Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 2266/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2126/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde der Kläger ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Hauptsacheverfahren, in dem die Kläger die Zahlung eines Betrages in Höhe von 461,93 EUR begehren, eine Berufung der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn im Hauptsacheverfahren die Berufung nur nach Zulassung nach § 144 SGG statthaft ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B -, juris mwN, a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH -, juris).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Den Klägern steht für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht kein Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt T D zu; denn die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Klage als unzulässig. Denn die Kläger sind nicht klagebefugt, soweit sie mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2008 begehren. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der betreffende Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass die Kläger in eigenen Rechten verletzt sind. Dies kann hier von vornherein nicht der Fall sein. Denn die Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 ausdrücklich keine endgültige, das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen, sondern lediglich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II iVm § 328 Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – vorläufig Leistungen bewilligt. Dieser einstweilige Verwaltungsakt kann nur für eine Übergangszeit, und zwar bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch abschließenden Bescheid, Rechtswirkungen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 57/89 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 mwN, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – L 10 AS 654/09 NZB -, juris). Die anwaltlich vertretenen Kläger haben vor dem Sozialgericht aber keine günstigere vorläufige Regelung für die so umschriebene Übergangszeit bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens begehrt, sondern die endgültige Bewilligung höherer Leistungen. Die Kläger können daher im Hinblick auf das für den angeführten Zeitraum noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren des Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Leistungsbewilligung begehren. Dem Gebot einer solchen vorläufigen Bewilligung ist der Beklagte nachgekommen. Diese ausschließlich begünstigenden einstweiligen Verwaltungsakte können unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt in Rechte der Kläger eingreifen, sodass die Anfechtungsklage mangels Beschwer unzulässig ist. Da die Kläger gegenwärtig auch keinen Anspruch auf abschließende Bewilligung höherer Leistungen haben können, ist auch die Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG unzulässig.
Soweit die Kläger höhere SGB II-Leistungen für den Monat Dezember 2008 begehren, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29. Oktober 2008 war die Klage aus den oben angeführten Gründen im Hinblick auf die auch den Monat Dezember 2008 erfassende vorläufige Entscheidung des Beklagten unzulässig. An der Unzulässigkeit hat sich auch dadurch nichts geändert, dass der Beklagte mit "Aufhebungsbescheid" vom 26. November 2008 den Antrag auf Bewilligung von SGB-II-Leistungen für den Monat Dezember 2008 konkludent endgültig abgelehnt und damit die vorläufige Bewilligung deklaratorisch aufgehoben (vgl. BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 10, Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER -, juris) hat. Mit dieser Erledigung der vorläufigen Entscheidung für den Monat Dezember 2008 (vgl. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –: "auf andere Weise") fehlt es für diesen Monat bereits an einem tauglichen Gegenstand für die von den Klägern erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Ihr Begehren auf Gewährung von (höheren) Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2008 können die Kläger ausschließlich in dem gegen die endgültige Ablehnung im Bescheid vom 26. November 2009 angestrengten Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls in einem sich hieran anschließenden Klageverfahren verfolgen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde der Kläger ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Hauptsacheverfahren, in dem die Kläger die Zahlung eines Betrages in Höhe von 461,93 EUR begehren, eine Berufung der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn im Hauptsacheverfahren die Berufung nur nach Zulassung nach § 144 SGG statthaft ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B -, juris mwN, a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH -, juris).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Den Klägern steht für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht kein Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt T D zu; denn die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Klage als unzulässig. Denn die Kläger sind nicht klagebefugt, soweit sie mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2008 begehren. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der betreffende Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass die Kläger in eigenen Rechten verletzt sind. Dies kann hier von vornherein nicht der Fall sein. Denn die Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 ausdrücklich keine endgültige, das Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung getroffen, sondern lediglich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II iVm § 328 Sozialgesetzbuch –Arbeitsförderung – vorläufig Leistungen bewilligt. Dieser einstweilige Verwaltungsakt kann nur für eine Übergangszeit, und zwar bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch abschließenden Bescheid, Rechtswirkungen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 4 RA 57/89 = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 mwN, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – L 10 AS 654/09 NZB -, juris). Die anwaltlich vertretenen Kläger haben vor dem Sozialgericht aber keine günstigere vorläufige Regelung für die so umschriebene Übergangszeit bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens begehrt, sondern die endgültige Bewilligung höherer Leistungen. Die Kläger können daher im Hinblick auf das für den angeführten Zeitraum noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren des Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Leistungsbewilligung begehren. Dem Gebot einer solchen vorläufigen Bewilligung ist der Beklagte nachgekommen. Diese ausschließlich begünstigenden einstweiligen Verwaltungsakte können unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt in Rechte der Kläger eingreifen, sodass die Anfechtungsklage mangels Beschwer unzulässig ist. Da die Kläger gegenwärtig auch keinen Anspruch auf abschließende Bewilligung höherer Leistungen haben können, ist auch die Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG unzulässig.
Soweit die Kläger höhere SGB II-Leistungen für den Monat Dezember 2008 begehren, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29. Oktober 2008 war die Klage aus den oben angeführten Gründen im Hinblick auf die auch den Monat Dezember 2008 erfassende vorläufige Entscheidung des Beklagten unzulässig. An der Unzulässigkeit hat sich auch dadurch nichts geändert, dass der Beklagte mit "Aufhebungsbescheid" vom 26. November 2008 den Antrag auf Bewilligung von SGB-II-Leistungen für den Monat Dezember 2008 konkludent endgültig abgelehnt und damit die vorläufige Bewilligung deklaratorisch aufgehoben (vgl. BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 10, Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER -, juris) hat. Mit dieser Erledigung der vorläufigen Entscheidung für den Monat Dezember 2008 (vgl. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –: "auf andere Weise") fehlt es für diesen Monat bereits an einem tauglichen Gegenstand für die von den Klägern erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Ihr Begehren auf Gewährung von (höheren) Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2008 können die Kläger ausschließlich in dem gegen die endgültige Ablehnung im Bescheid vom 26. November 2009 angestrengten Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls in einem sich hieran anschließenden Klageverfahren verfolgen.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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