L 10 KN 18/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 RJ 472/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KN 18/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Februar 2006 wird aufgeho-ben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die Klägerin ist 19 geboren und erlernte zunächst vom 1. September 1974 bis 31. August 1977 den Beruf einer Facharbeiterin für Bahn und Verkehr. Im Weiteren arbeitete sie bis 1994 als Zugschaffnerin bei der Deutschen Reichsbahn bzw. Deutschen Bahn. Anschließend war sie als Zugführerin beschäftigt. Dabei wurde sie zuletzt im Durchschnitt an 19 Stunden in 7 Tagen in der Woche eingesetzt und wurde nach der Gehaltsgruppe E07/ Stufe 3 entlohnt. Nach den eigenen Angaben der Klägerin musste sie im Zug Fahrkarten kontrollieren und verkaufen sowie an den Haltestellen aus- und einsteigen. Dabei habe sich nur selten Gelegenheit zum Sitzen ergeben. Seit dem 26. Dezember 2001 bezog die Klägerin Krankengeld und danach bis zum 23. Dezember 2003 Arbeitslosengeld. Seither steht die Klägerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis, bezieht jedoch kein Arbeitsentgelt mehr und ist auch nicht als arbeitslos gemeldet oder arbeitsunfähig geschrieben. Im Rentenversicherungsver-lauf sind seit dem 24. Dezember 2003 keine Zeiten mehr aufgeführt.

Vom 3. bis 12. Februar 2002 wurde die Klägerin stationär im Kreiskrankenhaus B. behandelt. Dort wurden die Diagnosen Bandscheibenvorfall TH 11/12, Spondylarthrose L 4 bis S 1, Osteochondrose lumbal mit Betonung L 5/ S 1, Übergewicht sowie arterielle Hypertonie gestellt.

Vom 19. September bis 10. Oktober 2002 nahm die Klägerin an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der P. - E. -K. in Bad H. teil. Im Entlassungsbericht wurden die Diagnosen auf ein lokales Brustwirbelsäulensyndrom bei konservativ behandeltem Bandscheibenprolaps TH 11/12, lokales Lendenwirbelsäulensyndrom bei Spondylarthrose L 5 / S 1, Hypertonie, Übergewicht sowie Eisenmangelanämie gestellt. Nach Einschätzung der dortigen Ärzte war die Klägerin noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen und auch als Zugführerin noch sechs Stunden und mehr einsatzfähig.

Am 29. Januar 2003 beantragte die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente und begründete dies mit seit 1978 bestehenden Rückenbeschwerden. Weiterhin leide sie an Hypertonie. In einem Befundbericht vom gleichen Tage bestätigte Dipl.-Med. M. die bisherigen Diagnosen. Trotz intensiver Therapie habe die Klägerin starke Rückenschmerzen. Beigefügt war ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenver-sicherung (MDK) vom 23. Januar 2003. Als Diagnosen wurden dort Bandscheibenprolaps, Hypertonie, Übergewicht sowie Fersensporn rechts genannt. Die Wiederaufnahme einer Zugführertätigkeit sei nicht mehr möglich; ein Rentenverfahren würde empfohlen. In einem beigezogenen Bericht der Neurochirurgen W. /Dr. H. vom 26. Februar 2003 heißt es, auch bei differenzierter Prüfung von Sensibilität und Motorik habe sich kein Defizit feststellen lassen.

Mit Bescheid vom 25. April 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie aufgrund der Erkrankung der Bandscheibe ihren Beruf als Zugführerin nicht mehr ausführen könne. Auch die Aufnahme einer anderen Tätigkeit sei nicht mehr möglich, da sie schon nach einer Gehstrecke von 300 Metern oder bei einer sitzenden Tätigkeit nach etwa einer halben Stunde große Schmerzen habe.

Nach einer später beigezogenen gutachterlichen Äußerung nach Aktenlage des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes H. vom 3. Juli 2003 waren der Klägerin vollschichtig leichtere Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Wechsel der Arbeitshaltung zumutbar. Häufige Einnahme von Zwangshaltungen und Stauchungen der Wirbelsäule sowie Exposition gegenüber Ganzkörpervibration und widrigen Witterungseinflüssen seien zu vermeiden.

Die Beklagte holte ein Gutachten von Dr. B. - Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie - vom 30. Juli 2003 ein. Nach Ansicht dieses Arztes war die Klägerin noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen täglich sechs Stunden und mehr einsatzfähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und stützte sich auf das eingeholte Gutachten.

Hiergegen hat die Klägerin am 6. November 2003 Klage erhoben und ihre gesundheitlichen Einschränkungen ausführlich dargelegt. Ihre Erwerbsminderung belege das Gutachten des MDK vom 23. Januar 2003. Sie sei nicht in der Lage, auch nur stundenweise eine leichte körperliche Tätigkeit auszuführen.

In einem vom Gericht eingeholten Befundbericht hat Dr. H. - Fachärztin für Orthopädie - am 27. Dezember 2004 angegeben, die Klägerin sei nur noch 4 bis 5 Stunden täglich einsatzfähig. Aus Sicht der Orthopädie sei keine Änderung eingetreten. Bereits 2002 sei eine beginnende Coxarthrose rechts festzustellen. In einem weiteren Befundbericht hat Dipl.-Med. M. - Facharzt für Allgemeinmedizin - unter dem 30. Dezember 2004 die Ansicht vertreten, die Klägerin könne keine sechs Stunden täglich mehr arbeiten. Sie könne höchstens noch 20 Minuten in einer Position verharren. Danach müsse sie diese wechseln (Stehen, Sitzen, Liegen usw.). Diese Leistungsminderung bestehe seit dem Jahr 2003. Neben dem bekannten Bandscheibenvorfall hat er ein degeneratives Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom diagnostiziert. Die Befunde hätten sich seiner Ansicht nach etwas verschlechtert. Weiter hat das Sozialgericht einen Befundbericht von Herrn W. / Dr. H. vom 4. Januar 2005 eingeholt (Bl. 82 Gerichtsakte).

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. M ... Dieser hat nach einer Untersuchung der Klägerin unter dem 14. Dezember 2005 eine Aufbrauch- und Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule, eine Verschleißerkrankung der Brustwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall, eine Verschleißerkrankung des rechten Hüftgelenkes im Anfangsstadium bis mittleren Stadium, ein Schulter-Armsyndrom links, ein pseudoradikuläres Syndrom, einen Fersensporn, eine Arthrose der Kreuz-Darmbeingelenke sowie eine Scheuermannsche Erkrankung festgestellt. Seiner Einschätzung nach sollte die Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten (regelmäßiges Tragen von weniger als 10 Kilogramm) in der Tagesschicht in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen ohne Zwangshaltungen, Knien, Hocken, Bücken, Gerüst- oder Leiterarbeiten ausführen. Überkopfarbeiten, besonderer Zeitdruck, Arbeiten im Freien sowie mit Temperaturschwankung sollten vermieden werden. Die zeitliche Leistungsfähigkeit betrage sechs Stunden. Wege bis 500 Meter könnten zurückgelegt werden.

Die Beklagte hat zwei Beschreibungen zu den Tätigkeiten eines Auskunftserteilers überreicht. Danach wurde diese Tätigkeit in Wechselschicht verrichtet; zeitweiliger Zeitdruck war nicht ausgeschlossen.

Mit Urteil vom 27. Februar 2006 hat das Sozialgericht Magdeburg die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. August 2002 auf Dauer verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Zugschaffnerin auszuführen. Die benannte Verweisungstätigkeit sei ihr gleichfalls nicht möglich, da sie nur noch Arbeiten im Tagschichtsystem ohne besonde-ren Zeitdruck ausführen könne.

Gegen das ihr am 29. März 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. April 2008 Berufung eingelegt und die Ansicht vertreten, die Klägerin könne noch als Pförtner in Verwaltungsgebäuden und als Rezeptionistin in Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtun-gen und im Gaststättengewerbe sechs Stunden und mehr täglich arbeiten. Hierzu hat sie Tätigkeitsbeschreibungen vorgelegt.

Die Beklagte beantragt:

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt:

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Weiterhin hat sie einen Bericht von Dr. H. vom 8. September 2009 vorgelegt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Befundberichtes von Dipl.-Med. M ... Dieser hat unter dem 26. April 2007 die bisherigen Diagnosen bestätigt. Es läge weiterhin eine Osteochondrose bei L5/S1 sowie Herz-Rhythmus-Störungen vor. Abgesehen von der letztgenannten Erkrankung seien die Befunde seit 2004 unverän-dert. In einem weiteren Befundbericht vom 14. Januar 2009 hat Dipl.-Med. M. erneut ausgeführt, die Befunde seien im Wesentlichen unverändert. Hinzugekommen sei eine chronische Blutungsanämie. Herz-Rhythmus-Störungen wurden nicht mehr genannt. Die Klägerin sei bei subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wundverhältnis-sen entlassen worden. Am 27. Juli 2009 hat Dipl.-Med. M. bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht verändert habe.

Im Befundbericht vom 11. August 2009 hat Dr. H. ausgeführt, die letzte Vorstellung bei ihr sei am 28. März 2005 gewesen. Im weiteren Befundbericht vom 15. August 2009 hat Dr. Sch. , Fachärztin für Frauenheilkunde, ausgeführt, sie habe einen großen Uterus myomatosus festgestellt. Nach einer Hormontherapie habe sich das Beschwerdebild gebessert. Nach einem beigefügten Bericht des Klinikums St. S. H. waren bei der Klägerin eine Laparotomie (Bauchschnitt) und abdominale Hysterektomie (operative Entfernung der Gebärmutter) durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet.

Der Senat hat berufskundliche Unterlagen zu der Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle einer kommunalen Behörde beigezogen und darüber hinaus ein berufskundliches Gutachten von K. -H. R ... zu den Tätigkeiten eines Pförtners, eines Rezeptionisten (wie jeweils von der Beklagten beschrieben) und eines Mitarbeiters einer Poststelle eingeholt. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 23. Juli 2009 verwiesen (Bl. 347 ff. Gerichtsakte).

Schließlich hat der Senat eine Stellungnahme von Dr. M. eingeholt, wonach die Klägerin nach den damals erhobenen Befunden noch mehr als 500 Meter gehen konnte.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt ergänzend verwiesen.

II. A.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie gem. § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Denn sie hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827).

1.
Gemäß § 240 SGB VI in dieser hier anwendbaren Fassung haben Versicherte u. a. nur dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähig-keit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeit entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist nicht berufsunfähig, weil sie eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Prüfung der Berufsun-fähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwie-sen werden können (vgl. BSG, 24.1.1994 - 4 RA 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41, S. 169; BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23, S. 78; jeweils m.w.N.). Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehende versiche-rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen unge-schwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 53/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 130 m.w.N.). Dies ist hier die bis 2001 bei der Deutschen Bahn ausgeübte Tätigkeit als Zugführerin.

a)
Diese Tätigkeit kann die Klägerin nicht mehr ausführen, da sie hierbei entsprechend ihren nachvollziehbaren Angaben kaum sitzen konnte. Eine Tätigkeit ohne sitzende Anteile ist der Klägerin jedoch nach Ansicht praktisch aller Ärzte, der sich der Senat anschließt, nicht zumutbar.

b)
Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig, da sie auf die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in einer Poststelle einer kommunalen Verwaltung und damit auf eine andere gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann.

aa)
Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter sozial noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG, 29.7.2004 - B 4 RA 5/04 R - zit. nach Juris), das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Die soziale Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs richtet sich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Arbeiter- und Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt wurde (vgl. BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18.2.1998 - B 5 Rj 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils m.w.N.). Danach werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit folgenden Leitberufen charakterisiert: • des ungelernten Arbeiters (Stufe 1), • des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbil-dungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren; Stufe 2), • des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren; Stufe 3), • des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizier-ten Facharbeiters (Stufe 4).

Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niedrigeren Stufe (vgl. BSG, 12.9.1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246, Nr. 17, S. 65, m.w.N.; BSG 22.2.1990 - 4 RA 34/89 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2, S. 9).

Die von der Klägerin verrichtete Tätigkeit als Zugführerin ist der dritten Stufe der Facharbeiter zuzuordnen. Nach den eigenen Angaben und denen ihres Arbeitgebers war die Klägerin in die Tarifgruppe E 7 eingruppiert. Bereits in der Tarifgruppe E 6 werden zwar eindeutig Tätigkeiten genannt, die der Facharbeiterebene zuzuordnen sind. Nach dem beigezogenen Tarifvertrag der Deutschen Bahn-AG sind in die Tarifgruppe E 6 Tätigkeiten eingruppiert, die zu ihrer Ausführung • eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren voraussetzen oder • entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verlangen, die durch betriebliche Ausbildung erworben wurden, oder • sich gegenüber E 5 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.

Als Beispiel werden hier u. a. auch Sachbearbeiter genannt. Die Entgeltgruppe 7 des beigezogenen Tarifvertrages umfasst Tätigkeiten, die • über E 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen oder • sich gegenüber E 6 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.

Als Richtbeispiele sind Ausbilder, Qualitätsprüfer oder auch Zugführer genannt. Die letztgenannte Tätigkeit hat die Klägerin ausgeübt.

Diese Einstufung einer Tarifgruppe oberhalb derjenigen, in die erstmals Facharbeiter eingeordnet sind, rechtfertigt nach Ansicht des Senats aber noch nicht, die Klägerin in die vierte Stufe im Sinne der Rechtsprechung des BSG einzugruppieren. Die Stufe 4 der besonders qualifizierten Facharbeiter beginnt erst in der Tarifgruppe 8, in die Tätigkeiten eingruppiert sind, die • durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind und • zu ihrer Ausbildung – eine berufliche Spezialausbildung oder – eine entsprechende betriebliche Ausbildung erfordern oder • sich gegenüber E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.

Erst hier wird damit eine gegenüber dem Facharbeiter deutlich erhöhte Qualifikation gefordert. Auch das Richtbeispiel der in der Tarifgruppe 8 genannten Teamleiterin deutet auf Weisungsbefugnisse hin. Demgegenüber werden in der Tarifgruppe E 7 überwiegend noch keine Tätigkeiten genannt, die typischerweise mit Weisungsbefug-nissen gegenüber Facharbeitern verbunden sind. Die eigene Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin deutet nicht auf ein so hohes Arbeitsniveau hin, als dass sie in die 4. Stufe einzugruppieren wäre. Denn nach ihren eigenen Angaben musste sie im Zug Fahrkarten kontrollieren und verkaufen sowie an den Haltestellen aus- und einsteigen. Ähnlich ist die Arbeitsplatzbeschreibung durch ihren Arbeitgeber (Bl. 15 R VA): Betreuung der Fahrgäste im und am Zug, Sicherung und Abrechnung der Einnahmen, Erkennen und Übernehmen von Aufgaben bei Störungen und Unregelmäßigkeiten und betriebs-dienstliche Aufgaben. Auch ihr Arbeitgeber hat ausdrücklich angegeben, die Vorbildung entspreche der eines Facharbeiters.

Damit muss sich die Klägerin sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin in einer öffentlichen Verwaltung in der Vergütungsgruppe BAT-O VIII verweisen lassen, die der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich (Stufe 2) zuzuordnen ist. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine Tätigkeit, die in die Vergütungsgruppe BAT VIII eingestuft ist, auch einem Facharbeiter grundsätzlich sozial zumutbar ist, weil es sich nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen um Arbeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (25.8.1993, 13 RJ 59/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34).

bb) Diese Tätigkeit ist der Klägerin auch gesundheitlich zumutbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen bei der Klägerin im Wesentlichen folgende Gesund-heitsbeeinträchtigungen: Wirbelsäulensyndrom, Hypertonie, Übergewicht, Blutungs-anämie, Eisenmangelanämie, Fersensporn, ein Schulter- Armsyndrom links, Ver-schleißerkrankung des rechten Hüftgelenkes sowie eine Arthrose der Kreuz-Darmbeingelenke.

Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen führen nach der Überzeugung des Senats zu folgendem Einschränkungen: Die Klägerin ist noch in der Lage, in der Tagesschicht sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten durchzuführen (regelmäßiges Tragen von weniger als 10 Kilogramm). Diese sollten in wechselnder Körperhaltung überwie-gend im Sitzen ausgeführt werden. Arbeiten in Zwangshaltungen, Knien, Hocken und Bücken, Gerüst- und Leiterarbeiten, Überkopfarbeiten, Arbeiten im Freien sowie mit Temperaturschwankungen oder besonderem Zeitdruck sollten nicht ausgeführt werden.

Durch die Erkrankung der Wirbelsäule (Brustwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenprolaps TH 11/12; lokales Lendenwirbelsäulensyndrom bei Spondylarthrose L 5 / S 1 und Scheuermannsche Erkrankung sowie Osteochondrose) ist eine Beschränkung der Klägerin auf leichte Arbeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen notwendig. Zeitliche Einschränkungen auf unter sechs Stunden/Tag ergeben sich jedoch nicht; insoweit schließt sich der Senat dem überzeugenden Gutachten von Dr. M. an. Eine Nervenwurzelreizung besteht nach dem Gutachten von Dr. M. nicht. Das Zeichen nach Lasègue war beidseits negativ. Sensible Defizite zeigten sich nicht; die Reflexe waren im Normalbereich.

Zwar haben Dr. H. und Dipl.-Med. M. jeweils die Ansicht vertreten, die Klägerin könne keine sechs Stunden täglich mehr arbeiten. Sie nennen jedoch keine von Dr. M. abweichenden Befunde, die eine solche Einschätzung begründen könnten (abgesehen vom positiven Zeichen nach Lasègue), wie Dr. Mall ausdrücklich ausführt. In dem jüngsten Bericht hat Dr. H. ein Zeichen nach Lasègue nicht mehr erwähnt und stattdessen einen Pseudolasègue vorgefunden. Die Befunde von Dr. M. werden von Dr. B. bestätigt. Bei dessen Untersuchung waren das Zeichen nach Lasègue und der umgekehrte Lasègue beidseits negativ. Motorische oder sensible Ausfälle konnte er nicht feststellen; die Reflexe waren normal. Die Extremitäten waren aktiv und passiv ohne Einschränkungen schmerzfrei beweglich. Auch die behandelnden Neurochirurgen W. /Dr.H. haben ausgeführt, bei differenzierter Prüfung von Sensibilität und Motorik habe sich kein Defizit feststellen lassen. Ähnlich sind die Befunde des Kreiskrankenhauses B.

Nachvollziehbar legt Dr. M. dar, die Einschätzung von Dipl. Med. M. , die Klägerin könne keine 20 Minuten mehr sitzen, habe er selbst nicht bestätigen können, da die Klägerin in der Untersuchung bei ihm über einen Zeitraum von einer ¾ Stunde sitzen konnte. Ähnlich war die Beobachtung des Senats in der mündlichen Verhandlung.

Das Gutachten des MDK vom 23. Januar 2003 steht der hier vorgenommen Beurteilung nicht entgegen, denn auch der Senat geht davon aus, dass eine Wiederaufnahme der Zugführertätigkeit nicht mehr möglich ist. Daraus folgt aber wie dargelegt nicht, dass die Klägerin berufsunfähig wäre.

Auch der jüngste, von der Klägerin vorgelegte Befundbericht von Dr. H. von 8. September 2009 zeigt keine Änderungen. Ein hinkendes Gangbild hatte diese Ärztin bereits in der Anlage zu ihrem Befundbericht vom 27. Dezember 2004 hinsichtlich der Untersuchung vom 16. April 2002 und 20. September 2004 festgestellt. Durchgehend bestand auch damals schon ein Pseudolasègue beidseits; die Innen- und Außenrotation des Hüftgelenkes war bereits am 10. September 2002 auf 20/20 reduziert (vgl. ergänzenden Befund vom 16. April 2002). Die Diagnosen in dem Bericht vom 8. September 2009 (Adipositas, Coxarthrose rechts, Bandscheibenschaden TH 11-12, Osteochondrose lumbal) sind gleichfalls seit langem bekannt. Veränderungen am Hüftkopf hatte auch Dr. M. bereits auf den Röntgenaufnahmen vom 10. September 2002 festgestellt. Der Finger-Boden-Abstand betrug bei der Untersuchung durch Dr. H. am 8. September 2009 56 cm und bei Dr. Mall 48 cm. Bei W. /Dr. H. war der Abstand zwischen den Fingern und dem Boden noch 50 cm (Bericht vom 30. April 2004). Dies ist jeweils keine deutliche Abweichung. Das Zeichen nach Schober war nach dem Befundbericht von Dr. H. sogar mit 10/11 cm etwas besser als bei der Untersuchung durch Dr. M. (10/10 cm). Sonstige Auffälligkeiten bestehen nach dem Befundbericht von Dr. H. nicht (keine Atrophien, Reflexe beidseits positiv, Zeichen nach Patrick beidseits positiv). Angesichts des Umstandes, dass auch der behandelnde Hausarzt eine Verschlechterung laufend ausgeschlossen hat, vermag der Senat keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber der Begutachtung durch Dr. M. festzustellen.

Durch die Verschleißerkrankung des rechten Hüftgelenkes ergeben sich Einschränkungen qualitativer Art (keine längeres Laufen, Stehen). Nach der Einschätzung von Dr. M. war diese Erkrankung maximal mittelgradig ausgeprägt. Der Gelenkspalt war auf den Röntgenaufnahmen im rechten Hüftgelenk noch einsehbar. Es zeigte sich auch nur eine leichtgradige Bewegungseinschränkung. Die Klägerin ist nicht auf Unterarmstützen oder Ähnliches angewiesen. Einbein-, Fersen- und Zehenspit-zenstand war beidseits möglich. Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht auf unter sechs Stunden/Tag ist unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen (wie leichte Arbeit im Wechsel der Haltungsarten) nicht erforderlich. Das gleiche gilt für die Arthrose der Kreuz-Darmbein-Gelenke.

Durch das Schulter- Armsyndrom links ergeben sich insofern qualitative Einschränkungen, als die Klägerin auf leichte Arbeiten ohne Überkopfarbeit beschränkt ist. Weitere Funktionseinschränkungen haben sich durch diese Erkrankung nach dem Gutachten von Dr. M. nicht ergeben. Der körperliche Untersuchungsbefund zeigte lediglich eine Druckschmerzhaftigkeit im Schultergelenk. Die Drehfähigkeit war nicht eingeschränkt; der Schürzen- und Nackengriff war möglich.

Bezüglich des Fersensporns konnte Dr. M. keine Formveränderung der Fersen, Reizzustände und ähnliches feststellen. Eine wesentliche Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit liegt insoweit nicht vor. Der Bluthochdruck ist gut eingestellt; kein Arzt ist der Ansicht, er stehe einer Erwerbstätigkeit ohne Zeitdruck entgegen.

Die Diagnose Herz-Rhythmus-Störungen hat Dr. M. im Weiteren nicht mehr gestellt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieses Leiden entweder nie gravierend war oder geheilt wurde.

Beschwerden bezüglich des Uterus myomatosus (meist gutartige Tumore in der Gebärmutter) können nach der Entfernung der Gebärmutter nicht mehr bestehen. Da sich nach Angaben des Klinikums St. S. H. der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet hat und die Klägerin bei subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden ist, sind insoweit keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen erkennbar.

Diesem festgestellten medizinischen Leistungsbild entspricht die Tätigkeit in einer Poststelle. Ausdrücklich hat Herr R. als berufskundlicher Sachverständiger ausgeführt, es handele sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeführt wird. In dem beigezogenen Gutachten vom 11. Oktober 2002 führt Frau J. auf Seite 30 aus, die Tätigkeit in der Poststelle gehe über körperlich leichte Belastungen nicht hinaus. Die Möglichkeit zu einem regelmäßigen Haltungswechsel ergibt sich aus den Arbeitsvorgängen, die die Sachverständige aus jenem Parallelverfahren einer Stellenbeschreibung entnommen und ihrem Gutachten beigefügt hat. Denn sie enthält im großem Umfang Prüfungs-Sichtungs- und Sortiervorgänge, die sowohl in sitzender als auch stehender Haltung vorgenommen werden können. Dabei sind Gehanteile beim Wechsel des jeweiligen Tätigkeitsortes (Schreibtisch, Sortierfächer, Frankiermaschine etc.) zusätzlich erforderlich. Die Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin entspricht nach ihren Anforderungen dem Leistungsprofil der Klägerin. Nach der (den Angaben der berufskundlichen Stellung-nahme von Frau J. vom 11. Oktober 2002 beigefügten) Stellenbeschreibung gehört zu einer solchen Tätigkeit im Wesentlichen die Postbearbeitung mit Eingang und Annahme von Postsendungen, die Sichtung nach zu öffnender und nicht zu öffnender Post mit Klärung schwieriger Fälle, die Prüfung auf Vollständigkeit mit eventuellem Fertigen von Vermerken, das Anbringen des Eingangsstempels sowie die Zuordnung der Post zu den jeweiligen Ämtern, die Prüfung der Post auf ein kostengünstiges Format, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, das Aussortieren von Irrläufern, das Registrieren von Einschreiben und Wertsendungen in einem Postein-gangsbuch sowie das Sortieren und Versandfertigmachen der ausgehenden Post. Hinzu kommen in geringem Umfang innerdienstliche Serviceleistungen wie Fax- und Kopierarbeiten sowie das Verteilen von Zeitungen, Zeitschriften, Gesetzblättern u.a. und deren Erfassung auf Karteikarten in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsbüche-rei. Im Rahmen einer solchen Tätigkeit sind Verrichtungen, an denen die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert sein könnte, nach der obigen Beschreibung sowie dem vom Senat festgestellten Restleistungsvermögen der Klägerin nicht ersichtlich.

Das Auftreten von Zwangshaltungen ist angesichts der Tätigkeitsbeschreibung nicht zu erwarten. Denn grundsätzlich ergeben sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsinhalt keine äußeren Zwänge aus technisch-organisatorisch festgelegten Örtlichkeiten. Dies gilt auch für etwaige Sortierfächer, die sich regelmäßig in gut erreichbarer Höhe befinden. Bücken ist nur gelegentlich notwendig, was für die Klägerin nicht ausgeschlossen ist.

cc)
Der Sachverständige R. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass es durchaus möglich und üblich ist, dass Bewerberinnen mit kaufmännischen Grundkenntnissen schon nach einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten vollwertig die Tätigkeit der Mitarbeiterin einer Poststelle einer öffentlichen Verwaltung ausüben können (zu diesem Erfordernis BSG, 22.09.1977 - 5 RJ 96/76 - BSGE 44, 266 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23). Nachvollziehbar weist er auf Seite 10 seines Gutachtens darauf hin, dass die Klägerin über kaufmännische Fähigkeiten und als erfahrene Zugbegleite-rin über die notwendige Auffassungsgabe und Flexibilität verfügt. Auch aus der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen geht hervor, dass für diese Tätigkeit im Allgemeinen eine Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten Dauer erforderlich ist.

Eine solche Einarbeitungszeit ist auch angesichts des Berufsbildes schlüssig. In einer Poststelle besteht nur ein grundsätzlich überschaubarer Aufgabenbereich, der in den Stellungnahmen von Herrn R. und von Frau J. beschrieben wird. Da bei der Klägerin hinsichtlich ihrer geistigen Fähigkeiten wie Merkfähigkeit, Konzentration, Intelligenz u.ä. keine Besonderheiten vorliegen, muss bei ihr auch die übliche Einarbei-tungszeit ausreichen.

dd)
In der Verweisungstätigkeit der Mitarbeiterin der Poststelle einer öffentlichen Verwaltung gibt es auch genügend Arbeitsplätze (zu diesem Kriterium BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94 - BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13). Dies lässt sich bereits für eine Kommunalverwaltung bereits daraus ableiten, dass Tätigkeiten dieser Art in allen Kreisen und größeren Städten in der Bundesrepublik Deutschland aus der Natur der Sache heraus anfallen und wegen des Umfangs der anfallenden Post nicht typischerweise mit anderen Tätigkeiten vermischt werden können. Ausdrücklich hat auch Herr R. in seinem Gutachten von Juli 2009 angegeben, es gäbe bundesweit mindestens 300 Poststellen der öffentlichen Verwaltung, in denen die Mitarbeiter nur körperlich leichte Arbeiten verrichteten. Offene Stellen würden üblicherweise ausgeschrieben und nicht nur mit leistungsgeminderten Betriebsangehörigen besetzt. Dies bestätigt das Landesarbeitsamt Hessen pauschal für Mitarbeiter in einer Poststelle ohne Beschränkung auf Behörden.

ee)
An der Wegefähigkeit der Klägerin bestehen keine Zweifel. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung von Dr. M. ist die Klägerin noch in der Lage, ohne unzumutbare Schmerzen und ohne erhebliche Beschwerden mehr als 500 m vier mal täglich vor einer Arbeitsschicht von der Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und nach der Arbeitsschicht entsprechend zurück zu gehen. Besondere Pausen empfiehlt kein Arzt; dafür ist auch nichts ersichtlich.

2.
Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist gem. §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI weiter, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Pflichtbeiträge wurden zuletzt für den 23. Dezember 2003 abgeführt. Gemäß § 240 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich zwar der Zeitraum von fünf Jahren um verschiedene Zeiten; jedoch sind nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Versicherungsverlauf seither keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt worden. Dem hat die Klägerin auch nicht widersprochen. Danach ist der rentenversicherungsrechtliche Schutz der Klägerin am 24. Dezember 2005 erloschen; auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nach diesem Termin kommt es damit unabhängig von den unter Ziffer 1 getroffenen Feststellungen nicht mehr nicht mehr an.

B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der im § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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