Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 6177/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1723/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2009 aufgehoben. Den Klägern wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U K bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Ihnen ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt U K Prozesskostenhilfe (PKH) für das – zwischenzeitlich erledigte -erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die u.a. auf Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gerichtete Klage hatte im Zeitpunkt ihrer Erledigung bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg und war auch nicht mutwillig. Unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahrens eingereichten Attestes vom 18. Juni 2009 der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. K kam ein Anspruch der Kläger auf Zusicherung der Übernahme von Mietkosten für die Wohnung Fstraße, B, ernsthaft in Betracht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Nach dem angeführten Attest war es der Klägerin zu 2. nicht mehr möglich Treppen zu steigen, so dass ein weiteres Wohnen in der bisherigen, im dritten Stock gelegenen und nicht mit einem Aufzug ausgestatteten, Unterkunft möglicherweise nicht mehr zumutbar und mithin ein Umzug erforderlich gewesen war. Hinsichtlich der vom Beklagten zwecks Ermittlung der (Un-)Angemessenheit der Aufwendungen herangezogenen Datengrundlage (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009) erscheint offen, ob diese auf einem "schlüssigen Konzept" beruhte, das eine hinreichende Gewähr für eine Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes bot (vgl. den Terminbericht Nr. 7/10 des BSG vom 17. Februar 2010 zum Urteil vom selben Tag – B 14 AS 73/08 R -).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Ihnen ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt U K Prozesskostenhilfe (PKH) für das – zwischenzeitlich erledigte -erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die u.a. auf Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gerichtete Klage hatte im Zeitpunkt ihrer Erledigung bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg und war auch nicht mutwillig. Unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahrens eingereichten Attestes vom 18. Juni 2009 der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. K kam ein Anspruch der Kläger auf Zusicherung der Übernahme von Mietkosten für die Wohnung Fstraße, B, ernsthaft in Betracht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Nach dem angeführten Attest war es der Klägerin zu 2. nicht mehr möglich Treppen zu steigen, so dass ein weiteres Wohnen in der bisherigen, im dritten Stock gelegenen und nicht mit einem Aufzug ausgestatteten, Unterkunft möglicherweise nicht mehr zumutbar und mithin ein Umzug erforderlich gewesen war. Hinsichtlich der vom Beklagten zwecks Ermittlung der (Un-)Angemessenheit der Aufwendungen herangezogenen Datengrundlage (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009) erscheint offen, ob diese auf einem "schlüssigen Konzept" beruhte, das eine hinreichende Gewähr für eine Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes bot (vgl. den Terminbericht Nr. 7/10 des BSG vom 17. Februar 2010 zum Urteil vom selben Tag – B 14 AS 73/08 R -).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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