L 12 R 1986/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 1812/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 1986/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 1971 bis 30. Juni 1990.

Der 1942 geborene Kläger legte am 30. Juni 1971 nach Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B die staatliche Ingenieurprüfung ab und erhielt damit das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Seit dem 9. November 1964 war er (bis zum 31. Juli 2000) bei den Berliner-Verkehrs-Betrieben (BVG), dem späteren VEB Kombinat B, beschäftigt, zunächst als Schlosser, seit dem 1. Januar 1968 als Werkstattleiter und ab 1. Februar 1976 als Betriebsingenieur. Vom 1. April 1973 an entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gewährte ihm die Beklagte ab dem 1. Oktober 2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.108,51 Euro (Stand: September 2008).

In seinem Rentenantrag vom 22. August 2003 stellte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – einen "Antrag auf AVI" mit Hinweis auf seinen Beruf als Ingenieur. Durch Bescheid vom 15. Oktober 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. Juni 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1900 (dem Tag der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Zwar entspreche die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation, sie sei aber nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Kläger insbesondere geltend machte, dass sein Beschäftigungsbetrieb den Betrieben der Eisenbahn und den städtischen Versorgungsbetrieben gleichzustellen sei, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger im Juni 1990 eine Beschäftigung als Ingenieur in einem Verkehrsbetrieb ausgeübt habe. Dieser sei weder volkseigener Produktionsbetrieb noch gleichgestellter Betrieb gewesen. Der Kläger habe nicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Denn er sei bei einem nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht einbezogenen Arbeitgeber beschäftigt gewesen.

Mit der am 22. März 2004 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein auf die Anerkennung von Versorgungszeiten gerichtetes Begehren weiter. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Oktober 2005). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG, weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar sei. Er habe am 1. August 1991 weder einen Anspruch auf Versorgung noch eine Versorgungsanwartschaft inne gehabt. Auch eine fiktive Versorgungsanwartschaft entsprechend der Rechtsprechung des BSG in Form eines Anspruches auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bestehe nicht. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Der Beschäftigungsbetrieb sei zwar ein volkseigener Betrieb gewesen, nicht aber ein Produktionsbetrieb. Aus eigener Sachkenntnis sei der Kammer bekannt, dass der Hauptzweck des Kombinats B darin bestanden habe, Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung (U-Bahn, Tram und Bus) zu erbringen. Produktionsleistungen seien dagegen nur nachrangig erbracht worden. Soweit zur Verwirklichung der Dienstleistungsaufgabe in gewissem Rahmen Teile, Einrichtungen und Anlagen neu hergestellt oder aufbereitet wurden, ändere das nichts an dem Hauptzweck. Das Kombinat sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Verkehrsbetriebe seien in der Aufzählung der gleichgestellten Betriebe nicht genannt. Das Kombinat sei auch kein "Betrieb der Eisenbahn". Der allgemeine Sprachgebrauch, dem derjenige der DDR entspreche, rechne zu den Eisenbahnen zwar auch die S-Bahn, nicht aber Straßenbahnen sowie Hoch- und U-Bahnen.

Gegen das ihm am 23. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Dezember 2005 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, dass das Urteil sich mit der von ihm angestrebten Einzelfallentscheidung nur unzureichend auseinander setze. Er bestehe auf einer Gleichstellung mit den bereits anerkannten Betrieben, wie z.B. Versorgungsbetrieben (Gas, Wasser und Energie). Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfülle er ohnehin. In der DDR habe es keinen Unterschied zwischen volkseigenen Produktionsbetrieben und volkseigenen Betrieben im Allgemeinen gegeben. Dem VEB Kombinat B hätten die Kombinatsbetriebe Straßenbahn, U-Bahn, Omnibus, Taxi und Weiße Flotte angehört. Innerhalb der Betriebe sei die Trennung der Bereiche Verkehr und Technik festgeschrieben gewesen. Er – der Kläger – sei in dem Bereich Technik tätig gewesen, wo unter Produktionsbedingungen Erzeugnisse für die Nahverkehrsbetriebe der DDR hergestellt worden seien. Es habe sogar eine eigene Rationalisierungsmittel–Werkstatt aufgebaut werden müssen. Unverständlich bleibe, dass nur gleichartige Betriebe wie Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt, der Post und des Fernmeldewesens in das Versorgungssystem integriert seien.

Der Kläger beantragt, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 sowie den Bescheid vom 15. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Beschäftigungszeit vom 1. Juni 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das Urteil des Sozialgerichts.

Der Senat hat wegen der Aufgaben der einzelnen Betriebe des VEB Kombinat B bei den Berliner Verkehrsbetrieben angefragt. Wegen der Antwort wird auf Bl. 58/59 der Gerichtsakte Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, die Beteiligten sind vorher angehört worden. Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den entsprechenden Arbeitsentgelten feststellt.

Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem für Angehörige der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte kann sich ausschließlich aus § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG ergeben. Dieses Gesetz ist indessen nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger anwendbar.

Der Kläger hat nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Versorgung erworben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Leistungen aus dem Versorgungssystem sind ihm nie bewilligt worden. Er hat auch keine Anwartschaft verloren, deren Verlust als nicht eingetreten gelten würde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), weil ihm zu keiner Zeit eine Versorgungszusage (durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde oder in einem Einzelvertrag) erteilt worden ist. Eine sonstige Entscheidung, aufgrund derer er eine Versorgung beanspruchen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.

Auch aus der Rechtsprechung des BSG zur sog. erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG ergibt sich nicht die Anwendbarkeit des AAÜG. Maßgeblich ist insoweit, ob der Kläger aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hat, was nur dann der Fall wäre, wenn er am 30. Juni 1990 noch konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hätte, derentwegen der Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, Urteile vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – und vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R –, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 bzw. 6). Eine solche Beschäftigung hat er indessen nicht ausgeübt. Eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz – die hier allein in Betracht kommt – war für ihn deswegen auch nicht vorgesehen.

Vorgesehen war die Einbeziehung von Beschäftigten in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, wenn drei Voraussetzungen erfüllt waren, die sich aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844, inhaltlich übereinstimmend die entsprechende Verordnung des Magistrats von G vom 25. November 1950 [VOBl. S. 362]) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) ergeben (vgl. nur BSG, Urteil v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 ). In diesen Rechtsvorschriften war eine zusätzliche Altersversorgung für Personen vorgesehen, die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Diese Voraussetzungen hat der Kläger am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht erfüllt. Zwar hatte er seit dem 30. Juni 1971 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und hat als Werkstattleiter bzw. Betriebsingenieur offensichtlich auch eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt. Jedoch fehlt es für die Anerkennung von Versorgungszeiten jedenfalls an der letzten, der so genannten betrieblichen Voraussetzung.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass durch § 1 Abs. 2 der 2. DB bestimmte Einrichtungen "(d)en volkseigenen Produktionsbetrieben" gleichgestellt werden – und gerade nicht den volkseigenen Betrieben schlechthin. Bereits nach § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043), die durch § 10 Abs. 2 der 2. DB aufgehoben wurde, zählten zum Kreis der Versorgungsberechtigten nur (bestimmte) Beschäftigte in einem Produktionsbetrieb. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im Allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im Besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren war bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen). Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen ist (BSG, Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG Urt. v. 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 ).

Das Volkseigene Kombinat B war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne. Auf Nachfrage des Senats ist von den (heutigen) Berliner Verkehrsbetrieben als Nachfolgeeinrichtung des Kombinats ausdrücklich bestätigt worden, dass Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit der (ehemaligen) Berliner Verkehrsbetriebe die Erbringung von Beförderungsleistungen im Straßenbahn-, Omnibus- und U-Bahn Verkehr sowie Leistungen im Taxi-, Schifffahrts- und Ausflugsverkehr im Territorium der ehemaligen "Hauptstadt der DDR" gewesen ist. Beschäftigungsstelle des Klägers sei die Betriebswerkstatt L gewesen, die zur Hauptabteilung Fahrzeuge Straßenbahn im Hauptbetrieb Straßenbahn gehört habe.

Beschäftigungsbetrieb im versorgungsrechtlichen Sinne ist der jeweilige Arbeitgeber (BSG, Urt. v. 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R –). Aus den von der Beklagten vorgelegten Auszügen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft und der vom Senat eingeholten Auskunft der Berliner Verkehrsbetriebe ergibt sich, dass schon die Hauptbetriebe des Volkseigenen Kombinat B und erst recht die Betriebswerkstatt Lichtenberg rechtlich unselbständige Einheiten gewesen sind. Abzustellen ist danach auf den Betriebszweck des Volkseigenen Kombinats B als ganzes, weil dies die juristische Person gewesen ist, mit der das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand. Das entspricht auch den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis. Es ist demgegenüber nicht erheblich, welche arbeitstechnische Zwecke gerade der Betriebsteil verfolgte, dem der Kläger konkret zugeordnet war. Selbst wenn in der Betriebswerkstatt, in welcher der Kläger arbeitete, überwiegend produziert worden wäre – was seinem Vortrag entspricht – käme es doch darauf an, welchen Anteil diese Produktion an der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Volkseigenen Kombinats Berliner Verkehrsbetriebe hatte, ob sie dem Beschäftigungsbetrieb insgesamt das Gepräge gab. Insoweit steht aber außer Frage, dass das Volkseigene Kombinat B ein Dienstleistungsbetrieb des Verkehrswesens gewesen ist, dessen Hauptzweck von der Erbringung von Verkehrsleistungen des öffentlichen Nahverkehrs geprägt war (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20. August 2004 – L 16 RA 25/04 – ).

Das Volkseigene Kombinat B war am 30. Juni 1990 schließlich auch kein (einem volkseigenen Produktionsbetrieb) gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR, abzustellen ist auf den Wortlaut der 2. DB zur VO AVItech (BSG, Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Gleichgestellt sind demnach Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen, technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen, Bergbauakademie und Bergbauschulen, Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie), Vereinigungen Volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Das Volkseigene Kombinat B gehört nicht zu den genannten gleichgestellten Betrieben. Insbesondere ist es kein Betrieb der Eisenbahn, weil die von dem Kombinat erbrachten Beförderungsleistungen nicht mit Verkehrsmitteln erbracht wurden, die im allgemeinen Sprachgebrauch – auch dem innerhalb der ehemaligen DDR – als Eisenbahn bezeichnet werden. Das gilt schon für den Straßenbahnbetrieb und noch deutlicher für die sonstigen Verkehrsleistungen wie U-Bahn, Omnibus, Taxi, und Weiße Flotte. Für eine Gleichstellung reicht auch nicht aus, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers Verkehrsdienstleistungen erbrachte und damit von seinem Gegenstand her den Betrieben der Eisenbahn und Schifffahrt ähnlich war, die ausdrücklich als gleichgestellte Betriebe in der 2. DB zur Versorgungsordnung genannt werden. Auch soweit sie willkürlich erscheinen, ist eine nachträgliche Korrektur der in den Versorgungssystemen der DDR getroffenen Abgrenzungen nicht möglich, weil der Einigungsvertrag nur den Erhalt bereits erworbener Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungen vorgesehen hatte, was nunmehr einer erweiternden "korrigierenden" Auslegung der Versorgungsordnungen entgegen steht (BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 41Z/01 R –).

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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