L 18 AL 228/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 187/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 228/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) geändert. Der Streitwert wird auf 5.857,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist – nur – teilweise begründet. Der vom Sozialgericht auf 11.714,20 Euro festgesetzte Streitwert war auf – gerundet – 5.857,- Euro herabzusetzen. Die Klägerin zu 1) gehört im Unterschied zu der Klägerin zu 2) zu dem nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenrechtlich privilegierten Personenkreis. Denn bei Streitigkeiten über die Rückabwicklung von Beitragszahlungen aus fehlgeschlagenen Versicherungsverhältnissen – wie hier – richtet sich der kostenrechtliche Status des – jeweiligen – Klägers stets nach dem Status, der nach der ursprünglichen Annahme das Versicherungsverhältnis begründet hatte (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 – B 12 AL 1/06 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 3; Leitsatz zu 2.). Ursprünglich war die Klägerin zu 1) als Arbeitnehmerin der Klägerin zu 2), die gegen Arbeitsentgelt bei dieser beschäftigt war, und damit als versicherungspflichtig (vgl. § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –) angesehen worden. Dieser – ursprüngliche – Status war der einer Versicherten, so dass die Klägerin zu 1) dem Personenkreis des § 183 SGG unterfällt. Die Klägerin zu 2) indes hatte als (vermeintliche) Arbeitgeberin für die Klägerin zu 1) Beiträge entrichtet. Auch nach ihrem ursprünglichen Status war die Klägerin zu 2) damit weder Versicherte noch Leistungsempfängerin iS des § 183 SGG (siehe dazu auch Meyer-Ladewig u. a.; SGG, 9. Aufl., § 183 Rn 5a).
Rechtskraft
Aus
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