Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 2428/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 272/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2010 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) für die Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 10,- EUR monatlich bis zum 31. Mai 2010 zu ge- währen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) "für die Dauer von 4 Monaten" zu gewähren, ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, um den Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin zu 1) und deren familienversicherten Töchtern, den Antragstellerinnen zu 2) und 3), zu sichern. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Soweit die Antragstellerinnen bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend machen, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Eine drohende Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerinnen ist nicht dargetan. Selbst für den Fall einer derzeit nicht absehbaren Räumungsklage enthielte § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft, so dass nicht ersichtlich ist, dass insoweit mit dem Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für die Antragstellerinnen verbunden wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Soweit die Antragstellerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen gelten machen, haben sie einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig iSv § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das die sich aus § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Den 1998 bzw. 2001 geborenen Antragstellerinnen zu 2) und 3) sind Regelleistungen in der gesetzlichen Höhe (vgl. die bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbare Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. - juris) von jeweils 215,- EUR monatlich schon deshalb nicht zu gewähren, weil sie ein monatliches Kindergeld von (seit 1. Januar 2010) jeweils 184,- EUR sowie Unterhalt iHv 92,- EUR monatlich (Antragstellerin zu 2) bzw. 99,- EUR monatlich (Antragstellerin zu 3) erhalten. Damit ist der Regelbedarf der Antragstellerinnen zu 2) und 3) jedenfalls gedeckt; das überschießende Einkommen von monatlich 129,- EUR kann einstweilen für die Existenzsicherung der Antragstellerin zu 1) aufgewandt werden. Hinsichtlich des verbleibenden Regelbedarfs der Antragstellerin zu 1) (monatlich = 230,- EUR) ist eine entsprechende Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) nicht hinreichend dargetan, ohne dass diesbezüglich weitere Amtsermittlungen des Senats anzustellen wären.
Zwar ist bei einer nicht möglichen vollständigen Aufklärung des Sachverhalts im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Hintergrund der durch die SGB II-Leistungen gewährleisteten Sicherung einer menschenwürdigen Existenz grundsätzlich eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der sich die Gerichte schützend und fordernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927-929 mwN). Diese Folgenabwägung kann aber vorliegend schon deshalb nicht zu Gunsten der Antragstellerin zu 1) ausfallen, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 21 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X -, 60 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – SGB I -) bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Sie hat die in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 6. Januar 2010 im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und Nachweise auf entsprechende Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt, so dass eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von – gegenwärtiger (vgl. BVerfG aaO) - Hilfebedürftigkeit schon deshalb weder dem Gericht noch dem Antragsgegner möglich war und ist, weil es sich bei den geforderten Angaben und Dokumenten ausschließlich um Vorgänge handelt, die in der Sphäre der Antragstellerin zu 1) wurzeln (Erklärungen zum Einkommen aus den beiden selbständigen Tätigkeiten der Antragstellerin zu 1), Kontoauszüge der Privat- und Geschäftskonten, Mietvertrag für die Boutique, Steuerbescheid 2007). Die von der Antragstellerin zu 1) mit ihrer Antragsschrift eingereichte handschriftliche Aufzeichnung von Zahlenkolonnen lässt nicht ansatzweise erkennen, welche Rechnungsposten die – im Übrigen unbelegten – Zahlenreihen konkret enthalten bzw. darstellen sollen. Das schlichte Bestreiten der Antragstellerin zu 1), über weitere Einnahmen oder weiteres Vermögen als die angegebenen 540,- EUR zu verfügen, kann bei dieser Sachlage nicht ausreichen, ihr auch nur vorläufig Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einer Folgenabwägung über den tenorierten Umfang hinaus zu gewähren, zumal die Antragstellerin zu 1) ihren Lebensunterhalt seit 1. Juli 2009 augenscheinlich aus anderen Quellen bestritten hat und bestreitet. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1) im Verwaltungsverfahren im Juli 2009 eine Übersicht zum voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 vorgelegt hat, aus der sich für die Monate November und Dezember 2009 ein Gewinn von jeweils 400,- EUR ergibt. Damit ist der bei einer Regelleistung von 359,- EUR monatlich (vgl. die bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbare Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – juris) nach vorläufiger Berücksichtigung des überschießenden Einkommens der Antragstellerinnen zu 2) und 3) verbleibende Restbedarf von 230,- EUR monatlich gedeckt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Kontoauszüge über Sparvermögen iHv 1.358.44 EUR (Antragstellerin zu 2) bzw. 1.693,26 EUR (Antragstellerin zu 3) verfügen. Dieses geschützte Vermögen kann einstweilen vorrangig zur Existenzsicherung eingesetzt werden, so dass insoweit auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Ein Ausgleich kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) "für die Dauer von 4 Monaten" zu gewähren, ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, um den Krankenversicherungsschutz der Antragstellerin zu 1) und deren familienversicherten Töchtern, den Antragstellerinnen zu 2) und 3), zu sichern. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Soweit die Antragstellerinnen bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend machen, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Eine drohende Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerinnen ist nicht dargetan. Selbst für den Fall einer derzeit nicht absehbaren Räumungsklage enthielte § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft, so dass nicht ersichtlich ist, dass insoweit mit dem Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für die Antragstellerinnen verbunden wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Soweit die Antragstellerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen gelten machen, haben sie einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig iSv § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das die sich aus § 19 Satz 1 Nr 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Den 1998 bzw. 2001 geborenen Antragstellerinnen zu 2) und 3) sind Regelleistungen in der gesetzlichen Höhe (vgl. die bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbare Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. - juris) von jeweils 215,- EUR monatlich schon deshalb nicht zu gewähren, weil sie ein monatliches Kindergeld von (seit 1. Januar 2010) jeweils 184,- EUR sowie Unterhalt iHv 92,- EUR monatlich (Antragstellerin zu 2) bzw. 99,- EUR monatlich (Antragstellerin zu 3) erhalten. Damit ist der Regelbedarf der Antragstellerinnen zu 2) und 3) jedenfalls gedeckt; das überschießende Einkommen von monatlich 129,- EUR kann einstweilen für die Existenzsicherung der Antragstellerin zu 1) aufgewandt werden. Hinsichtlich des verbleibenden Regelbedarfs der Antragstellerin zu 1) (monatlich = 230,- EUR) ist eine entsprechende Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) nicht hinreichend dargetan, ohne dass diesbezüglich weitere Amtsermittlungen des Senats anzustellen wären.
Zwar ist bei einer nicht möglichen vollständigen Aufklärung des Sachverhalts im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Hintergrund der durch die SGB II-Leistungen gewährleisteten Sicherung einer menschenwürdigen Existenz grundsätzlich eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der sich die Gerichte schützend und fordernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927-929 mwN). Diese Folgenabwägung kann aber vorliegend schon deshalb nicht zu Gunsten der Antragstellerin zu 1) ausfallen, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 21 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X -, 60 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – SGB I -) bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Sie hat die in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 6. Januar 2010 im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und Nachweise auf entsprechende Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt, so dass eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von – gegenwärtiger (vgl. BVerfG aaO) - Hilfebedürftigkeit schon deshalb weder dem Gericht noch dem Antragsgegner möglich war und ist, weil es sich bei den geforderten Angaben und Dokumenten ausschließlich um Vorgänge handelt, die in der Sphäre der Antragstellerin zu 1) wurzeln (Erklärungen zum Einkommen aus den beiden selbständigen Tätigkeiten der Antragstellerin zu 1), Kontoauszüge der Privat- und Geschäftskonten, Mietvertrag für die Boutique, Steuerbescheid 2007). Die von der Antragstellerin zu 1) mit ihrer Antragsschrift eingereichte handschriftliche Aufzeichnung von Zahlenkolonnen lässt nicht ansatzweise erkennen, welche Rechnungsposten die – im Übrigen unbelegten – Zahlenreihen konkret enthalten bzw. darstellen sollen. Das schlichte Bestreiten der Antragstellerin zu 1), über weitere Einnahmen oder weiteres Vermögen als die angegebenen 540,- EUR zu verfügen, kann bei dieser Sachlage nicht ausreichen, ihr auch nur vorläufig Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einer Folgenabwägung über den tenorierten Umfang hinaus zu gewähren, zumal die Antragstellerin zu 1) ihren Lebensunterhalt seit 1. Juli 2009 augenscheinlich aus anderen Quellen bestritten hat und bestreitet. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1) im Verwaltungsverfahren im Juli 2009 eine Übersicht zum voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 vorgelegt hat, aus der sich für die Monate November und Dezember 2009 ein Gewinn von jeweils 400,- EUR ergibt. Damit ist der bei einer Regelleistung von 359,- EUR monatlich (vgl. die bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbare Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II; BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – juris) nach vorläufiger Berücksichtigung des überschießenden Einkommens der Antragstellerinnen zu 2) und 3) verbleibende Restbedarf von 230,- EUR monatlich gedeckt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Kontoauszüge über Sparvermögen iHv 1.358.44 EUR (Antragstellerin zu 2) bzw. 1.693,26 EUR (Antragstellerin zu 3) verfügen. Dieses geschützte Vermögen kann einstweilen vorrangig zur Existenzsicherung eingesetzt werden, so dass insoweit auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich ist. Ein Ausgleich kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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