L 18 AS 113/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2246/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 113/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Dezember 2009 in der Gestalt des Berichtigungsbe- schlusses vom 21. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 155 Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu entscheiden. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers war entbehrlich, weil eine Entscheidung zu seinen Ungunsten im Beschwerdeverfahren nicht ergangen ist.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist entgegen der vom Sozialgericht (SG) verwendeten Rechtsmittelbelehrung bereits unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Antragsgegner ist durch den angefochtenen Beschluss nur in Höhe der Differenz zwischen der vom SG verlautbarten Gesamthöhe der für die Zeit vom 11. November 2009 bis 31. Januar 2010 monatlich zu gewährenden Zuschussleistungen iHv insgesamt 284,82 EUR und den bereits bewilligten monatlichen Zuschussleistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv insgesamt 142,11 EUR (124,32 EUR zuzüglich 17,79 EUR) beschwert, also in Höhe eines monatlichen Betrages von 142,71 EUR. Damit wird für den vom SG angeordneten Leistungszeitraum (11. November 2009 bis 31. Dezember 2010) der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht überschritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag nach § 175 SGG, für den das Beschwerdegericht ohnehin nicht zuständig ist, hat sich durch die Beschwerdeentscheidung erledigt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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