Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 KN 128/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 R 86/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen Zugangsfaktor von unter 1,0 wegen vorzeitigen Rentenbeginns bei den Renten des Klägers (Rente für Bergleute sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung) zugrunde legen durfte.
Der im Mai 19 ... geborene Kläger bezog seit dem 1. Juni 2003 eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau. Dabei legte die Beklagte einen Zugangsfaktor von 0,964 zugrunde. Gegen einen Abänderungsbescheid der Beklagten aufgrund einer Änderung der Höhe des Zuverdienstes ab dem 01.11.2004 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2005 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Mit Bescheid vom 16. September 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. April 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bl. 42 Gerichtsakte). Dabei legte sie einen Zugangsfaktor von 0,892 bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte aus der allgemeinen Rentenversicherung sowie den gleichen Zugangsfaktor für 3/5 der Entgeltpunkte Ost, die bereits Grundlage der Rente für Bergleute waren, zugrunde. Im Übrigen legte sie einen Zugangsfaktor von 0,964 für die persönlichen Entgeltpunkte aus der Knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde.
Unter dem 26. Juni 2006 beantragte der Kläger bei Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) die Überprüfung der Rentenzahlung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007).
Hiergegen hat der Kläger am 12. Juli 2007 Klage erhoben. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung intensiv mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts auseinander gesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach Ansicht des 4. Senats des BSG die Erwerbsminderungsrente mit Erreichen des 60. Lebensjahres zu kürzen sei. In den Gesetzesmaterialien finde sich dafür auch kein Hinweis. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen nicht; der Zugangsfaktor gleiche nur die längere Bezugsdauer versicherungsmathematisch aus.
Gegen die ihm am 6. März 2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger noch im gleichen Monat Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Die Kürzung der Entgeltpunkte sei rechts -und verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
den Bescheid vom 17. Februar 2004, den Bescheid vom 15. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2005 sowie den Bescheid vom 16. September 2005 abzuändern und
ihm unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab dem 1. Juni 2003 bzw. 1. April 2005 eine höhere Rente für Bergleute bzw. eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat dem Kläger ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 2008 (Az: B 5 R 112/08 R) übersandt sowie diese Entscheidungen mit dem Kläger in einem Erörterungstermin besprochen. Ferner hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden könne und die Voraussetzungen dafür dem Kläger im Einzelnen dargelegt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Darüber konnte der Senat gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die in beiden Rechtszügen erteilten Hinweise sowie das übersandte Urteil des Bundessozialgerichts verdeutlicht worden. Hierzu hatten beide Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme; zudem wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Eine weitere Vertiefung des Vorbringens war durch eine mündliche Verhandlung nicht mehr zu erwarten.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe verweist der Senat nach § 153 Abs 2 SGG auf die angefochtene Entscheidung. Das Urteil des Sozialgerichts ist inhaltlich zutreffend und sehr ausführlich und nachvollziehbar begründet. Es entspricht nicht nur der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat), sondern auch der jüngeren, aber ständigen und einhelli-gen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die dem Kläger durch das übersandte Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 2008 (Az: B 5 R 112/08 R) bekannt ist. Dies entspricht, wie aus dem übersandten Urteil (Randziffer 52) ebenfalls hervorgeht, auch der Ansicht des 13. Senats des BSG. Der 4. Senat des BSG ist für solche Fragen aus der Rentenversicherung nicht mehr zuständig. Dieser neuen Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, da der Senat sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich anschließt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen Zugangsfaktor von unter 1,0 wegen vorzeitigen Rentenbeginns bei den Renten des Klägers (Rente für Bergleute sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung) zugrunde legen durfte.
Der im Mai 19 ... geborene Kläger bezog seit dem 1. Juni 2003 eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau. Dabei legte die Beklagte einen Zugangsfaktor von 0,964 zugrunde. Gegen einen Abänderungsbescheid der Beklagten aufgrund einer Änderung der Höhe des Zuverdienstes ab dem 01.11.2004 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2005 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
Mit Bescheid vom 16. September 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. April 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bl. 42 Gerichtsakte). Dabei legte sie einen Zugangsfaktor von 0,892 bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte aus der allgemeinen Rentenversicherung sowie den gleichen Zugangsfaktor für 3/5 der Entgeltpunkte Ost, die bereits Grundlage der Rente für Bergleute waren, zugrunde. Im Übrigen legte sie einen Zugangsfaktor von 0,964 für die persönlichen Entgeltpunkte aus der Knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde.
Unter dem 26. Juni 2006 beantragte der Kläger bei Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) die Überprüfung der Rentenzahlung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007).
Hiergegen hat der Kläger am 12. Juli 2007 Klage erhoben. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung intensiv mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts auseinander gesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach Ansicht des 4. Senats des BSG die Erwerbsminderungsrente mit Erreichen des 60. Lebensjahres zu kürzen sei. In den Gesetzesmaterialien finde sich dafür auch kein Hinweis. Verfassungsrechtliche Bedenken beständen nicht; der Zugangsfaktor gleiche nur die längere Bezugsdauer versicherungsmathematisch aus.
Gegen die ihm am 6. März 2009 zugestellte Entscheidung hat der Kläger noch im gleichen Monat Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Die Kürzung der Entgeltpunkte sei rechts -und verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
den Bescheid vom 17. Februar 2004, den Bescheid vom 15. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2005 sowie den Bescheid vom 16. September 2005 abzuändern und
ihm unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab dem 1. Juni 2003 bzw. 1. April 2005 eine höhere Rente für Bergleute bzw. eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat dem Kläger ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 2008 (Az: B 5 R 112/08 R) übersandt sowie diese Entscheidungen mit dem Kläger in einem Erörterungstermin besprochen. Ferner hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden könne und die Voraussetzungen dafür dem Kläger im Einzelnen dargelegt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Darüber konnte der Senat gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die in beiden Rechtszügen erteilten Hinweise sowie das übersandte Urteil des Bundessozialgerichts verdeutlicht worden. Hierzu hatten beide Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme; zudem wurde ein Erörterungstermin durchgeführt. Eine weitere Vertiefung des Vorbringens war durch eine mündliche Verhandlung nicht mehr zu erwarten.
Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe verweist der Senat nach § 153 Abs 2 SGG auf die angefochtene Entscheidung. Das Urteil des Sozialgerichts ist inhaltlich zutreffend und sehr ausführlich und nachvollziehbar begründet. Es entspricht nicht nur der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte (wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat), sondern auch der jüngeren, aber ständigen und einhelli-gen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die dem Kläger durch das übersandte Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 2008 (Az: B 5 R 112/08 R) bekannt ist. Dies entspricht, wie aus dem übersandten Urteil (Randziffer 52) ebenfalls hervorgeht, auch der Ansicht des 13. Senats des BSG. Der 4. Senat des BSG ist für solche Fragen aus der Rentenversicherung nicht mehr zuständig. Dieser neuen Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, da der Senat sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich anschließt.
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