Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3184/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5708/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 22. Februar 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen kann.
Der am 1958 geborene Kläger ist nach einer Ausbildung als Maler, die er nach dem Besuch der Hauptschule vom 22. Juli 1974 bis 04. August 1977 bei der B. GmbH (GmbH) durchlaufen hat, seitdem dort als Maler beschäftigt. Seine Tätigkeiten umfassen dort seinen Angaben zufolge Maler- und Tapezierarbeiten, Gerüstbau, Vollwärmeschutz, sämtliche Strukturputze, Putzausbesserungen und Trockenbau. 1991 hatte der Kläger bei einem Autounfall ein Schädel-Hirntrauma erlitten. Am 30. November 2005 rutschte der Kläger bei der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit beim Gerüstabbau aus und stürzte auf die rechte Schulter. Am 03. Januar 2006 erfolgte eine Operation wegen Rotatorenmanschettenruptur und Bursitis rechte Schulter. Die zuständige Berufsgenossenschaft gewährte dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztengeld) bis 09. März 2006. Wegen eines Anspruchs auf Verletztengeld auch ab 10. März 2006 war der Kläger mit seiner beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängigen Klage erfolglos. Das SG wies die Klage nach Erhebung von Sachverständigengutachten des Dr. H., Orthopäde und Leitender Arzt des Orthopädischen Forschungsinstituts S., vom 02. Juni 2007 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 15. August 2007 mit Urteil vom 30. Januar 2008 (S 11 U 39/07) ab. Insoweit ist beim Landessozialgericht - LSG - ein Berufungsverfahren unter dem Az. L 10 U 1147/08 anhängig. Wegen Arbeitsunfähigkeit bezog der Kläger bis 28. Februar 2007 Krankengeld.
Vom 18. August bis 15. September 2006 hatte beim Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung in der F.-klinik in B. B. stattgefunden. Nach dem Entlassungsbericht des Dr. M., Orthopäde/Rheumatologe, Sportmedizin - Chirotherapie, vom 22. September 2009 bestanden folgende Diagnosen: Zustand nach Operation wegen Rotatorenmanschettenruptur und Bursitis rechte Schulter, arterielle Hypertonie. Der Kläger habe zuletzt als Maler und Lackierer gearbeitet. Die Tätigkeit sei im Gehen und Stehen ausgeübt worden. Häufig sei die Einnahme von gebückter Haltung sowie insbesondere von Überkopftätigkeit erforderlich gewesen. Es hätten viele Verputzungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Regelmäßig seien Lasten mit 20 bis 25 kg zu heben gewesen. Leistungseinschränkungen ergäben sich beim Kläger durch eine Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sowie durch belastungsabhängige Schmerzen. Durch die Reha-Maßnahmen hätten dort Verbesserungen erreicht werden können. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen vollschichtig ausführen. Das Leistungsbild entspreche den Anforderungen im letzten Beruf nur eingeschränkt, nämlich drei bis sechs Stunden. Der Kläger sei deshalb als arbeitsunfähig entlassen worden. Er sei jedoch gewillt, seine frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. Ab 15. Januar 2007 führte der Kläger bei der GmbH eine Wiedereingliederung durch, wobei bis zum 26. Januar 2007 die tägliche Arbeitszeit zwei Stunden, danach bis zum 09. Februar 2007 vier Stunden und ab 12. Februar 2007 sechs Stunden betrug. Nach der Auskunft der GmbH vom 16. Februar 2009 beträgt die tägliche Arbeitszeit "z. Zt. fünf - sechs Std. täglich".
Am 22. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das am 26. März 2007 erstattete Gutachten des Dr. R., Chirurg, Unfall- und Gefäßchirurgie, Phlebologie und Sozialmedizin. Dr. R. stellte folgende Diagnosen: Schulter-Arm-Syndrom rechts mit nur geringer Einschränkung der Beweglichkeit bei Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur, arterielle Hypertonie (medikamentös gut eingestellt), Lebervergrößerung, Schilddrüsenvergrößerung. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen oder überwiegend im Gehen oder überwiegend im Sitzen, in Tagesschicht oder Früh- und Spätschicht oder Nachtschicht sechs Stunden und mehr täglich ausführen. Die Tätigkeit als Maler und Lackierer könne ebenfalls sechs Stunden und mehr durchgeführt werden. Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2007 die Rentengewährung ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch bat der Kläger um Überprüfung. Die Begründung des ablehnenden Bescheids der Beklagten, dass er (der Kläger) bei dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe seit dem Arbeitsunfall vom 30. November 2005 mit der nachfolgenden Operation erhebliche Probleme mit der rechten Schulter. Da er Rechtshänder sei und in seinem Beruf als Maler und Lackierer gewisse Zwangshaltungen ausüben müsse, sei die Ausübung seines Berufs nicht einfach. Er nehme zwar Schmerztabletten, um überhaupt seine Arbeit bewältigen zu können. Sobald die Wirkungen der Tabletten nachließen, habe er starke Schmerzen. In der Nacht wache er wegen der Schmerzen auf. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe bereits am 07. Juni 2006 festgestellt, dass eine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. gemindert sei. Auch im Entlassungsbericht der stationären Rehabilitationsbehandlung sei bestätigt worden, dass er (der Kläger) in seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer nur noch eingeschränkt drei bis sechs Stunden täglich arbeiten könne. Dies bestätige auch der ihn behandelnde Arzt Dr. T. in dem vorgelegten Attest vom 22. Mai 2007. Ihm (dem Kläger) stehe Berufsschutz zu. Dies müsse gewürdigt werden. Seit 01. März 2007 bemühe er sich, wieder in seinem Beruf zu arbeiten. Dies gelinge jedoch nur dann, wenn er weniger als sechs Stunden arbeite. Sobald er sein Limit überschreite, habe er abends solche Beschwerden, dass er zu nichts anderem mehr fähig sei. Die Fehlzeiten habe er seither mit Überstunden und Urlaubsansprüchen überbrückt. Dies sei nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. R. vom 30. Mai 2007, der bei seiner Beurteilung verblieb, wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 25. Juli 2007 zurückgewiesen. Volle bzw. teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor. Da der Kläger seinen letzten Beruf als Maler und Lackierer noch ausüben könne, sei er auch nicht berufsunfähig.
Deswegen erhob der Kläger am 22. August 2007 Klage beim SG und begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Derzeit arbeite er als Maler zwischen fünf und sechs Stunden täglich. Ihm sei es jedoch nicht möglich, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine Besserung sei nicht ersichtlich. Dr. T. habe in dem auf seinen Antrag nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstatteten Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2008 bestätigt, dass er (der Kläger) außerstande sei, länger als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Abwegig sei die Verweisung auf Tätigkeiten als Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle. Der Kläger benannte die behandelnden Ärzte.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage von sozialmedizinischen Stellungnahmen des Dr. Me., Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Sozialmedizin, (ohne Datum, Eingang beim SG am 04. Februar 2008) und des Dr. Bu., Facharzt für Innere Medizin - Sozialmedizin -, vom 15. Juli 2008 entgegen. Selbst wenn dem Kläger die Tätigkeit als Maler und Lackierer nur noch in einem zeitlichen Umfang von ungefähr vier bis fünf Stunden täglich zumutbar sei, liege Berufsunfähigkeit nicht vor. Denn unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der in der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten sei der Kläger noch in der Lage, eine Tätigkeit als Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle sechs Stunden täglich auszuüben. Dazu, dass dem Kläger diese benannten Verweisungstätigkeiten sozial und gesundheitlich zumutbar seien, verweise sie auf das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 (L 11 RJ 4993/03).
Das SG erhob von Amts wegen das am 20. November 2007 (Untersuchung am 12. November 2007) erstattete Gutachten des Prof. Dr. G., Ärztlicher Direktor des Zentrums für Chirurgie der Universitätsklinik U ... Der Sachverständige führte folgende Gesundheitsstörungen auf: Zustand nach Rotatorenmanschetten-Partialruptur rechts Schultergelenk, Zustand nach subacromialem Impingement rechtes Schultergelenk, Zustand nach Rotatorenmanschetten-rekonstruktion, posttraumatische Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk, posttraumatische Belastungsminderung rechtes Schultergelenk, posttraumatische Kraftminderung rechter Arm, Zustand nach Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma und Kopfplatzwunde, Zustand nach Schnittverletzung rechtes Handgelenk mit Sensibilitätsstörungen. Allgemein könne der Kläger aufgrund der Verletzungsfolgen im Bereich des rechten Schultergelenks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt über Kopf arbeiten. Da eine Maler- und Lackierertätigkeit auch Verputzen mit überwiegend Überkopftätigkeit erforderlich mache, fielen diese Arbeitsprozesse aus bzw. könnten nur noch eingeschränkt durchgeführt werden. Darüber hinaus sei das Tragen schwerer Lasten ab 15 kg mit Schmerzen im Bereich der rechten Schulter verbunden. Der Kläger solle auf Dauer Tätigkeiten über Kopf vermeiden sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten. In Abhängigkeit vom Anteil der so genannten Überkopfarbeit seien Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich. Ferner erhob das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das Sachverständigengutachten des Dr. T. vom 16. Mai 2008. Der Sachverständige führte aus, bezüglich der Leistungsfähigkeit des Klägers wirke besonders einschränkend der Zustand nach Operation an der rechten Schulter. Die Leistungseinschränkung sei in qualitativer Hinsicht derart, dass die Seithebung des Armes nur bis ca. 80 Grad möglich sei; danach ergäben sich deutliche Schmerzangaben, bei zwanghaftem weiteren Heben des Armes erhebliche Schmerzangaben. Der Schürzengriff und der Hinterhauptgriff seien mit Mühe durchführbar. Durch die qualitative Einschränkung mit Schmerzempfindung sei auch die zeitliche Leistungseinschränkung gegeben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei, sofern es sich um waagerecht und Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm handle, eine Fünf-Stunden-Grenze gegeben, sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Wegfall dieser Arbeitsvoraussetzungen seien acht Stunden möglich. Es sei zu berücksichtigen, dass als Maler häufig Überkopfarbeiten durchgeführt werden müssten. Diese Überkopfarbeiten könnten lediglich eingeschränkt drei bis fünf Stunden pro Tag durchgeführt werden, je nach kraftmäßiger Beanspruchung während dieser Arbeit und der damit resultierenden Schmerzintensität. Auch das Tragen von schweren Lasten mit dem rechten Arm sowie Arbeiten mit waagerecht gehaltenem Arm seien nicht längere Zeit durchführbar.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht teilweise erwerbsgemindert. Nach den ärztlichen Begutachtungen sei zwar unstreitig, dass der Kläger seinen erlernten und ausgeübten Beruf als Maler und Lackierer, der ein Beruf eines Facharbeiters sei, nur noch weniger als sechs Stunden täglich verrichten könne. Ein Facharbeiter könne jedoch auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von mindestens drei Monaten erforderten oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber oder nach der tarifvertragliche Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorhöben und deshalb einer Anlernzeit gleichstünden, von ihm innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden könnten. Unter diesen Gesichtspunkten seien die von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators und eines Mitarbeiters einer Poststelle zumutbar. Somit seien beide Verweisungstätigkeiten dem Kläger sowohl sozial wie auch gesundheitlich mit seinem Restleistungsvermögen zumutbar. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 12. November 2008 zugestellt.
Am 08. Dezember 2008 legte der Kläger dagegen schriftlich Berufung beim LSG ein. Bei ihm lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI vor, ebenfalls die Voraussetzungen für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Derzeit arbeite er nach Ende der stufenweisen Wiedereingliederung zwischen fünf und sechs Stunden. Eine Besserung seines Gesundheitszustands sei nicht in Sicht. Es bestünden erhebliche Schmerzen, auch bei leichten Bewegungen mit dem rechten Arm. Das Tragen schwerer Lasten sei ihm nicht mehr möglich. Dr. T. habe Tätigkeiten nur noch zwischen drei und sechs Stunden für möglich angesehen, wobei Überkopfarbeit weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden solle. Das SG habe die Ausführungen des Dr. T. nicht berücksichtigt und sich damit nicht auseinandergesetzt. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass eine Verweisungstätigkeit zumutbar sei. Eine solche zumutbare Verweisungstätigkeit existiere nicht. Die vom Gericht angeführten Verweisungstätigkeiten seien ihm (dem Kläger) nicht zumutbar, zumal der Beruf des Registrators nicht mehr in der vom SG angenommenen Form bestehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2007 zu verurteilen, ihm ab 22. Februar 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf vom 12. Januar 2009 eingereicht.
Der Berichterstatter des Senats hat die Auskunft der GmbH vom 16. Februar 2009 eingeholt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Renten- und Reha-Akte) sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch sonst statthaft. Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht weder ab 22. Februar 2007 (Rentenantragstellung) noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (s. unter 1.) noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (s. unter 2.) zu.
1. Der Kläger kann Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht beanspruchen.
a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 2 Nr. 12 des RV-Altersgrenzen-Anpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554 - Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert ist. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
b) Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI, weil er noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein.
Der Kläger leidet vorrangig, wie der Senat dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. G. vom 20. November 2007 entnimmt, an einem Zustand nach Rotatorenmanschetten-Partialruptur rechtes Schultergelenk, an einem Zustand nach subacromialem Impingement rechtes Schultergelenk, an einem Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion, an posttraumatischer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, an posttraumatischer Belastungsminderung des rechten Schultergelenks und an posttraumatsicher Kraftminderung am rechten Arm. Ferner bestehen ein Zustand nach Verkehrsunfall (1991) mit Schädel-Hirn-Trauma und Kopfplatzwunde sowie ein Zustand nach Schnittverletzung am rechten Handgelenk mit Sensibilitätsstörungen. Andere wesentliche Gesundheitsstörungen, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken könnten, hat auch der Sachverständige Dr. T. im Gutachten vom 16. Mai 2008 (S. 1 zu Nr. 1.) nicht genannt. Aus den festgestellten Gesundheitsstörungen ergeben sich zwar quantitative Leistungseinschränkungen. Es sind dauernde Tätigkeiten über Kopf ausgeschlossen sowie das Tragen schwerer Lasten ab 15 kg, denn dies wäre mit Schmerzen im Bereich der rechten Schulter verbunden. Hingegen vermag der Senat eine zeitliche Leistungseinschränkung bei Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen nicht festzustellen. Insoweit schließt sich der Senat der Leistungsbeurteilung des Prof. Dr. G. an, der - unter Vorbehalt vor allem des Anteils der Überkopfarbeit - eine mindestens sechsstündige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts für möglich ansieht. Eine andere Beurteilung für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vermag der Senat auch nicht dem Gutachten des Dr. T. zu entnehmen. Denn auch dieser Sachverständige legt dar, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sofern es sich um Waagerecht- und Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm handle, zwar eine Fünf-Stunden-Grenze gegeben sein soll, sonst jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Wegfall der genannten (qualitativen) Arbeitsvoraussetzungen täglich acht Stunden möglich seien (S. 2 des Gutachtens unter 2.). Dies wird durch Dr. T. auch dadurch bestätigt, dass er insoweit Überkopfarbeiten lediglich drei bis fünf Stunden bzw. weniger als drei Stunden pro Tag für durchführbar hält (S. 2 des Gutachtens unter 2 a. und 2 c.). Dass er auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, also ohne dauernde Überkopfarbeit, dann doch nur für drei bis sechs Stunden täglich durchführbar ansieht (so S. 2 des Gutachtens unter 2 c.), wäre nicht überzeugend begründet. Dass bei Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen beim Kläger betriebsunübliche Pausen zwingend erforderlich sind, ist nicht nachgewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. G. hält lediglich vermehrte Arbeitspausen für "sinnvoll", um eine Erholung des Gelenks zu ermöglich. Soweit der Sachverständige Dr. T. dargelegt hat, es müssten sicher bei Schmerzen und Ermüdung des rechten Arms vermehrt Arbeitspausen eingelegt werden, bezieht sich dies ersichtlich nur auf Tätigkeiten als Maler, jedoch nicht auf solche des allgemeinen Arbeitsmarkts.
2. Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
a) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
b) Der Kläger hat von 1974 bis 1977 eine Facharbeiterausbildung als Maler bei der GmbH durchlaufen. Seit 05. August 1977 ist er auch bis heute als Maler bei dem Lehrbetrieb, der GmbH, beschäftigt. Nachdem sich der Kläger im November 2005 bei einem Arbeitsunfall an der Schulter rechts verletzt hatte, erfolgte nach Bezug von Verletztengeld bzw. Krankengeld dann zuletzt in der Zeit vom 15. Januar bis 28. Februar 2007 eine berufliche Wiedereingliederung bei der GmbH, und zwar zunächst bei zweistündiger täglicher Arbeitszeit, dann bei vierstündiger täglicher Arbeitszeit und schließlich bei sechsstündiger täglicher Arbeitszeit. Seit 01. März 2007 beträgt die tägliche Arbeitszeit des Klägers nach der Auskunft der GmbH vom 16. Februar 2009 fünf bis sechs Stunden. Nach der Auskunft der GmbH verrichtet der Kläger dort derzeit alle in dem Malerbetrieb, der als kleiner Betrieb bezeichnet wird, anfallenden Arbeiten. Allerdings seien alle Tätigkeiten über Kopf sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten nur eingeschränkt möglich. Der Senat lässt dahingestellt, ob dem Kläger, nachdem er einerseits nach der genannten Auskunft der GmbH dort noch Malerarbeiten täglich fünf bis sechs Stunden verrichtet, andererseits danach auch seit Januar 2001 lediglich kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgewiesen hat, die bisherige Facharbeitertätigkeit als Maler gesundheitlich noch mindestens sechs Stunden täglich möglich ist, wenn beispielsweise sechsstündige Überkopfarbeiten ausgeschlossen wären, zu denen die GmbH mitgeteilt hat, dass es im dortigen Betrieb nicht möglich sei, für einen einzelnen Mitarbeiter (Maler) Extraarbeitsabläufe einzuteilen. Jedenfalls ist der Kläger als Facharbeiter zumutbar auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verweisbar, die die Beklagte schon im Klageverfahren benannt hat (vgl. auch die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. Me. und des Dr. Bu.) und auf die auch das SG den Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LSG verwiesen hat. Diese Tätigkeit verlangt kein schweres Heben über 15 kg und keine andauernden Überkopfarbeiten.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. z.B. SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ist dem Kläger als gelerntem Facharbeiter sozial zumutbar, wie das LSG Baden-Württemberg bereits entschieden hat (vgl. auch zum Folgenden z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2006 - L 10 R 953/05 -; Urteile des Senats vom 16. Mai 2008 - L 4 R 5212/05, vom 04. September 2009 L 4 R 3210/08 - und vom 12. Februar 2010 - L 4 R 2745/08 -). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Der Mitarbeiter in der Poststelle wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. in der Entgeltgruppe TVöD III entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und das Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Es handelt sich dabei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeiten der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort nur von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Diese leichte Tätigkeit ist dem Kläger sowohl sozial als auch medizinisch zumutbar. Die Verweisung auf diese Tätigkeit ist hier auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Verweisung voraussetzt, dass die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die für die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb von drei Monaten Einarbeitung und Einweisung erwerben zu können. Ersichtlich sind Vorkenntnisse nicht erforderlich. Allein das Lebensalter des Klägers und der Umstand, dass er nur als Maler eher körperlich schwer gearbeitet hat, schließt es nicht aus, dass der Kläger die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung in die Arbeitsabläufe erlernen könnte.
Darauf, ob auch die Tätigkeit als Registrator, die der Kläger als nicht mehr existierenden Beruf bezeichnet hat, sozial und medizinisch zumutbar wäre, kommt es nicht an. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht geboten.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger ab 22. Februar 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen kann.
Der am 1958 geborene Kläger ist nach einer Ausbildung als Maler, die er nach dem Besuch der Hauptschule vom 22. Juli 1974 bis 04. August 1977 bei der B. GmbH (GmbH) durchlaufen hat, seitdem dort als Maler beschäftigt. Seine Tätigkeiten umfassen dort seinen Angaben zufolge Maler- und Tapezierarbeiten, Gerüstbau, Vollwärmeschutz, sämtliche Strukturputze, Putzausbesserungen und Trockenbau. 1991 hatte der Kläger bei einem Autounfall ein Schädel-Hirntrauma erlitten. Am 30. November 2005 rutschte der Kläger bei der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit beim Gerüstabbau aus und stürzte auf die rechte Schulter. Am 03. Januar 2006 erfolgte eine Operation wegen Rotatorenmanschettenruptur und Bursitis rechte Schulter. Die zuständige Berufsgenossenschaft gewährte dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztengeld) bis 09. März 2006. Wegen eines Anspruchs auf Verletztengeld auch ab 10. März 2006 war der Kläger mit seiner beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängigen Klage erfolglos. Das SG wies die Klage nach Erhebung von Sachverständigengutachten des Dr. H., Orthopäde und Leitender Arzt des Orthopädischen Forschungsinstituts S., vom 02. Juni 2007 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 15. August 2007 mit Urteil vom 30. Januar 2008 (S 11 U 39/07) ab. Insoweit ist beim Landessozialgericht - LSG - ein Berufungsverfahren unter dem Az. L 10 U 1147/08 anhängig. Wegen Arbeitsunfähigkeit bezog der Kläger bis 28. Februar 2007 Krankengeld.
Vom 18. August bis 15. September 2006 hatte beim Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung in der F.-klinik in B. B. stattgefunden. Nach dem Entlassungsbericht des Dr. M., Orthopäde/Rheumatologe, Sportmedizin - Chirotherapie, vom 22. September 2009 bestanden folgende Diagnosen: Zustand nach Operation wegen Rotatorenmanschettenruptur und Bursitis rechte Schulter, arterielle Hypertonie. Der Kläger habe zuletzt als Maler und Lackierer gearbeitet. Die Tätigkeit sei im Gehen und Stehen ausgeübt worden. Häufig sei die Einnahme von gebückter Haltung sowie insbesondere von Überkopftätigkeit erforderlich gewesen. Es hätten viele Verputzungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Regelmäßig seien Lasten mit 20 bis 25 kg zu heben gewesen. Leistungseinschränkungen ergäben sich beim Kläger durch eine Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sowie durch belastungsabhängige Schmerzen. Durch die Reha-Maßnahmen hätten dort Verbesserungen erreicht werden können. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen vollschichtig ausführen. Das Leistungsbild entspreche den Anforderungen im letzten Beruf nur eingeschränkt, nämlich drei bis sechs Stunden. Der Kläger sei deshalb als arbeitsunfähig entlassen worden. Er sei jedoch gewillt, seine frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. Ab 15. Januar 2007 führte der Kläger bei der GmbH eine Wiedereingliederung durch, wobei bis zum 26. Januar 2007 die tägliche Arbeitszeit zwei Stunden, danach bis zum 09. Februar 2007 vier Stunden und ab 12. Februar 2007 sechs Stunden betrug. Nach der Auskunft der GmbH vom 16. Februar 2009 beträgt die tägliche Arbeitszeit "z. Zt. fünf - sechs Std. täglich".
Am 22. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob das am 26. März 2007 erstattete Gutachten des Dr. R., Chirurg, Unfall- und Gefäßchirurgie, Phlebologie und Sozialmedizin. Dr. R. stellte folgende Diagnosen: Schulter-Arm-Syndrom rechts mit nur geringer Einschränkung der Beweglichkeit bei Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur, arterielle Hypertonie (medikamentös gut eingestellt), Lebervergrößerung, Schilddrüsenvergrößerung. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen oder überwiegend im Gehen oder überwiegend im Sitzen, in Tagesschicht oder Früh- und Spätschicht oder Nachtschicht sechs Stunden und mehr täglich ausführen. Die Tätigkeit als Maler und Lackierer könne ebenfalls sechs Stunden und mehr durchgeführt werden. Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2007 die Rentengewährung ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch bat der Kläger um Überprüfung. Die Begründung des ablehnenden Bescheids der Beklagten, dass er (der Kläger) bei dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe seit dem Arbeitsunfall vom 30. November 2005 mit der nachfolgenden Operation erhebliche Probleme mit der rechten Schulter. Da er Rechtshänder sei und in seinem Beruf als Maler und Lackierer gewisse Zwangshaltungen ausüben müsse, sei die Ausübung seines Berufs nicht einfach. Er nehme zwar Schmerztabletten, um überhaupt seine Arbeit bewältigen zu können. Sobald die Wirkungen der Tabletten nachließen, habe er starke Schmerzen. In der Nacht wache er wegen der Schmerzen auf. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) habe bereits am 07. Juni 2006 festgestellt, dass eine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. gemindert sei. Auch im Entlassungsbericht der stationären Rehabilitationsbehandlung sei bestätigt worden, dass er (der Kläger) in seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer nur noch eingeschränkt drei bis sechs Stunden täglich arbeiten könne. Dies bestätige auch der ihn behandelnde Arzt Dr. T. in dem vorgelegten Attest vom 22. Mai 2007. Ihm (dem Kläger) stehe Berufsschutz zu. Dies müsse gewürdigt werden. Seit 01. März 2007 bemühe er sich, wieder in seinem Beruf zu arbeiten. Dies gelinge jedoch nur dann, wenn er weniger als sechs Stunden arbeite. Sobald er sein Limit überschreite, habe er abends solche Beschwerden, dass er zu nichts anderem mehr fähig sei. Die Fehlzeiten habe er seither mit Überstunden und Urlaubsansprüchen überbrückt. Dies sei nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. R. vom 30. Mai 2007, der bei seiner Beurteilung verblieb, wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 25. Juli 2007 zurückgewiesen. Volle bzw. teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor. Da der Kläger seinen letzten Beruf als Maler und Lackierer noch ausüben könne, sei er auch nicht berufsunfähig.
Deswegen erhob der Kläger am 22. August 2007 Klage beim SG und begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Derzeit arbeite er als Maler zwischen fünf und sechs Stunden täglich. Ihm sei es jedoch nicht möglich, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine Besserung sei nicht ersichtlich. Dr. T. habe in dem auf seinen Antrag nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstatteten Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2008 bestätigt, dass er (der Kläger) außerstande sei, länger als sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Abwegig sei die Verweisung auf Tätigkeiten als Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle. Der Kläger benannte die behandelnden Ärzte.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage von sozialmedizinischen Stellungnahmen des Dr. Me., Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Sozialmedizin, (ohne Datum, Eingang beim SG am 04. Februar 2008) und des Dr. Bu., Facharzt für Innere Medizin - Sozialmedizin -, vom 15. Juli 2008 entgegen. Selbst wenn dem Kläger die Tätigkeit als Maler und Lackierer nur noch in einem zeitlichen Umfang von ungefähr vier bis fünf Stunden täglich zumutbar sei, liege Berufsunfähigkeit nicht vor. Denn unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der in der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten sei der Kläger noch in der Lage, eine Tätigkeit als Registrator oder Mitarbeiter einer Poststelle sechs Stunden täglich auszuüben. Dazu, dass dem Kläger diese benannten Verweisungstätigkeiten sozial und gesundheitlich zumutbar seien, verweise sie auf das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 (L 11 RJ 4993/03).
Das SG erhob von Amts wegen das am 20. November 2007 (Untersuchung am 12. November 2007) erstattete Gutachten des Prof. Dr. G., Ärztlicher Direktor des Zentrums für Chirurgie der Universitätsklinik U ... Der Sachverständige führte folgende Gesundheitsstörungen auf: Zustand nach Rotatorenmanschetten-Partialruptur rechts Schultergelenk, Zustand nach subacromialem Impingement rechtes Schultergelenk, Zustand nach Rotatorenmanschetten-rekonstruktion, posttraumatische Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk, posttraumatische Belastungsminderung rechtes Schultergelenk, posttraumatische Kraftminderung rechter Arm, Zustand nach Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma und Kopfplatzwunde, Zustand nach Schnittverletzung rechtes Handgelenk mit Sensibilitätsstörungen. Allgemein könne der Kläger aufgrund der Verletzungsfolgen im Bereich des rechten Schultergelenks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt über Kopf arbeiten. Da eine Maler- und Lackierertätigkeit auch Verputzen mit überwiegend Überkopftätigkeit erforderlich mache, fielen diese Arbeitsprozesse aus bzw. könnten nur noch eingeschränkt durchgeführt werden. Darüber hinaus sei das Tragen schwerer Lasten ab 15 kg mit Schmerzen im Bereich der rechten Schulter verbunden. Der Kläger solle auf Dauer Tätigkeiten über Kopf vermeiden sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten. In Abhängigkeit vom Anteil der so genannten Überkopfarbeit seien Tätigkeiten sechs Stunden täglich möglich. Ferner erhob das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG das Sachverständigengutachten des Dr. T. vom 16. Mai 2008. Der Sachverständige führte aus, bezüglich der Leistungsfähigkeit des Klägers wirke besonders einschränkend der Zustand nach Operation an der rechten Schulter. Die Leistungseinschränkung sei in qualitativer Hinsicht derart, dass die Seithebung des Armes nur bis ca. 80 Grad möglich sei; danach ergäben sich deutliche Schmerzangaben, bei zwanghaftem weiteren Heben des Armes erhebliche Schmerzangaben. Der Schürzengriff und der Hinterhauptgriff seien mit Mühe durchführbar. Durch die qualitative Einschränkung mit Schmerzempfindung sei auch die zeitliche Leistungseinschränkung gegeben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei, sofern es sich um waagerecht und Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm handle, eine Fünf-Stunden-Grenze gegeben, sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Wegfall dieser Arbeitsvoraussetzungen seien acht Stunden möglich. Es sei zu berücksichtigen, dass als Maler häufig Überkopfarbeiten durchgeführt werden müssten. Diese Überkopfarbeiten könnten lediglich eingeschränkt drei bis fünf Stunden pro Tag durchgeführt werden, je nach kraftmäßiger Beanspruchung während dieser Arbeit und der damit resultierenden Schmerzintensität. Auch das Tragen von schweren Lasten mit dem rechten Arm sowie Arbeiten mit waagerecht gehaltenem Arm seien nicht längere Zeit durchführbar.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht teilweise erwerbsgemindert. Nach den ärztlichen Begutachtungen sei zwar unstreitig, dass der Kläger seinen erlernten und ausgeübten Beruf als Maler und Lackierer, der ein Beruf eines Facharbeiters sei, nur noch weniger als sechs Stunden täglich verrichten könne. Ein Facharbeiter könne jedoch auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von mindestens drei Monaten erforderten oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber oder nach der tarifvertragliche Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorhöben und deshalb einer Anlernzeit gleichstünden, von ihm innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden könnten. Unter diesen Gesichtspunkten seien die von der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG vom 25. Januar 2005 benannten Verweisungstätigkeiten eines Registrators und eines Mitarbeiters einer Poststelle zumutbar. Somit seien beide Verweisungstätigkeiten dem Kläger sowohl sozial wie auch gesundheitlich mit seinem Restleistungsvermögen zumutbar. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 12. November 2008 zugestellt.
Am 08. Dezember 2008 legte der Kläger dagegen schriftlich Berufung beim LSG ein. Bei ihm lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI vor, ebenfalls die Voraussetzungen für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Derzeit arbeite er nach Ende der stufenweisen Wiedereingliederung zwischen fünf und sechs Stunden. Eine Besserung seines Gesundheitszustands sei nicht in Sicht. Es bestünden erhebliche Schmerzen, auch bei leichten Bewegungen mit dem rechten Arm. Das Tragen schwerer Lasten sei ihm nicht mehr möglich. Dr. T. habe Tätigkeiten nur noch zwischen drei und sechs Stunden für möglich angesehen, wobei Überkopfarbeit weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden solle. Das SG habe die Ausführungen des Dr. T. nicht berücksichtigt und sich damit nicht auseinandergesetzt. Zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass eine Verweisungstätigkeit zumutbar sei. Eine solche zumutbare Verweisungstätigkeit existiere nicht. Die vom Gericht angeführten Verweisungstätigkeiten seien ihm (dem Kläger) nicht zumutbar, zumal der Beruf des Registrators nicht mehr in der vom SG angenommenen Form bestehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2007 zu verurteilen, ihm ab 22. Februar 2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf vom 12. Januar 2009 eingereicht.
Der Berichterstatter des Senats hat die Auskunft der GmbH vom 16. Februar 2009 eingeholt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Renten- und Reha-Akte) sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch sonst statthaft. Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht weder ab 22. Februar 2007 (Rentenantragstellung) noch ab einem späteren Zeitpunkt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (s. unter 1.) noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (s. unter 2.) zu.
1. Der Kläger kann Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht beanspruchen.
a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 2 Nr. 12 des RV-Altersgrenzen-Anpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554 - Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert ist. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
b) Der Kläger ist nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VI, weil er noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein.
Der Kläger leidet vorrangig, wie der Senat dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. G. vom 20. November 2007 entnimmt, an einem Zustand nach Rotatorenmanschetten-Partialruptur rechtes Schultergelenk, an einem Zustand nach subacromialem Impingement rechtes Schultergelenk, an einem Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion, an posttraumatischer Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, an posttraumatischer Belastungsminderung des rechten Schultergelenks und an posttraumatsicher Kraftminderung am rechten Arm. Ferner bestehen ein Zustand nach Verkehrsunfall (1991) mit Schädel-Hirn-Trauma und Kopfplatzwunde sowie ein Zustand nach Schnittverletzung am rechten Handgelenk mit Sensibilitätsstörungen. Andere wesentliche Gesundheitsstörungen, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken könnten, hat auch der Sachverständige Dr. T. im Gutachten vom 16. Mai 2008 (S. 1 zu Nr. 1.) nicht genannt. Aus den festgestellten Gesundheitsstörungen ergeben sich zwar quantitative Leistungseinschränkungen. Es sind dauernde Tätigkeiten über Kopf ausgeschlossen sowie das Tragen schwerer Lasten ab 15 kg, denn dies wäre mit Schmerzen im Bereich der rechten Schulter verbunden. Hingegen vermag der Senat eine zeitliche Leistungseinschränkung bei Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen nicht festzustellen. Insoweit schließt sich der Senat der Leistungsbeurteilung des Prof. Dr. G. an, der - unter Vorbehalt vor allem des Anteils der Überkopfarbeit - eine mindestens sechsstündige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts für möglich ansieht. Eine andere Beurteilung für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vermag der Senat auch nicht dem Gutachten des Dr. T. zu entnehmen. Denn auch dieser Sachverständige legt dar, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sofern es sich um Waagerecht- und Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm handle, zwar eine Fünf-Stunden-Grenze gegeben sein soll, sonst jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Wegfall der genannten (qualitativen) Arbeitsvoraussetzungen täglich acht Stunden möglich seien (S. 2 des Gutachtens unter 2.). Dies wird durch Dr. T. auch dadurch bestätigt, dass er insoweit Überkopfarbeiten lediglich drei bis fünf Stunden bzw. weniger als drei Stunden pro Tag für durchführbar hält (S. 2 des Gutachtens unter 2 a. und 2 c.). Dass er auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen, also ohne dauernde Überkopfarbeit, dann doch nur für drei bis sechs Stunden täglich durchführbar ansieht (so S. 2 des Gutachtens unter 2 c.), wäre nicht überzeugend begründet. Dass bei Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen beim Kläger betriebsunübliche Pausen zwingend erforderlich sind, ist nicht nachgewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. G. hält lediglich vermehrte Arbeitspausen für "sinnvoll", um eine Erholung des Gelenks zu ermöglich. Soweit der Sachverständige Dr. T. dargelegt hat, es müssten sicher bei Schmerzen und Ermüdung des rechten Arms vermehrt Arbeitspausen eingelegt werden, bezieht sich dies ersichtlich nur auf Tätigkeiten als Maler, jedoch nicht auf solche des allgemeinen Arbeitsmarkts.
2. Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
a) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
b) Der Kläger hat von 1974 bis 1977 eine Facharbeiterausbildung als Maler bei der GmbH durchlaufen. Seit 05. August 1977 ist er auch bis heute als Maler bei dem Lehrbetrieb, der GmbH, beschäftigt. Nachdem sich der Kläger im November 2005 bei einem Arbeitsunfall an der Schulter rechts verletzt hatte, erfolgte nach Bezug von Verletztengeld bzw. Krankengeld dann zuletzt in der Zeit vom 15. Januar bis 28. Februar 2007 eine berufliche Wiedereingliederung bei der GmbH, und zwar zunächst bei zweistündiger täglicher Arbeitszeit, dann bei vierstündiger täglicher Arbeitszeit und schließlich bei sechsstündiger täglicher Arbeitszeit. Seit 01. März 2007 beträgt die tägliche Arbeitszeit des Klägers nach der Auskunft der GmbH vom 16. Februar 2009 fünf bis sechs Stunden. Nach der Auskunft der GmbH verrichtet der Kläger dort derzeit alle in dem Malerbetrieb, der als kleiner Betrieb bezeichnet wird, anfallenden Arbeiten. Allerdings seien alle Tätigkeiten über Kopf sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten nur eingeschränkt möglich. Der Senat lässt dahingestellt, ob dem Kläger, nachdem er einerseits nach der genannten Auskunft der GmbH dort noch Malerarbeiten täglich fünf bis sechs Stunden verrichtet, andererseits danach auch seit Januar 2001 lediglich kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgewiesen hat, die bisherige Facharbeitertätigkeit als Maler gesundheitlich noch mindestens sechs Stunden täglich möglich ist, wenn beispielsweise sechsstündige Überkopfarbeiten ausgeschlossen wären, zu denen die GmbH mitgeteilt hat, dass es im dortigen Betrieb nicht möglich sei, für einen einzelnen Mitarbeiter (Maler) Extraarbeitsabläufe einzuteilen. Jedenfalls ist der Kläger als Facharbeiter zumutbar auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter verweisbar, die die Beklagte schon im Klageverfahren benannt hat (vgl. auch die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. Me. und des Dr. Bu.) und auf die auch das SG den Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des LSG verwiesen hat. Diese Tätigkeit verlangt kein schweres Heben über 15 kg und keine andauernden Überkopfarbeiten.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. z.B. SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -).
Die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter ist dem Kläger als gelerntem Facharbeiter sozial zumutbar, wie das LSG Baden-Württemberg bereits entschieden hat (vgl. auch zum Folgenden z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2006 - L 10 R 953/05 -; Urteile des Senats vom 16. Mai 2008 - L 4 R 5212/05, vom 04. September 2009 L 4 R 3210/08 - und vom 12. Februar 2010 - L 4 R 2745/08 -). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Der Mitarbeiter in der Poststelle wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. in der Entgeltgruppe TVöD III entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und das Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Es handelt sich dabei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeiten der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort nur von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Diese leichte Tätigkeit ist dem Kläger sowohl sozial als auch medizinisch zumutbar. Die Verweisung auf diese Tätigkeit ist hier auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Verweisung voraussetzt, dass die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erworben werden können. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, die für die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb von drei Monaten Einarbeitung und Einweisung erwerben zu können. Ersichtlich sind Vorkenntnisse nicht erforderlich. Allein das Lebensalter des Klägers und der Umstand, dass er nur als Maler eher körperlich schwer gearbeitet hat, schließt es nicht aus, dass der Kläger die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung in die Arbeitsabläufe erlernen könnte.
Darauf, ob auch die Tätigkeit als Registrator, die der Kläger als nicht mehr existierenden Beruf bezeichnet hat, sozial und medizinisch zumutbar wäre, kommt es nicht an. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht geboten.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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