Heirat Versorgungsansprüche zu verschaffen; hiervon sei nie die Rede gewesen. Dem Versicherten sei es vielmehr darum gegangen, sie mit der Heirat noch fester an sich zu binden, nachdem es ihr nicht gelungen sei, seine Befürchtungen zu zerstreuen, ihn bei Überlastung durch die Pflege vielleicht doch im Stich zu lassen. Die Rechtsvermutung sei schließlich auch durch den Umstand widerlegt, dass der Versicherte sie nicht schon zu dem Zeitpunkt zur Heirat überredet habe, zu dem er von seiner Erkrankung Kenntnis erlangt habe, sondern erst anlässlich der Entlassung aus dem U. Klinikum T. am 18.02.2006, nachdem er erfahren habe, dass eine in F. durchführbare Chemotherapie den Krankheitsprozess stabilisieren könne und er sich zu Hause pflegen lassen könne und Dr. A. einen "befriedigenden Allgemeinzustand" bestätigt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.08.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2006 zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. , sowie Dr. A. , Chefarzt der Medizinischen Klinik I im Krankenhaus F. , schriftlich als sachverständige Zeugen angehört und eine Auskunft der Universität T. eingeholt. Dr. E. hat ausgeführt, ab der Krankenhauseinweisung des Versicherten unter dem Verdacht auf Bauspeicheldrüsenkrebs am 30.01.2006 habe Klarheit darüber bestanden, dass in absehbarer Zeit mit dem Tod des Versicherten zu rechnen sei; dies sei an diesem Tag mit dem Patienten auch besprochen worden. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung im U. Klinikum T. am 18.02.2006 sei der Versicherte pflegebedürftig gewesen. Dr. R. , Medizinische Klinik im U. Klinikum T. , hat dargelegt, aus ärztlicher Sicht sei schon am 10.02.2006 klar gewesen, dass der Versicherte an einem inoperablen Pankreaskarzinom leide. Bei der fortgeschrittenen Situation sei von einer verbleibenden Lebenszeit von deutlich weniger als neun Monate auszugehen gewesen. Dem Versicherten habe klar gewesen sein müssen, dass die Erkrankung unheilbar sei und er in absehbarer Zeit hieran versterben werde. Dr. A. hat ausgeführt, ab dem 09.02.2006 habe Gewissheit bestanden, dass der Versicherte an einem Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt sei, der in den Zwölffingerdarm eingebrochen sei und gleichzeitig eine ausgeprägte Lebermetastasierung verursacht habe. In diesem Tumorstadium sei eine heilende Behandlung nicht mehr möglich und nur noch mit einer kurzen Lebenserwartung zu rechnen. Am 21.02.2006 sei mit dem Versicherten ausführlich die Diagnose besprochen worden und die medikamentöse Behandlungsmöglichkeit mit Zytostase mit der Chance auf eine Verlängerung des Überlebens und einer Verbesserung der Lebensqualität.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Gemäß § 46 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente bzw. unter besonderen weiteren Voraussetzungen auf große Witwenrente.
Für alle seit dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen ist nach Abs. 2a dieser Regelung, der mit Wirkung vom 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist, der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 53/08 R).
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten dauerte weniger als ein Jahr, nämlich vom 24.02.2006 bis 20.03.2006. Damit ist der Tatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 1 SGB VI erfüllt.
"Besondere Umstände", die die gesetzliche Vermutung widerlegen würden, liegen nicht vor.
Als besondere Umstände i.S. des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R, auch zum gesamten Nachfolgenden). Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasste. Eine Versorgungsehe ist nur dann zu verneinen, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwogen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig waren. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle spielte.
Eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Vom hinterbliebenen Ehegatten behauptete innere Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand i.S. des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("plötzlich" und "unerwartet") eintrat, wie beispielsweise beim Unfalltod, bei einem Verbrechen oder bei einer Erkrankung, die plötzlich auftrat und schnell zum Tode führte (z.B. Infektionskrankheit oder Herzinfarkt bei unbekannter Herzerkrankung).
Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen die Ehe geschlossen wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden.
Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG iVm § 292 der Zivilprozessordnung der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ist zunächst zu klären, ob die Eheschließungsmotive der Ehegatten in irgendeiner Form durch objektive Tatsachen nach außen traten. Ermittlungen im Bereich der privaten Lebenssphäre der Ehegatten und zu deren (höchst-)persönlichen, inneren Motiven für die Heirat sind grundsätzlich nicht anzustellen, es sei denn, der Hinterbliebene, der hierüber naturgemäß in erster Linie Angaben machen kann, beruft sich hierauf und ist zur Auskunft bereit. Das Gesetz zwingt ihn aber nicht zu entsprechenden Angaben. Der hinterbliebene Ehegatte muss dann aber mit der Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente rechnen, wenn nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes "besondere Umstände" i.S. des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht festgestellt werden können. Denn die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht.
Unter Berücksichtigung dessen ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt ist, mithin die gesetzliche Vermutung, wonach es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, nicht widerlegt ist. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem diesen die lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten bekannt war, mit dem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen war und auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Klägerin, wonach es der Wunsch des Versicherten gewesen sei, durch die Eheschließung seine Pflege durch die Klägerin zu sichern, nicht festzustellen ist, dass die Ehe zumindest gleichwertig anderen Zwecken dienen sollte, als der Begründung eines Anspruchs auf Witwenrente. Die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte hat das SG ausführlich dargelegt und zutreffend gewürdigt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von ihm durchgeführten Ermittlungen bestätigt haben, dass die Klägerin und der Versicherte den Entschluss zur Heirat erst zu einem Zeitpunkt fassten, zu dem ihnen die schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten, die in absehbarer Zeit zu dessen Tod führen würde, bekannt war. Zwar ist nach den Ausführungen der als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte davon auszugehen, dass die voraussichtlich verbleibende Lebenszeit dem Versicherten gegenüber nicht beziffert wurde und auch im Februar 2006 nicht konkret über den bevorstehenden Tod gesprochen wurde, jedoch ist deren Darlegungen ohne weiteres zu entnehmen, dass dem Versicherten die Unheilbarkeit seiner Erkrankung und angesichts des fortgeschrittenen Tumorstadiums auch deren Schwere bekannt gewesen sei.
Selbst wenn - wie oben dargelegt - auch bei einer schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose, wie sie bei dem Versicherten vorgelegen hat, der Nachweis nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass die Ehe überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geschlossen wurde, so hat die Klägerin gleichwohl hinreichend gewichtige, gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände, die um so gewichtiger sein müssen, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist, nicht vorgebracht. Ein solcher Umstand ist insbesondere nicht der von der Klägerin im Rechtsstreit in den Vordergrund gerückte Wunsch des Versicherten, mit der Eheschließung seine Pflege durch sie, die Klägerin, zu sichern. Hiervon ist das SG zutreffend ausgegangen. Ebenso zutreffend hat es in diesem Zusammenhang auch seine Zweifel daran bekundet, inwieweit sich eine derartige "Absicherung" durch eine Eheschließung überhaupt erreichen lässt und ob dieses Ziel für den Versicherten nicht auch ohne Heirat erreichbar gewesen wäre, zumal die Klägerin dem Versicherten, ihren eigenen Angaben zufolge, nachdrücklich versichert habe, ihn nicht im Stich zu lassen. Schließlich hatte die Klägerin eine derartige Motivation im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Erstmalig im Klageverfahren, nachdem ihr mit dem Widerspruchsbescheid die Relevanz einer derartigen Motivation bekannt geworden war, hat die Klägerin angegeben, die Heirat sei aus Sicht des Versicherten zur Sicherstellung seiner Pflege erfolgt.
Zutreffend hat das SG letztlich auch deutlich gemacht, dass sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin keine Anhaltspunkte herleiten lassen, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, die entspreche Situation im Gegenteil vielmehr sogar für eine Versorgungsehe spricht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch eigenes Vermögen oder eigene Einkünfte hinreichend abgesichert war. So hat die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung - entsprechend ihren Darlegungen gegenüber dem SG (Schriftsatz vom 09.05.2007) - Arbeitslosengeld bezogen, das sich ab 01.07.2006 auf täglich 26,42 EUR belief und mit Ablauf des 12.08.2007 endete. Darüber hinaus hat sie seinerzeit ein monatliches Wohngeld von 119,00 EUR bezogen und bestätigt, dass sie über keine weiteren Einnahmen verfügt habe. Auch die seit 01.10.2009 bezogene Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 611,00 EUR weist nicht auf eine hinreichende wirtschaftliche Absicherung der Klägerin hin. Vor diesem Hintergrund hat das SG nicht ohne Grund die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass von einer Heirat zunächst zur Aufrechterhaltung des Witwerrentenanspruchs des Versicherten abgesehen wurde und die Ehe erst dann geschlossen wurde, als sich die Versorgung der Klägerin als das dringendere Problem darstellte.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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