L 18 AS 912/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 171 AS 10649/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 912/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2009 geändert. Den Klägern wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M K bewilligt.

Gründe:

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Hauptsacheverfahren, in dem der Antragsteller vorläufigen Rechtschutz gegen die mit Sanktionsbescheiden vom 10. Februar 2009 und 31. März 2009 verlautbarte und auf § 31 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gestützte Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 8. April 2009 bis 31. Mai 2009 begehrt hat, eine Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen war, weil der Beschwerdegegenstand nicht den Beschwerdewert der Berufung von mehr als 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht hatte. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden Hauptsacheverfahren die Berufung nur nach Zulassung nach § 144 SGG statthaft wäre (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B -, juris mwN, a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH -, juris).

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Ihm ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt M K PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der einstweilige Rechtsschutzantrag hatte bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig, als er sich gegen den Sanktionsbescheid vom 31. Mai 2009 richtete. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage – wie hier nach § 39 Nr. 1 SGB II – keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zwar enthält die vorliegende "Behelfsakte" des Antragsgegners keinen Widerspruch des Antragstellers gegen den Sanktionsbescheid vom 31. März 2009. Nach dem vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Fax-Sendebericht kommt jedoch ernsthaft in Betracht, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2009 fristgerecht Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 31. März 2009 eingelegt hatte. Ein solcher Widerspruch hätte schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil sich mangels entsprechender Belege in der "Behelfsakte" nicht ohne weitere Ermittlung feststellen ließ, ob der Antragsteller entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts hinreichend konkret (vgl. Terminbericht Nr. 7/10 vom 19. Februar 2010 zum Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R -) über die Folgen einer Pflichtverletzung belehrt worden war.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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