Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 12 RA 710/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 6/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung, VEB Rationalisierung Halle
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 07. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem am 1943 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule vom 14. Juli 1967 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 01. September 1967 bis 31. Mai 1972 als Konstrukteur bei der Firma P. B. in B. K. und vom 01. Juni 1972 bis 30. April 1976 in gleicher Funktion sowie als stellvertretender Leiter Konstruktion beim VEB Plastica B. K. tätig. Vom 01. Mai 1976 bis 30. Juni 1990 war er als Konstrukteur, stellvertretender Abteilungsleiter, Gruppenleiter und Abteilungsleiter beim VEB Rationalisierung Halle beschäftigt. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte er ab dem 01. Januar 1977 an.
Am 29. November 2001 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2002 mit der Begründung ab, die vom Kläger gemäß seiner technischen Qualifikation ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb erfolgt. Dagegen legte der Kläger am 12. März 2002 Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, dass ein früherer Mitarbeiter mit denselben Voraussetzungen einen positiven Bescheid erhalten habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 mit der Begründung zurück, bei dem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb, in dem der Kläger am 30. Juni 1990 tätig gewesen sei, habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Daraufhin hat der Kläger am 18. August 2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Hauptzweck des VEB Rationalisierung Halle habe in der industriellen Produktion von Sachgütern bestanden, so dass dieser Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei. Zudem hätten frühere Mitarbeiter des VEB Rationalisierung Halle mit denselben Voraussetzungen einen positiven Bescheid von der Beklagten erhalten.
Das SG hat das Statut des Kombinats Anlagen- und Gerätebau Halle, dessen Nachtrag, die Broschüren "20 Jahre Rationalisierung Halle" und "Betriebsgeschichte", die Registerauszüge dieses Betriebes sowie des VEB Werkzeugbau und Fördertechnik Halle, des VEB Hallesche Kellereimaschinenfabrik und des VEB Luft- und Klimaanlagen Halle beigezogen. Mit Urteil vom 07. November 2006 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB Rationalisierung Halle sei kein Produktionsbetrieb gewesen. Zwar habe dem VEB Rationalisierung Halle ab dem 01. Januar 1984 der industrielle Anlagen- und Gerüstbau das Gepräge gegeben. Dieser Betriebscharakter habe sich jedoch zum 01. Mai 1990 geändert, da zu diesem Zeitpunkt produktionsführende Betriebsteile, wie der VEB Werkzeugbau und Fördertechnik sowie der VEB Hallesche Kellereimaschinenfabrik, wieder rechtlich selbständig geworden seien und damit bis zum 30. Juni 1990 als maßgeblichem Zeitpunkt lediglich der Rationalisierungsmittelbau als betriebsprägender Teil im VEB Rationalisierung Halle verblieben sei. Zugunsten des Klägers könne auch nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt habe. Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kenne die Rechtsordnung nicht.
Gegen das ihm am 08. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und unter anderem ausgeführt, das SG habe mehrere Indizien nicht gewürdigt, die für die Einordnung des VEB Rationalisierung Halle als Produktionsbetrieb der Industrie sprechen würden. Insbesondere habe das SG nicht berücksichtigt, dass durch die Ausgliederung von Betriebsteilen im Mai/Juni 1990 der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht seine Funktion als Industriebetrieb eingebüßt habe und die über mehrere Jahre verlaufende Entwicklung zu einem Produktionsbetrieb nicht rückgängig gemacht worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 07. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1972 sowie vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dazugehörigen Entgelten festzustellen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Den Beteiligten ist der Strukturplan des VEB Rationalisierung Halle und der Lagebericht zum Nachweis der zu gründenden Nachfolgefirma zum Gründungsbericht übersandt worden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppen eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 – u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FRZ beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, da er am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in Juris). Inwieweit die Massenproduktion von Sachgütern dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R –).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der VEB Rationalisierung Halle im Juni 1990 im Hauptzweck die industrielle, serienmäßig wiederkehrende Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern betrieben hat (vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 6. November 2008 – L 1 RA 58/05 und L 1 RA 236/05 – sowie vom 19. März 2009 – L 1 RA 221/05 -).
Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf die Angaben im Lagebericht zum Nachweis der zu gründenden Spezial Maschinen- und Anlagenbau GmbH (Spezima GmbH) und der Anlage zum Gründungsbericht. Diese Unterlagen wurden im Zusammenhang mit der Gründung der Spezima GmbH erarbeitet und geben somit zeitnah Zeugnis über die Verhältnisse im Betrieb im ersten Halbjahr 1990 ab. Insbesondere berücksichtigen sie auch, dass bereits ab Mai 1990 alle Betriebsteile aus dem VEB Rationalisierung ausgegliedert worden waren und nur noch der Kernbetrieb übrig geblieben war (siehe hierzu den Lagebericht und die Anlage zum Gründungsbericht). Die in den ausgegliederten Betriebsteilen gefertigten Erzeugnisse können daher bei der Feststellung des Hauptzwecks des Betriebes nicht berücksichtigt werden (z. B. Dachgepäckträgerproduktion in Köthen, siehe S. 76 Betriebsgeschichte von 1989).
Aus dem Lagebericht ergibt sich weiter, dass das Produktionsprofil im Kernbetrieb des VEB Rationalisierung Halle (gemeint ist damit der in Halle ansässige Betrieb ohne die ausgegliederten Betriebsteile) in die vier Fertigungsbereiche Rationalisierungsmittelbau, Lohnarbeit (mechanische Bearbeitung), Werkzeugbau/Perforateure und Aluminiumerzeugnisse unterteilt werden kann.
Der Rationalisierungsmittelbau machte 63% des gesamten Erzeugnisprofils des Betriebes aus. Unter Rationalisierungsmitteln verstand man in der DDR Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eines Typenprogramms hergestellt oder ohne Nullserienerprobung eingesetzt wurden. Außerdem galten als Rationalisierungsmittel auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung einzelner Baugruppen oder -elemente beziehungsweise unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt wurden (siehe § 8 der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der Volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der Volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der Volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl I, S. 152)). Serienprodukte werden damit nicht beschrieben. Die " speziellen Wünsche(n) der Auftraggeber außerhalb eines Typenprogramms " schließen ein Serienprodukt gerade aus. Auch wenn "Universalmaschinen" verwendet und speziell angepasst worden sind, handelte es sich bei den entstehenden Produkten um Unikate.
Es spielt auch keine Rolle, dass die genannte Anordnung zum 01. Januar 1985 aufgehoben worden ist (siehe Anordnung über die Aufhebung einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet der bezirksgeleiteten Industrie vom 23. März 1984, GBl. I, S. 192). Das Statut des VEB Kombinat Anlagen- und Gerätebau Halle in der Fassung des 1. Nachtrages vom Januar 1984 wurde nicht angepasst. Der Verweis auf die Definition des Begriffes Rationalisierungsmittel in der Anordnung von 1973 wird dadurch nicht gegenstandslos, dass die Anordnung außer Kraft getreten ist. Vielmehr regelte die Anordnung auch wirtschaftliche Grundlagen der Tätigkeit der Rationalisierungsbetriebe, die z. B. keinen Nettogewinn an den Staatshaushalt abführen mussten (§ 3 Abs. 2). Diese Privilegierung entfiel mit der Außerkraftsetzung der Anordnung von 1973. Rationalisierungsmittel gab es aber weiterhin. Noch der Lagebericht und die Anlage zum Gründungsbericht verwenden den Begriff der Rationalisierungsmittel durchgängig, so dass auch der Verweis im Statut des übergeordneten Kombinatsbetriebes seine Bedeutung nicht verloren hatte.
Nach dem Lagebericht lag der Anteil der Wiederholproduktion bei den Rationalisierungsmitteln bei etwa 36% (S. 1) und betraf hauptsächlich die Produktion von Oberflächenbeschichtungsanlagen. Allerdings wurden diese durch den Betrieb nicht nur angefertigt, sondern die Anlagen auch projektiert, montiert und in Betrieb genommen (angefahren). Eine Möbelbeschichtungsanlage war keine einzelne Maschine, sondern eine bis zu 400 m lange Aneinanderreihung von einzelnen, durch Transportbänder etc. verbundenen Bearbeitungsmaschinen, die die zu bearbeitenden Teile zum Beispiel entstaubte, lackierte, trocknete und schleifte. Die Herstellung einer solchen komplexen Anlage in einer Stückzahl von wenigen Anlagen pro Jahr kann nicht als Serienproduktion bezeichnet werden. Wenn der Betrieb im Zusammenhang mit der Herstellung einer solchen Anlage auch Projektierungsleistungen erbrachte, setzte das voraus, dass die Anlagen an die Kundenwünsche angepasst worden sind, und sei es nur in Bezug auf die Gebäude, in denen die Anlagen aufgestellt werden sollten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich die Aufgabe des Betriebes in Hinsicht auf das Produkt "Oberflächenbeschichtungsanlage" gerade nicht nur auf die Herstellung beschränkte, sondern auch die Projektierung, Montage und Inbetriebnahme beim Auftraggeber umfasste.
Die verbleibenden 64% des Bereichs Rationalisierungsmittelfertigung waren nach dem Lagebericht ohnehin Einzelfertigung und umfassten auch die dazu gehörigen Konstruktionsleistungen. Der Bereich Lohnarbeit (mechanische Bearbeitung, insgesamt 5%) war nicht auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Herstellung von Sachgütern ausgerichtet. Hier wurden für andere Firmen Teile bearbeitet (Lagebericht S. 2 ).
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Bereich der Aluminiumerzeugnisse (22% insgesamt) industriell, das heißt serienmäßig wiederkehrend, Sachgüter gefertigt worden sind. Denn wenn 63% des Gesamterzeugnisprofils des Betriebes auf die Herstellung der Rationalisierungsmittel entfielen und der Senat nicht davon überzeugt ist, dass hier ausschließlich industriell (serienmäßig wiederkehrend) gefertigt worden ist, kann das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die industrielle Fertigung dem Betrieb insgesamt das Gepräge gegeben hat. Für dieses Ergebnis finden sich aber auch an anderer Stelle des Lageberichtes Hinweise. So heißt es unter anderem wörtlich: "Der wesentliche Schwerpunkt lag in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Einzelmaschinen und -anlagen." (S. 2 oben). Weiterhin wird im Lagebericht ausgeführt, dass " die Fertigung nach dem Werkstattprinzip" entscheidend gewesen sei und " der große Anteil an Rationalisierungsmitteln an der Gesamtproduktion eine effektivere Fertigung durch den hohen Vorbereitungsaufwand " nicht zuließ (S. 2 Lagebericht). Dies wird mit dem hohen Anteil der Sonderfertigung begründet. Die Verfasser des Lageberichtes bringen damit zum Ausdruck, dass die vom Betrieb geforderte Produktpalette eine industrielle Produktionsweise überhaupt nicht ermöglichte. Folgerichtig fordern dann die Verfasser der Anlage zum Gründungsbericht, dass " die begonnenen Maßnahmen zum Übergang zur Fließbandfertigung fortgesetzt " werden sollen (S. 8). Nichts illustriert treffender, dass eine fordistische Produktionsweise im VEB Rationalisierung Halle gerade nicht vorherrschend gewesen sein kann. Denn sonst hätte es eines solchen Überganges zur Fließbandfertigung nicht bedurft.
In der Anlage zum Gründungsbericht findet sich bei ansonsten unveränderten Zahlenangaben zum Verhältnis Rationalisierungsmittelfertigung, Lohnarbeiten (mechanische Bearbeitung), Werkzeugbau/Perforateure und Aluminiumerzeugnisse abweichend zum Inhalt des Lageberichtes die Angabe, dass bei der Rationalisierungsmittelproduktion der Anteil der Wiederholproduktion mit ca. 2/3 anzusetzen sei, das letzte Drittel als Einzelerzeugnisfertigung (S. 1). Für die Wiederholproduktion werden dann die Oberflächenbeschichtungsanlagen für die Möbelindustrie als komplexe Realisierung (Projektierung, Fertigung und Montage und Inbetriebnahme) als bestimmend bezeichnet. Doch bei diesen Angaben bleiben die Einwände bestehen, die Fertigung der Oberflächenbeschichtungsanlagen als Serienproduktion anzusehen.
Auch die in der Anlage zum Gründungsbericht genannte Beschäftigungsstruktur (S. 9) spricht dagegen, dass dem Betrieb die industrielle Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben hat. So wird ausgeführt, dass von insgesamt 382 Vollbeschäftigteneinheiten 180 Arbeitskräfte, also weniger als die Hälfte, auf den produktiven Bereich entfielen. Dies ist auch aus der geschichtlichen Entwicklung des Betriebes nachvollziehbar und kann nicht nur als typische DDR-Erscheinung (großer Verwaltungsapparat) gewertet werden. Nach der schon oben genannten Anordnung über die Aufgaben der Volkseigenen Betriebe für Rationalisierung sollten diese Betriebe auch Unterlagen für die Rationalisierung und Konstruktion und Fertigung von Rationalisierungsmitteln erarbeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 2), Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durchführen und Vorschläge zur Rationalisierung unterbreiten (§ 2 Abs. 4), einen Informationsdienst über durchgeführte Aufgaben unterhalten und auf mögliche Nachnutzungen Einfluss nehmen (§ 2 Abs. 4). Damit werden zusätzlich zu den Produktionsaufgaben Aufgaben benannt, die nicht in den produktiven Bereich fallen (und deren Ergebnisse damit auch keine Sachgüter sind). Dass eine nicht unwesentliche Zahl von Beschäftigten des Betriebes ideelle Leistungen erbracht haben (Projektierung, Konstruktion, Forschung etc.), ergibt sich auch aus dem Strukturplan. Danach gab es unter anderem an mehreren Standorten Konstruktionsabteilungen. Auch die Spezima GmbH sollte ingenieurtechnische Leistungen (Entwicklung, Konstruktion) anbieten und nicht nur die Fertigung von Maschinen und Anlagen betreiben (siehe Handelsregisterauszug).
Der Strukturplan bestätigt im Übrigen den Eindruck, dass dem Betrieb nicht die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Herstellung, Fabrikation, Fertigung, Produktion von Sachgütern das Gepräge gegeben haben kann. So geht aus ihm hervor, dass nur eine Abteilung (im Direktionsbereich Produktion) existierte, der direkt Serienproduktion zugeordnet werden kann (Abteilung Serienfertigung). Hingegen gab es weitere Abteilungen, die zwar Sachgüter, aber nach obiger Einschätzung des Senats nicht in industrieller Weise gefertigt haben: Abteilung Ratiomittelfertigung, Abteilung Anlagenfertigung Möbelindustrie, mechanische Vorfertigung und Abteilung Werkzeugbau/Perforateure. Dem Direktionsbereich Beschaffung und Absatz war außerdem eine Abteilung Hauptauftragnehmer Möbelanlagen zugeordnet. Dies erweitert noch einmal den Zweck des Betriebes in Hinsicht auf die Oberflächenbeschichtungsanlagen um eine nichtproduktive Aufgabe. Den weiteren Direktionsbereichen (Wissenschaft und Technik, Planung und Ökonomie, Rechnungsführung und Statistik) lassen sich keine Abteilungen entnehmen, die ihrerseits Endprodukte hergestellt haben.
Die Einordnung des Betriebes im statistischen Betriebsregister der DDR in den Jahren 1989 und 1990 in die Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) kann der Senat somit außer Acht lassen. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich dabei ohnehin nur um ein Indiz. Erklärlich wäre die Einordnung nur in Hinsicht auf den Betriebsteil Regenerierung Halle, wo Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge regeneriert worden seien sollen.
Auch aus dem Handelsregisterauszug der Spezima GmbH ergibt sich, wie oben bereits angedeutet, nicht, dass dem VEB Rationalisierung Halle nur die industrielle Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben haben kann. Beabsichtigter Unternehmensgegenstand der Spezima GmbH war nämlich neben der Fertigung auch die Entwicklung, Konstruktion und Montage von Sondermaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Transportanlagen und Lageranlagen.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77–, BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dem Hilfsantrag des Klägers wird nicht stattgegeben, weil Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht bestehen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem am 1943 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurschule vom 14. Juli 1967 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 01. September 1967 bis 31. Mai 1972 als Konstrukteur bei der Firma P. B. in B. K. und vom 01. Juni 1972 bis 30. April 1976 in gleicher Funktion sowie als stellvertretender Leiter Konstruktion beim VEB Plastica B. K. tätig. Vom 01. Mai 1976 bis 30. Juni 1990 war er als Konstrukteur, stellvertretender Abteilungsleiter, Gruppenleiter und Abteilungsleiter beim VEB Rationalisierung Halle beschäftigt. Eine Zusatzversorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte er ab dem 01. Januar 1977 an.
Am 29. November 2001 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2002 mit der Begründung ab, die vom Kläger gemäß seiner technischen Qualifikation ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb erfolgt. Dagegen legte der Kläger am 12. März 2002 Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, dass ein früherer Mitarbeiter mit denselben Voraussetzungen einen positiven Bescheid erhalten habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 mit der Begründung zurück, bei dem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb, in dem der Kläger am 30. Juni 1990 tätig gewesen sei, habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Daraufhin hat der Kläger am 18. August 2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Hauptzweck des VEB Rationalisierung Halle habe in der industriellen Produktion von Sachgütern bestanden, so dass dieser Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen sei. Zudem hätten frühere Mitarbeiter des VEB Rationalisierung Halle mit denselben Voraussetzungen einen positiven Bescheid von der Beklagten erhalten.
Das SG hat das Statut des Kombinats Anlagen- und Gerätebau Halle, dessen Nachtrag, die Broschüren "20 Jahre Rationalisierung Halle" und "Betriebsgeschichte", die Registerauszüge dieses Betriebes sowie des VEB Werkzeugbau und Fördertechnik Halle, des VEB Hallesche Kellereimaschinenfabrik und des VEB Luft- und Klimaanlagen Halle beigezogen. Mit Urteil vom 07. November 2006 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB Rationalisierung Halle sei kein Produktionsbetrieb gewesen. Zwar habe dem VEB Rationalisierung Halle ab dem 01. Januar 1984 der industrielle Anlagen- und Gerüstbau das Gepräge gegeben. Dieser Betriebscharakter habe sich jedoch zum 01. Mai 1990 geändert, da zu diesem Zeitpunkt produktionsführende Betriebsteile, wie der VEB Werkzeugbau und Fördertechnik sowie der VEB Hallesche Kellereimaschinenfabrik, wieder rechtlich selbständig geworden seien und damit bis zum 30. Juni 1990 als maßgeblichem Zeitpunkt lediglich der Rationalisierungsmittelbau als betriebsprägender Teil im VEB Rationalisierung Halle verblieben sei. Zugunsten des Klägers könne auch nicht berücksichtigt werden, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt habe. Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kenne die Rechtsordnung nicht.
Gegen das ihm am 08. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und unter anderem ausgeführt, das SG habe mehrere Indizien nicht gewürdigt, die für die Einordnung des VEB Rationalisierung Halle als Produktionsbetrieb der Industrie sprechen würden. Insbesondere habe das SG nicht berücksichtigt, dass durch die Ausgliederung von Betriebsteilen im Mai/Juni 1990 der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht seine Funktion als Industriebetrieb eingebüßt habe und die über mehrere Jahre verlaufende Entwicklung zu einem Produktionsbetrieb nicht rückgängig gemacht worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 07. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1972 sowie vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den dazugehörigen Entgelten festzustellen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Den Beteiligten ist der Strukturplan des VEB Rationalisierung Halle und der Lagebericht zum Nachweis der zu gründenden Nachfolgefirma zum Gründungsbericht übersandt worden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die das Begehren des Klägers ablehnenden Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des SG sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG an, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppen eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 – u. a., dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BT-Drs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FRZ beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem, da er am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nicht erfüllte. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sind und denen die Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in Juris). Inwieweit die Massenproduktion von Sachgütern dem jeweiligen VEB das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R –).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der VEB Rationalisierung Halle im Juni 1990 im Hauptzweck die industrielle, serienmäßig wiederkehrende Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern betrieben hat (vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 6. November 2008 – L 1 RA 58/05 und L 1 RA 236/05 – sowie vom 19. März 2009 – L 1 RA 221/05 -).
Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf die Angaben im Lagebericht zum Nachweis der zu gründenden Spezial Maschinen- und Anlagenbau GmbH (Spezima GmbH) und der Anlage zum Gründungsbericht. Diese Unterlagen wurden im Zusammenhang mit der Gründung der Spezima GmbH erarbeitet und geben somit zeitnah Zeugnis über die Verhältnisse im Betrieb im ersten Halbjahr 1990 ab. Insbesondere berücksichtigen sie auch, dass bereits ab Mai 1990 alle Betriebsteile aus dem VEB Rationalisierung ausgegliedert worden waren und nur noch der Kernbetrieb übrig geblieben war (siehe hierzu den Lagebericht und die Anlage zum Gründungsbericht). Die in den ausgegliederten Betriebsteilen gefertigten Erzeugnisse können daher bei der Feststellung des Hauptzwecks des Betriebes nicht berücksichtigt werden (z. B. Dachgepäckträgerproduktion in Köthen, siehe S. 76 Betriebsgeschichte von 1989).
Aus dem Lagebericht ergibt sich weiter, dass das Produktionsprofil im Kernbetrieb des VEB Rationalisierung Halle (gemeint ist damit der in Halle ansässige Betrieb ohne die ausgegliederten Betriebsteile) in die vier Fertigungsbereiche Rationalisierungsmittelbau, Lohnarbeit (mechanische Bearbeitung), Werkzeugbau/Perforateure und Aluminiumerzeugnisse unterteilt werden kann.
Der Rationalisierungsmittelbau machte 63% des gesamten Erzeugnisprofils des Betriebes aus. Unter Rationalisierungsmitteln verstand man in der DDR Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eines Typenprogramms hergestellt oder ohne Nullserienerprobung eingesetzt wurden. Außerdem galten als Rationalisierungsmittel auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung einzelner Baugruppen oder -elemente beziehungsweise unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt wurden (siehe § 8 der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der Volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der Volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der Volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl I, S. 152)). Serienprodukte werden damit nicht beschrieben. Die " speziellen Wünsche(n) der Auftraggeber außerhalb eines Typenprogramms " schließen ein Serienprodukt gerade aus. Auch wenn "Universalmaschinen" verwendet und speziell angepasst worden sind, handelte es sich bei den entstehenden Produkten um Unikate.
Es spielt auch keine Rolle, dass die genannte Anordnung zum 01. Januar 1985 aufgehoben worden ist (siehe Anordnung über die Aufhebung einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet der bezirksgeleiteten Industrie vom 23. März 1984, GBl. I, S. 192). Das Statut des VEB Kombinat Anlagen- und Gerätebau Halle in der Fassung des 1. Nachtrages vom Januar 1984 wurde nicht angepasst. Der Verweis auf die Definition des Begriffes Rationalisierungsmittel in der Anordnung von 1973 wird dadurch nicht gegenstandslos, dass die Anordnung außer Kraft getreten ist. Vielmehr regelte die Anordnung auch wirtschaftliche Grundlagen der Tätigkeit der Rationalisierungsbetriebe, die z. B. keinen Nettogewinn an den Staatshaushalt abführen mussten (§ 3 Abs. 2). Diese Privilegierung entfiel mit der Außerkraftsetzung der Anordnung von 1973. Rationalisierungsmittel gab es aber weiterhin. Noch der Lagebericht und die Anlage zum Gründungsbericht verwenden den Begriff der Rationalisierungsmittel durchgängig, so dass auch der Verweis im Statut des übergeordneten Kombinatsbetriebes seine Bedeutung nicht verloren hatte.
Nach dem Lagebericht lag der Anteil der Wiederholproduktion bei den Rationalisierungsmitteln bei etwa 36% (S. 1) und betraf hauptsächlich die Produktion von Oberflächenbeschichtungsanlagen. Allerdings wurden diese durch den Betrieb nicht nur angefertigt, sondern die Anlagen auch projektiert, montiert und in Betrieb genommen (angefahren). Eine Möbelbeschichtungsanlage war keine einzelne Maschine, sondern eine bis zu 400 m lange Aneinanderreihung von einzelnen, durch Transportbänder etc. verbundenen Bearbeitungsmaschinen, die die zu bearbeitenden Teile zum Beispiel entstaubte, lackierte, trocknete und schleifte. Die Herstellung einer solchen komplexen Anlage in einer Stückzahl von wenigen Anlagen pro Jahr kann nicht als Serienproduktion bezeichnet werden. Wenn der Betrieb im Zusammenhang mit der Herstellung einer solchen Anlage auch Projektierungsleistungen erbrachte, setzte das voraus, dass die Anlagen an die Kundenwünsche angepasst worden sind, und sei es nur in Bezug auf die Gebäude, in denen die Anlagen aufgestellt werden sollten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich die Aufgabe des Betriebes in Hinsicht auf das Produkt "Oberflächenbeschichtungsanlage" gerade nicht nur auf die Herstellung beschränkte, sondern auch die Projektierung, Montage und Inbetriebnahme beim Auftraggeber umfasste.
Die verbleibenden 64% des Bereichs Rationalisierungsmittelfertigung waren nach dem Lagebericht ohnehin Einzelfertigung und umfassten auch die dazu gehörigen Konstruktionsleistungen. Der Bereich Lohnarbeit (mechanische Bearbeitung, insgesamt 5%) war nicht auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Herstellung von Sachgütern ausgerichtet. Hier wurden für andere Firmen Teile bearbeitet (Lagebericht S. 2 ).
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Bereich der Aluminiumerzeugnisse (22% insgesamt) industriell, das heißt serienmäßig wiederkehrend, Sachgüter gefertigt worden sind. Denn wenn 63% des Gesamterzeugnisprofils des Betriebes auf die Herstellung der Rationalisierungsmittel entfielen und der Senat nicht davon überzeugt ist, dass hier ausschließlich industriell (serienmäßig wiederkehrend) gefertigt worden ist, kann das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die industrielle Fertigung dem Betrieb insgesamt das Gepräge gegeben hat. Für dieses Ergebnis finden sich aber auch an anderer Stelle des Lageberichtes Hinweise. So heißt es unter anderem wörtlich: "Der wesentliche Schwerpunkt lag in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Einzelmaschinen und -anlagen." (S. 2 oben). Weiterhin wird im Lagebericht ausgeführt, dass " die Fertigung nach dem Werkstattprinzip" entscheidend gewesen sei und " der große Anteil an Rationalisierungsmitteln an der Gesamtproduktion eine effektivere Fertigung durch den hohen Vorbereitungsaufwand " nicht zuließ (S. 2 Lagebericht). Dies wird mit dem hohen Anteil der Sonderfertigung begründet. Die Verfasser des Lageberichtes bringen damit zum Ausdruck, dass die vom Betrieb geforderte Produktpalette eine industrielle Produktionsweise überhaupt nicht ermöglichte. Folgerichtig fordern dann die Verfasser der Anlage zum Gründungsbericht, dass " die begonnenen Maßnahmen zum Übergang zur Fließbandfertigung fortgesetzt " werden sollen (S. 8). Nichts illustriert treffender, dass eine fordistische Produktionsweise im VEB Rationalisierung Halle gerade nicht vorherrschend gewesen sein kann. Denn sonst hätte es eines solchen Überganges zur Fließbandfertigung nicht bedurft.
In der Anlage zum Gründungsbericht findet sich bei ansonsten unveränderten Zahlenangaben zum Verhältnis Rationalisierungsmittelfertigung, Lohnarbeiten (mechanische Bearbeitung), Werkzeugbau/Perforateure und Aluminiumerzeugnisse abweichend zum Inhalt des Lageberichtes die Angabe, dass bei der Rationalisierungsmittelproduktion der Anteil der Wiederholproduktion mit ca. 2/3 anzusetzen sei, das letzte Drittel als Einzelerzeugnisfertigung (S. 1). Für die Wiederholproduktion werden dann die Oberflächenbeschichtungsanlagen für die Möbelindustrie als komplexe Realisierung (Projektierung, Fertigung und Montage und Inbetriebnahme) als bestimmend bezeichnet. Doch bei diesen Angaben bleiben die Einwände bestehen, die Fertigung der Oberflächenbeschichtungsanlagen als Serienproduktion anzusehen.
Auch die in der Anlage zum Gründungsbericht genannte Beschäftigungsstruktur (S. 9) spricht dagegen, dass dem Betrieb die industrielle Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben hat. So wird ausgeführt, dass von insgesamt 382 Vollbeschäftigteneinheiten 180 Arbeitskräfte, also weniger als die Hälfte, auf den produktiven Bereich entfielen. Dies ist auch aus der geschichtlichen Entwicklung des Betriebes nachvollziehbar und kann nicht nur als typische DDR-Erscheinung (großer Verwaltungsapparat) gewertet werden. Nach der schon oben genannten Anordnung über die Aufgaben der Volkseigenen Betriebe für Rationalisierung sollten diese Betriebe auch Unterlagen für die Rationalisierung und Konstruktion und Fertigung von Rationalisierungsmitteln erarbeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 2), Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durchführen und Vorschläge zur Rationalisierung unterbreiten (§ 2 Abs. 4), einen Informationsdienst über durchgeführte Aufgaben unterhalten und auf mögliche Nachnutzungen Einfluss nehmen (§ 2 Abs. 4). Damit werden zusätzlich zu den Produktionsaufgaben Aufgaben benannt, die nicht in den produktiven Bereich fallen (und deren Ergebnisse damit auch keine Sachgüter sind). Dass eine nicht unwesentliche Zahl von Beschäftigten des Betriebes ideelle Leistungen erbracht haben (Projektierung, Konstruktion, Forschung etc.), ergibt sich auch aus dem Strukturplan. Danach gab es unter anderem an mehreren Standorten Konstruktionsabteilungen. Auch die Spezima GmbH sollte ingenieurtechnische Leistungen (Entwicklung, Konstruktion) anbieten und nicht nur die Fertigung von Maschinen und Anlagen betreiben (siehe Handelsregisterauszug).
Der Strukturplan bestätigt im Übrigen den Eindruck, dass dem Betrieb nicht die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Herstellung, Fabrikation, Fertigung, Produktion von Sachgütern das Gepräge gegeben haben kann. So geht aus ihm hervor, dass nur eine Abteilung (im Direktionsbereich Produktion) existierte, der direkt Serienproduktion zugeordnet werden kann (Abteilung Serienfertigung). Hingegen gab es weitere Abteilungen, die zwar Sachgüter, aber nach obiger Einschätzung des Senats nicht in industrieller Weise gefertigt haben: Abteilung Ratiomittelfertigung, Abteilung Anlagenfertigung Möbelindustrie, mechanische Vorfertigung und Abteilung Werkzeugbau/Perforateure. Dem Direktionsbereich Beschaffung und Absatz war außerdem eine Abteilung Hauptauftragnehmer Möbelanlagen zugeordnet. Dies erweitert noch einmal den Zweck des Betriebes in Hinsicht auf die Oberflächenbeschichtungsanlagen um eine nichtproduktive Aufgabe. Den weiteren Direktionsbereichen (Wissenschaft und Technik, Planung und Ökonomie, Rechnungsführung und Statistik) lassen sich keine Abteilungen entnehmen, die ihrerseits Endprodukte hergestellt haben.
Die Einordnung des Betriebes im statistischen Betriebsregister der DDR in den Jahren 1989 und 1990 in die Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) kann der Senat somit außer Acht lassen. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich dabei ohnehin nur um ein Indiz. Erklärlich wäre die Einordnung nur in Hinsicht auf den Betriebsteil Regenerierung Halle, wo Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge regeneriert worden seien sollen.
Auch aus dem Handelsregisterauszug der Spezima GmbH ergibt sich, wie oben bereits angedeutet, nicht, dass dem VEB Rationalisierung Halle nur die industrielle Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben haben kann. Beabsichtigter Unternehmensgegenstand der Spezima GmbH war nämlich neben der Fertigung auch die Entwicklung, Konstruktion und Montage von Sondermaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Transportanlagen und Lageranlagen.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77–, BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dem Hilfsantrag des Klägers wird nicht stattgegeben, weil Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht bestehen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved