L 13 AL 5842/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 4012/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5842/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist unbegründet. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, ihren Gesellschafter-Geschäftsführern, den Herren D. D., G. E. und G. Sch., Kurzarbeitergeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zur Begründung der Beschwerde hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht deshalb von einer eigenen Begründung ab.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass keiner der drei Gesellschafter-Geschäftsführer maßgebliche Entscheidungen allein zu treffen befugt ist bzw. ihm "nicht genehme Entscheidungen" nicht verhindern kann, für sich genommen noch keine Arbeitnehmerstellung zu begründen vermag. Das zu tragende Unternehmerrisiko bleibt auch dann ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn es von drei Personen gemeinsam und zu gleichen Teilen getragen wird. Das Gleiche gilt, soweit die Regelung der "betrieblichen Ordnung" betroffen ist. Auch hier kommt es entscheidend darauf an, ob die in Frage stehenden Personen sich in eine "fremde" Ordnung eingliedern müssen oder aber diese in eigener (gemeinsamer) Verantwortung "ihre" Ordnung selbst festlegen. Im letztgenannten Fall sind sie typischerweise als Arbeitgeber, im erstgenannten als Arbeitnehmer anzusehen. Ausgehend hiervon überwiegen im Fall der Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin auch zur Überzeugung des Senats die gegen eine Arbeitnehmerstellung sprechenden Merkmale, wobei die maßgeblichen tatsächlichen Betriebsabläufe und Verhältnisse (vgl. BSG - Urteil v. 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R - veröffentlicht in Juris) im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu klären sind

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 Abs. 1 SGG (vgl. Meyer-Ladewig SGG 9. Auflage § 183 Rdnr. 6b).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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